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DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an 
der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006 WKN: 601 300 - Hiermit laden wir die 
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 10:00 Uhr in der 
Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), 
stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289a Abs. 1 
   HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1) 
   keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 20. März 
   2019 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt 
   hat. 
2) *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 wird in Höhe von EUR 36.670.116,70 
   zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,46 auf jede Stückaktie verwendet. 
3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und dessen Präferenz folgend, schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts sowie der quartalsweisen 
   Zwischenberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6) *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 
   Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
   sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Herr Dr. Helmut Linssen hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 entscheidet, niedergelegt. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner 
 
   Herrn Ulrich Graebner, Bad Homburg vor der Höhe 
   Geschäftsführer, Houlihan Lokey GmbH, Frankfurt am Main 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Graebner bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in und ausländischen 
   Gesellschaften. 
 
   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
   Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner im 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung geltenden Fassung soll der 
   Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die 
   persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung 
   beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des 
   Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung 
   sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien der Gesellschaft halten. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in 
   keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur HAMBORNER REIT AG, den 
   Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG 
   beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird. 
 
   Der Lebenslauf von Herrn Ulrich Graebner steht im Internet unter 
 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_lebenslauf_ulrich_graebner.pdf 
 
   zur Verfügung. 
7) *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung soll allgemein modernisiert und - namentlich im Rahmen der 
   Tätigkeit des Aufsichtsrats - an moderne Kommunikationsmittel angepasst 
   werden. Darüber hinaus soll die Satzung in ihrer Fassung bereinigt werden. 
 
   *Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:* 
 
   a. *Streichung von § 2 Abs. 4 Satz 4 der 
      Satzung* 
      § 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wird 
      gestrichen. 
   b. *Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung* 
      § 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       können ihr Amt jederzeit durch 
       schriftliche Erklärung dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem 
       Vorstand gegenüber unter Einhaltung 
       einer Frist von zwei Wochen 
       niederlegen. Die Abberufung von 
       Aufsichtsratsmitgliedern, die von der 
       Hauptversammlung ohne Bindung an einen 
       Wahlvorschlag gewählt worden sind, 
       bedarf einer Mehrheit, die mindestens 
       drei Viertel der abgegebenen Stimmen 
       umfasst." 
   c. *Änderung von § 10 der Satzung* 
      § 10 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 10 VORSITZ 
 
       Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden 
       und einen Stellvertreter." 
   d. *Änderung von § 11 der Satzung* 
      § 11 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 11 EINBERUFUNG, 
             GESCHÄFTSFÜHRUNG, 
             BESCHLUSSFÄHIGKEIT, 
             ABSTIMMUNGEN 
 
       1) Der Aufsichtsrat setzt seine 
          Geschäftsordnung selbst fest. Für 
          die Einberufungen zu seinen 
          Sitzungen, seine 
          Beschlussfähigkeit und 
          Abstimmungen gelten die 
          nachfolgenden Bestimmungen; in der 
          Geschäftsordnung können hierzu 
          ergänzende Bestimmungen getroffen 
          werden. 
       2) Aufsichtsratssitzungen sollen in 
          der Regel vierteljährlich 
          stattfinden. Der Aufsichtsrat ist 
          ferner zu einer Sitzung zu 
          berufen, so oft eine geschäftliche 
          Veranlassung dazu vorliegt. 
       3) Die Einberufung der Sitzungen des 
          Aufsichtsrats sowie die Bestimmung 
          der Form der Sitzungen (als 
          Präsenzsitzung, Telefon- oder 
          Videokonferenz) und - im Falle 
          einer Präsenzsitzung - die 
          Bestimmung des Tagungsortes 
          erfolgen durch den Vorsitzenden 
          und im Falle seiner Verhinderung 
          durch seinen Stellvertreter. Die 
          Einberufung kann schriftlich, 
          fernmündlich, durch Telefax oder 
          mittels sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) erfolgen. Die Einladungen 
          sollen unter Einhaltung einer 
          Frist von zwei Wochen erfolgen 
          und, soweit tunlich, die einzelnen 
          Punkte der Tagesordnung angeben. 
          In dringenden Fällen kann die 
          Einberufungsfrist abgekürzt 
          werden. Der Aufsichtsrat ist 
          beschlussfähig, wenn nach 
          Einladung sämtlicher Mitglieder 
          die Hälfte seiner Mitglieder an 
          der Beschlussfassung teilnimmt. 
          Soweit in der Satzung nichts 
          anderes bestimmt ist, werden 
          Beschlüsse mit der Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen gefasst. Bei 
          Stimmengleichheit muss der Antrag 
          in der nächsten Sitzung des 
          Aufsichtsrats erneut behandelt 
          werden. Abwesende 
          Aufsichtsratsmitglieder können 
          dadurch an der Beschlussfassung 
          des Aufsichtsrats und seiner 
          Ausschüsse teilnehmen, dass sie 
          schriftliche Stimmabgaben durch 
          andere Aufsichtsratsmitglieder 
          überreichen lassen. Als 
          schriftliche Stimmabgabe gilt auch 
          eine durch Telefax oder mittels 
          sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) übermittelte Stimmabgabe. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

