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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -11-

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.05.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-22 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Köln Wir laden 
unsere Aktionäre zur 66. ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, dem 7. Mai 2019, um 10.00 Uhr, im World 
Conference Center, 
Platz der Vereinten Nationen 2, 
53113 Bonn, Deutschland, ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gesellschaft und den 
    Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    einschließlich des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
    §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
    Geschäftsjahr 2018* 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
5.  *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
6.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
7.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
    Kapitals A, Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
8.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
9.  *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG und deren Verwendung mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre* 
10. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
    Derivaten mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
    des Andienungs- und Bezugsrechts der 
    Aktionäre* 
11. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers zur 
    etwaigen prüferischen Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das erste 
    Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und 
    sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
II. *Vorschläge zur Beschlussfassung zu den 
    Tagesordnungspunkten* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die 
    Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts 
    des Aufsichtsrats einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, 
    jeweils für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen 
    keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
    bereits am 13. März 2019 gebilligt hat. 
    Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
    zusammengefasster Lagebericht, zusammengefasster 
    gesonderter nichtfinanzieller Bericht für die 
    Gesellschaft und den Konzern, Bericht des 
    Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands für 
    die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der 
    Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
    den übernahmerechtlichen Angaben sind im 
    öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten 
    und über die Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns aus dem 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 
    2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
    380.168.583,20 Euro zur Ausschüttung einer 
    Dividende in Höhe von 0,80 Euro je 
    dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf 
    den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig, mithin am 10. Mai 2019. Die 
    Dividende wird ausschließlich in bar 
    geleistet werden. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
 
    Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
    am 7. Mai 2019 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG 
    und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die 
    Amtszeit der Aufsichtsrätin Monika Ribar. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
    vor, Frau Monika Ribar, Rüschlikon (Schweiz), 
    Präsidentin des Verwaltungsrates der 
    Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, mit Wirkung 
    ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 
    als Vertreterin der Anteilseigner wieder in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
    das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
    mitgerechnet. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der 
    Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 
    7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 
    vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, 
    von denen zehn von den Aktionären und zehn von 
    den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 
    Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu 
    mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu 
    mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. 
    Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde 
    weder von Seiten der Anteilseigner- noch von 
    Seiten der Arbeitnehmervertreter aufgrund eines 
    mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
    Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass 
    der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
    erfüllen ist. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    müssen somit mindestens sechs Sitze von Frauen 
    und mindestens sechs Sitze von Männern besetzt 
    sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 
    Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat gehören 
    derzeit insgesamt sieben Frauen und dreizehn 
    Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot 
    derzeit erfüllt ist und auch nach der Wahl der 
    vorgeschlagenen Kandidatin erfüllt wäre. 
 
    Monika Ribar ist im Zeitpunkt der Einberufung 
    dieser Hauptversammlung kein Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden inländischen 
    Aufsichtsräten. 
 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Chain IQ Group AG 
    * SBB Schweizerische Bundesbahnen 
      (Präsidentin des Verwaltungsrates) 
    * Sika AG 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die 
    vorgeschlagene Kandidatin in keiner nach Ziffer 
    5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zur Gesellschaft oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
    oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär. 
 
    Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats 
    stützt sich auf die Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des 
    vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 
    für das Gesamtgremium an. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass 
    diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    In Abschnitt V. dieser Einladung ist zu diesem 
    Wahlvorschlag unter 'Angaben über die unter 
    Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagene 
    Aufsichtsratskandidatin' ein aktueller Lebenslauf 
    abgedruckt, der über relevante Kenntnisse, 
    Fähigkeiten und Erfahrungen der vorgeschlagenen 
    Kandidatin Auskunft gibt. 
6.  *Billigung des Systems zur Vergütung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
 
    Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 
    2019 Änderungen des Systems zur Vergütung 
    der Vorstandsmitglieder beschlossen. Das neue 
    Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-

120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden. 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, das seit dem 1. Januar 2019 
    geltende neue System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder, das auf der Webseite unter 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    ausführlich dargestellt ist, zu billigen. Auf 
    diese Darstellungen wird für die Beschlussfassung 
    Bezug genommen. 
7.  *Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, 
    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 29. April 2015 ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
    der Gesellschaft um bis zu nominal EUR 
    561.160.092 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
    Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital A). Diese Ermächtigung läuft am 28. April 
    2020 aus. Bis zur Einberufung dieser 
    Hauptversammlung wurde von der Ermächtigung in 
    Höhe von EUR 13.979.389,44 Gebrauch gemacht. 
 
    Die Gesellschaft soll auch zukünftig die 
    erforderliche Flexibilität zu einem schnellen 
    Handeln am Kapitalmarkt behalten. Es soll daher 
    unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
    Kapitals A ein neues Genehmigtes Kapital A in 
    Höhe von EUR 450.000.000 geschaffen werden. 
 
    Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    soll begrenzt sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
    a) Die Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 2 der 
       Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
       28. April 2020 um bis zu EUR 547.180.702,56 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A), wird 
       mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu 
       dem die Änderung der Satzung 
       gemäß nachstehendem lit. c) in das 
       Handelsregister eingetragen wird. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 450.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, 
       gewährt werden. 
 
       aa) Der Vorstand wird ermächtigt, im 
           Falle einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, wenn 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreitet und 
           die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - 
           bezogen auf den Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder, sofern dieser 
           Betrag niedriger ist, der Ausübung 
           der Ermächtigung - einen Anteil von 
           10 Prozent des Grundkapitals (10 
           Prozent-Grenze) nicht übersteigen. 
           Sofern während der Laufzeit des 
           Genehmigten Kapitals A bis zu seiner 
           Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
           von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird, ist dies auf 
           die in vorstehendem Satz genannte 10 
           Prozent-Grenze anzurechnen. 
       bb) Soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern oder Gläubigern von 
           Options- oder Wandlungsrechten aus 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die von 
           der Gesellschaft oder deren 
           Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
           oder werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von 
           Wandlungspflichten zustünde, wird 
           der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
       cc) Bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
           des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften oder zum 
           Zwecke des Zusammenschlusses von 
           Unternehmen, wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. 
       dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
           Durchführung einer sogenannten 
           Aktiendividende (scrip dividend), 
           bei der den Aktionären angeboten 
           wird, ihren Dividendenanspruch 
           wahlweise (ganz oder teilweise) als 
           Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
           Aktien aus dem Genehmigten Kapital A 
           in die Gesellschaft einzulegen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
       Sofern der Vorstand von den vorgenannten 
       Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
       keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre nur für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10 
       Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
       Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von 
       anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die in 
       vorstehendem Satz genannte 10 
       Prozent-Grenze anzurechnen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder 
       nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital A). Den Aktionären ist 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
       Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
       mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, 
       gewährt werden. 
 
       a) Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle 
          einer Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszuschließen, wenn 
          der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet und 
          die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen Aktien - bezogen auf den 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, 
          sofern dieser Betrag niedriger ist, 
          der Ausübung der Ermächtigung - einen 
          Anteil von 10 Prozent des 
          Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) 
          nicht übersteigen. Sofern während der 
          Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 
          bis zu seiner Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
          Gebrauch gemacht und dabei das 
          Bezugsrecht in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die in 
          vorstehendem Satz genannte 10 
          Prozent-Grenze anzurechnen. 
       b) Soweit es erforderlich ist, um 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-

Inhabern oder Gläubigern von Options- 
          oder Wandlungsrechten aus Options- 
          oder Wandelschuldverschreibungen, die 
          von der Gesellschaft oder deren 
          Konzernunternehmen ausgegeben wurden 
          oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
          Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
          es ihnen nach Ausübung der Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. nach 
          Erfüllung von Wandlungspflichten 
          zustünde, ist der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszuschließen. 
       c) Bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
          des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
          auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften oder zum Zwecke 
          des Zusammenschlusses von 
          Unternehmen, ist der Vorstand 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats auszuschließen. 
       d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
          Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende (scrip dividend), bei 
          der den Aktionären angeboten wird, 
          ihren Dividendenanspruch wahlweise 
          (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
          gegen Gewährung neuer Aktien aus dem 
          Genehmigten Kapital A in die 
          Gesellschaft einzulegen, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszuschließen. 
 
