DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-22 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden
unsere Aktionäre zur 66. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 7. Mai 2019, um 10.00 Uhr, im World
Conference Center,
Platz der Vereinten Nationen 2,
53113 Bonn, Deutschland, ein.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats
einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für
das Geschäftsjahr 2018*
2. *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem
Geschäftsjahr 2018*
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
5. *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats*
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der
Mitglieder des Vorstands*
7. *Aufhebung des bisherigen Genehmigten
Kapitals A, Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und entsprechende
Satzungsänderung*
8. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und entsprechende
Satzungsänderung*
9. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG und deren Verwendung mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre*
10. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von
Derivaten mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Andienungs- und Bezugsrechts der
Aktionäre*
11. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers zur
etwaigen prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
II. *Vorschläge zur Beschlussfassung zu den
Tagesordnungspunkten*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts
des Aufsichtsrats einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB,
jeweils für das Geschäftsjahr 2018*
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG
bereits am 13. März 2019 gebilligt hat.
Jahresabschluss, Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht, zusammengefasster
gesonderter nichtfinanzieller Bericht für die
Gesellschaft und den Konzern, Bericht des
Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu
den übernahmerechtlichen Angaben sind im
öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten
und über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
380.168.583,20 Euro zur Ausschüttung einer
Dividende in Höhe von 0,80 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist
gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, mithin am 10. Mai 2019. Die
Dividende wird ausschließlich in bar
geleistet werden.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats*
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 7. Mai 2019 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG
und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die
Amtszeit der Aufsichtsrätin Monika Ribar.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung
vor, Frau Monika Ribar, Rüschlikon (Schweiz),
Präsidentin des Verwaltungsrates der
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, mit Wirkung
ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Mai 2019
als Vertreterin der Anteilseigner wieder in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht
mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern,
von denen zehn von den Aktionären und zehn von
den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96
Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu
mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu
mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen.
Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde
weder von Seiten der Anteilseigner- noch von
Seiten der Arbeitnehmervertreter aufgrund eines
mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass
der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu
erfüllen ist. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft
müssen somit mindestens sechs Sitze von Frauen
und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt
sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2
Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat gehören
derzeit insgesamt sieben Frauen und dreizehn
Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot
derzeit erfüllt ist und auch nach der Wahl der
vorgeschlagenen Kandidatin erfüllt wäre.
Monika Ribar ist im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung kein Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Chain IQ Group AG
* SBB Schweizerische Bundesbahnen
(Präsidentin des Verwaltungsrates)
* Sika AG
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die
vorgeschlagene Kandidatin in keiner nach Ziffer
5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur Gesellschaft oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats
stützt sich auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass
diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
In Abschnitt V. dieser Einladung ist zu diesem
Wahlvorschlag unter 'Angaben über die unter
Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagene
Aufsichtsratskandidatin' ein aktueller Lebenslauf
abgedruckt, der über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen
Kandidatin Auskunft gibt.
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der
Mitglieder des Vorstands*
Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem 1. Januar
2019 Änderungen des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschlossen. Das neue
Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach §
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-
120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, das seit dem 1. Januar 2019
geltende neue System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder, das auf der Webseite unter
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
ausführlich dargestellt ist, zu billigen. Auf
diese Darstellungen wird für die Beschlussfassung
Bezug genommen.
7. *Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A,
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 29. April 2015 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu nominal EUR
561.160.092 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe
neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen
Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital A). Diese Ermächtigung läuft am 28. April
2020 aus. Bis zur Einberufung dieser
Hauptversammlung wurde von der Ermächtigung in
Höhe von EUR 13.979.389,44 Gebrauch gemacht.
Die Gesellschaft soll auch zukünftig die
erforderliche Flexibilität zu einem schnellen
Handeln am Kapitalmarkt behalten. Es soll daher
unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten
Kapitals A ein neues Genehmigtes Kapital A in
Höhe von EUR 450.000.000 geschaffen werden.
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
soll begrenzt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor zu beschließen:
a) Die Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 2 der
Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
28. April 2020 um bis zu EUR 547.180.702,56
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A), wird
mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu
dem die Änderung der Satzung
gemäß nachstehendem lit. c) in das
Handelsregister eingetragen wird.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum
Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 450.000.000
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG,
gewährt werden.
aa) Der Vorstand wird ermächtigt, im
Falle einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und
die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien -
bezogen auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder, sofern dieser
Betrag niedriger ist, der Ausübung
der Ermächtigung - einen Anteil von
10 Prozent des Grundkapitals (10
Prozent-Grenze) nicht übersteigen.
