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Dow Jones News
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DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -7-

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 in 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: BASF SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 
in 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-22 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BASF SE Ludwigshafen am Rhein Einladung zur 
Hauptversammlung 
am 3. Mai 2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit herzlich zur diesjährigen 
ordentlichen Hauptversammlung der BASF SE am Freitag, 
den 3. Mai 2019, 10:00 Uhr, im Congress Center 
Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der BASF SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der BASF-Gruppe für das 
   Geschäftsjahr 2018; Vorlage der Lageberichte 
   der BASF SE und der BASF-Gruppe für das 
   Geschäftsjahr 2018 einschließlich der 
   erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch; 
   Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 21. Februar 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 
   Aktiengesetz festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die 
   genannten Unterlagen sind auf unserer Website 
   unter 
 
   *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
   veröffentlicht und dort zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der BASF 
   SE in Höhe von 2.982.435.120,92 EUR eine 
   Dividende von 3,20 EUR je 
   gewinnbezugsberechtigte Aktie auszuschütten. 
   Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags 
   beträgt die auf die am Tag der Feststellung des 
   Jahresabschlusses (21. Februar 2019) für das 
   Geschäftsjahr 2018 gewinnbezugsberechtigten 
   918.478.694 Aktien entfallende Dividendensumme 
   2.939.131.820,80 EUR. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
   43.303.300,12 EUR in die Gewinnrücklage 
   einzustellen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 8. Mai 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der BASF SE für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der BASF SE für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Prüfer des 
   Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   der BASF SE für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
6. *Wahl der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Mit Beendigung der am 3. Mai 2019 
   stattfindenden Hauptversammlung endet die 
   Amtszeit der bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine 
   Neubestellung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 
   40 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) 
   Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
   über das Statut der Europäischen Gesellschaft, 
   § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Absatz 3 
   SE-Beteiligungsgesetz und § 10 Ziffer 1 Satz 1 
   der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen. Von 
   den zwölf Mitgliedern werden sechs Mitglieder 
   von der Hauptversammlung gewählt. Die übrigen 
   sechs Mitglieder werden gemäß § 10 Ziffer 
   1 Satz 5 der Satzung i.V.m. den Bestimmungen 
   der Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer vom 15. November 2007 
   (SE-Vereinbarung), geändert durch die 
   Änderungsvereinbarung vom 25. November 
   2015, durch die Arbeitnehmer bestellt. 
 
   Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 17 Absatz 2 
   Satz 1 SE-Ausführungsgesetz Frauen und Männer 
   mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent 
   vertreten sein. Der Mindestanteil ist vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, sofern die 
   Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite der 
   Gesamterfüllung nicht widerspricht. Die Seite 
   der Anteilseignervertreter hat der 
   Gesamterfüllung widersprochen. Der 
   Mindestanteil ist daher von der Seite der 
   Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männer. In der derzeitigen Besetzung erfüllt 
   der Aufsichtsrat mit jeweils zwei Frauen und 
   jeweils vier Männern auf den Seiten der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer diese 
   Mindestanteile. 
 
   Die bisherigen Anteilseignervertreter Prof. Dr. 
   François Diederich und Michael Diekmann stehen 
   nicht mehr zur Wiederwahl zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt basierend auf der 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
   1. Professor Dr. Thomas Carell, München, 
      Professor für Organische Chemie an der 
      Ludwig-Maximilians-Universität München 
   2. Dame Alison Carnwath DBE, 
      Exeter/Vereinigtes Königreich, 
      Senior Advisor Evercore Partners 
      (Wiederwahl) 
   3. Franz Fehrenbach, Stuttgart, 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Robert 
      Bosch GmbH (Wiederwahl) 
   4. Dr. Jürgen Hambrecht, Neustadt an der 
      Weinstraße, 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF 
      SE (Wiederwahl) 
   5. Dr. Alexander C. Karp, Palo Alto/USA, 
      Chief Executive Officer Palantir 
      Technologies Inc. 
   6. Anke Schäferkordt, Köln, 
      Ehemaliges Mitglied des Vorstands der 
      Bertelsmann SE & Co. KGaA (Wiederwahl) 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung als Anteilseignervertreter in 
   den Aufsichtsrat zu wählen. Bei der Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten wäre der gesetzliche 
   Mindestanteil von Frauen und Männern auf der 
   Anteilseignerseite weiterhin erfüllt. Die 
   Hauptversammlung ist nicht an die 
   Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlvorschläge 
   erfüllen in ihrer Gesamtheit nach Einschätzung 
   des Nominierungsausschusses die vom 
   Aufsichtsrat beschlossenen Grundsätze für die 
   Zusammensetzung, einschließlich des 
   Kompetenzprofils, und das Diversitätskonzept 
   des Aufsichtsrats. Die Grundsätze für die 
   Zusammensetzung, das Kompetenzprofil und das 
   Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat sind im 
   Corporate-Governance-Bericht 2018 
   veröffentlicht, der als Bestandteil des 
   BASF-Berichts 2018 im Internet unter 
 
   *www.basf.com/bericht* 
 
   zugänglich ist. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle 
   Kandidaten als unabhängig einzustufen. Keiner 
   der vorgeschlagenen Kandidaten steht in einer 
   einen Interessenkonflikt begründenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur 
   BASF SE oder einer ihrer Konzernunternehmen, zu 
   den Organen der BASF SE oder zu einem 
   wesentlich an der BASF SE beteiligten Aktionär. 
 
   Der Aufsichtsrat hat für die zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten eine Altersgrenze 
   von 72 Lebensjahren festgelegt, die am Tag der 
   Wahl nicht überschritten sein soll. Dr. Jürgen 
   Hambrecht hat mit Vollendung seines 72. 
   Lebensjahres diese Altersgrenze zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung überschritten. Der 
   Aufsichtsrat schlägt gleichwohl die Wiederwahl 
   von Dr. Jürgen Hambrecht zur Sicherstellung der 
   Kontinuität und einer geordneten Nachfolge im 
   Aufsichtsrat vor. Dr. Jürgen Hambrecht 
   beabsichtigt, im Falle seiner Wahl das 
   Aufsichtsratsmandat mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 niederzulegen und aus dem 
   Aufsichtsrat auszuscheiden. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen 
   (Einzelwahl). 
 
