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DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-25 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006 WKN: 601 300 - Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 10:00 Uhr in der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein. *Tagesordnung* mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2018 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289a Abs. 1 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1) keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 20. März 2019 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt hat. 2) *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 wird in Höhe von EUR 36.670.116,70 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,46 auf jede Stückaktie verwendet. 3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet. 4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2019* Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und dessen Präferenz folgend, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts sowie der quartalsweisen Zwischenberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 6) *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Herr Dr. Helmut Linssen hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, niedergelegt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner Herrn Ulrich Graebner, Bad Homburg vor der Höhe Geschäftsführer, Houlihan Lokey GmbH, Frankfurt am Main in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Graebner bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in und ausländischen Gesellschaften. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung geltenden Fassung soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur HAMBORNER REIT AG, den Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird. Der Lebenslauf von Herrn Ulrich Graebner steht im Internet unter https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver sammlung/ dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_lebenslauf_ulrich_graebner.pdf zur Verfügung. 7) *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* Die Satzung soll allgemein modernisiert und - namentlich im Rahmen der Tätigkeit des Aufsichtsrats - an moderne Kommunikationsmittel angepasst werden. Darüber hinaus soll die Satzung in ihrer Fassung bereinigt werden. *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:* a. *Streichung von § 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung* § 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wird gestrichen. b. *Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung* § 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen niederlegen. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst." c. *Änderung von § 10 der Satzung* § 10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "§ 10 VORSITZ Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter." d. *Änderung von § 11 der Satzung* § 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "§ 11 EINBERUFUNG, GESCHÄFTSFÜHRUNG, BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ABSTIMMUNGEN 1) Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufungen zu seinen Sitzungen, seine Beschlussfähigkeit und Abstimmungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen getroffen werden. 2) Aufsichtsratssitzungen sollen in der Regel vierteljährlich stattfinden. Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung zu berufen, so oft eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt. 3) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats sowie die Bestimmung der Form der Sitzungen (als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz) und - im Falle einer Präsenzsitzung - die Bestimmung des Tagungsortes erfolgen durch den Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail) erfolgen. Die Einladungen sollen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen und, soweit tunlich, die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit muss der Antrag in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrats erneut behandelt werden. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail) übermittelte Stimmabgabe.
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March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)