Sofern während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals A bis zu seiner
Ausnutzung von anderen
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug
von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht in direkter
oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen wird, ist dies auf
die in vorstehendem Satz genannte 10
Prozent-Grenze anzurechnen.
bb) Soweit es erforderlich ist, um
Inhabern oder Gläubigern von
Options- oder Wandlungsrechten aus
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft oder deren
Konzernunternehmen ausgegeben wurden
oder werden, ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustünde, wird
der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen.
cc) Bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften oder zum
Zwecke des Zusammenschlusses von
Unternehmen, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen.
dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend),
bei der den Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) als
Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien aus dem Genehmigten Kapital A
in die Gesellschaft einzulegen, das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen.
Sofern der Vorstand von den vorgenannten
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre nur für
Spitzenbeträge ausschließen.
Die Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf
während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10
Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung nicht übersteigen.
Sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der
Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten,
die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, ist dies auf die in
vorstehendem Satz genannte 10
Prozent-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2
der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum
Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG,
gewährt werden.
a) Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle
einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und
die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien - bezogen auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder,
sofern dieser Betrag niedriger ist,
der Ausübung der Ermächtigung - einen
Anteil von 10 Prozent des
Grundkapitals (10 Prozent-Grenze)
nicht übersteigen. Sofern während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals A
bis zu seiner Ausnutzung von anderen
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug
von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das
Bezugsrecht in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird, ist dies auf die in
vorstehendem Satz genannte 10
Prozent-Grenze anzurechnen.
b) Soweit es erforderlich ist, um
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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-
Inhabern oder Gläubigern von Options-
oder Wandlungsrechten aus Options-
oder Wandelschuldverschreibungen, die
von der Gesellschaft oder deren
Konzernunternehmen ausgegeben wurden
oder werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde, ist der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen.
c) Bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften oder zum Zwecke
des Zusammenschlusses von
Unternehmen, ist der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend), bei
der den Aktionären angeboten wird,
ihren Dividendenanspruch wahlweise
(ganz oder teilweise) als Sacheinlage
gegen Gewährung neuer Aktien aus dem
Genehmigten Kapital A in die
Gesellschaft einzulegen, das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen.
_Sofern der Vorstand von den vorgenannten
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre nur für
Spitzenbeträge ausschließen._
Die Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf
während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10
Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung nicht übersteigen.
Sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von
anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der
Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten,
die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, ist dies auf die in
vorstehendem Satz genannte 10
Prozent-Grenze anzurechnen.
_Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2
der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.'_
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen
schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2
Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser
Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung
der Gesellschaft zugänglich gemacht wird.
8. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für
die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und
entsprechende Satzungsänderung*
Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 29.
April 2014 erteilte Ermächtigung gemäß § 4
Abs. 3 Satz 1 bis 5 der Satzung, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B), läuft am 28. April 2019
aus. Von dieser Ermächtigung in Höhe von
ursprünglich EUR 29.000.000 ist bis zur
Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von
EUR 22.208.076,80 Gebrauch gemacht worden. Um die
Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu
versetzen, Mitarbeiteraktien auszugeben, soll ein
neues Genehmigtes Kapital B geschaffen werden.
Der Nennbetrag des neuen Genehmigten Kapitals B
soll EUR 30.000.000 betragen, um über den
gesamten Ermächtigungszeitraum die Flexibilität
zur Bedienung der Beteiligungsprogramme mit neuen
Aktien herzustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum
Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 30.000.000
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von
neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien
werden ausschließlich den
Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen zum Erwerb
angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre
wird ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats weitere
Einzelheiten der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals B, insbesondere die
Bedingungen für die Ausgabe der neuen
Stückaktien, den Ausgabebetrag und den
weiteren Inhalt der Aktienrechte, sowie
der Durchführung von Kapitalerhöhungen
festzulegen. Die Gewinnberechtigung der
neuen Stückaktien kann abweichend von §
60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
von § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals B oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 5 der Satzung
werden wie folgt neu gefasst und um
folgenden Satz 6 ergänzt, wodurch die
bisherigen Sätze 6 bis 11 zu den Sätzen 7
bis 12 werden:
'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum
Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu Euro 30.000.000
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von
neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien
werden ausschließlich den
Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen zum Erwerb
angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B,
insbesondere die Bedingungen für die
Ausgabe der neuen Stückaktien, den
Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der
Aktienrechte, sowie der Durchführung von
Kapitalerhöhungen festzulegen. Die
Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien
kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG
festgelegt werden. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3
Satz 1 bis 6 der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals B oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.'