       _Sofern der Vorstand von den vorgenannten 
       Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
       keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre nur für 
       Spitzenbeträge ausschließen._ 
 
       Die Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und 
       Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 
       während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals (10 
       Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
       Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
       Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von 
       anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die in 
       vorstehendem Satz genannte 10 
       Prozent-Grenze anzurechnen. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
       der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A oder 
       nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen.'_ 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung 
    mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 
    Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
8.  *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für 
    die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 29. 
    April 2014 erteilte Ermächtigung gemäß § 4 
    Abs. 3 Satz 1 bis 5 der Satzung, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital B), läuft am 28. April 2019 
    aus. Von dieser Ermächtigung in Höhe von 
    ursprünglich EUR 29.000.000 ist bis zur 
    Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von 
    EUR 22.208.076,80 Gebrauch gemacht worden. Um die 
    Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu 
    versetzen, Mitarbeiteraktien auszugeben, soll ein 
    neues Genehmigtes Kapital B geschaffen werden. 
    Der Nennbetrag des neuen Genehmigten Kapitals B 
    soll EUR 30.000.000 betragen, um über den 
    gesamten Ermächtigungszeitraum die Flexibilität 
    zur Bedienung der Beteiligungsprogramme mit neuen 
    Aktien herzustellen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu EUR 30.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien 
       werden ausschließlich den 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
       verbundener Unternehmen zum Erwerb 
       angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       wird ausgeschlossen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
       Einzelheiten der Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals B, insbesondere die 
       Bedingungen für die Ausgabe der neuen 
       Stückaktien, den Ausgabebetrag und den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte, sowie 
       der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
       festzulegen. Die Gewinnberechtigung der 
       neuen Stückaktien kann abweichend von § 
       60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals B oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    b) § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 5 der Satzung 
       werden wie folgt neu gefasst und um 
       folgenden Satz 6 ergänzt, wodurch die 
       bisherigen Sätze 6 bis 11 zu den Sätzen 7 
       bis 12 werden: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
       Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft um bis zu Euro 30.000.000 
       durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
       neuen, auf den Namen lautenden 
       Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien 
       werden ausschließlich den 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
       verbundener Unternehmen zum Erwerb 
       angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
       ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B, 
       insbesondere die Bedingungen für die 
       Ausgabe der neuen Stückaktien, den 
       Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte, sowie der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen festzulegen. Die 
       Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien 
       kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
       festgelegt werden. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 
       Satz 1 bis 6 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals B oder nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
    gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung 
    mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 1 
    Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
9.  *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    und deren Verwendung mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Die bestehende, durch die Hauptversammlung vom 
    29. April 2015 beschlossene Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien ist bis zum 28. April 2020 
    befristet. Von dieser Ermächtigung ist bis zum 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    kein Gebrauch gemacht worden. Um weiterhin die 
    Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, soll die 
    Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    ermächtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 29. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-

April 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 
       beschlossene und bis zum 28. April 2020 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
       Verwendung eigener Aktien wird mit 
       Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
       aufgehoben. 
    b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
       6. Mai 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 
       10 Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       (d.h. bis zu 47.521.072 Aktien) oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
       Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
       mit anderen Aktien der Gesellschaft, die 
       die Gesellschaft bereits erworben hat und 
       noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 
       ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
       Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
       jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
       entfallen. 
 
       Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft 
       nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
       Aktien genutzt werden; im Übrigen 
       liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im 
       Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung 
       kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
       oder mehrmals, auch durch 
       Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
       ausgenutzt werden. Die einschränkenden 
       Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu 
       beachten. 
    c) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl 
       des Vorstands über die Börse, mittels 
       eines an sämtliche Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre 
       zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
       aa) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
           Börse darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den am 
           Börsenhandelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           im Xetra-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
           nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb über ein an 
           sämtliche Aktionäre gerichtetes 
           öffentliches Kaufangebot oder über 
           eine öffentliche Aufforderung an die 
           Aktionäre zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, dürfen der 
           gebotene Kaufpreis oder die 
           Grenzwerte einer im Zusammenhang mit 
           einer Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten festgesetzten 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert der Kurse 
           der Aktie in der Schlussauktion im 
           Xetra-Handel der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der Veröffentlichung des 
           Angebots bzw. der öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
           10 Prozent über- oder 
           unterschreiten. Ergeben sich nach 
           Veröffentlichung eines Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           nicht unerhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann 
           das Angebot bzw. die Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           angepasst werden. Der 
           maßgebliche Referenzzeitraum 
           sind in diesem Fall die drei 
           Börsenhandelstage vor dem Tag der 
           Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten kann weitere 
           Bedingungen vorsehen; die näheren 
           Einzelheiten der jeweiligen 
           Erwerbsgestaltung bestimmt der 
           Vorstand. Das Volumen des Erwerbs 
           kann begrenzt werden. Sofern die 
           gesamte Zeichnung des Angebots bzw. 
           die Verkaufsangebote das 
           festgesetzte Volumen überschreiten, 
           muss die Annahme im Verhältnis der 
           jeweils angedienten bzw. angebotenen 
           Aktien erfolgen; darüber hinaus 
           können eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen bis 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie 
           eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
           etwaiges weitergehendes 
           Andienungsrecht der Aktionäre ist 
           insoweit ausgeschlossen. 
    d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen 
       Zwecken, insbesondere auch zu den 
       folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
       aa) Die Aktien können auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch 
           ein Angebot an alle Aktionäre gegen 
           Barzahlung zu einem Preis 
           veräußert werden, der den 
           Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet; der auf die Anzahl 
           der unter dieser Ermächtigung 
           veräußerten Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           darf 10 Prozent des Grundkapitals 
           (10 Prozent-Grenze) nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Sofern während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
           von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm 
           verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht in direkter 
           oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird, ist dies auf 
           die in vorstehendem Satz genannte 10 
           Prozent-Grenze anzurechnen. 
       bb) Die Aktien können Dritten gegen 
           Sachleistungen angeboten und 
           übertragen werden, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften. 
       cc) Die Aktien können zur Erfüllung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft bei der Ausgabe 
           von Schuldverschreibungen 
           (einschließlich Genussrechten) 
           eingeräumt wurden, oder zur 
           Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
           von der Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen 
           (einschließlich Genussrechten) 
           verwendet werden. 
       dd) Die Aktien können als 
           Belegschaftsaktien im Rahmen der 
           vereinbarten Vergütung oder 
           gesonderten Programmen (aktuellen 
           und ehemaligen) Mitarbeitern der 
           Gesellschaft und ihrer verbundenen 
           Unternehmen sowie (aktuellen und 
           ehemaligen) Mitgliedern der 
           Geschäftsführungen von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           angeboten und übertragen werden, 
           wobei das Arbeits- bzw. 
           Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt 
           des Angebots, der Zusage oder der 
           Übertragung bestehen muss. Die 
           Aktien können dabei auch einem 
           Kreditinstitut übertragen werden, 
           das die Aktien mit der Verpflichtung 
           übernimmt, sie ausschließlich 
           für die Zwecke nach Satz 1 zu 
           verwenden. 
       ee) Die Aktien können zur Durchführung 
           einer sogenannten Aktiendividende 
           (scrip dividend) gegen vollständige 
           oder teilweise Übertragung des 
           Dividendenanspruchs des Aktionärs 
           veräußert werden. 
       ff) Die Aktien können ganz oder 
           teilweise eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
           wird für diesen Fall zur Anpassung 
           der Angabe der Anzahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
    e) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-

auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund früherer 
       Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG erworben wurden, und von 
       solchen Aktien, die von 
       Konzerngesellschaften oder gemäß § 
       71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
    f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
       einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
       einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
       gemäß lit. d), aa) bis dd) auch durch 
       Konzerngesellschaften oder für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihrer 
       Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
       ausgenutzt werden. 
    g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien wird insoweit 
       ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       unter lit. d), aa) bis ee) verwendet 
       werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
       für den Fall der Veräußerung der 
       Aktien über ein Veräußerungsangebot 
       an alle Aktionäre ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
       Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten 
       Aktien darf während der Laufzeit der 
       vorliegenden Ermächtigung 10 Prozent des 
       Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
       übersteigen. Sofern während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
       Ausgabe oder zur Veräußerung von 
       Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
       von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist 
       dies auf die in vorstehendem Satz genannte 
       10 Prozent-Grenze anzurechnen. 
    h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
       Zustimmung oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
    Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 9 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
10. *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und 
    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungs- 
    und Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
    Die Hauptversammlung vom 29. April 2015 hat die 
    Gesellschaft ergänzend auch zum Erwerb eigener 
    Aktien unter Einsatz von Derivaten ermächtigt. 
    Diese Ermächtigung läuft ebenfalls am 28. April 
    2020 aus. Sie soll daher gleichermaßen 
    aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
    ersetzt werden, die wiederum die unter 
    Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien ergänzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
    Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) Die durch die Hauptversammlung vom 29. 
       April 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossene und bis zum 28. April 2020 
       befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten wird mit Wirksamwerden der 
       neuen Ermächtigung aufgehoben. 
    b) In Ergänzung der von der Hauptversammlung 
       am 7. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 9 
       zu beschließenden Ermächtigung kann 
       der Erwerb eigener Aktien gemäß 
       jener Ermächtigung auch durch (1) die 
       Veräußerung von Optionen, die die 
       Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
       Aktien der Deutsche Lufthansa AG 
       verpflichten ('Put-Optionen'), (2) den 
       Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft 
       bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
       Deutsche Lufthansa AG berechtigen 
       ('Call-Optionen'), (3) den Abschluss von 
       Kaufverträgen, bei denen zwischen 
       Abschluss des Kaufvertrags über Aktien 
       der Deutsche Lufthansa AG und der 
       Erfüllung durch Lieferung von Aktien der 
       Deutsche Lufthansa AG mehr als zwei 
       Börsentage liegen ('Terminkäufe') oder 
       (4) den Einsatz einer Kombination von 
       Put- und Call-Optionen und Terminkäufen 
       (nachstehend gemeinsam 'Derivate') 
       erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 
       6. Mai 2024. Der Aktienerwerb unter 
       Einsatz von Derivaten ist über ein 
       Kreditinstitut oder ein anderes, die 
       Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
       AktG erfüllendes Unternehmen 
       durchzuführen. 
    c) Alle nach dieser Ermächtigung 
       veräußerten Put-Optionen, erworbenen 
       Call-Optionen und abgeschlossenen 
       Terminkäufe dürfen sich insgesamt 
       höchstens auf eine Anzahl von Aktien 
       beziehen, die einen anteiligen Betrag von 
       5 Prozent des zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
       (d.h. bis zu 23.760.536 Aktien) oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
       vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals nicht übersteigt. Die 
       Laufzeit der einzelnen Derivate darf 
       jeweils höchstens 18 Monate betragen, 
       muss spätestens am 6. Mai 2024 enden und 
       muss so gewählt werden, dass der Erwerb 
       der Aktien der Gesellschaft in Ausübung 
       oder Erfüllung der Derivate nicht nach 
       dem 6. Mai 2024 erfolgen kann. 
    d) Durch die Derivatebedingungen muss 
       sichergestellt sein, dass die bei 
       Ausübung oder Erfüllung der Derivate an 
       die Gesellschaft zu liefernden Aktien 
       zuvor unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes der 
       Aktionäre erworben wurden. 
    e) Der in dem Derivat vereinbarte Preis 
       (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
       gezahlten Optionsprämie) für den Erwerb 
       einer Aktie bei Ausübung von Optionen 
       oder Erfüllung von Terminkäufen darf den 
       am Tag des Abschlusses des 
       Derivatgeschäfts durch die 
       Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für 
       Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
       der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
       nicht mehr als 10 Prozent überschreiten 
       und um nicht mehr als 20 Prozent 
       unterschreiten. Der von der Gesellschaft 
       für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf 
       nicht wesentlich über und der von der 
       Gesellschaft vereinnahmte 
       Veräußerungspreis für Optionen nicht 
       wesentlich unter dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
       unter anderem der vereinbarte 
       Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
       Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen 
       vereinbarte Terminkurs darf nicht 
       wesentlich über dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Terminkurs liegen, bei 
       dessen Ermittlung unter anderem der 
       aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des 
       Terminkaufs zu berücksichtigen sind. 
    f) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten unter Beachtung der 
       vorstehenden Regelungen erworben, ist ein 
       Recht der Aktionäre, solche 
       Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht 
       auf Andienung ihrer Aktien der 
       Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    g) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Derivaten erworben 
       werden, gelten die von der 
       Hauptversammlung am 7. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 9 lit. d) bis g) 
       festgesetzten Regelungen entsprechend. 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
       diese Aktien entsprechend den 
       Ermächtigungen unter Tagesordnungspunkt 9 
       lit. d) aa) bis ee) verwendet werden. 
    h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
       Zustimmung oder der Zustimmung eines 
       Aufsichtsratsausschusses vorgenommen 
       werden dürfen. 
 
    *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -6-

gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
    Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Zu Tagesordnungspunkt 10 hat der Vorstand einen 
    schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
    2 AktG erstattet, der in Abschnitt III. dieser 
    Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetadresse 
 
    www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
    zugänglich ist und auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. 
11. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 und 
    sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses der Hauptversammlung vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
    etwaige prüferische Durchsicht des im 
    Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
    enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
    WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische 
    Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung 
    erfolgt. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
    Kommission) auferlegt wurde. 
III. _Berichte des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkten_ 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   450.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
   von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital A). 
 
   Das Genehmigte Kapital A soll an die Stelle des 
   bis zum 28. April 2020 bestehenden Genehmigten 
   Kapitals A treten, von dem die Gesellschaft bis 
   zur Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe 
   von EUR 13.979.389,44 Gebrauch gemacht hat. Das 
   neue Genehmigte Kapital A soll sowohl für Bar- 
   als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen 
   ausgenutzt werden. Der Gesamtbetrag in Höhe von 
   nominal EUR 450.000.000 darf nicht 
   überschritten werden. Die Ermächtigung soll für 
   die gesetzlich zulässige Dauer von fünf Jahren, 
   also bis zum Ablauf des 6. Mai 2024, erteilt 
   werden. 
 
