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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-22 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden 
unsere Aktionäre zur 66. ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, dem 7. Mai 2019, um 10.00 Uhr, im World 
Conference Center, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 
53113 Bonn, Deutschland, ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gesellschaft und den 
    Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    einschließlich des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
    §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
    Geschäftsjahr 2018* 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
5.  *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
6.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
7.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
    Kapitals A, Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
8.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
9.  *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG und deren Verwendung mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre* 
10. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
    Derivaten mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
    des Andienungs- und Bezugsrechts der 
    Aktionäre* 
11. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers zur 
    etwaigen prüferischen Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das erste 
    Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und 
    sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
II. *Vorschläge zur Beschlussfassung zu den 
    Tagesordnungspunkten* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die 
    Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts 
    des Aufsichtsrats einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, 
    jeweils für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen 
    keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
    bereits am 13. März 2019 gebilligt hat. 
    Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
    zusammengefasster Lagebericht, zusammengefasster 
    gesonderter nichtfinanzieller Bericht für die 
    Gesellschaft und den Konzern, Bericht des 
    Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
    die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der 
    Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
    den übernahmerechtlichen Angaben sind im 
    öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten 
    und über die Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 
    2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
    380.168.583,20 Euro zur Ausschüttung einer 
    Dividende in Höhe von 0,80 Euro je 
    dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf 
    den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig, mithin am 10. Mai 2019. Die 
    Dividende wird ausschließlich in bar 
    geleistet werden. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    am 7. Mai 2019 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG 
    und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die 
    Amtszeit der Aufsichtsrätin Monika Ribar. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
    vor, Frau Monika Ribar, Rüschlikon (Schweiz), 
    Präsidentin des Verwaltungsrates der 
    Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, mit Wirkung 
    ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 
    als Vertreterin der Anteilseigner wieder in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
    mitgerechnet. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der 
    Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 
    7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 
    vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, 
    von denen zehn von den Aktionären und zehn von 
    den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 
    Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu 
    mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
    mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. 
    Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde 
    weder von Seiten der Anteilseigner- noch von 
    Seiten der Arbeitnehmervertreter aufgrund eines 
    mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
    Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass 
    der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
    erfüllen ist. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    müssen somit mindestens sechs Sitze von Frauen 
    und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt 
    sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat gehören 
    derzeit insgesamt sieben Frauen und dreizehn 
    Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot 
    derzeit erfüllt ist und auch nach der Wahl der 
    vorgeschlagenen Kandidatin erfüllt wäre. 
 
    Monika Ribar ist im Zeitpunkt der Einberufung 
    dieser Hauptversammlung kein Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden inländischen 
    Aufsichtsräten. 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Chain IQ Group AG 
    * SBB Schweizerische Bundesbahnen 
      (Präsidentin des Verwaltungsrates) 
    * Sika AG 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die 
    vorgeschlagene Kandidatin in keiner nach Ziffer 
    5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zur Gesellschaft oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
    oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär. 
 
    Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats 
    stützt sich auf die Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des 
    vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 
    für das Gesamtgremium an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass 
    diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    In Abschnitt V. dieser Einladung ist zu diesem 
    Wahlvorschlag unter 'Angaben über die unter 
    Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagene 
    Aufsichtsratskandidatin' ein aktueller Lebenslauf 
    abgedruckt, der über relevante Kenntnisse, 
    Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen 
    Kandidatin Auskunft gibt. 
6.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
 
    Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 
    2019 Änderungen des Systems zur Vergütung 
    der Vorstandsmitglieder beschlossen. Das neue 
    Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-

120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, das seit dem 1. Januar 2019 
    geltende neue System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder, das auf der Webseite unter 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    ausführlich dargestellt ist, zu billigen. Auf 
    diese Darstellungen wird für die Beschlussfassung 
    Bezug genommen. 
7.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 29. April 2015 ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
    der Gesellschaft um bis zu nominal EUR 
    561.160.092 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
    Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital A). Diese Ermächtigung läuft am 28. April 
    2020 aus. Bis zur Einberufung dieser 
    Hauptversammlung wurde von der Ermächtigung in 
    Höhe von EUR 13.979.389,44 Gebrauch gemacht. 
 