   Es ist vorgesehen, dass Dr. Jürgen Hambrecht im 
   Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
   dem neuen Aufsichtsrat als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten, Angaben über Mandate in 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien sowie weitere Informationen 
   sind unter Ziffer IV beigefügt. 
 
   Die sechs Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat 
   wurden bereits von dem zuständigen 
   Vertretungsgremium der Arbeitnehmer, dem BASF 
   Europa Betriebsrat, nach den Bestimmungen der 
   SE-Vereinbarung bestellt. Es handelt sich um 
   die folgenden Personen: 
 
   1. Tatjana Diether, Limburgerhof, 
      Mitglied des Betriebsrats des Werks 
      Ludwigshafen der BASF SE und des BASF 
      Europa Betriebsrats 
   2. Sinischa Horvat, Limburgerhof, 
      Vorsitzender des Betriebsrats des Werks 
      Ludwigshafen der BASF SE, des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Konzernbetriebsrats der BASF und des BASF 
      Europa Betriebsrats 
   3. Waldemar Helber, Otterbach, 
      Stellvertretender Vorsitzender des 
      Betriebsrats des Werks Ludwigshafen der 
      BASF SE 
   4. Denise Schellemans, Brecht/Belgien, 
      Freigestellte Gewerkschaftsdelegierte 
   5. Roland Strasser, Riedstadt, 
      Landesbezirksleiter der 
      Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, 
      Energie - Landesbezirk 
      Rheinland-Pfalz/Saarland 
   6. Michael Vassiliadis, Hannover, 
      Vorsitzender der Industriegewerkschaft 
      Bergbau, Chemie, Energie 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals und Änderung 
   der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 2. Mai 2014 dem 
   Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
   mehrmals um bis zu 500.000.000,00 EUR durch 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu 
   erhöhen (genehmigtes Kapital) ist am 1. Mai 
   2019 ausgelaufen. Daher soll die in § 5 Ziffer 
   8 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum 
   genehmigten Kapital gestrichen und ein neues 
   genehmigtes Kapital gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. 
      Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft 
      einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um 
      bis zu insgesamt 470.000.000,00 EUR durch 
      Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital). 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
      von einem durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      (a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um in geeigneten 
          Einzelfällen Unternehmen, 
          Unternehmensteile oder Beteiligungen 
          an Unternehmen gegen 
          Überlassung von Aktien zu 
          erwerben, 
      (b) soweit dies zum Verwässerungsschutz 
          erforderlich ist, um den Inhabern 
          von Optionsscheinen oder den 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder ihren 
          Tochtergesellschaften im Rahmen 
          einer dem Vorstand von der 
          Hauptversammlung erteilten 
          Ermächtigung ausgegeben werden, ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechtes 
          bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde, 
      (c) zur Verwertung etwaiger 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, und 
      (d) wenn der Ausgabepreis der neuen 
          Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen den Börsenpreis der 
          bereits notierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich 
          unterschreitet und die Anzahl der 
          unter dieser Ermächtigung insgesamt 
          ausgegebenen Aktien zehn Prozent des 
          Grundkapitals weder zum Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
          noch - falls dieser Wert geringer 
          ist - zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung überschreitet. 
          Auf diese Höchstgrenze von zehn 
          Prozent ist der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals derjenigen Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          unmittelbarer oder sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz ausgegeben oder 
          veräußert werden, sowie auf 
          Aktien, die aufgrund von während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz begebenen Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          auszugeben oder zu gewähren sind. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 
      zehn Prozent des Grundkapitals weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausübung überschreiten. Auf diesen 
      Höchstbetrag von zehn Prozent ist der 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      derjenigen Aktien anzurechnen, die 
      aufgrund von während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts begebenen Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung festzulegen. 
   b) Das in § 5 Ziffer 8 der Satzung bisher 
      geregelte genehmigte Kapital wird 
      gestrichen und § 5 Ziffer 8 der Satzung 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. 
      Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft 
      einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um 
      bis zu insgesamt 470.000.000,00 EUR durch 
      Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital). 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
      von einem durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      (a) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um in geeigneten 
          Einzelfällen Unternehmen, 
          Unternehmensteile oder Beteiligungen 
          an Unternehmen gegen 
          Überlassung von Aktien zu 
          erwerben, 
      (b) soweit dies zum Verwässerungsschutz 
          erforderlich ist, um den Inhabern 
          von Optionsscheinen oder den 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, die von 
          der Gesellschaft oder ihren 
          Tochtergesellschaften im Rahmen 
          einer dem Vorstand von der 
          Hauptversammlung erteilten 
          Ermächtigung ausgegeben werden, ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Options- bzw. Wandlungsrechtes 
          bzw. nach Erfüllung von 
          Wandlungspflichten zustehen würde, 
      (c) zur Verwertung etwaiger 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, und 
      (d) wenn der Ausgabepreis der neuen 
          Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen den Börsenpreis der 
          bereits notierten Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich 
          unterschreitet und die Anzahl der 
          unter dieser Ermächtigung insgesamt 
          ausgegebenen Aktien zehn Prozent des 
          Grundkapitals weder zum Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
          noch - falls dieser Wert geringer 
          ist - zum Zeitpunkt der Ausübung 
          dieser Ermächtigung überschreitet. 
          Auf diese Höchstgrenze von zehn 
          Prozent ist der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals derjenigen Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          unmittelbarer oder sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz ausgegeben oder 
          veräußert werden, sowie auf 
          Aktien, die aufgrund von während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz begebenen Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          auszugeben oder zu gewähren sind. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 
      zehn Prozent des Grundkapitals weder zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
      geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausnutzung überschreiten. Auf diesen 
      Höchstbetrag von zehn Prozent ist der 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      derjenigen Aktien anzurechnen, die 
      aufgrund von während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts begebenen Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Einzelheiten der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung festzulegen.' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital 
      bis zum 2. Mai 2024 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt worden ist, nach 
      Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts sowie Verfahren der 
   Stimmrechtsvertretung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionärinnen und 
Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
berechtigt, die sich beim Vorstand der Gesellschaft bis 
spätestens Freitag, den 26. April 2019, entweder unter 
der Anschrift 
 
*Hauptversammlung BASF SE* 
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
*20784 Hamburg* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 69 256270-49* 
*E-Mail: hv-service@basf.com* 
 
oder im Internet gemäß dem von der Gesellschaft 
festgelegten Verfahren unter 
 
www.basf.com/hv-service 
 
angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im 
Aktienregister eingetragen sind. Für die Ausübung von 
Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 26. 
April 2019 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
maßgeblich. 
 