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen
schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 1
Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser
Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung
der Gesellschaft zugänglich gemacht wird.
9. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und
Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
und deren Verwendung mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre*
Die bestehende, durch die Hauptversammlung vom
29. April 2015 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien ist bis zum 28. April 2020
befristet. Von dieser Ermächtigung ist bis zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
kein Gebrauch gemacht worden. Um weiterhin die
Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, soll die
Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor zu beschließen:
a) Die durch die Hauptversammlung vom 29.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
April 2015 unter Tagesordnungspunkt 6
beschlossene und bis zum 28. April 2020
befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird mit
Wirksamwerden der neuen Ermächtigung
aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum
6. Mai 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt
10 Prozent des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
(d.h. bis zu 47.521.072 Aktien) oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft, die
die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71
ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft
entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien genutzt werden; im Übrigen
liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im
Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals, auch durch
Konzerngesellschaften oder für Rechnung
der Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften handelnde Dritte
ausgenutzt werden. Die einschränkenden
Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu
beachten.
c) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl
des Vorstands über die Börse, mittels
eines an sämtliche Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer
öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre
zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
aa) Beim Erwerb eigener Aktien über die
Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
im Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) um
nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb über ein an
sämtliche Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot oder über
eine öffentliche Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen der
gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte einer im Zusammenhang mit
einer Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten festgesetzten
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Kurse
der Aktie in der Schlussauktion im
Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten um nicht mehr als
10 Prozent über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach
Veröffentlichung eines Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten
nicht unerhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann
das Angebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten
angepasst werden. Der
maßgebliche Referenzzeitraum
sind in diesem Fall die drei
Börsenhandelstage vor dem Tag der
Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten kann weitere
Bedingungen vorsehen; die näheren
Einzelheiten der jeweiligen
Erwerbsgestaltung bestimmt der
Vorstand. Das Volumen des Erwerbs
kann begrenzt werden. Sofern die
gesamte Zeichnung des Angebots bzw.
die Verkaufsangebote das
festgesetzte Volumen überschreiten,
muss die Annahme im Verhältnis der
jeweils angedienten bzw. angebotenen
Aktien erfolgen; darüber hinaus
können eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie
eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist
insoweit ausgeschlossen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken, insbesondere auch zu den
folgenden Zwecken zu verwenden:
aa) Die Aktien können auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre gegen
Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet; der auf die Anzahl
der unter dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
darf 10 Prozent des Grundkapitals
(10 Prozent-Grenze) nicht
überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Sofern während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung von anderen
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug
von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht in direkter
oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen wird, ist dies auf
die in vorstehendem Satz genannte 10
Prozent-Grenze anzurechnen.
bb) Die Aktien können Dritten gegen
Sachleistungen angeboten und
übertragen werden, insbesondere im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum (auch mittelbaren) Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften.
cc) Die Aktien können zur Erfüllung von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die
von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft bei der Ausgabe
von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten)
eingeräumt wurden, oder zur
Erfüllung von Wandlungspflichten aus
von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft ausgegebenen
Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten)
verwendet werden.
dd) Die Aktien können als
Belegschaftsaktien im Rahmen der
vereinbarten Vergütung oder
gesonderten Programmen (aktuellen
und ehemaligen) Mitarbeitern der
Gesellschaft und ihrer verbundenen
Unternehmen sowie (aktuellen und
ehemaligen) Mitgliedern der
Geschäftsführungen von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen
angeboten und übertragen werden,
wobei das Arbeits- bzw.
Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt
des Angebots, der Zusage oder der
Übertragung bestehen muss. Die
Aktien können dabei auch einem
Kreditinstitut übertragen werden,
das die Aktien mit der Verpflichtung
übernimmt, sie ausschließlich
für die Zwecke nach Satz 1 zu
verwenden.
ee) Die Aktien können zur Durchführung
einer sogenannten Aktiendividende
(scrip dividend) gegen vollständige
oder teilweise Übertragung des
Dividendenanspruchs des Aktionärs
veräußert werden.
ff) Die Aktien können ganz oder
teilweise eingezogen werden, ohne
dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Einziehung kann auch ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand
wird für diesen Fall zur Anpassung
der Angabe der Anzahl der
Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
e) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen
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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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