4) Eine Beschlussfassung des 
          Aufsichtsrats kann auf 
          Veranlassung des Vorsitzenden auch 
          durch mündliche, fernmündliche, 
          schriftliche, durch Telefax oder 
          mittels sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) übermittelte Stimmabgaben 
          erfolgen. Solche Beschlüsse werden 
          vom Vorsitzenden schriftlich 
          festgestellt und allen Mitgliedern 
          zugeleitet. 
       5) Eine Beschlussfassung über 
          Gegenstände, deren Verhandlung 
          nicht mindestens eine Woche vor 
          der Sitzung angekündigt ist, 
          können nur mit einer 
          Stimmenmehrheit von zwei Dritteln 
          sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
          erfolgen. Außerdem sind in 
          diesen Fällen Abstimmungen nur 
          zulässig, wenn kein 
          Aufsichtsratsmitglied der 
          Abstimmung widerspricht. 
          Abwesenden Mitgliedern ist in 
          einem solchen Fall innerhalb einer 
          vom Vorsitzenden bestimmten 
          angemessenen Frist Gelegenheit zu 
          geben, der Beschlussfassung zu 
          widersprechen. Der Beschluss wird 
          erst wirksam, wenn kein abwesendes 
          Mitglied innerhalb der Frist 
          widersprochen hat. 
       6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner 
          Mitte einen oder mehrere 
          Ausschüsse bestellen, namentlich 
          um seine Verhandlungen und 
          Beschlüsse vorzubereiten oder die 
          Ausführungen seiner Beschlüsse zu 
          überwachen. 
       7) Über die Verhandlungen und 
          Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
          Niederschriften aufzuzeichnen und 
          aufzubewahren. Der Vorsitzende hat 
          die Niederschriften zu 
          unterzeichnen. 
       8) Willenserklärungen des 
          Aufsichtsrats sind im Namen des 
          Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden 
          und im Falle seiner Verhinderung 
          von seinem Stellvertreter 
          abzugeben." 
   e. *Änderung von § 13 Abs. 1 der 
      Satzung* 
      § 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
       Vergütung von EUR 22.500,00 (in Worten: 
       Euro zweiundzwanzigtausend 
       fünfhundert). Daneben erhält jedes 
       Aufsichtsratsmitglied für jede 
       Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung, 
       Telefon- oder Videokonferenz oder 
       entsprechende Zuschaltung ein 
       Sitzungsgeld von EUR 500,00 (in Worten: 
       Euro fünfhundert)." 
   f. *Änderung von § 14 Abs. 1 der 
      Satzung* 
      § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Die Hauptversammlung findet statt am 
       Sitz der Gesellschaft oder in einer 
       anderen Stadt der Bundesrepublik 
       Deutschland, deren Einwohnerzahl 
       100.000 übersteigt." 
   g. *Änderung von § 16 der Satzung* 
      § 16 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 16 LEITER DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
       1) Den Vorsitz in der 
          Hauptversammlung führt der 
          Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
          eine andere von den 
          Aufsichtsratsmitgliedern bestimmte 
          Person, die nicht zwingend ein 
          anderes Mitglied des Aufsichtsrats 
          sein muss. 
       2) Der Versammlungsleiter leitet die 
          Verhandlungen und bestimmt die 
          Reihenfolge der 
          Verhandlungsgegenstände und der 
          Abstimmungen, die auch von der 
          Ankündigung in der Tagesordnung 
          abweichen kann. Der Vorsitzende 
          bestimmt weiterhin die Form, das 
          Verfahren, die weiteren 
          Einzelheiten der Abstimmung und 
          kann auch festlegen, dass mehrere 
          Abstimmungen in einem Sammelgang 
          zusammengefasst werden. 
       3) Der Versammlungsleiter kann das 
          Frage- und Rederecht der Aktionäre 
          angemessen beschränken. Er kann 
          insbesondere zu Beginn oder 
          während der Hauptversammlung einen 
          zeitlich angemessenen Rahmen für 
          den Verlauf der Versammlung, für 
          die Aussprache zu den einzelnen 
          Tagesordnungspunkten sowie die 
          Rede- und Fragezeit generell oder 
          für den einzelnen Redner 
          festsetzen." 
   h. *Änderung von § 17 Abs. 2 der 
      Satzung* 
      § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Beschlüsse der Hauptversammlung 
       werden, soweit nicht die Satzung oder 
       zwingende Vorschriften des Gesetzes 
       Abweichendes bestimmen, mit einfacher 
       Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, 
       soweit außerdem eine 
       Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit 
       einfacher Mehrheit des bei der 
       Beschlussfassung vertretenen 
       Grundkapitals gefasst." 
   i. *Weitere Änderungen zur Bereinigung 
      der Satzung in ihrer Fassung* 
      Zur Vereinheitlichung der Satzung werden 
      folgende Änderungen vorgenommen: 
 
