DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Mülheim an
der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-25 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006 WKN: 601 300 - Hiermit laden wir die
Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 7. Mai 2019, 10:00 Uhr in der
Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal),
stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein.
*Tagesordnung*
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten
Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2018 mit dem
erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289a Abs. 1
HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1)
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 20. März
2019 den Jahresabschluss festgestellt und den IFRS-Einzelabschluss gebilligt
hat.
2) *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 wird in Höhe von EUR 36.670.116,70
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,46 auf jede Stückaktie verwendet.
3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für
diesen Zeitraum entlastet.
4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für
das Geschäftsjahr 2019*
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und dessen Präferenz folgend, schlägt
der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts sowie der quartalsweisen
Zwischenberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
6) *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4
Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus
sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Herr Dr. Helmut Linssen hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018 entscheidet, niedergelegt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Nominierungsausschusses, vor, als Vertreter der Anteilseigner
Herrn Ulrich Graebner, Bad Homburg vor der Höhe
Geschäftsführer, Houlihan Lokey GmbH, Frankfurt am Main
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Graebner bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien bei in und ausländischen
Gesellschaften.
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.
Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner im
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung geltenden Fassung soll der
Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die
persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die Empfehlung zur Offenlegung
beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als
maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung
sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien der Gesellschaft halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in
keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur HAMBORNER REIT AG, den
Organen der HAMBORNER REIT AG oder einem wesentlich an der HAMBORNER REIT AG
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird.
Der Lebenslauf von Herrn Ulrich Graebner steht im Internet unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver
sammlung/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_lebenslauf_ulrich_graebner.pdf
zur Verfügung.
7) *Beschlussfassung über Satzungsänderungen*
Die Satzung soll allgemein modernisiert und - namentlich im Rahmen der
Tätigkeit des Aufsichtsrats - an moderne Kommunikationsmittel angepasst
werden. Darüber hinaus soll die Satzung in ihrer Fassung bereinigt werden.
*Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:*
a. *Streichung von § 2 Abs. 4 Satz 4 der
Satzung*
§ 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wird
gestrichen.
b. *Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung*
§ 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats
können ihr Amt jederzeit durch
schriftliche Erklärung dem
Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem
Vorstand gegenüber unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen
niederlegen. Die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern, die von der
Hauptversammlung ohne Bindung an einen
Wahlvorschlag gewählt worden sind,
bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst."
c. *Änderung von § 10 der Satzung*
§ 10 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"§ 10 VORSITZ
Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden
und einen Stellvertreter."
d. *Änderung von § 11 der Satzung*
§ 11 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"§ 11 EINBERUFUNG,
GESCHÄFTSFÜHRUNG,
BESCHLUSSFÄHIGKEIT,
ABSTIMMUNGEN
1) Der Aufsichtsrat setzt seine
Geschäftsordnung selbst fest. Für
die Einberufungen zu seinen
Sitzungen, seine
Beschlussfähigkeit und
Abstimmungen gelten die
nachfolgenden Bestimmungen; in der
Geschäftsordnung können hierzu
ergänzende Bestimmungen getroffen
werden.
2) Aufsichtsratssitzungen sollen in
der Regel vierteljährlich
stattfinden. Der Aufsichtsrat ist
ferner zu einer Sitzung zu
berufen, so oft eine geschäftliche
Veranlassung dazu vorliegt.
3) Die Einberufung der Sitzungen des
Aufsichtsrats sowie die Bestimmung
der Form der Sitzungen (als
Präsenzsitzung, Telefon- oder
Videokonferenz) und - im Falle
einer Präsenzsitzung - die
Bestimmung des Tagungsortes
erfolgen durch den Vorsitzenden
und im Falle seiner Verhinderung
durch seinen Stellvertreter. Die
Einberufung kann schriftlich,
fernmündlich, durch Telefax oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z. B.
E-Mail) erfolgen. Die Einladungen
sollen unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen erfolgen
und, soweit tunlich, die einzelnen
Punkte der Tagesordnung angeben.
In dringenden Fällen kann die
Einberufungsfrist abgekürzt
werden. Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn nach
Einladung sämtlicher Mitglieder
die Hälfte seiner Mitglieder an
der Beschlussfassung teilnimmt.
