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DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 07.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-03-22 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
RENK Aktiengesellschaft Augsburg - ISIN DE 0007850000 -
Einladung zur 116. ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am 7. Mai 2019 in Augsburg
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie
hiermit ein zur *116. ordentlichen Hauptversammlung der
RENK Aktiengesellschaft*
*am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 16:00 Uhr*
im Kongress am Park Augsburg (Saal Baramundi),
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
*Tagesordnung*
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 116.
ordentliche Hauptversammlung der RENK
Aktiengesellschaft am Dienstag, dem 7. Mai 2019:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der RENK Aktiengesellschaft sowie des
gebilligten Konzernabschlusses zum
31.12.2018, des Lageberichts der RENK
Aktiengesellschaft und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2018 einschließlich des Berichts des
Aufsichtsrats und des Corporate Governance
Berichts*
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen enthalten auch den
Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a
Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4
HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter
www.renk-ag.com
zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und
näher erläutert werden. Zum
Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen am 26. Februar 2019
gebilligt hat.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK
Aktiengesellschaft*
Der festgestellte Jahresabschluss weist für
das Geschäftsjahr 2018 einen Bilanzgewinn von
EUR 27.049.521,12 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
¦ Ausschüttung einer EUR 2,20 je
Dividende an die Stückaktie;
Aktionäre von
bei 6.800.097 EUR 14.960.213,40
dividendenberechtig
ten Stückaktien =
¦ Vortrag auf neue EUR 12.089.307,72
Rechnung
Die zum Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der
Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen
Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht
dividendenberechtigt.
Die Dividende soll am Freitag, dem 10. Mai
2019, ausgezahlt werden.
3. *Entlastung des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
5. *Satzungsänderung zum Entsendungsrecht in den
Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr,
wurde der 76-prozentige Anteil am
Grundkapital an der RENK Aktiengesellschaft
im Rahmen einer konzerninternen
Umstrukturierung von der MAN SE, München, an
die Volkswagen Klassik GmbH, Wolfsburg
(zukünftig voraussichtlich firmierend unter
Volkswagen Vermögensverwaltungs-GmbH), eine
100%-ige Tochtergesellschaft der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, übertragen. Da
die MAN SE nicht mehr Anteilseignerin der
RENK Aktiengesellschaft ist, ist das
satzungsmäßige Recht der MAN SE,
ersatzweise Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
entsenden, aufzuheben. Das Entsendungsrecht
gemäß § 101 Abs. 2 AktG soll nun der
Volkswagen Klassik GmbH als neuer
Mehrheitsaktionärin der RENK
Aktiengesellschaft eingeräumt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb
vor, § 7 (3) der Satzung der RENK
Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Scheidet ein von den Anteilseignern
bestelltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, so ist die Volkswagen
Klassik GmbH, Wolfsburg (Amtsgericht
Braunschweig, HRB 200525) berechtigt, ein
Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden;
die Entsendungsrechte können insgesamt
höchstens für ein Drittel der sich aus der
Satzung in Verbindung mit dem Gesetz
ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner ausgeübt werden. Das Amt
des entsandten Aufsichtsratsmitglieds
erlischt mit dem Ende der Hauptversammlung,
in der eine Ersatzwahl stattgefunden hat,
spätestens mit dem Ende der Amtszeit des
vorzeitig ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds.'
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
*Weitere Angaben, Hinweise und Berichte*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien
handelt. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. 199.903
Stammaktien werden von der Gesellschaft gehalten und
sind deshalb nicht stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
6.800.097 Stück.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15
der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
spätestens zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00 Uhr
MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den
Beginn des 16. April 2019 (0:00 Uhr MESZ)
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des
Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und
müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die
Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
der Gesellschaft zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00
Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse zugehen:
RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und
der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben
genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von
ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die
Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren
depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft
versendet. Aktionäre, die rechtzeitig eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der
Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten
angefordert haben, brauchen insoweit nichts weiter zu
veranlassen.
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen
bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
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March 22, 2019 10:02 ET (14:02 GMT)
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