Aktionäre, die die Anmeldung über das Internet 
vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre 
Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. 
Diejenigen Aktionäre, die für den E-Mail-Versand der 
Einladung zur Hauptversammlung registriert sind, 
erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung 
ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der 
Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort 
verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen 
Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr 
Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur 
Hauptversammlung per Post übersandt. 
 
Nach Anmeldung wird dem Aktionär beziehungsweise seinem 
Bevollmächtigten eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung ausgestellt. Aktionäre, die sich über 
den Online-Service anmelden, haben die Möglichkeit, 
sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst 
auszudrucken oder sich diese per E-Mail zusenden zu 
lassen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung 
ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, 
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs 
an den Einlasskontrollen für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, 
so kann es das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht 
gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs 
ausüben. 
 
Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der 
Gesellschaft nach dem Ende des 26. April 2019 
(maßgeblicher Bestandsstichtag, auch Technical 
Record Date genannt) bis zum Ende der Hauptversammlung 
am 3. Mai 2019 zugehen, werden im Aktienregister der 
Gesellschaft erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung 
am 3. Mai 2019 vollzogen. 
 
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten 
die Unterlagen zur Vollmachtserteilung von der Bank of 
New York Mellon (Depositary). 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können 
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. 
 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur 
selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung 
oder die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform oder sind unter der Internetadresse 
 
www.basf.com/hv-service 
 
zu erteilen; im Fall der Bevollmächtigung eines 
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
sonstigen in § 135 Absatz 8 Aktiengesetz genannten 
Person richtet sich die Form der Vollmacht, abweichend 
davon, nach dem entsprechenden Angebot zur Ausübung des 
Stimmrechts. 
 
Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können der 
Gesellschaft an die Anschrift 
 
*Hauptversammlung BASF SE* 
*c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
*20784 Hamburg* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 69 256270-49* 
*E-Mail: hv-service@basf.com* 
 
oder im Internet gemäß dem von der Gesellschaft 
festgelegten Verfahren unter 
 
www.basf.com/hv-service 
 
übermittelt werden. 
 
Diejenigen Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, 
die am Online-Service der Gesellschaft teilnehmen, 
können auch per Internet gemäß dem von der 
Gesellschaft festgelegten Verfahren unter 
 
www.basf.com/hv-service 
 
bevollmächtigt werden. 
 
Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich 
durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
zu lassen. Diese können in Textform oder im Internet 
unter 
 
www.basf.com/hv-service 
 
bevollmächtigt werden. Als jeweils 
einzelvertretungsberechtigte Stimmrechtsvertreter 
wurden Beatriz Rosa Malavé und Annette Buchen benannt. 
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
erteilten Weisungen aus. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, 
gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für 
jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen 
entgegennehmen. 
 
Aktionäre, die die Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der am 
Online-Service teilnehmenden Kreditinstitute und 
Aktionärsvereinigungen über das Internet vornehmen 
möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
zugehörige Zugangspasswort 
 
3. *Von der Gesellschaft angebotene Formulare 
   für Anmeldung und Vollmachtserteilung* 
 
Für die Anmeldung oder die Vollmachtserteilung kann das 
von der Gesellschaft hierfür bereitgestellte Formular 
verwendet werden. Aktionäre, die im Aktienregister 
eingetragen sind und sich nicht für den E-Mail-Versand 
der Hauptversammlungseinladung registriert haben, 
erhalten das Formular per Post zugesandt. Aktionäre, 
die im Aktienregister eingetragen und für den 
E-Mail-Versand der Hauptversammlungseinladung 
registriert sind, können über den in der E-Mail 
enthaltenen Link den Online-Service zur 
Hauptversammlung aufrufen und über diesen die Anmeldung 
und Vollmachtserteilung vornehmen. Das Anmelde- und 
Vollmachtsformular steht darüber hinaus unter der 
Internetadresse 
 
www.basf.com/hv-service 
 
zur Verfügung. 
 
Zudem kann für die Erteilung einer Vollmacht auch das 
auf der Eintrittskarte enthaltene Vollmachtsformular 
verwendet werden. 
 
4. *BASF-Bericht und weitere Unterlagen* 
 
Die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten Berichte und 
Abschlüsse sowie weitere Unterlagen zur 
Hauptversammlung 2019 sind im Internet unter 
 
www.basf.com/hauptversammlung 
 
veröffentlicht und dort zugänglich. 
 
Der BASF-Bericht 2018 mit dem Jahresabschluss der 
BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2018 wird in 
gedruckter Form jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos 
zugesandt. Dazu wenden Sie sich bitte an 
 
 *BASF SE* 
 *Mediencenter - L 410* 
 *67056 Ludwigshafen* 
 *Deutschland* 
 *Telefon: +49 621 60-99001* 
 *E-Mail: mediencenter-02@basf.com* 
 *Internet: www.basf.com/broschuerenbestellung* 
5. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß Artikel 
   56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 (SE-Verordnung), § 50 Absatz 2 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Absatz 2 
   Aktiengesetz* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 EUR (das entspricht 390.625 Stückaktien) 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft bis zum Ablauf des 2. April 2019 
zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der 
Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der 
Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach 
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger und im Internet 
unter 
 
www.basf.com/hauptversammlung 
 
veröffentlicht und bekannt gemacht sowie den Aktionären 
mitgeteilt. 
 
6. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   (SE-Verordnung), § 50 Absatz 2 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 126 Absatz 1 
   und 127 Aktiengesetz* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung und Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind 
ausschließlich an die nachstehende Adresse zu 

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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
 *BASF SE* 
 *G-FLL - D 100* 
 *67056 Ludwigshafen* 
 *Deutschland* 
 *Telefax: +49 621 60-6643693* 
 *oder +49 621 60-6641475* 
 *E-Mail: hv2019@basf.com* 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 18. April 2019 bei 
vorstehender Adresse mit Nachweis der 
Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die nach dem Aktiengesetz zugänglich zu 
machen sind, werden im Internet unter 
 
www.basf.com/hauptversammlung 
 
unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen 
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
7. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt dieser Einberufung sind alle ausgegebenen 
918.478.694 Stückaktien der Gesellschaft teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
8. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß 
   Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung 
   (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), § 50 
   Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 131 
   Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft 
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. 
 