   Die gemäß Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals A 
   von nominal EUR 450.000.000 entspricht rund 37 
   Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Der 
   gemäß § 202 Abs. 3 AktG vorgegebene 
   Maximalbetrag in Höhe von 50 Prozent des im 
   Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals wird nicht voll ausgeschöpft - 
   selbst unter Hinzurechnung des unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
   Genehmigten Kapitals B (Mitarbeiteraktien) 
   liegt der Gesamtumfang beider Ermächtigungen 
   (insgesamt rund 39,5 Prozent) deutlich unter 
   dem gesetzlich vorgegebenen Maximalbetrag. Die 
   Bemessung der Höhe des Genehmigten Kapitals A 
   soll sicherstellen, dass zum Beispiel auch 
   größere Unternehmensakquisitionen, sei es 
   gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, 
   finanziert werden können. 
 
   Das Genehmigte Kapital A soll der Gesellschaft 
   schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, 
   ohne die jährliche oder eine 
   außerordentliche Hauptversammlung abwarten 
   zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus 
   der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen 
   von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, 
   zu dem entsprechende Mittel beschafft werden 
   müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden 
   kann. Etwaige Transaktionen können im 
   Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig 
   nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
   gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum 
   Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung 
   stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus 
   ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung 
   getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
   befristet und betragsmäßig beschränkt zu 
   ermächtigen, das Grundkapital ohne einen 
   weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
   Mit der Schaffung des neuen Genehmigten 
   Kapitals A soll die Flexibilität der 
   Gesellschaft aufrechterhalten bleiben, diese 
   Art der Finanzierung einsetzen und eine 
   Erhöhung des Grundkapitals vornehmen zu können. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A 
   ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll 
   jedoch die Möglichkeit erhalten, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer 
   Aktien insbesondere in folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 
     7 lit. b) aa) ermächtigt werden, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen 
     Betrag von bis zu 10 Prozent des 
     Grundkapitals ausschließen zu dürfen, 
     wobei die 10 Prozent-Grenze insgesamt, 
     also auch bei Zusammenrechnung mit 
     etwaigen anderen zu einer direkten oder 
     indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht 
     überschritten werden darf. Die mit der 
     Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss versetzt die 
     Verwaltung in die Lage, kurzfristig 
     günstige Börsensituationen ausnutzen zu 
     können und durch schnelle Platzierung 
     junger Aktien ohne zeit- und 
     kostenaufwendige Abwicklung eines 
     Bezugsrechts einen höheren Mittelzufluss 
     zu erzielen. Der beantragte 
     Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse 
     der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an 
     institutionelle Anleger ausgeben zu 
     können. Hierdurch können neue, zusätzliche 
     Aktionärsgruppen gewonnen werden. Der 
     Vorstand wird bei Ausnutzung der 
     Ermächtigung den Abschlag so niedrig 
     bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt 
     der Platzierung vorherrschenden 
     Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand 
     wird den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie 
     so festsetzen, dass der Abschlag auf den 
     Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 
     3 Prozent, jedenfalls aber nicht mehr als 
     5 Prozent des dann aktuellen Börsenkurses 
     der Stückaktie der Gesellschaft beträgt. 
     Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis 
     der Aktionäre im Hinblick auf einen 
     Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes 
     Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat 
     aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses 
     der neuen Aktien und aufgrund der 
     größenmäßigen Begrenzung der 
     bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
     grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
     Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
     erforderlichen Aktien zu annähernd 
     gleichen Bedingungen über die Börse zu 
     erwerben. Es ist daher sichergestellt, 
     dass die Vermögens- wie auch die 
     Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals A unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
     gewahrt werden, während der Gesellschaft 
     im Interesse aller Aktionäre weitere 
     Handlungsspielräume eröffnet werden. 
   - Außerdem kann das Bezugsrecht nach 
     Tagesordnungspunkt 7 lit. b) bb) mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats 
     ausgeschlossen werden, um den Inhabern 
     oder Gläubigern von Options- oder 
     Wandlungsrechten aus Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen 
     ausgegeben wurden oder werden, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     dieser Rechte bzw. nach Erfüllung von 
     Wandlungspflichten zustünde. Dies 
     ermöglicht die Gewährung einer 
     marktüblichen Form des 
     Verwässerungsschutzes an die Gläubiger 
     solcher Instrumente. Sie werden damit so 
     gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. 
     Die Einräumung eines Bezugsrechts für die 
     Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten 
     ist eine Alternative zu der Anpassung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -7-

Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst 
     vorzunehmen wäre. Um die 
     Schuldverschreibungen mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Die 
     Möglichkeit, anstelle einer 
     Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises den Gläubigern von Options- 
     und Wandelschuldverschreibungen Aktien zu 
     gewähren, kann für die Gesellschaft 
     wirtschaftlich günstiger sein. Durch die 
     Gewährung von Aktien statt einer Reduktion 
     des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann 
     die Gesellschaft möglicherweise einen 
     höheren Ausgabekurs für die bei der 
     Wandlung oder Optionsausübung 
     auszugebenden Aktien erzielen. 
   - Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) cc) 
     beantragte Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss versetzt den 
     Vorstand in die Lage, Aktien der 
     Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen zur 
     Verfügung zu haben. Die Deutsche Lufthansa 
     AG steht national und auch international 
     in hartem Wettbewerb zu anderen 
     Unternehmen und muss jederzeit in der Lage 
     sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell 
     und flexibel handeln zu können. Dazu zählt 
     auch die Möglichkeit, Unternehmen oder 
     Beteiligungen daran zur Verbesserung der 
     Wettbewerbssituation zu erwerben. Der 
     Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
     erfolgt in der Regel durch eine 
     Gegenleistung in Geld. In bestimmten 
     Fällen sind Anbieter aber auch an einer 
     Gegenleistung in Form von Aktien 
     interessiert (Aktientausch). Käufer, die 
     einen Aktientausch anbieten können, haben 
     somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb 
     von Unternehmen oder Beteiligungen. Es ist 
     auch denkbar, dass die Gegenleistung für 
     einen solchen Erwerb nur teilweise in Geld 
     erbracht werden kann, um die Liquidität 
     der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die 
     Gegenleistung wird deshalb in 
     vergleichbaren Transaktionen häufig in 
     Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
     gewährt. Die hier vorgeschlagene 
     Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
     notwendige Flexibilität geben, um sich 
     bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
     Unternehmen, Beteiligungen daran oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen schnell 
     und flexibel ausnutzen zu können. Der 
     Gesellschaft erwächst dadurch kein 
     Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der 
     Sacheinlage in einem angemessenen 
     Verhältnis zum Wert der Aktien steht. 
   - Schließlich soll der Vorstand nach 
     Tagesordnungspunkt 7 lit. b) dd) 
     ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre zur Durchführung einer 
     sogenannten Aktiendividende (scrip 
     dividend) auszuschließen. Bei der 
     Aktiendividende wird den Aktionären 
     angeboten, ihren Dividendenanspruch 
     wahlweise (ganz oder teilweise) als 
     Sacheinlage in die Gesellschaft 
     einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der 
     Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung 
     einer Aktiendividende wird in aller Regel 
     als echte Bezugsrechtsemission unter 
     Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und 
     unter Wahrung des 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
     erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings 
     je nach Kapitalmarktsituation 
     vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
     Aktiendividende so auszugestalten, dass 
     der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
     dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
     des allgemeinen 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
     neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
     zum Bezug gegen Abtretung ihres 
     Dividendenanspruchs anbietet, jedoch 
     formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
     insgesamt ausschließt. Die 
     Durchführung der Aktiendividende unter 
     formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht die Durchführung der 
     Aktiendividende zu flexibleren 
     Bedingungen, insbesondere ohne an die 
     Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich 
     vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe 
     des Ausgabebetrags gebunden zu sein. 
     Angesichts des Umstands, dass allen 
     Aktionären die neuen Aktien angeboten 
     werden und überschießende 
     Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
     Bardividende abgegolten werden, erscheint 
     auch insoweit der unter Tagesordnungspunkt 
     7 lit. b) dd) vorgesehene 
     Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt 
     und angemessen. Bei der Entscheidung über 
     die Art der Aktienbeschaffung oder eine 
     Kombination verschiedener Arten der 
     Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
     Maßnahmen wird sich der Vorstand 
     allein von den Interessen der Gesellschaft 
     und der Aktionäre leiten lassen. 
   - Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b), 
     drittletzter Absatz, beantragte 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
     die Kapitalerhöhung in einem glatten 
     Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die 
     Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
     Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
     werden entweder durch Verkauf über die 
     Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
     für die Gesellschaft verwertet. Da sich 
     ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts 
     hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, 
     ist ein möglicher Verwässerungseffekt 
     gering. 
   - Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum 
     Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
     Vorstand nur in einem solchen Umfang 
     Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
     der insgesamt unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 
     Prozent des Grundkapitals nicht 
     überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
     im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch 
     wird der Gesamtumfang einer 
     bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus 
     dem Genehmigten Kapital A beschränkt. 
     Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die 
     vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
     stattfindet, sofern während der Laufzeit 
     des Genehmigten Kapitals A bis zu seiner 
     Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
     Ausgabe oder zur Veräußerung von 
     Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe 
     von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
     Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
     verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
     das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die 
     Aktionäre werden auf diese Weise 
     zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer 
     bestehenden Beteiligung abgesichert. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er 
   wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
   der Ermächtigung berichten. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   30.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
   von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital B). 
 