Soweit in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist, werden
Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit muss der Antrag
in der nächsten Sitzung des
Aufsichtsrats erneut behandelt
werden. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können
dadurch an der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse teilnehmen, dass sie
schriftliche Stimmabgaben durch
andere Aufsichtsratsmitglieder
überreichen lassen. Als
schriftliche Stimmabgabe gilt auch
eine durch Telefax oder mittels
sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z. B.
E-Mail) übermittelte Stimmabgabe.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der -2-
4) Eine Beschlussfassung des
Aufsichtsrats kann auf
Veranlassung des Vorsitzenden auch
durch mündliche, fernmündliche,
schriftliche, durch Telefax oder
mittels sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z. B.
E-Mail) übermittelte Stimmabgaben
erfolgen. Solche Beschlüsse werden
vom Vorsitzenden schriftlich
festgestellt und allen Mitgliedern
zugeleitet.
5) Eine Beschlussfassung über
Gegenstände, deren Verhandlung
nicht mindestens eine Woche vor
der Sitzung angekündigt ist,
können nur mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder
erfolgen. Außerdem sind in
diesen Fällen Abstimmungen nur
zulässig, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied der
Abstimmung widerspricht.
Abwesenden Mitgliedern ist in
einem solchen Fall innerhalb einer
vom Vorsitzenden bestimmten
angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, der Beschlussfassung zu
widersprechen. Der Beschluss wird
erst wirksam, wenn kein abwesendes
Mitglied innerhalb der Frist
widersprochen hat.
6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner
Mitte einen oder mehrere
Ausschüsse bestellen, namentlich
um seine Verhandlungen und
Beschlüsse vorzubereiten oder die
Ausführungen seiner Beschlüsse zu
überwachen.
7) Über die Verhandlungen und
Beschlüsse des Aufsichtsrats sind
Niederschriften aufzuzeichnen und
aufzubewahren. Der Vorsitzende hat
die Niederschriften zu
unterzeichnen.
8) Willenserklärungen des
Aufsichtsrats sind im Namen des
Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden
und im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter
abzugeben."
e. *Änderung von § 13 Abs. 1 der
Satzung*
§ 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten eine feste, nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare jährliche
Vergütung von EUR 22.500,00 (in Worten:
Euro zweiundzwanzigtausend
fünfhundert). Daneben erhält jedes
Aufsichtsratsmitglied für jede
Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung,
Telefon- oder Videokonferenz oder
entsprechende Zuschaltung ein
Sitzungsgeld von EUR 500,00 (in Worten:
Euro fünfhundert)."
f. *Änderung von § 14 Abs. 1 der
Satzung*
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"Die Hauptversammlung findet statt am
Sitz der Gesellschaft oder in einer
anderen Stadt der Bundesrepublik
Deutschland, deren Einwohnerzahl
100.000 übersteigt."
g. *Änderung von § 16 der Satzung*
§ 16 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"§ 16 LEITER DER HAUPTVERSAMMLUNG
1) Den Vorsitz in der
Hauptversammlung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
eine andere von den
Aufsichtsratsmitgliedern bestimmte
Person, die nicht zwingend ein
anderes Mitglied des Aufsichtsrats
sein muss.
2) Der Versammlungsleiter leitet die
Verhandlungen und bestimmt die
Reihenfolge der
Verhandlungsgegenstände und der
Abstimmungen, die auch von der
Ankündigung in der Tagesordnung
abweichen kann. Der Vorsitzende
bestimmt weiterhin die Form, das
Verfahren, die weiteren
Einzelheiten der Abstimmung und
kann auch festlegen, dass mehrere
Abstimmungen in einem Sammelgang
zusammengefasst werden.
3) Der Versammlungsleiter kann das
Frage- und Rederecht der Aktionäre
angemessen beschränken. Er kann
insbesondere zu Beginn oder
während der Hauptversammlung einen
zeitlich angemessenen Rahmen für
den Verlauf der Versammlung, für
die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie die
Rede- und Fragezeit generell oder
für den einzelnen Redner
festsetzen."
h. *Änderung von § 17 Abs. 2 der
Satzung*
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
"Beschlüsse der Hauptversammlung
werden, soweit nicht die Satzung oder
zwingende Vorschriften des Gesetzes
Abweichendes bestimmen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und,
soweit außerdem eine
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit
einfacher Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals gefasst."
i. *Weitere Änderungen zur Bereinigung
der Satzung in ihrer Fassung*
Zur Vereinheitlichung der Satzung werden
folgende Änderungen vorgenommen:
1) In § 2 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 3
Abs. 4, Abs. 5, § 6 Abs. 3, Abs. 5,
Abs. 6, Abs. 7, § 12 Abs. 2, § 20
Abs. 3 und § 21 der Satzung wird das
Wort "Absatz" durch "Abs." ersetzt.