9. 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich 
zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären 
sowie weitere nach § 124a Aktiengesetz zu 
veröffentlichende Informationen stehen auf der Website 
der Gesellschaft unter 
 
www.basf.com/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Die Einberufung der Hauptversammlung ist 
im Bundesanzeiger vom 22. März 2019 veröffentlicht. 
Informationen zum Datenschutz sind auf der vorgenannten 
Website der Gesellschaft verfügbar. 
 
10. *Internetübertragung der Hauptversammlung* 
 
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der BASF SE wird am 
3. Mai 2019 für jedermann zugänglich unter 
 
www.basf.com/hauptversammlung 
 
live im Internet übertragen. 
 
*III. Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der 
Tagesordnung* 
 
Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand 
gemäß Artikel 9 SE-VO i.V.m. § 203 Absatz 2 Satz 2 
i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz folgenden 
 
*Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Die Hauptversammlung vom 2. Mai 2014 hatte den Vorstand 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
Mai 2019 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
500.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer Aktien gegen 
Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes 
Kapital). Die auslaufende Ermächtigung ist verbunden 
mit der Möglichkeit, das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus diesem genehmigten 
Kapital in vier eng umgrenzten Fällen 
auszuschließen. Von der Ermächtigung zur Ausgabe 
neuer Aktien hat die Gesellschaft keinen Gebrauch 
gemacht. 
 
Genehmigtes Kapital 2019 
 
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, ein neues 
genehmigtes Kapital zu beschließen und den 
Vorstand auf diesem Weg zu ermächtigen, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats bis zum 2. Mai 2024 das Grundkapital 
der Gesellschaft um bis zu 470.000.000,00 EUR durch 
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
ohne Nennbetrag (Aktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen 
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Damit soll dem 
Vorstand auch für die nächsten fünf Jahre ein flexibles 
Instrument zur Gestaltung der Unternehmenspolitik 
eingeräumt werden. Das neue Genehmigte Kapital soll 
dabei sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann 
auch in Teilbeträgen genutzt werden, wobei der 
Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Das 
vorgeschlagene Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 
würde bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des 
Grundkapitals von knapp unter 40 % entsprechen. 
 
Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital soll es dem 
Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das 
für die strategische Fortentwicklung des Unternehmens 
erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die 
Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen oder etwaige 
günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines 
künftigen Finanzierungsbedarfes schnell und flexibel zu 
nutzen, ohne dafür entweder mit entsprechender 
zeitlicher Verzögerung bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung abwarten zu müssen und dadurch 
attraktive Marktbedingungen nicht kurzfristig nutzen zu 
können oder eine aufwendige außerordentliche 
Hauptversammlung durchführen zu müssen. Daneben soll 
der Vorstand weiter in die Lage versetzt werden, auch 
ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte kurzfristig und 
flexibel attraktive Akquisitionsmöglichkeiten 
wahrnehmen zu können oder Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an anderen 
Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu 
erwerben. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, so dass sich 
die Aktionäre entsprechend ihres Anteilsverhältnisses 
an der Kapitalerhöhung beteiligen und so eine 
Verwässerung ihres Anteils vermeiden können. Neben 
einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an 
Aktionäre ist es dabei zur technischen Abwicklung der 
Aktienausgabe auch möglich, die neuen Aktien von durch 
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 
Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernehmen zu 
lassen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch mit der Ermächtigung zur 
Kapitalerhöhung zugleich ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen 
auszuschließen. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlagen 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll bei 
Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder -beteiligungen 
ausgeschlossen werden können. Durch diese Möglichkeit 
der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des 
Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich 
erhöht, da insbesondere bei 
Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen die 
zu erbringende Gegenleistung oftmals in Form von Aktien 
des Erwerbers erbracht wird. Immer wieder fordern 
Veräußerer auch eine solche Gegenleistung, um auf 
diese Weise nach der Veräußerung mittelbar an 
einer Wertsteigerung des veräußerten Unternehmens 
partizipieren zu können. Auch können bei den immer 
größer werdenden Unternehmenseinheiten, die 
inzwischen bei derartigen Geschäften auch in der 
Chemieindustrie betroffen sind, die Gegenleistungen oft 
nicht oder nicht vollständig in Geld erbracht werden, 
ohne die Liquidität der Gesellschaft zu strapazieren 
oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem 
Maße zu erhöhen. Aktien sind daher eine wichtige 
alternative Form der Finanzierung von Akquisitionen. 
Solche Akquisitionen sind in aller Regel zeitlich nicht 
planbar. Die Chancen zum Erwerb attraktiver 
Unternehmen, Unternehmensteile oder -beteiligungen 
bieten sich oft kurzfristig und müssen dann in einem 
zumeist kompetitiven Umfeld schnell wahrgenommen 
werden. Um auch in solchen Fällen ohne die Durchführung 
einer Hauptversammlung kurzfristig 
Unternehmensbeteiligungen erwerben zu können, muss die 
Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital gegen 
Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Diesem Umstand trägt 
die Ermächtigung Rechnung. Die durch eine solche 
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
eintretende Verringerung der Beteiligung der Aktionäre 
wird dadurch aufgewogen, dass diese zwar mit einem 
geringeren Anteil als zuvor, dafür aber an einer 
insgesamt werthaltigeren Gesellschaft beteiligt sind 
und zwar ohne dass sie dieser die für diese 
Wertsteigerung erforderlichen Mittel selbst hätten 
bereitstellen müssen. Die Börsennotierung der 
Gesellschaft erlaubt zudem jedem Aktionär, seine vorher 
bestehende Beteiligungsquote über den Zukauf weiterer 
Aktien wiederherzustellen. 
 