   Das neue Genehmigte Kapital B soll an die 
   Stelle des bis zum 28. April 2019 bestehenden 
   Genehmigten Kapitals B treten, von dem die 
   Gesellschaft bis zur Einberufung dieser 
   Hauptversammlung in Höhe von EUR 22.208.076,80 
   Gebrauch gemacht hat. Die Ermächtigung soll für 
   die gesetzlich zulässige Dauer von fünf Jahren, 
   also bis zum Ablauf des 6. Mai 2024, erteilt 
   werden. Das Genehmigte Kapital B dient 
   ausschließlich dazu, den Mitarbeitern der 
   Gesellschaft und mit ihr verbundener 
   Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsmodellen 
   eine noch stärkere Beteiligung am Aktienkapital 
   der Gesellschaft zu ermöglichen und so die 
   Interessen von Unternehmen und Mitarbeitern 
   anzugleichen. Hierzu ist es erforderlich, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist vom 
   Gesetzgeber gewünscht und daher in 
   erleichterter Form möglich. Im Übrigen 
   hält sich das Volumen der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Mitarbeiteraktien im Verhältnis zum 
   Grundkapital der Gesellschaft in engen Grenzen 
   (rund 2,5 Prozent), so dass die 
   Beteiligungsrechte der Aktionäre durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nur geringfügig 
   beeinträchtigt werden. Selbst unter 
   Hinzurechnung des unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals A liegt 
   der Gesamtumfang beider Ermächtigungen 
   (insgesamt rund 39,5 Prozent) deutlich unter 
   dem gesetzlich vorgegebenen Maximalbetrag von 
   50 Prozent des im Zeitpunkt der Ermächtigung 
   vorhandenen Grundkapitals. 
 
   Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -8-

Genehmigten Kapitals B und der Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Der 
   Vorstand wird der Hauptversammlung über die 
   etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B 
   berichten. 
3. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Deutsche Lufthansa AG soll in der 
   diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre 
   ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von 
   bis zu 10 Prozent des Grundkapitals gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb 
   der eigenen Aktien kann als Kauf über die 
   Börse, mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen 
   Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
   Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. 
   angebotenen Aktien das von der Gesellschaft 
   insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen 
   übersteigt, d.h. der Gesellschaft insgesamt 
   mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden als von 
   der Gesellschaft gekauft werden sollen, muss 
   die Annahme unter partiellem Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem 
   Verhältnis der Beteiligungsquoten im Verhältnis 
   der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien 
   erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär sowie eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen können in einem 
   solchen Fall vorgesehen werden. Diese 
   Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge 
   bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten 
   und kleinere Restbestände zu vermeiden und 
   damit die technische Abwicklung zu erleichtern 
   und das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. 
   Auch insoweit wird daher ein eventuelles Recht 
   der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
   partiell ausgeschlossen. 
 
   Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung 
   bzw. Veräußerung eigener Aktien, die 
   nachfolgend näher beschrieben wird, 
   insbesondere, soweit sie mit einem Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden ist: 
 