    Die Gesellschaft soll auch zukünftig die 
    erforderliche Flexibilität zu einem schnellen 
    Handeln am Kapitalmarkt behalten. Es soll daher 
    unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
    Kapitals A ein neues Genehmigtes Kapital A in 
    Höhe von EUR 450.000.000 geschaffen werden. 
 
    Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    soll begrenzt sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
    a) Die Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 2 der 
       Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
       28. April 2020 um bis zu EUR 547.180.702,56 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A), wird 
       mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu 
       dem die Änderung der Satzung 
       gemäß nachstehendem lit. c) in das 
       Handelsregister eingetragen wird. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 450.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, 
       gewährt werden. 
 
       aa) Der Vorstand wird ermächtigt, im 
           Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, wenn 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitet und 
           die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - 
           bezogen auf den Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder, sofern dieser 
           Betrag niedriger ist, der Ausübung 
           der Ermächtigung - einen Anteil von 
           10 Prozent des Grundkapitals (10 
           Prozent-Grenze) nicht übersteigen. 
           Sofern während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals A bis zu seiner 
           Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
           von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird, ist dies auf 
           die in vorstehendem Satz genannte 10 
           Prozent-Grenze anzurechnen. 
       bb) Soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern oder Gläubigern von 
           Options- oder Wandlungsrechten aus 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die von 
           der Gesellschaft oder deren 
           Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
           oder werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustünde, wird 
           der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
       cc) Bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
           des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften oder zum 
           Zwecke des Zusammenschlusses von 
           Unternehmen, wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. 
       dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
           Durchführung einer sogenannten 
           Aktiendividende (scrip dividend), 
           bei der den Aktionären angeboten 
           wird, ihren Dividendenanspruch 
           wahlweise (ganz oder teilweise) als 
           Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
           Aktien aus dem Genehmigten Kapital A 
           in die Gesellschaft einzulegen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
       Sofern der Vorstand von den vorgenannten 
       Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
       keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre nur für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10 
       Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
       Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von 
       anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die in 
       vorstehendem Satz genannte 10 
       Prozent-Grenze anzurechnen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder 
       nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, 
       gewährt werden. 
 
       a) Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle 
          einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszuschließen, wenn 
          der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet und 
          die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen Aktien - bezogen auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, 
          sofern dieser Betrag niedriger ist, 
          der Ausübung der Ermächtigung - einen 
          Anteil von 10 Prozent des 
          Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) 
          nicht übersteigen. Sofern während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 
          bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
          Gebrauch gemacht und dabei das 
          Bezugsrecht in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die in 
          vorstehendem Satz genannte 10 
          Prozent-Grenze anzurechnen. 
       b) Soweit es erforderlich ist, um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-

Inhabern oder Gläubigern von Options- 
          oder Wandlungsrechten aus Options- 
          oder Wandelschuldverschreibungen, die 
          von der Gesellschaft oder deren 
          Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. nach 
          Erfüllung von Wandlungspflichten 
          zustünde, ist der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszuschließen. 
       c) Bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
          des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
          auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften oder zum Zwecke 
          des Zusammenschlusses von 
          Unternehmen, ist der Vorstand 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats auszuschließen. 
       d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
          Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende (scrip dividend), bei 
          der den Aktionären angeboten wird, 
          ihren Dividendenanspruch wahlweise 
          (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
          gegen Gewährung neuer Aktien aus dem 
          Genehmigten Kapital A in die 
          Gesellschaft einzulegen, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszuschließen. 
 