Bezugsrechtsausschluss für ausstehende Options- und 
Wandelschuldverschreibungen 
 
Ein Bezugsrechtsausschluss soll daneben auch dann 
möglich sein, wenn er erforderlich ist, um Inhabern von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten, 
die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden 
oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien der 
Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten als 
Aktionär zustehen würde. Der Bezugsrechtsausschluss zu 
Gunsten von Optionsscheininhabern und Gläubigern von 
Wandelschuldverschreibungen erlaubt, diese an der 
Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, 
in dem sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn 
sie aufgrund ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
der Wandlungspflichten Aktien bezogen hätten. Sie 
werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder 
Wandlungsrecht bereits ausgeübt bzw. eine 
Wandlungspflicht erfüllt hätten. Hierdurch wird einer 

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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Verwässerung infolge der Kapitalerhöhung 
entgegengewirkt. Ein solcher Verwässerungsschutz ist in 
der Regel bereits in den entsprechenden 
Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen 
vorgesehen, um Investorenerwartungen zu entsprechen und 
eine bessere Platzierung am Kapitalmarkt zu erreichen. 
Damit führt dieser zugleich zu einem in der Regel 
höheren Ausgabepreis für die bei Wandlung oder 
Optionsausübung auszugebenden Aktien, da eine 
Reduzierung des Options- oder Wandlungspreises 
vermieden wird. Die genannten Vorteile können jedoch 
nur dann genutzt werden, wenn das Bezugsrecht der 
Aktionäre für diesen Fall ausgeschlossen wird. Der 
Bezugsrechtsausschluss ermöglicht daher eine optimale 
Finanzierungsstruktur der Gesellschaft und liegt somit 
im Interesse ihrer Aktionäre. 
 
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, eröffnet die Möglichkeit, 
bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable 
Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge 
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder 
des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen 
Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt 
werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis 
zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter 
Bedeutung, und aufgrund der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge ist der mögliche Verwässerungseffekt für 
die Aktionäre in der Regel sehr gering. Auch deshalb 
ist der Bezugsrechtsausschluss für diesen Fall 
marktüblich. Die als so genannte 'freie Spitzen' vom 
Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Bezugsrechtsausschluss für Kapitalerhöhungen gegen 
Bareinlagen 
 
Ferner soll der Vorstand das Bezugsrecht 
ausschließen dürfen, wenn die neuen Aktien bei 
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
Aktiengesetz zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der 
Vorstand wird damit weiterhin in die Lage versetzt, 
einen künftigen Finanzierungsbedarf kurzfristig und 
unter Ausnutzung etwaiger günstiger 
Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft 
und der Aktionäre flexibel zu decken. Dies ist bei 
Einräumung des Bezugsrechts infolge der kosten- und 
zeitaufwendigen Bezugsrechtsabwicklung nur sehr 
eingeschränkt möglich. Regelmäßig führen 
Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
höheren Mittelzuflüssen als Kapitalerhöhungen mit 
Bezugsrecht der Aktionäre. Die Gesellschaft profitiert 
auf diese Weise von höheren Emissionserlösen, der 
Anteil der bisherigen Aktionäre wird in geringem Umfang 
verwässert. Um die Aktionäre angemessen gegen eine 
Verwässerung zu schützen, dürfen die unter Ausschluss 
des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt zehn Prozent 
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aufgrund einer 
entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung 
ausgegeben wurden bzw. ausgegeben werden, sofern diese 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
Aktiengesetz ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese 
Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts 
veräußert wurden. Dadurch wird sichergestellt, 
dass in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 
186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz die Vermögens- wie 
auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während 
der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
Beschränkung des Gesamtumfangs von Kapitalerhöhungen 
ohne Bezugsrecht 
 
Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten 
Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
Kapitalerhöhungen sowohl gegen Bareinlagen, als auch 
gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen zehn 
Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch zum Zeitpunkt 
ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diese 
Zehn-Prozent-Grenze sind Aktien anzurechnen, die unter 
Bezugsrechtsausschluss nach anderen ausdrücklichen 
Ermächtigungen der Hauptversammlung veräußert oder 
begeben werden oder zu begeben sind. Durch diese 
Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer 
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital und darüber hinaus bei der 
bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien und 
der bezugsrechtsfreien Begebung von Options- und 
Wandelschuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre 
werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
 
Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im 
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein eventueller 
Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der 
Interessen der bisherigen Aktionäre im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft liegen. Über jede 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird der Vorstand 
in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung 
berichten. 
 
*Selbstverpflichtung des Vorstands* 
 
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der 
Hauptversammlung vorgeschlagen, ein neues genehmigtes 
Kapital zu beschließen und damit den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
2. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
470.000.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den 
Namen lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag (Aktien) 
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital). Das vorgeschlagene Volumen des neuen 
Genehmigten Kapitals würde bei vollständiger Ausnutzung 
einer Erhöhung des Grundkapitals von knapp unter 40 % 
entsprechen. Das vorgeschlagene Volumen liegt damit 
unterhalb des nach § 202 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz 
gesetzlichen Höchstbetrages von 50 % des Grundkapitals. 
Die Hauptversammlung am 12. Mai 2017 hat den Vorstand 
ermächtigt, im Rahmen eines Bedingten Kapitals Aktien 
an Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten, die als 
Bestandteil von Options- oder 
Wandelschuldverschreibungen begeben werden, auszugeben 
(siehe § 5 Ziffer 9 der Satzung, Bedingtes Kapital 
2017). Die Höchstzahl der Aktien, die unter dem 
Bedingten Kapital ausgegeben werden können, beträgt 
91.847.800 Aktien. Dies entspricht rund 10 % des 
Grundkapitals. 
 
Hierzu erklärt der Vorstand nachfolgende 
Selbstverpflichtung: Wir werden das Grundkapital der 
Gesellschaft aus dem vorgeschlagenen Genehmigten 
Kapital 2019 und dem bestehenden Bedingten Kapital 2017 
um insgesamt nicht mehr als 40 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
Grundkapitals erhöhen. Diese Selbstverpflichtung tritt 
mit Wirksamwerden des unter Punkt 7 der Tagesordnung 
vorgeschlagenen Beschlusses in Kraft und endet mit 
Ablauf des 11. Mai 2022 (Ablauf der Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
mit Aktienbezugsrechten unter dem Bedingten Kapital 
2017). 
 