   - Der Vorstand beantragt unter 
     Tagesordnungspunkt 9 lit. d) aa), im Fall 
     der Veräußerung von Aktien gegen 
     Barzahlung das Bezugsrecht der Aktionäre 
     in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen 
     Betrag von bis zu 10 Prozent des 
     Grundkapitals ausschließen zu dürfen, 
     wobei die 10 Prozent-Grenze insgesamt, 
     also bei Zusammenrechnung mit etwaigen 
     anderen Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG, nicht überschritten werden 
     darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete 
     Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
     dient dem Interesse der Gesellschaft, 
     eigene Aktien beispielsweise an 
     institutionelle Anleger verkaufen zu 
     können. Weiterhin können hierdurch 
     zusätzlich neue Aktionärsgruppen gewonnen 
     werden. Die Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
     Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund 
     der jeweiligen Börsensituation bietenden 
     Möglichkeiten ohne zeit- und 
     kostenaufwendige Abwicklung eines 
     Bezugsrechts insbesondere zu einer 
     schnelleren und kostengünstigeren 
     Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird 
     sich bei der Festlegung des endgültigen 
     Veräußerungspreises - unter 
     Berücksichtigung der aktuellen 
     Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
     etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so 
     niedrig wie möglich zu halten. Der 
     Abschlag auf den Börsenpreis soll 
     voraussichtlich nicht mehr als 3 Prozent, 
     jedenfalls aber nicht mehr als 5 Prozent, 
     des dann aktuellen Börsenkurses der 
     Stückaktie der Gesellschaft betragen. 
     Hierdurch werden die Aktionäre vor einer 
     unzulässigen Verwässerung ihres 
     Anteilsbesitzes geschützt. Die Aktionäre 
     haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
     Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien 
     über die Börse zu vergleichbaren 
     Bedingungen aufrechtzuerhalten. 
   - Die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d) bb) 
     beantragte Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss versetzt den 
     Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung 
     der Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
     kurzfristig für den Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen zur 
     Verfügung zu haben. Die Deutsche Lufthansa 
     AG steht national wie auch international 
     weiterhin in hartem Wettbewerb zu anderen 
     Unternehmen und muss deshalb jederzeit in 
     der Lage sein, im Interesse ihrer 
     Aktionäre schnell und flexibel handeln zu 
     können, wozu es auch gehört, Unternehmen 
     oder Beteiligungen daran zur Verbesserung 
     der Wettbewerbssituation erwerben zu 
     können. Der Erwerb von Unternehmen oder 
     Beteiligungen erfolgt in der Regel durch 
     eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten 
     Fällen sind Anbieter aber auch an einer 
     Gegenleistung ganz oder teilweise in Form 
     von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
     interessiert. Käufer, die eigene Aktien 
     anbieten können, haben somit einen 
     Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von 
     Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen. Die hier 
     vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
     Gesellschaft die notwendige Flexibilität 
     geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen schnell und flexibel 
     ausnutzen zu können, insbesondere auch 
     durch Gewährung eigener Aktien. Die 
     liquiditätsschonende Nutzung von 
     Erwerbsmöglichkeiten kann auch unter dem 
     Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. 
   - Ferner kann es zweckmäßig sein, zur 
     Erfüllung von Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
     anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder 
     teilweise eigene Aktien unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts einzusetzen. Auch schafft 
     die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d) cc) 
     vorgeschlagene Ermächtigung die 
     Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre 
     zugunsten der Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     teilweise auszuschließen, um, 
     anstelle einer Ermäßigung des 
     Options- bzw. Wandlungspreises, den 
     Gläubigern bereits bestehender Wandlungs- 
     oder Optionsrechte bzw. den Gläubigern von 
     mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
     Wandelschuldverschreibungen ein 
     Bezugsrecht auf Aktien als 
     Verwässerungsschutz gewähren zu können. 
   - Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, 
     die erworbenen eigenen Aktien als 
     Belegschaftsaktien Mitarbeitern der 
     Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
     Unternehmen sowie Mitgliedern der 
     Geschäftsführungen von mit der 
     Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum 
     Erwerb anzubieten. Hierdurch soll die 
     Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
     diesen Mitarbeitern Aktien anzubieten, 
     auch ohne auf das Genehmigte Kapital B 
     zurückgreifen zu müssen. Bei der 
     Entscheidung über die Art der 
     Aktienbeschaffung zur Ausgabe von 
     Belegschaftsaktien wird sich der Vorstand 
     allein von den Interessen der Gesellschaft 
     und der Aktionäre leiten lassen. Die 
     zusätzlich vorgesehene Möglichkeit der 
     Nutzung vorhandener eigener Aktien statt 
     einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich 
     sinnvoll sein, die Ermächtigung soll 
     insoweit die Flexibilität erhöhen. Die 
     Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in 
     der Regel unter der Auflage einer 
     mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, 
     liegt im Interesse der Gesellschaft und 
     ihrer Aktionäre, weil hierdurch die 
     Identifikation mit dem Unternehmen und 
     damit die Steigerung des Unternehmenswerts 
     gefördert werden. Bei der Bemessung des 
     von Mitarbeitern zu entrichtenden 
     Kaufpreises kann eine bei 
     Belegschaftsaktien übliche und am 
     Unternehmenserfolg orientierte angemessene 
     Vergünstigung gewährt werden. Soweit eine 
     Ausgabe von eigenen Aktien an 
     Führungskräfte der Zustimmung des 
     Aufsichtsrats der betreffenden 
     Gesellschaft bedarf, werden eigene Aktien 
     nur nach vorheriger Zustimmung des 
     betreffenden Aufsichtsrats zum Erwerb 
     angeboten. Neben einer unmittelbaren 
     Übertragung der Aktien durch die 
     Gesellschaft soll es auch möglich sein, 
     dass erworbene Aktien zunächst an ein 
     Kreditinstitut übertragen werden, das die 
     Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, 
     sie ausschließlich Mitarbeitern der 
     Gesellschaft oder verbundener Unternehmen 
     oder Mitgliedern der Geschäftsführungen 
     verbundener Unternehmen zu übertragen. 
     Durch diese Verfahrensweise kann die 
     Abwicklung erleichtert werden. 
   - Weiterhin sollen die erworbenen Aktien von 
     der Gesellschaft bei der etwaigen 
     Durchführung einer sogenannten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -9-

Aktiendividende (scrip dividend), bei der 
     den Aktionären angeboten wird, ihren 
     Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
     teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung 
     neuer Aktien in die Gesellschaft 
     einzulegen, verwendet werden können. Die 
     Durchführung einer Aktiendividende unter 
     Verwendung eigener Aktien kann 
     beispielsweise als an alle Aktionäre 
     gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres 
     Bezugsrechts und unter Wahrung des 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
     erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings 
     je nach Kapitalmarktsituation 
     vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
     Aktiendividende unter Verwendung eigener 
     Aktien so auszugestalten, dass der 
     Vorstand zwar allen Aktionären, die 
     dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
     des allgemeinen 
     Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
     eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung 
     ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch 
     formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
     insgesamt ausschließt. Die 
     Durchführung der Aktiendividende unter 
     formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
     ermöglicht die Durchführung der 
     Aktiendividende zu flexibleren 
     Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass 
     allen Aktionären die eigenen Aktien 
     angeboten werden und überschießende 
     Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
     Bardividende abgegolten werden, erscheint 
     auch insoweit der unter Tagesordnungspunkt 
     9 lit. d) ee) vorgesehene 
     Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt 
     und angemessen. Bei der Entscheidung über 
     die Art der Aktienbeschaffung oder eine 
     Kombination verschiedener Arten der 
     Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
     Maßnahmen wird sich der Vorstand 
     allein von den Interessen der Gesellschaft 
     und der Aktionäre leiten lassen. 
   - Schließlich soll der Vorstand 
     gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. g) 
     Satz 2 für den Fall der Veräußerung 
     der Aktien über ein 
     Veräußerungsangebot an alle Aktionäre 
     ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre für Spitzenbeträge 
     auszuschließen, um die Abwicklung zu 
     erleichtern. 
   - Die Summe der unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten 
     Aktien darf während der Laufzeit der 
     vorliegenden Ermächtigung 10 Prozent des 
     Grundkapitals im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
     geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
     dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
     Sofern während der Laufzeit der 
     vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb 
     eigener Aktien bis zu ihrer Ausnutzung von 
     anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
     zur Veräußerung von Aktien der 
     Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
     die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
     ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
     Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
     ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
     genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen, so 
     dass die Summe der insgesamt unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     oder veräußerten Aktien 10 Prozent 
     des Grundkapitals nicht überschreiten 
     darf. Die Aktionäre werden auf diese Weise 
     zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer 
     bestehenden Beteiligung abgesichert. 
   - Die erworbenen eigenen Aktien sollen von 
     der Gesellschaft auch ohne erneuten 
     Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
     werden können. Dies führt grundsätzlich 
     zur Herabsetzung des Grundkapitals. 
     Abweichend hiervon wird der Vorstand aber 
     auch ermächtigt, die Einziehung ohne 
     Veränderung des Grundkapitals 
     durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich 
     durch die Einziehung der Anteil der 
     übrigen Aktien am Grundkapital gemäß 
     § 8 Abs. 3 AktG. 
 
   Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten 
   kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch 
   gemacht werden, die aufgrund von 
   Ermächtigungsbeschlüssen früherer 
   Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien, die 
   von Konzerngesellschaften oder gemäß § 71d 
   Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
   prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung 
   der Ermächtigung jeweils in der nächsten 
   Hauptversammlung berichten. 
4. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Neben den in Tagesordnungspunkt 9 vorgesehenen 
   Möglichkeiten, eigene Aktien zu erwerben, soll 
   - wie bereits bisher - auch ein begrenzter 
   Einsatz von Derivaten zugelassen werden. Für 
   die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, 
   Verkaufsoptionen zu veräußern oder 
   Kaufoptionen zu erwerben, anstatt unmittelbar 
   Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
   Außerdem kann es günstig sein, Aktien im 
   Wege von Terminkäufen zu erwerben. Dabei 
   beabsichtigt der Vorstand, Put- und 
   Call-Optionen sowie Terminkäufe (nachstehend 
   gemeinsam auch "Derivate") nur ergänzend zum 
   konventionellen Aktienrückkauf einzusetzen. 
   Eine Ausweitung des Umfangs der 
   Rückkaufmöglichkeiten ist damit nicht 
   verbunden. Der Aktienerwerb unter Einsatz von 
   Derivaten ist über ein Kreditinstitut oder ein 
   anderes, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen 
   durchzuführen. 
 