       _Sofern der Vorstand von den vorgenannten 
       Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
       keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre nur für 
       Spitzenbeträge ausschließen._ 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10 
       Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
       Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von 
       anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die in 
       vorstehendem Satz genannte 10 
       Prozent-Grenze anzurechnen. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder 
       nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen.'_ 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung 
    mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 
    Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
8.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für 
    die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 29. 
    April 2014 erteilte Ermächtigung gemäß § 4 
    Abs. 3 Satz 1 bis 5 der Satzung, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital B), läuft am 28. April 2019 
    aus. Von dieser Ermächtigung in Höhe von 
    ursprünglich EUR 29.000.000 ist bis zur 
    Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von 
    EUR 22.208.076,80 Gebrauch gemacht worden. Um die 
    Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu 
    versetzen, Mitarbeiteraktien auszugeben, soll ein 
    neues Genehmigtes Kapital B geschaffen werden. 
    Der Nennbetrag des neuen Genehmigten Kapitals B 
    soll EUR 30.000.000 betragen, um über den 
    gesamten Ermächtigungszeitraum die Flexibilität 
    zur Bedienung der Beteiligungsprogramme mit neuen 
    Aktien herzustellen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 30.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien 
       werden ausschließlich den 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
       verbundener Unternehmen zum Erwerb 
       angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       wird ausgeschlossen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
       Einzelheiten der Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals B, insbesondere die 
       Bedingungen für die Ausgabe der neuen 
       Stückaktien, den Ausgabebetrag und den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte, sowie 
       der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
       festzulegen. Die Gewinnberechtigung der 
       neuen Stückaktien kann abweichend von § 
       60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals B oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    b) § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 5 der Satzung 
       werden wie folgt neu gefasst und um 
       folgenden Satz 6 ergänzt, wodurch die 
       bisherigen Sätze 6 bis 11 zu den Sätzen 7 
       bis 12 werden: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu Euro 30.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien 
       werden ausschließlich den 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
       verbundener Unternehmen zum Erwerb 
       angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B, 
       insbesondere die Bedingungen für die 
       Ausgabe der neuen Stückaktien, den 
       Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte, sowie der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen festzulegen. Die 
       Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien 
       kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
       festgelegt werden. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 
       Satz 1 bis 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals B oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
    gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung 
    mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 1 
    Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
9.  *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    und deren Verwendung mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Die bestehende, durch die Hauptversammlung vom 
    29. April 2015 beschlossene Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien ist bis zum 28. April 2020 
    befristet. Von dieser Ermächtigung ist bis zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    kein Gebrauch gemacht worden. Um weiterhin die 
    Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, soll die 
    Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 29. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-

April 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 
       beschlossene und bis zum 28. April 2020 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien wird mit 
       Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
       aufgehoben. 
    b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       6. Mai 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 
       10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       (d.h. bis zu 47.521.072 Aktien) oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
       Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
       mit anderen Aktien der Gesellschaft, die 
       die Gesellschaft bereits erworben hat und 
       noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 
       ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
       jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
       entfallen. 
 
       Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
       nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
       Aktien genutzt werden; im Übrigen 
       liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im 
       Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung 
       kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
       oder mehrmals, auch durch 
       Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
       ausgenutzt werden. Die einschränkenden 
       Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu 
       beachten. 
    c) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl 
       des Vorstands über die Börse, mittels 
       eines an sämtliche Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
       aa) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
           Börse darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Börsenhandelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           im Xetra-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb über ein an 
           sämtliche Aktionäre gerichtetes 
           öffentliches Kaufangebot oder über 
           eine öffentliche Aufforderung an die 
           Aktionäre zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, dürfen der 
           gebotene Kaufpreis oder die 
           Grenzwerte einer im Zusammenhang mit 
           einer Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten festgesetzten 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der Kurse 
           der Aktie in der Schlussauktion im 
           Xetra-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der Veröffentlichung des 
           Angebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
           10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           Veröffentlichung eines Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           nicht unerhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann 
           das Angebot bzw. die Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           angepasst werden. Der 
           maßgebliche Referenzzeitraum 
           sind in diesem Fall die drei 
           Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann weitere 
           Bedingungen vorsehen; die näheren 
           Einzelheiten der jeweiligen 
           Erwerbsgestaltung bestimmt der 
           Vorstand. Das Volumen des Erwerbs 
           kann begrenzt werden. Sofern die 
           gesamte Zeichnung des Angebots bzw. 
           die Verkaufsangebote das 
           festgesetzte Volumen überschreiten, 
           muss die Annahme im Verhältnis der 
           jeweils angedienten bzw. angebotenen 
           Aktien erfolgen; darüber hinaus 
           können eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen bis 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie 
           eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
           etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht der Aktionäre ist 
           insoweit ausgeschlossen. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen 
       Zwecken, insbesondere auch zu den 
       folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
       aa) Die Aktien können auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch 
           ein Angebot an alle Aktionäre gegen 
           Barzahlung zu einem Preis 
           veräußert werden, der den 
           Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet; der auf die Anzahl 
           der unter dieser Ermächtigung 
           veräußerten Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           darf 10 Prozent des Grundkapitals 
           (10 Prozent-Grenze) nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Sofern während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
           von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird, ist dies auf 
           die in vorstehendem Satz genannte 10 
           Prozent-Grenze anzurechnen. 
       bb) Die Aktien können Dritten gegen 
           Sachleistungen angeboten und 
           übertragen werden, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften. 
       cc) Die Aktien können zur Erfüllung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft bei der Ausgabe 
           von Schuldverschreibungen 
           (einschließlich Genussrechten) 
           eingeräumt wurden, oder zur 
           Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
           von der Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen 
           (einschließlich Genussrechten) 
           verwendet werden. 
       dd) Die Aktien können als 
           Belegschaftsaktien im Rahmen der 
           vereinbarten Vergütung oder 
           gesonderten Programmen (aktuellen 
           und ehemaligen) Mitarbeitern der 
           Gesellschaft und ihrer verbundenen 
           Unternehmen sowie (aktuellen und 
           ehemaligen) Mitgliedern der 
           Geschäftsführungen von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           angeboten und übertragen werden, 
           wobei das Arbeits- bzw. 
           Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt 
           des Angebots, der Zusage oder der 
           Übertragung bestehen muss. Die 
           Aktien können dabei auch einem 
           Kreditinstitut übertragen werden, 
           das die Aktien mit der Verpflichtung 
           übernimmt, sie ausschließlich 
           für die Zwecke nach Satz 1 zu 
           verwenden. 
       ee) Die Aktien können zur Durchführung 
           einer sogenannten Aktiendividende 
           (scrip dividend) gegen vollständige 
           oder teilweise Übertragung des 
           Dividendenanspruchs des Aktionärs 
           veräußert werden. 
       ff) Die Aktien können ganz oder 
           teilweise eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
           wird für diesen Fall zur Anpassung 
           der Angabe der Anzahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
    e) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund früherer 
       Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG erworben wurden, und von 
       solchen Aktien, die von 
       Konzerngesellschaften oder gemäß § 
       71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
    f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
       einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
       einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
       gemäß lit. d), aa) bis dd) auch durch 
       Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
       ausgenutzt werden. 
    g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter lit. d), aa) bis ee) verwendet 
       werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
       für den Fall der Veräußerung der 
       Aktien über ein Veräußerungsangebot 
       an alle Aktionäre ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
       Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten 
       Aktien darf während der Laufzeit der 
       vorliegenden Ermächtigung 10 Prozent des 
       Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
       übersteigen. Sofern während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
       Ausgabe oder zur Veräußerung von 
       Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
       von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist 
       dies auf die in vorstehendem Satz genannte 
       10 Prozent-Grenze anzurechnen. 
    h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
       Zustimmung oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
    Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 9 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
10. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungs- 
    und Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Die Hauptversammlung vom 29. April 2015 hat die 
    Gesellschaft ergänzend auch zum Erwerb eigener 
    Aktien unter Einsatz von Derivaten ermächtigt. 
    Diese Ermächtigung läuft ebenfalls am 28. April 
    2020 aus. Sie soll daher gleichermaßen 
    aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
    ersetzt werden, die wiederum die unter 
    Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien ergänzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 29. 
       April 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossene und bis zum 28. April 2020 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten wird mit Wirksamwerden der 
       neuen Ermächtigung aufgehoben. 
    b) In Ergänzung der von der Hauptversammlung 
       am 7. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 9 
       zu beschließenden Ermächtigung kann 
       der Erwerb eigener Aktien gemäß 
       jener Ermächtigung auch durch (1) die 
       Veräußerung von Optionen, die die 
       Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
       Aktien der Deutsche Lufthansa AG 
       verpflichten ('Put-Optionen'), (2) den 
       Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft 
       bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
       Deutsche Lufthansa AG berechtigen 
       ('Call-Optionen'), (3) den Abschluss von 
       Kaufverträgen, bei denen zwischen 
       Abschluss des Kaufvertrags über Aktien 
       der Deutsche Lufthansa AG und der 
       Erfüllung durch Lieferung von Aktien der 
       Deutsche Lufthansa AG mehr als zwei 
       Börsentage liegen ('Terminkäufe') oder 
       (4) den Einsatz einer Kombination von 
       Put- und Call-Optionen und Terminkäufen 
       (nachstehend gemeinsam 'Derivate') 
       erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 
       6. Mai 2024. Der Aktienerwerb unter 
       Einsatz von Derivaten ist über ein 
       Kreditinstitut oder ein anderes, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllendes Unternehmen 
       durchzuführen. 
    c) Alle nach dieser Ermächtigung 
       veräußerten Put-Optionen, erworbenen 
       Call-Optionen und abgeschlossenen 
       Terminkäufe dürfen sich insgesamt 
       höchstens auf eine Anzahl von Aktien 
       beziehen, die einen anteiligen Betrag von 
       5 Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       (d.h. bis zu 23.760.536 Aktien) oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
       vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht übersteigt. Die 
       Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
       jeweils höchstens 18 Monate betragen, 
       muss spätestens am 6. Mai 2024 enden und 
       muss so gewählt werden, dass der Erwerb 
       der Aktien der Gesellschaft in Ausübung 
       oder Erfüllung der Derivate nicht nach 
       dem 6. Mai 2024 erfolgen kann. 
    d) Durch die Derivatebedingungen muss 
       sichergestellt sein, dass die bei 
       Ausübung oder Erfüllung der Derivate an 
       die Gesellschaft zu liefernden Aktien 
       zuvor unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
       Aktionäre erworben wurden. 
    e) Der in dem Derivat vereinbarte Preis 
       (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
       gezahlten Optionsprämie) für den Erwerb 
       einer Aktie bei Ausübung von Optionen 
       oder Erfüllung von Terminkäufen darf den 
       am Tag des Abschlusses des 
       Derivatgeschäfts durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für 
       Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
       der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
       nicht mehr als 10 Prozent überschreiten 
       und um nicht mehr als 20 Prozent 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
       Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen 
       vereinbarte Terminkurs darf nicht 
       wesentlich über dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Terminkurs liegen, bei 
       dessen Ermittlung unter anderem der 
       aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
       Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
    f) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche 
       Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    g) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die von der 
       Hauptversammlung am 7. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 9 lit. d) bis g) 
       festgesetzten Regelungen entsprechend. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien entsprechend den 
       Ermächtigungen unter Tagesordnungspunkt 9 
       lit. d) aa) bis ee) verwendet werden. 
    h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
       Zustimmung oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 

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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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