*IV. Angaben gemäß Artikel 9 SE-VO i. V. m. § 125 
Absatz 1 Aktiengesetz und Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 
des Deutschen Corporate Governance Kodex und weitere 
Informationen über die unter Punkt 6 der Tagesordnung 
zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
_Prof. Dr. Thomas Carell_ 
_Professor für Organische Chemie an der 
Ludwig-Maximilians-Universität München_ 
 
Persönliche Daten 
 
Wohnort: München 
Geboren am 26. April 1966 in Herford 
Nationalität: Deutsch 
 
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der BASF SE 
 
Ausbildung 
 
1985 bis 1998: Chemiestudium an der Universität 
               Münster 
               Dissertation am 
               Max-Planck-Institut für 
               Medizinische Forschung in 
               Heidelberg, Promotion in 
               organischer Chemie an der 
               Universität Heidelberg 
               Postdoktorand am Massachusetts 
               Institute of Technology, 
               Cambridge, USA 
               Forschungsgruppenleiter am 
               Laboratorium für Organische 
               Chemie der ETH Zürich, Schweiz, 
               mit Habilitation 
 
Beruflicher Werdegang 
 
seit 2004:     Professur für Organische Chemie 
               an der 
               Ludwig-Maximilians-Universität 
               München 
2000 bis 2004: Professur für Organische Chemie 
               an der Philipps-Universität, 
               Marburg 
 
Mandate 
 
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten: keine 
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: keine 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
 
Prof. Dr. Thomas Carell ist durch seine Tätigkeit in 

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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-

der Forschung auf dem Gebiet der organischen Chemie mit 
dem Chemie- und Biochemiesektor und damit verbundenen 
Wertschöpfungsketten vertraut. Er bringt internationale 
Erfahrungen sowie umfassende Netzwerke in die 
Scientific Community sowie Spezialkenntnisse im 
Forschungsmanagement und in der Digitalisierung in die 
Aufsichtsarbeit ein. 
 
Unabhängigkeit 
 
Prof. Dr. Thomas Carell übt keine Organfunktion oder 
Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der 
BASF SE aus, steht in keiner persönlichen Beziehung zur 
BASF SE, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen 
Unternehmen oder einem wesentlichen an der BASF SE 
beteiligten Aktionär und hat lediglich eine 
geringfügige geschäftliche Beziehung zur BASF-Gruppe in 
Form einer Beteiligung von 10,04 % an der baseclick 
GmbH, an der die BASF SE mittelbar mit 67,23 % 
beteiligt ist. Die baseclick GmbH ist ein aus der 
Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) 
ausgegründetes Start-up-Unternehmen im Bereich der 
Biochemie, insbesondere der DNA-Technologien. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Prof. Dr. 
Thomas Carell den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden 
Zeitaufwand erbringen kann. 
 
_Dame Alison J. Carnwath DBE_ 
_Senior Advisor Evercore Partners_ 
 
Persönliche Daten 
 
Wohnort: Exeter/Vereinigtes Königreich 
Geboren am 18. Januar 1953 in Derby/Vereinigtes 
Königreich 
Nationalität: Britisch 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE seit 2. Mai 2014 
 
Ausbildung 
 
1971 bis 1975: Studium Wirtschaft und Deutsch in 
               Reading/Vereinigtes Königreich 
               und München mit B.A. Abschluss 
 
Beruflicher Werdegang 
 
seit 2000:     Senior Advisor bei Lexicon 
               Partners Limited, später Evercore 
               Partners, London/Vereinigtes 
               Königreich 
1993 bis 2000: Senior Partner bei Finanzberater 
               Phoenix Partnership (ab Ende 
               1997: Donaldson Lufkin Jenrette) 
1982 bis 1993: Assistant Director, später 
               Director bei J. Henry Schroder 
               Wagg & Co. (London und New York) 
1980 bis 1982: Finanzberaterin bei Lloyds Bank 
               International 
1975 bis 1980: Wirtschaftsprüferin bei Peat 
               Marwick Mitchel (jetzt KPMG) 
 
Mandate 
 
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten: keine 
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Zurich Insurance Group AG (börsennotiert), 
     unabhängiges, nicht geschäftsführendes 
     Mitglied des Verwaltungsrats seit März 
     2012 
   * Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG 
     (nicht börsennotiert), unabhängiges, nicht 
     geschäftsführendes Mitglied des 
     Verwaltungsrats seit März 2012 
   * BP plc (börsennotiert), non-executive 
     Director seit Mai 2018 
   * PACCAR Inc. (börsennotiert), independent 
     member of the Board of Directors seit 
     Oktober 2005 
   * Coller Capital Ltd. (nicht börsennotiert), 
     non-executive member of the Board of 
     Directors seit Juli 2015 
   * Broadwell Capital Limited (nicht 
     börsennotiert), non-executive member of 
     the Board of Directors seit Mai 2015 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
 
Durch ihr Wirtschaftsstudium und ihre langjährige 
Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin und Finanzberaterin 
bei verschiedenen Wirtschaftsprüfungs- und 
Beratungsgesellschaften verfügt Dame Alison J. Carnwath 
über profunde Kenntnisse und Erfahrungen in der 
Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen 
Kontrollverfahren. Dadurch ist sie als 'Financial 
Expert' im Sinne des Deutschen Corporate Governance 
Kodex qualifiziert. Sie ist erfahren in der 
Gremienarbeit und verfügt aufgrund ihrer fünfjährigen 
Tätigkeit als Vorsitzende des Prüfungsausschusses über 
hervorragende Kenntnisse deutscher Corporate Governance 
Regelungen und über Erfahrungen in der chemischen 
Industrie und damit verbundenen Wertschöpfungsketten. 
 
Unabhängigkeit 
 
Dame Alison J. Carnwath DBE steht in keiner 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur BASF SE, 
ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
oder einem wesentlichen an der BASF SE beteiligten 
Aktionär und übt keine Organfunktion oder 
Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der 
BASF SE aus. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Dame 
Alison J. Carnwath DBE den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden 
Zeitaufwand erbringen kann. 
 