   Bei der Veräußerung von Put-Optionen räumt 
   die Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, 
   Lufthansa-Aktien zu einem in der Put-Option 
   festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die 
   Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung 
   erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die 
   unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, 
   der Laufzeit der Option und der Volatilität der 
   Lufthansa-Aktie dem Wert des 
   Veräußerungsrechts entspricht. Wird die 
   Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom 
   Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie 
   den von der Gesellschaft für den Erwerb der 
   Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die 
   Ausübung der Put-Option ist für den 
   Optionsinhaber dann wirtschaftlich sinnvoll, 
   wenn der Kurs der Lufthansa-Aktie zum Zeitpunkt 
   der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, 
   weil er dann die Aktien zu dem höheren 
   Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der 
   Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter 
   Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der 
   Ausübungspreis bereits bei Abschluss des 
   Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die 
   Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
   Darüber hinaus liegt der Anschaffungspreis der 
   Aktien für die Gesellschaft unter 
   Berücksichtigung der vereinnahmten 
   Optionsprämie unter dem Aktienkurs bei 
   Abschluss des Optionsgeschäfts. Übt der 
   Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der 
   Aktienkurs am Ausübungstag über dem 
   Ausübungspreis liegt, so kann die Gesellschaft 
   auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien 
   erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte 
   Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die 
   Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie 
   das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an 
   Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
   (Ausübungspreis) vom Veräußerer der 
   Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
   Ausübung der Call-Option ist für die 
   Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
   der Kurs der Lufthansa-Aktie über dem 
   Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu 
   dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter 
   kaufen kann. Auf diese Weise sichert sich die 
   Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse ab. 
   Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft 
   geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option 
   der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien 
   gezahlt werden muss. 
 
   Bei einem Terminkauf vereinbart die 
   Gesellschaft mit dem Terminverkäufer, die 
   Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft 
   liegenden Termin zu erwerben. Der Erwerb 
   erfolgt zu einem bei Abschluss des Terminkaufs 
   festgelegten Terminkurs. Bei Erreichen des 
   Termins zahlt die Gesellschaft dem 
   Terminverkäufer den Terminkurs, der 
   Terminverkäufer liefert im Gegenzug die Aktien. 
 
   Die Gesellschaft kann den Einsatz von 
   Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufen 
   kombinieren, ist also nicht auf nur eine Option 
   beschränkt. 
 
   Die Laufzeit der Derivate muss spätestens am 6. 
   Mai 2024 enden und muss so gewählt werden, dass 
   der Erwerb der Lufthansa-Aktien in Ausübung der 
   Optionen und in Erfüllung von Terminkäufen 
   nicht nach dem 6. Mai 2024 erfolgen kann. Damit 
   soll die Ermächtigung zwar grundsätzlich den 
   gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren 
   nutzen, allerdings mit der Einschränkung, dass 
   die Laufzeit der einzelnen Optionen und der 
   Terminkäufe jeweils 18 Monate nicht übersteigen 
   darf. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass 
   Verpflichtungen aus den einzelnen 
   Derivatgeschäften zeitlich angemessen begrenzt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -10-

werden. Das gesamte Erwerbsvolumen über Put- 
   und Call-Optionen und Terminkäufe ist auf 5 
   Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung (d.h. 
   23.760.536 Aktien) begrenzt. Ist das 
   Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der 
   vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den 
   geringeren Wert abzustellen. 
 
   Der von der Gesellschaft zu zahlende 
   Erwerbspreis für die Aktien ist der in der 
   jeweiligen Put- bzw. Call-Option festgesetzte 
   Ausübungspreis oder der im Terminkauf 
   festgelegte Terminkurs. Der bei Ausübung von 
   Put- bzw. Call-Optionen zu zahlende Preis für 
   eine Lufthansa-Aktie (Ausübungspreis) 
   beziehungsweise der bei Erfüllung des 
   Terminkaufs zu zahlende Preis für eine 
   Lufthansa-Aktie (Terminkurs) kann höher oder 
   niedriger sein als der Börsenkurs der 
   Lufthansa-Aktie bei Veräußerung der 
   Put-Option bzw. bei Erwerb der Call-Option oder 
   bei Abschluss des Terminkaufs. Der 
   Ausübungspreis beziehungsweise der Terminkurs 
   (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
   Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
   Optionsprämie) darf jedoch den am Tag des 
   Abschlusses des Derivatgeschäfts durch die 
   Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr 
   als 10 Prozent überschreiten und nicht mehr als 
   20 Prozent unterschreiten. 
 
   Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
   für ein Derivat (in der Regel eine Call-Option) 
   darf nicht wesentlich über und der von der 
   Gesellschaft vereinnahmte 
   Veräußerungspreis für ein Derivat (in der 
   Regel eine Put-Option) darf nicht wesentlich 
   unter dem nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen 
   liegen. Bei der Ermittlung dieser sogenannten 
   Optionsprämie ist unter anderem der vereinbarte 
   Ausübungspreis zu berücksichtigen. In gleicher 
   Weise darf der von der Gesellschaft bei 
   Terminkäufen vereinbarte Terminkurs nicht 
   wesentlich über dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen 
   Ermittlung unter anderem der aktuelle 
   Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu 
   berücksichtigen sind. 
 
   Durch die beschriebene Festlegung von 
   Optionsprämie und Ausübungspreis 
   beziehungsweise Terminkurs sowie die 
   Verpflichtung, Optionen und andere Derivate nur 
   mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes, insbesondere über 
   die Börse, erworben wurden, wird 
   ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb 
   eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die 
   Gesellschaft einen fairen Marktpreis 
   vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den 
   Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
   keinen wertmäßigen Nachteil. Das 
   entspricht der Stellung der Aktionäre beim 
   Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht 
   alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die 
   Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für 
   die Ausgestaltung der Derivate und die 
   Anforderungen für die zu liefernden Aktien 
   stellen sicher, dass auch bei diesem Erwerbsweg 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre gewahrt ist. 
 
   Es ist daher gerechtfertigt, dass ein Anspruch 
   der Aktionäre, die vorgenannten 
   Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
   abzuschließen, in entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
   ist. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird 
   die Gesellschaft - anders als bei einem Angebot 
   zum Erwerb der Optionen oder zum Abschluss von 
   Terminkäufen an alle Aktionäre - in die Lage 
   versetzt, Derivatgeschäfte auch kurzfristig 
   abzuschließen. Dies gibt der Gesellschaft 
   die notwendige Flexibilität, auf 
   Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
 
   Bei einem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
   von Derivaten soll Aktionären ein Recht auf 
   Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die 
   Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
   Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien 
   verpflichtet ist. Andernfalls wäre der Einsatz 
   von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener 
   Aktien nicht möglich, und die damit für die 
   Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht 
   erreichbar. Der Vorstand hält die 
   Nichtgewährung bzw. Einschränkung des 
   Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen der Aktionäre und des Interesses der 
   Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich 
   aus dem Einsatz von Derivatgeschäften für die 
   Gesellschaft ergeben, für sachlich 
   gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Im Hinblick auf die Verwendung der unter 
   Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien 
   bestehen keine Unterschiede zu den in 
   Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
   Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 
   Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der 
   Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird 
   daher auf den Bericht des Vorstands zu 
   Tagesordnungspunkt 9 verwiesen. 
 
   Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung jeweils in der nächsten 
   Hauptversammlung berichten. 
IV. 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 475.210.729 
   Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
   stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine 
   Stimme in der Hauptversammlung. Unterschiedliche 
   Aktiengattungen bestehen nicht. Die Gesamtzahl der 
   Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 
   475.210.729. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung 
   des Stimmrechts mittels Briefwahl) sind nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung 
   zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis 
   spätestens am 30. April 2019 (24.00 Uhr) unter 
   einer der nachfolgenden Adressen 
 
   Post:     Hauptversammlung Deutsche Lufthansa 
             Aktiengesellschaft 
             c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
             20797 Hamburg 
   Fax:      +49 (0) 89 20 70-37951 
   E-Mail:   hauptversammlung@dlh.de 
   Internet: www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   in deutscher oder englischer Sprache zugeht. 
 
   Aktionäre, welche die Online-Services unter der 
   oben genannten Internetadresse nutzen möchten, 
   benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
   zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, 
   die sich bereits für den E-Mail-Versand der 
   Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, 
   erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre 
   Aktionärsnummer und müssen ihr bei der 
   Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort 
   verwenden. Alle übrigen im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragenen Aktionäre erhalten ihre 
   Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem 
   Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post 
   übersandt. 
 
   Die Unterlagen zur Anmeldung sowie die 
   Tagesordnung zur Hauptversammlung wird die 
   Gesellschaft an die bis zum 23. April 2019 (0.00 
   Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch 
   neue Aktionäre, die nach dem 23. April 2019 (0.00 
   Uhr) bis einschließlich 30. April 2019 (24.00 
   Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, 
   können sich gemäß den oben genannten 
   Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich ist die 
   Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der 
   Adresse und des Geburtsdatums. 
 
   Der für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts 
   maßgebliche Bestandsstichtag (auch _technical 
   record date_ genannt) ist der 30. April 2019 
   (24.00 Uhr). Vom 1. Mai 2019 (0.00 Uhr) bis 
   einschließlich 7. Mai 2019 (24.00 Uhr) werden 
   keine Umschreibungen von Aktionären im 
   Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die 
   Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
   Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können 
   über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
   weiterhin frei verfügen. 
3. *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder 
   mittels Briefwahl* 
 
   *a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre 
   sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach 
   entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch 
   durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch 
   im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer 
   eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden 
   Aktienbestands nach den vorstehenden Bestimmungen 
   unter IV.2. erforderlich. 
 
   Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   zu bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter 
   üben das Stimmrecht im Falle ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind 
   ohne konkrete Weisung des Aktionärs nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen 
   die von der Gesellschaft benannten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, 
   zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
   Fragen und Anträgen entgegen. 
 
   Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und 
   der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär 
   mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine 
   oder mehrere von diesen zurückweisen. Das 
   Anmeldeformular für die Hauptversammlung können 
   die Aktionäre auch zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird den 
   im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen 
   Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung 
   zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben 
   unter IV.2. genannten Anmeldeadressen postalisch, 
   per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die 
   Aktionäre werden gebeten, möglichst dieses 
   Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie 
   für die Erteilung von Weisungen zu nutzen. 
 
   Aktionäre können über die oben unter IV.2. 
   angegebene Internetadresse unter Nutzung der 
   Online-Services bis zum Ende der Anmeldefrist 
   Vollmachten an Dritte und die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Die über 
   die Online-Services erteilten Weisungen an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   können über die Online-Services noch bis zum 
   Beginn der Generaldebatte der Hauptversammlung 
   geändert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
   einer Aktionärsvereinigung oder von diesen nach § 
   135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 in Verbindung 
   mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, 
   Instituten oder Unternehmen können Besonderheiten 
   gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden 
   Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm 
   möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. Ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen nach § 135 Abs. 8 
   AktG oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute 
   oder Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Aktien, 
   die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie 
   aber im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung 
   des Aktionärs ausüben. 
 
   Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die 
   Erteilung von Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
   vor der Hauptversammlung *per Post oder Fax *an 
   die oben unter IV.2. angegebenen Adressen *bis zum 
   6. Mai 2019 (15.00 Uhr)* eingehend übermittelt 
   werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, 
   Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per 
   Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die 
   Aktionäre haben zudem - auch über den 6. Mai 2019 
   (15.00 Uhr) hinaus - *bis zum Beginn der 
   Generaldebatte* der Hauptversammlung die 
   Möglichkeit der Übermittlung von 
   Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweisen sowie von 
   Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter *per E-Mail* an die oben 
   unter IV.2. angegebene Adresse. Hiervon unberührt 
   bleibt die Möglichkeit, den Nachweis einer 
   Bevollmächtigung in Textform am Tag der 
   Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle 
   zu erbringen. 
 
   *b) Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch Briefwahl ausüben. 
   Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine 
   fristgerechte Anmeldung des betreffenden 
   Aktienbestands nach den oben unter IV.2. genannten 
   Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 
   in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Institute oder 
   Unternehmen können sich ebenfalls der Briefwahl 
   bedienen. 
 
   Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis 
   einschließlich 30. April 2019 (24.00 Uhr) 
   (eingehend) an die oben unter IV.2. angegebenen 
   Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular 
   für die Hauptversammlung können die Aktionäre auch 
   zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im 
   Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen 
   Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung 
   zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben 
   unter IV.2. genannten Anmeldeadressen postalisch, 
   per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die 
   Aktionäre werden gebeten, möglichst dieses 
   Formular zur Briefwahl zu nutzen. Die Briefwahl 
   schließt eine Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche 
   Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
   bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
   gilt als Widerruf der zuvor abgegebenen 
   Briefwahlstimme. 
4. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die 
   Ausübung ihrer Rechte vor und während der 
   Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Deutsche 
   Lufthansa AG personenbezogene Daten von Aktionären 
   und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die 
   Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der 
   Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung 
   (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen 
   Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit 
   personenbezogenen Daten und zu den Rechten der 
   Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der 
   Webseite: 
 
   www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html 
 
   zum Abruf zur Verfügung. 
5. *Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
      Verlangen einer Minderheit nach § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
   Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro (Letzteres 
   entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach 
   § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei 
   der Gesellschaft spätestens am *6. April 2019 
   (24.00 Uhr)* eingehen. Jedem neuen Gegenstand der 
   Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein 
   solches Verlangen schriftlich an 
 
    Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft 
    - Vorstand - 
    z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW 
    Lufthansa Aviation Center 
    Airportring 
    60546 Frankfurt 
 
   oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des 
   oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter 
   elektronischer Signatur an 
 
    *hv-service@dlh.de* 
 
   zu übersenden. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
   seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
   des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
   sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
   über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 
   90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte 
   Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit 
   ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der 
   Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 
   121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
   werden - soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   b) *Anträge und Wahlvorschläge von 
      Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 
   *22. April 2019 (24.00 Uhr)* (eingehend) unter 
   Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 
   126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG 
   übersenden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen 
   nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären sind 
   ausschließlich an eine der folgenden Adressen 
   zu richten: 
 
   Post:   Deutsche Lufthansa 
           Aktiengesellschaft 
           - Vorstand - 
           z. Hd. Investor Relations (HV) FRA 
           CW 
           Lufthansa Aviation Center 
           Airportring 
           60546 Frankfurt 
   Fax:    +49 (0) 69 696-90990 
   E-Mail: hv-service@dlh.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und/oder 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Anträge und/oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich 
   nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
   www.lufthansagroup.com/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären 
   brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
   Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: 
   Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl 
   Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 
   125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der 

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March 22, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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