      1) In § 2 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 3 
         Abs. 4, Abs. 5, § 6 Abs. 3, Abs. 5, 
         Abs. 6, Abs. 7, § 12 Abs. 2, § 20 
         Abs. 3 und § 21 der Satzung wird das 
         Wort "Absatz" durch "Abs." ersetzt. 
      2) In § 3 Abs. 1 der Satzung wird das 
         dem Betrag nachgestellte Wort "Euro" 
         gestrichen und dem Betrag das Wort 
         "EUR" vorangestellt. Zudem wird in § 
         13 Abs. 2 der Satzung das den 
         Beträgen nachgestellte Zeichen "EUR" 
         gestrichen und den Beträgen das Wort 
         "EUR" vorangestellt. 
      3) In § 3 Abs. 1 der Satzung wird die 
         Abkürzung "i. W." durch "in Worten" 
         ersetzt und das Wort "Euro" den 
         ausgeschriebenen Zahlen 
         vorangestellt. 
      4) In § 13 Abs. 2 der Satzung werden den 
         dort genannten Beträgen die 
         ausgeschriebenen Zahlen in folgender 
         Form nachgestellt "(in Worten: Euro 
         fünftausend)" und "(in Worten: Euro 
         zweitausend fünfhundert)". 
      5) In § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der 
         Satzung werden die den dort genannten 
         Absätzen angefügten Klammern 
         gestrichen. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum Ablauf des 
30. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse 
schriftlich, per Mail oder per Telefax anmelden: 
 
HAMBORNER REIT AG 
c/o BADER & HUBL GmbH 
Friedrich-List-Str. 4a 
70565 Stuttgart 
Telefax: +49 711 23431833 
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
Der Nachweis des *Anteilsbesitzes* muss sich auf den Beginn des 16. April 2019 (0:00 
Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis 
spätestens zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein durch das 
depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
verfasst sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem 
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art 
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder 
teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein 
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht. Wer etwa zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch 
die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten zu erfragen sind. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In 
diesem Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu 
erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären 
zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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