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DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-22 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden 
unsere Aktionäre zur 66. ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, dem 7. Mai 2019, um 10.00 Uhr, im World 
Conference Center, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 
53113 Bonn, Deutschland, ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gesellschaft und den 
    Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    einschließlich des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
    §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
    Geschäftsjahr 2018* 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
5.  *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
6.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
7.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
    Kapitals A, Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
8.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
9.  *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG und deren Verwendung mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre* 
10. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
    Derivaten mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
    des Andienungs- und Bezugsrechts der 
    Aktionäre* 
11. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers zur 
    etwaigen prüferischen Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das erste 
    Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und 
    sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
II. *Vorschläge zur Beschlussfassung zu den 
    Tagesordnungspunkten* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die 
    Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts 
    des Aufsichtsrats einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, 
    jeweils für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen 
    keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
    bereits am 13. März 2019 gebilligt hat. 
    Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
    zusammengefasster Lagebericht, zusammengefasster 
    gesonderter nichtfinanzieller Bericht für die 
    Gesellschaft und den Konzern, Bericht des 
    Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
    die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der 
    Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
    den übernahmerechtlichen Angaben sind im 
    öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten 
    und über die Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 
    2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
    380.168.583,20 Euro zur Ausschüttung einer 
    Dividende in Höhe von 0,80 Euro je 
    dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf 
    den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig, mithin am 10. Mai 2019. Die 
    Dividende wird ausschließlich in bar 
    geleistet werden. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    am 7. Mai 2019 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG 
    und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die 
    Amtszeit der Aufsichtsrätin Monika Ribar. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
    vor, Frau Monika Ribar, Rüschlikon (Schweiz), 
    Präsidentin des Verwaltungsrates der 
    Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, mit Wirkung 
    ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 
    als Vertreterin der Anteilseigner wieder in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
    mitgerechnet. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der 
    Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 
    7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 
    vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, 
    von denen zehn von den Aktionären und zehn von 
    den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 
    Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu 
    mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
    mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. 
    Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde 
    weder von Seiten der Anteilseigner- noch von 
    Seiten der Arbeitnehmervertreter aufgrund eines 
    mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
    Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass 
    der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
    erfüllen ist. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    müssen somit mindestens sechs Sitze von Frauen 
    und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt 
    sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat gehören 
    derzeit insgesamt sieben Frauen und dreizehn 
    Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot 
    derzeit erfüllt ist und auch nach der Wahl der 
    vorgeschlagenen Kandidatin erfüllt wäre. 
 
    Monika Ribar ist im Zeitpunkt der Einberufung 
    dieser Hauptversammlung kein Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden inländischen 
    Aufsichtsräten. 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Chain IQ Group AG 
    * SBB Schweizerische Bundesbahnen 
      (Präsidentin des Verwaltungsrates) 
    * Sika AG 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die 
    vorgeschlagene Kandidatin in keiner nach Ziffer 
    5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zur Gesellschaft oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
    oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär. 
 
    Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats 
    stützt sich auf die Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des 
    vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 
    für das Gesamtgremium an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass 
    diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    In Abschnitt V. dieser Einladung ist zu diesem 
    Wahlvorschlag unter 'Angaben über die unter 
    Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagene 
    Aufsichtsratskandidatin' ein aktueller Lebenslauf 
    abgedruckt, der über relevante Kenntnisse, 
    Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen 
    Kandidatin Auskunft gibt. 
6.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
 
    Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 
    2019 Änderungen des Systems zur Vergütung 
    der Vorstandsmitglieder beschlossen. Das neue 
    Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, das seit dem 1. Januar 2019 
    geltende neue System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder, das auf der Webseite unter 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    ausführlich dargestellt ist, zu billigen. Auf 
    diese Darstellungen wird für die Beschlussfassung 
    Bezug genommen. 
7.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 29. April 2015 ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
    der Gesellschaft um bis zu nominal EUR 
    561.160.092 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
    Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital A). Diese Ermächtigung läuft am 28. April 
    2020 aus. Bis zur Einberufung dieser 
    Hauptversammlung wurde von der Ermächtigung in 
    Höhe von EUR 13.979.389,44 Gebrauch gemacht. 
 
    Die Gesellschaft soll auch zukünftig die 
    erforderliche Flexibilität zu einem schnellen 
    Handeln am Kapitalmarkt behalten. Es soll daher 
    unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
    Kapitals A ein neues Genehmigtes Kapital A in 
    Höhe von EUR 450.000.000 geschaffen werden. 
 
    Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    soll begrenzt sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
    a) Die Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 2 der 
       Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
       28. April 2020 um bis zu EUR 547.180.702,56 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A), wird 
       mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu 
       dem die Änderung der Satzung 
       gemäß nachstehendem lit. c) in das 
       Handelsregister eingetragen wird. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 450.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, 
       gewährt werden. 
 
       aa) Der Vorstand wird ermächtigt, im 
           Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, wenn 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitet und 
           die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - 
           bezogen auf den Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder, sofern dieser 
           Betrag niedriger ist, der Ausübung 
           der Ermächtigung - einen Anteil von 
           10 Prozent des Grundkapitals (10 
           Prozent-Grenze) nicht übersteigen. 
           Sofern während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals A bis zu seiner 
           Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
           von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird, ist dies auf 
           die in vorstehendem Satz genannte 10 
           Prozent-Grenze anzurechnen. 
       bb) Soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern oder Gläubigern von 
           Options- oder Wandlungsrechten aus 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die von 
           der Gesellschaft oder deren 
           Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
           oder werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustünde, wird 
           der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
       cc) Bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
           des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften oder zum 
           Zwecke des Zusammenschlusses von 
           Unternehmen, wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. 
       dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
           Durchführung einer sogenannten 
           Aktiendividende (scrip dividend), 
           bei der den Aktionären angeboten 
           wird, ihren Dividendenanspruch 
           wahlweise (ganz oder teilweise) als 
           Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
           Aktien aus dem Genehmigten Kapital A 
           in die Gesellschaft einzulegen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
       Sofern der Vorstand von den vorgenannten 
       Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
       keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre nur für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10 
       Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
       Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von 
       anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die in 
       vorstehendem Satz genannte 10 
       Prozent-Grenze anzurechnen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder 
       nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, 
       gewährt werden. 
 
       a) Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle 
          einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszuschließen, wenn 
          der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet und 
          die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen Aktien - bezogen auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, 
          sofern dieser Betrag niedriger ist, 
          der Ausübung der Ermächtigung - einen 
          Anteil von 10 Prozent des 
          Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) 
          nicht übersteigen. Sofern während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 
          bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
          Gebrauch gemacht und dabei das 
          Bezugsrecht in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die in 
          vorstehendem Satz genannte 10 
          Prozent-Grenze anzurechnen. 
       b) Soweit es erforderlich ist, um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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