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DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an
der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-25 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006 WKN: 601 300 - Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 10:00 Uhr in der
Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal),
stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein.
*Tagesordnung*
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten
Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2018 mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289a Abs. 1
HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1)
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 20. März
2019 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt
hat.
2) *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 wird in Höhe von EUR 36.670.116,70
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,46 auf jede Stückaktie verwendet.
3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für
diesen Zeitraum entlastet.
4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für
das Geschäftsjahr 2019*
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und dessen Präferenz folgend, schlägt
der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts sowie der quartalsweisen
Zwischenberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
6) *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4
Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus
sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Herr Dr. Helmut Linssen hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018 entscheidet, niedergelegt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner
Herrn Ulrich Graebner, Bad Homburg vor der Höhe
Geschäftsführer, Houlihan Lokey GmbH, Frankfurt am Main
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Graebner bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in und ausländischen
Gesellschaften.
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.
Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner im
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung geltenden Fassung soll der
Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die
persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung
beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung
sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien der Gesellschaft halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in
keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur HAMBORNER REIT AG, den
Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird.
Der Lebenslauf von Herrn Ulrich Graebner steht im Internet unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver
sammlung/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_lebenslauf_ulrich_graebner.pdf
zur Verfügung.
7) *Beschlussfassung über Satzungsänderungen*
Die Satzung soll allgemein modernisiert und - namentlich im Rahmen der
Tätigkeit des Aufsichtsrats - an moderne Kommunikationsmittel angepasst
werden. Darüber hinaus soll die Satzung in ihrer Fassung bereinigt werden.
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:*
a. *Streichung von § 2 Abs. 4 Satz 4 der
Satzung*
§ 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wird
gestrichen.
b. *Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung*
§ 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats
können ihr Amt jederzeit durch
schriftliche Erklärung dem
Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem
Vorstand gegenüber unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen
niederlegen. Die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern, die von der
Hauptversammlung ohne Bindung an einen
Wahlvorschlag gewählt worden sind,
bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst."
c. *Änderung von § 10 der Satzung*
§ 10 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"§ 10 VORSITZ
Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden
und einen Stellvertreter."
d. *Änderung von § 11 der Satzung*
§ 11 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"§ 11 EINBERUFUNG,
GESCHÄFTSFÜHRUNG,
BESCHLUSSFÄHIGKEIT,
ABSTIMMUNGEN
1) Der Aufsichtsrat setzt seine
Geschäftsordnung selbst fest. Für
die Einberufungen zu seinen
Sitzungen, seine
Beschlussfähigkeit und
Abstimmungen gelten die
nachfolgenden Bestimmungen; in der
Geschäftsordnung können hierzu
ergänzende Bestimmungen getroffen
werden.
2) Aufsichtsratssitzungen sollen in
der Regel vierteljährlich
stattfinden. Der Aufsichtsrat ist
ferner zu einer Sitzung zu
berufen, so oft eine geschäftliche
Veranlassung dazu vorliegt.
3) Die Einberufung der Sitzungen des
Aufsichtsrats sowie die Bestimmung
der Form der Sitzungen (als
Präsenzsitzung, Telefon- oder
Videokonferenz) und - im Falle
einer Präsenzsitzung - die
Bestimmung des Tagungsortes
erfolgen durch den Vorsitzenden
und im Falle seiner Verhinderung
durch seinen Stellvertreter. Die
Einberufung kann schriftlich,
fernmündlich, durch Telefax oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z. B.
E-Mail) erfolgen. Die Einladungen
sollen unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen erfolgen
und, soweit tunlich, die einzelnen
Punkte der Tagesordnung angeben.
In dringenden Fällen kann die
Einberufungsfrist abgekürzt
werden. Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn nach
Einladung sämtlicher Mitglieder
die Hälfte seiner Mitglieder an
der Beschlussfassung teilnimmt.
Soweit in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist, werden
Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit muss der Antrag
in der nächsten Sitzung des
Aufsichtsrats erneut behandelt
werden. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können
dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse teilnehmen, dass sie
schriftliche Stimmabgaben durch
andere Aufsichtsratsmitglieder
überreichen lassen. Als
schriftliche Stimmabgabe gilt auch
eine durch Telefax oder mittels
sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z. B.
E-Mail) übermittelte Stimmabgabe.
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March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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