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Dow Jones News
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DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an 
der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006 WKN: 601 300 - Hiermit laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 10:00 Uhr in der 
Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), 
stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289a Abs. 1 
   HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1) 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 20. März 
   2019 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt 
   hat. 
2) *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 wird in Höhe von EUR 36.670.116,70 
   zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,46 auf jede Stückaktie verwendet. 
3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und dessen Präferenz folgend, schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts sowie der quartalsweisen 
   Zwischenberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6) *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 
   Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
   sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Herr Dr. Helmut Linssen hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 entscheidet, niedergelegt. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner 
 
   Herrn Ulrich Graebner, Bad Homburg vor der Höhe 
   Geschäftsführer, Houlihan Lokey GmbH, Frankfurt am Main 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Graebner bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in und ausländischen 
   Gesellschaften. 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
   Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner im 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung geltenden Fassung soll der 
   Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die 
   persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung 
   beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des 
   Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung 
   sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien der Gesellschaft halten. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in 
   keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur HAMBORNER REIT AG, den 
   Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG 
   beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird. 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Ulrich Graebner steht im Internet unter 
 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_lebenslauf_ulrich_graebner.pdf 
 
   zur Verfügung. 
7) *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung soll allgemein modernisiert und - namentlich im Rahmen der 
   Tätigkeit des Aufsichtsrats - an moderne Kommunikationsmittel angepasst 
   werden. Darüber hinaus soll die Satzung in ihrer Fassung bereinigt werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:* 
 
   a. *Streichung von § 2 Abs. 4 Satz 4 der 
      Satzung* 
      § 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wird 
      gestrichen. 
   b. *Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung* 
      § 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       können ihr Amt jederzeit durch 
       schriftliche Erklärung dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem 
       Vorstand gegenüber unter Einhaltung 
       einer Frist von zwei Wochen 
       niederlegen. Die Abberufung von 
       Aufsichtsratsmitgliedern, die von der 
       Hauptversammlung ohne Bindung an einen 
       Wahlvorschlag gewählt worden sind, 
       bedarf einer Mehrheit, die mindestens 
       drei Viertel der abgegebenen Stimmen 
       umfasst." 
   c. *Änderung von § 10 der Satzung* 
      § 10 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 10 VORSITZ 
 
       Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden 
       und einen Stellvertreter." 
   d. *Änderung von § 11 der Satzung* 
      § 11 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 11 EINBERUFUNG, 
             GESCHÄFTSFÜHRUNG, 
             BESCHLUSSFÄHIGKEIT, 
             ABSTIMMUNGEN 
 
       1) Der Aufsichtsrat setzt seine 
          Geschäftsordnung selbst fest. Für 
          die Einberufungen zu seinen 
          Sitzungen, seine 
          Beschlussfähigkeit und 
          Abstimmungen gelten die 
          nachfolgenden Bestimmungen; in der 
          Geschäftsordnung können hierzu 
          ergänzende Bestimmungen getroffen 
          werden. 
       2) Aufsichtsratssitzungen sollen in 
          der Regel vierteljährlich 
          stattfinden. Der Aufsichtsrat ist 
          ferner zu einer Sitzung zu 
          berufen, so oft eine geschäftliche 
          Veranlassung dazu vorliegt. 
       3) Die Einberufung der Sitzungen des 
          Aufsichtsrats sowie die Bestimmung 
          der Form der Sitzungen (als 
          Präsenzsitzung, Telefon- oder 
          Videokonferenz) und - im Falle 
          einer Präsenzsitzung - die 
          Bestimmung des Tagungsortes 
          erfolgen durch den Vorsitzenden 
          und im Falle seiner Verhinderung 
          durch seinen Stellvertreter. Die 
          Einberufung kann schriftlich, 
          fernmündlich, durch Telefax oder 
          mittels sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) erfolgen. Die Einladungen 
          sollen unter Einhaltung einer 
          Frist von zwei Wochen erfolgen 
          und, soweit tunlich, die einzelnen 
          Punkte der Tagesordnung angeben. 
          In dringenden Fällen kann die 
          Einberufungsfrist abgekürzt 
          werden. Der Aufsichtsrat ist 
          beschlussfähig, wenn nach 
          Einladung sämtlicher Mitglieder 
          die Hälfte seiner Mitglieder an 
          der Beschlussfassung teilnimmt. 
          Soweit in der Satzung nichts 
          anderes bestimmt ist, werden 
          Beschlüsse mit der Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen gefasst. Bei 
          Stimmengleichheit muss der Antrag 
          in der nächsten Sitzung des 
          Aufsichtsrats erneut behandelt 
          werden. Abwesende 
          Aufsichtsratsmitglieder können 
          dadurch an der Beschlussfassung 
          des Aufsichtsrats und seiner 
          Ausschüsse teilnehmen, dass sie 
          schriftliche Stimmabgaben durch 
          andere Aufsichtsratsmitglieder 
          überreichen lassen. Als 
          schriftliche Stimmabgabe gilt auch 
          eine durch Telefax oder mittels 
          sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) übermittelte Stimmabgabe. 

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March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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