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DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.04.2019 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-21 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEUTZ Aktiengesellschaft Köln ISIN: DE 000 630500 6 
Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der 
DEUTZ AG, Köln Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie findet statt: *am 
Dienstag, den 30. April 2019, um 10.00 Uhr* 
(Einlass ab 9.00 Uhr) im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang 
Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße 51, 50679 Köln-Deutz. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DEUTZ AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG 
   und den Konzern Zusammengefassten 
   Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2018, der erläuternden Berichte des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 i.V.m § 289 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG 
   am 7. März 2019 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der 
   Konzernabschluss, der Zusammengefasste 
   Lagebericht, die Berichte des Vorstands und 
   der Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach 
   dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der DEUTZ AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   69.650.621,47 wie folgt zu verwenden: EUR 
   18.129.267,45 werden zur Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von EUR 0,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie an die 
   Aktionäre verwendet; der restliche 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 51.521.354,02 
   wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 6. 
   Mai 2019. 
3. *Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Die Wahl 
   schließt die prüferische Durchsicht eines 
   verkürzten Abschlusses und eines 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 durch 
   den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 
   Satz 1 WpHG ein. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 
   16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt 
   wurde. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Hans-Georg Härter hat sein Mandat als 
   Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. 
   Dezember 2018 niedergelegt. Mit Beschluss vom 
   20. Dezember 2018 hat das am Sitz der 
   Gesellschaft zuständige Amtsgericht Köln Herrn 
   Dr. Ulrich Dohle nach Vorschlag des 
   Nominierungsausschusses und auf Antrag des 
   hierfür zuständigen Vorstands gemäß § 104 
   AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 bis zum 
   Ende der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
   2019 als Nachfolger zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Der Vorstand ist bei 
   seinem Antrag auf gerichtliche Bestellung von 
   Herrn Dr. Dohle der Empfehlung in Ziffer 
   5.4.3, Satz 2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex gefolgt, wonach ein Antrag 
   auf gerichtliche Bestellung eines 
   Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten 
   Hauptversammlung befristet sein soll. Daher 
   ist insoweit eine Wahl durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Herr Härter ist von der Hauptversammlung der 
   DEUTZ AG am 26. April 2018 bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zum 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt worden. Nach 
   Ziffer 9 Abs. 5 der Satzung gelten 
   Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des 
   Ausgeschiedenen. 
 
   Darüber hinaus hat Herr Dr. Hermann Garbers 
   sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Wirkung zum Ende der ordentlichen 
   Hauptversammlung des Jahres 2019 niedergelegt. 
   Somit ist von der Hauptversammlung ein 
   weiteres Aufsichtsratsmitglied der 
   Anteilseigner als Nachfolger zu wählen. Auch 
   Herr Dr. Garbers ist von der Hauptversammlung 
   der DEUTZ AG am 26. April 2018 bis zum Ablauf 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zum 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt worden. Nach 
   Ziffer 9 Abs. 5 der Satzung gelten 
   Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des 
   Ausgeschiedenen. 
 
   Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 und 
   7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 
   MitbestG sowie gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der 
   Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und 
   zwar aus je sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu 
   mindestens 30 Prozent aus Frauen (also 
   mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent 
   aus Männern (also mindestens vier). Da der 
   Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von 
   der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den 
   sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat 
   müssen daher mindestens zwei mit Frauen und 
   mindestens zwei mit Männern besetzt sein. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses vor, 
 
   *a) Herrn Dr. Ulrich Dohle*, selbständiger 
   Unternehmensberater, ehemaliger Vorsitzender 
   des Vorstands der Rolls-Royce Power Systems 
   AG, Friedrichshafen, und ehemaliger 
   Vorsitzender der Geschäftsführung der MTU 
   Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen, 
   wohnhaft in Nonnenhorn, 
 
   *b) Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter*, 
   Unternehmensberater, Horváth & Partners 
   Competence Center Automotive, München, 
   ehemaliger Vorstand Marketing und Vertrieb der 
   AUDI AG, Ingolstadt, wohnhaft in Ingolstadt, 
 
   mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung 
   am 30. April 2019 und bis zum Ende der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 
   beschließt, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit den 
   Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung gegeben hat, sowie den 
   Anforderungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand 
   erbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine für die Wahlentscheidung eines objektiv 
   urteilenden Aktionärs maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   im Sinne der Ziffer 5.4.2 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex zwischen den 
   Kandidaten einerseits und der DEUTZ AG, deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der DEUTZ AG 
   oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 
   10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   DEUTZ AG beteiligten Aktionär andererseits. 
   Geschäftliche Beziehungen zwischen der DEUTZ 
   AG und Herrn Dr. Dohle oder Herrn Dr. 
   Voggenreiter bestehen nicht. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat abstimmen zu lassen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften 
   Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremiums von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 

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March 21, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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