Sitzungsteilnahmen im Geschäftsjahr 2018 
 
Aufsichtsrat:          5 von 5 Sitzungen 
Prüfungsausschuss:     5 von 5 Sitzungen 
Nominierungsausschuss: 3 von 3 Sitzungen 
Strategieausschuss:    1 von 1 Sitzung 
 
_Franz Fehrenbach_ 
_Vorsitzender des Aufsichtsrats der Robert Bosch GmbH_ 
 
Persönliche Daten 
 
Wohnort: Stuttgart 
Geboren am 01. Juli 1949 in Kenzingen 
Nationalität: Deutsch 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE seit 14. Januar 
2008 
 
Ausbildung 
 
1968 bis 1975: Studium des 
               Wirtschaftsingenieurwesens in 
               Karlsruhe mit Examen zum 
               Diplom-Wirtschaftsingenieur 
 
Beruflicher Werdegang 
 
seit 2012:     Vorsitzender des Aufsichtsrats 
               der Robert Bosch GmbH und 
               geschäftsführender Gesellschafter 
               der Robert Bosch 
               Industrietreuhand KG (RBIK) 
2003 bis 2012: Vorsitzender der Geschäftsführung 
               der Robert Bosch GmbH 
1999 bis 2003: Geschäftsführer der Robert Bosch 
               GmbH 
1997 bis 1999: Sprecher der Geschäftsleitung; 
               Geschäftsbereich Einspritzsysteme 
               Diesel 
1975 bis 1996: Verschiedene Positionen im 
               kaufmännischen Bereich und in 
               Geschäftsleitungen von 
               Gesellschaften der Bosch-Gruppe 
               im In- und Ausland 
 
Mandate 
 
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten: 
 
   * Robert Bosch GmbH (nicht börsennotiert), 
     Vorsitzender seit Juli 2012 
   * Stihl AG (börsennotiert), 
     Stellvertretender Vorsitzender seit Juli 
     2012 
   * Linde AG (börsennotiert), Weiterer 
     stellvertretender Vorsitzender seit Mai 
     2017 
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Stihl Holding AG & Co. KG (nicht 
     börsennotiert), Mitglied des Beirats seit 
     Juli 2012 
   * Linde plc (börsennotiert), Mitglied des 
     Verwaltungsrats seit Dezember 2018 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
 
Franz Fehrenbach ist aufgrund seiner langjährigen 
Tätigkeit im Management sowie seiner fast zehnjährigen 
Position als Vorsitzender der Geschäftsführung der 
Robert Bosch GmbH sehr erfahren in der operativen und 
strategischen Führung eines international erfolgreichen 
Industrieunternehmens und hat durch seinen 
Aufsichtsratsvorsitz bei der Robert Bosch GmbH profunde 
Kenntnisse in der Gremienarbeit und der Corporate 
Governance. Sein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens 
sowie seine langjährige Mitgliedschaft im 
Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der BASF SE 
verleihen ihm besondere Kenntnisse und Erfahrungen in 
der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und 
internen Kontrollverfahren und qualifizieren ihn damit 
als 'Financial Expert' im Sinne des Deutschen Corporate 
Governance Kodex. Darüber hinaus verfügt er über eine 
breite Industriekompetenz in Wertschöpfungsketten der 
produzierenden Industrie sowie über Erfahrungen in den 
Bereichen Internet der Dinge (IoT) und Digitalisierung. 
 
Unabhängigkeit 
 
Franz Fehrenbach steht in keiner persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehung zur BASF SE, ihren Organen, 
einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem 
wesentlichen an der BASF SE beteiligten Aktionär und 
übt keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei 
wesentlichen Wettbewerbern der BASF SE aus. Die 
Geschäftsbeziehungen zwischen der BASF SE und der 
Robert Bosch GmbH machen weniger als 1 % des jährlichen 
Gesamtumsatzes beider Unternehmen aus. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Franz 
Fehrenbach den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden 
Zeitaufwand erbringen kann. 
 
Sitzungsteilnahmen im Geschäftsjahr 2018 
 
Aufsichtsrat:          5 von 5 Sitzungen 
Nominierungsausschuss: 3 von 3 Sitzungen 
Prüfungsausschuss:     5 von 5 Sitzungen 
 
_Dr. Jürgen Hambrecht_ 
_Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE_ 
 
Persönliche Daten 
 
Wohnort: Neustadt an der Weinstraße 
Geboren am 20. August 1946 in Reutlingen 
Nationalität: Deutsch 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE seit 2. Mai 2014 
 
Ausbildung 
 
1968 bis 1975: Chemiestudium an der Universität 
               Tübingen mit Promotion in 
               Organischer Chemie 
 
Beruflicher Werdegang 
 
seit 2014:     Vorsitzender des Aufsichtsrats 
               der BASF SE 
2003 bis 2011: Vorsitzender des Vorstands der 
               BASF SE 
1997 bis 2003: Mitglied des Vorstands der BASF 
               Aktiengesellschaft 
1995 bis 1997: Leitung des Länderbereichs 
               Ostasien mit Sitz in Hongkong 
1990 bis 1995: Leitung des Unternehmensbereichs 
               Technische Kunststoffe der BASF 
               Aktiengesellschaft 
1985 bis 1990: Leiter Forschung und Einkauf der 
               BASF Lacke und Farben AG (heute 
               BASF Coatings GmbH) in Münster 
1976:          Eintritt in das 
               Kunststofflaboratorium der BASF 
               Aktiengesellschaft 
 
Mandate 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten: 
 
   * Daimler AG (börsennotiert), Mitglied seit 
     April 2008 
   * Fuchs Petrolub SE (börsennotiert), 
     Vorsitzender seit Mai 2011, Mandat endet 
     am 07. Mai 2019 
   * Trumpf GmbH & Co. KG (nicht 
     börsennotiert), Vorsitzender seit Januar 
     2013 
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: keine 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
 
Dr. Jürgen Hambrecht ist durch sein Studium und seinen 
beruflichen Werdegang in der BASF-Gruppe mit dem 
Chemiesektor und damit verbundenen Wertschöpfungsketten 
vertraut. Durch seine langjährige Tätigkeit als 
Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzender der BASF SE 
verfügt Dr. Jürgen Hambrecht über umfassende 
Erfahrungen in strategischer sowie operativer 
Unternehmensführung eines weltweit führenden 
Chemieunternehmens und bringt zudem internationale 
Erfahrungen in die Arbeit im Aufsichtsrat ein. Dr. 
Jürgen Hambrecht ist darüber hinaus erfahren in der 
Gremienarbeit und verfügt über umfassende Kenntnisse in 
Fragen der Corporate Governance. 
 
