DJ DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 07.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-03-22 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
RENK Aktiengesellschaft Augsburg - ISIN DE 0007850000 -
Einladung zur 116. ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am 7. Mai 2019 in Augsburg
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie
hiermit ein zur *116. ordentlichen Hauptversammlung der
RENK Aktiengesellschaft*
*am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 16:00 Uhr*
im Kongress am Park Augsburg (Saal Baramundi),
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
*Tagesordnung*
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 116.
ordentliche Hauptversammlung der RENK
Aktiengesellschaft am Dienstag, dem 7. Mai 2019:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der RENK Aktiengesellschaft sowie des
gebilligten Konzernabschlusses zum
31.12.2018, des Lageberichts der RENK
Aktiengesellschaft und des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2018 einschließlich des Berichts des
Aufsichtsrats und des Corporate Governance
Berichts*
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen enthalten auch den
Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a
Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4
HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter
www.renk-ag.com
zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und
näher erläutert werden. Zum
Tagesordnungspunkt 1 ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen am 26. Februar 2019
gebilligt hat.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns der RENK
Aktiengesellschaft*
Der festgestellte Jahresabschluss weist für
das Geschäftsjahr 2018 einen Bilanzgewinn von
EUR 27.049.521,12 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
¦ Ausschüttung einer EUR 2,20 je
Dividende an die Stückaktie;
Aktionäre von
bei 6.800.097 EUR 14.960.213,40
dividendenberechtig
ten Stückaktien =
¦ Vortrag auf neue EUR 12.089.307,72
Rechnung
Die zum Zeitpunkt des
Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der
Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen
Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht
dividendenberechtigt.
Die Dividende soll am Freitag, dem 10. Mai
2019, ausgezahlt werden.
3. *Entlastung des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
5. *Satzungsänderung zum Entsendungsrecht in den
Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr,
wurde der 76-prozentige Anteil am
Grundkapital an der RENK Aktiengesellschaft
im Rahmen einer konzerninternen
Umstrukturierung von der MAN SE, München, an
die Volkswagen Klassik GmbH, Wolfsburg
(zukünftig voraussichtlich firmierend unter
Volkswagen Vermögensverwaltungs-GmbH), eine
100%-ige Tochtergesellschaft der Volkswagen
Aktiengesellschaft, Wolfsburg, übertragen. Da
die MAN SE nicht mehr Anteilseignerin der
RENK Aktiengesellschaft ist, ist das
satzungsmäßige Recht der MAN SE,
ersatzweise Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
entsenden, aufzuheben. Das Entsendungsrecht
gemäß § 101 Abs. 2 AktG soll nun der
Volkswagen Klassik GmbH als neuer
Mehrheitsaktionärin der RENK
Aktiengesellschaft eingeräumt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb
vor, § 7 (3) der Satzung der RENK
Aktiengesellschaft wie folgt neu zu fassen:
'Scheidet ein von den Anteilseignern
bestelltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, so ist die Volkswagen
Klassik GmbH, Wolfsburg (Amtsgericht
Braunschweig, HRB 200525) berechtigt, ein
Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden;
die Entsendungsrechte können insgesamt
höchstens für ein Drittel der sich aus der
Satzung in Verbindung mit dem Gesetz
ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner ausgeübt werden. Das Amt
des entsandten Aufsichtsratsmitglieds
erlischt mit dem Ende der Hauptversammlung,
in der eine Ersatzwahl stattgefunden hat,
spätestens mit dem Ende der Amtszeit des
vorzeitig ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds.'
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
*Weitere Angaben, Hinweise und Berichte*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist
das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in
7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien
handelt. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. 199.903
Stammaktien werden von der Gesellschaft gehalten und
sind deshalb nicht stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
6.800.097 Stück.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15
der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
spätestens zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00 Uhr
MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den
Beginn des 16. April 2019 (0:00 Uhr MESZ)
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des
Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, weder an der
Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in
der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft
gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und
müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die
Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
der Gesellschaft zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00
Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse zugehen:
RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG
Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und
der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben
genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von
ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die
Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren
depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft
versendet. Aktionäre, die rechtzeitig eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der
Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten
angefordert haben, brauchen insoweit nichts weiter zu
veranlassen.
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen
bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2019 10:02 ET (14:02 GMT)
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung werden Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, gebeten, entweder, sofern dies das depotführende Institut anbietet, eine Eintrittskarte direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen zu lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular sieht auch eine Unterbevollmächtigung vor. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt wird. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Eintrittskarte oder die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der Aktionär oder sein Vertreter den Nachweis elektronisch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die oben genannte E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt. Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ) erteilt werden. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.renk-ag.com zugänglich. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 6. April 2019 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten: RENK Aktiengesellschaft Vorstand Gögginger Str. 73 86159 Augsburg Telefax: +49 (0)821 5700 552 E-Mail: info@renk.biz Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.renk-ag.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die oben angegebene Adresse der Gesellschaft zu richten, an die auch Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zu richten sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 22. April 2019 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.renk-ag.com zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG). Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.renk-ag.com dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt. *Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, bei denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.renk-ag.com dargestellt. *Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien* Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.renk-ag.com abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 zugänglich sein. Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 22. März 2019 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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