Unabhängigkeit 
 
Dr. Jürgen Hambrecht steht in keiner persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehung zur BASF SE, ihren Organen, 
einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem 
wesentlichen an der BASF SE beteiligten Aktionär und 
übt keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei 
wesentlichen Wettbewerbern der BASF SE aus. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Dr. Jürgen 
Hambrecht den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden 
Zeitaufwand erbringen kann. 
 
Dr. Jürgen Hambrecht hat die vom Aufsichtsrat der BASF 
SE festgelegte Regelaltersgrenze von 72 Jahren bei der 
Aufsichtsratswahl 2019 erreicht, beabsichtigt jedoch, 
das Mandat sowie den Vorsitz lediglich für ein weiteres 
Jahr zu übernehmen. Im Jahr 2020 wird der ehemalige 
Vorstandsvorsitzende der BASF SE, Dr. Kurt Bock, für 
die Wahl in den Aufsichtsrat und die Übernahme des 
Vorsitzes kandidieren. 
 
Sitzungsteilnahmen im Geschäftsjahr 2018 
 
Aufsichtsrat:          5 von 5 Sitzungen 
Personalausschuss:     3 von 3 Sitzungen 
Nominierungsausschuss: 3 von 3 Sitzungen 
Strategieausschuss:    1 von 1 Sitzung 
 
_Dr. Alexander C. Karp_ 
_CEO Palantir Technologies Inc._ 
 
Persönliche Daten 
 
Wohnort: Palo Alto, USA 
Geboren am 2. Oktober 1967 in New York City, USA 
Nationalität: US-amerikanisch 
 
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der BASF SE 
 
Ausbildung 
 
2002:          Promotion in Philosophie an der 
               Johann Wolfgang 
               Goethe-Universität, Frankfurt am 
               Main 
1989 bis 1992: Jurastudium an der Stanford Law 
               School, Stanford, USA, mit Juris 
               Doctor (J.D.) Abschluss 
1985 bis 1989: Studium der Soziologie und 
               Anthropologie am Haverford 
               College, Haverford, USA mit 
               Bachelor-Abschluss 
 
Beruflicher Werdegang 
 
seit 2005: CEO von Palantir Technologies Inc., 
           Palo Alto, USA 
2003:      Mitgründer von Palantir Technologies 
           Inc. 
 
Mandate 
 
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten: 
 
   * Axel Springer SE (börsennotiert), Mitglied 
     seit April 2018 
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * The Economist Newspaper Limited (nicht 
     börsennotiert), non-executive director 
     seit Februar 2016 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
 
Durch seine Tätigkeit als CEO des 2003 gegründeten Big 
Data Software- und Dienstleistungsunternehmens Palantir 
Technologies Inc. verfügt Dr. Alexander C. Karp über 
umfassende Erfahrungen in strategischer und operativer 
Führung eines weltweit tätigen Unternehmens. Mit seinen 
ausgeprägten Kenntnissen auf den Gebieten 
Digitalisierung, Informationstechnologie, 
Geschäftsmodelle und Start-ups komplettiert er das 
Kompetenzprofil des Aufsichtsrats. 
 
Unabhängigkeit 
 
Dr. Alexander C. Karp steht in keiner persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehung zur BASF SE, ihren Organen, 
einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem 
wesentlichen an der BASF SE beteiligten Aktionär und 
übt keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei 
wesentlichen Wettbewerbern der BASF SE aus. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Dr. 
Alexander C. Karp den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden 
Zeitaufwand erbringen kann. 
 
_Anke Schäferkordt_ 
_Ehemals Co-CEO der RTL Group S.A. (2012 bis 2017)_ 
_Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Bertelsmann SE & 
Co. KGaA_ 
 
Persönliche Daten 
 
Wohnort: Köln 
Geboren am 12. Dezember 1962 in Lemgo 
Nationalität: Deutsch 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE seit 17. 
Dezember 2010 
 
Ausbildung 
 
1982 bis 1988: Studium der Betriebswirtschaft in 
               Paderborn 
 
Beruflicher Werdegang 
 
2012 bis 2018: Mitglied des Vorstands der 
               Bertelsmann SE & Co. KGaA 
2012 bis 2017: Co-CEO der RTL Group S.A. 
2005 bis 2018: Geschäftsführerin der RTL 
               Television und Mediengruppe RTL 
               Deutschland GmbH 
1999 bis 2005: Geschäftsführerin bei Vox 
1988 bis 1999: Verschiedene Positionen im 
               kaufmännischen Bereich bei der 
               Bertelsmann AG, RTL Plus und Vox 
 
Mandate 
 
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten: keine 
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: keine 
 
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
 
Anke Schäferkordt ist aufgrund ihrer langjährigen 
Tätigkeit als Geschäftsführerin bei RTL sehr erfahren 
in der strategischen und operativen Führung von 
Unternehmen und verfügt insbesondere über ausgeprägte 
Expertise auf den Gebieten Personal, Gesellschaft, 
Kommunikation und Medien. Sie kennt die chemische 
Industrie und verbundene Wertschöpfungsketten und ist 
erfahren in Corporate Governance, Rechnungslegung und 
Digitalisierung. 
 
Unabhängigkeit 
 
Anke Schäferkordt steht in keiner persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehung zur BASF SE, ihren Organen, 
einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem 
wesentlichen an der BASF SE beteiligten Aktionär und 
übt keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei 
wesentlichen Wettbewerbern der BASF SE aus. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Anke 
Schäferkordt den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden 
Zeitaufwand erbringen kann. 
 
Sitzungsteilnahmen im Geschäftsjahr 2018 
 
Aufsichtsrat:          5 von 5 Sitzungen 
Nominierungsausschuss: 3 von 3 Sitzungen 
 
Ludwigshafen am Rhein, den 22. März 2019 
 
*BASF SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-03-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: BASF SE 
             Carl-Bosch-Straße 38 
             67056 Ludwigshafen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 621 6099450 
E-Mail:      annette.buchen@basf.com 
Internet:    https://www.basf.com 
ISIN:        DE000BASF111 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
790849 2019-03-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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