2) In § 3 Abs. 1 der Satzung wird das
dem Betrag nachgestellte Wort "Euro"
gestrichen und dem Betrag das Wort
"EUR" vorangestellt. Zudem wird in §
13 Abs. 2 der Satzung das den
Beträgen nachgestellte Zeichen "EUR"
gestrichen und den Beträgen das Wort
"EUR" vorangestellt.
3) In § 3 Abs. 1 der Satzung wird die
Abkürzung "i. W." durch "in Worten"
ersetzt und das Wort "Euro" den
ausgeschriebenen Zahlen
vorangestellt.
4) In § 13 Abs. 2 der Satzung werden den
dort genannten Beträgen die
ausgeschriebenen Zahlen in folgender
Form nachgestellt "(in Worten: Euro
fünftausend)" und "(in Worten: Euro
zweitausend fünfhundert)".
5) In § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der
Satzung werden die den dort genannten
Absätzen angefügten Klammern
gestrichen.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum Ablauf des
30. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse
schriftlich, per Mail oder per Telefax anmelden:
HAMBORNER REIT AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 711 23431833
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de
Der Nachweis des *Anteilsbesitzes* muss sich auf den Beginn des 16. April 2019 (0:00
Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis
spätestens zum Ablauf des 30. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein durch das
depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
verfasst sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder
teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht. Wer etwa zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien
erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag
allerdings für die Dividendenberechtigung.
*Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch
die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten
Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In
diesem Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu
erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt
und steht auch im Internet unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_vollmachtserteilung_an_dritte_2019.pdf
bzw.
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_vollmachtserteilung_an_stimmrechtsvertreter_2019.p
df
zum Download bereit. Die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. Mai 2019 zugehen. Der
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann zudem auch in der
Hauptversammlung bevollmächtigt werden.
Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch übermittelt
werden. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung an folgende E-Mail Adresse:
hv2019@hamborner.de
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der HAMBORNER REIT AG
Goethestraße 45
47166 Duisburg
Telefax: +49 203 5440549
und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 6. April 2019 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage
beiliegen.
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu
übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat unter
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_ergaenzungs-_und_gegenantraege_2019.pdf
unverzüglich zugänglich gemacht, falls der Gesellschaft spätestens bis zum 22. April
2019 (24:00 Uhr MESZ) ein Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung oder ein Wahlvorschlag, der nicht
begründet zu werden braucht, unter folgender Adresse zugeht:
HAMBORNER REIT AG
Vorstandssekretariat
Goethestraße 45
47166 Duisburg
Telefax: +49 203 5440549
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Die
vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den
Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers oder von
Aufsichtsratsmitgliedern, wobei ein solcher Gegenvorschlag nicht begründet werden
muss. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der
Gesellschaft auf 79.717.645 Stückaktien; jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass
zum Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 79.717.645 Stimmrechte
bestehen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere
Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hamborner.de/investor-relations/hauptversammlung.html
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_hv-einladung_und_tagesordnung_2019.pdf
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_geschaeftsbericht_2018.pdf
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_jahresabschluss_hgb_2018.pdf
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_ergaenzungs-_und_gegenantraege_2019.pdf
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_erlaeuterungen_zu_den_rechten_der_aktionaere_2019.
pdf
zur Verfügung.
Diese Einberufung ist am 25. März 2019 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47166 Duisburg, Goethestraße 45,
können außerdem folgende Unterlagen eingesehen werden:
* die Einladung,
* der festgestellte Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2018,
* der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31.
Dezember 2018,
* der zusammengefasste Lagebericht nach
Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr
2018 mit dem erläuternden Bericht zu den
Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5
HGB, und
* der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018.
Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Darüber hinaus werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung
/
dokumente/de/2019/hamborner_reit_ag_abstimmungsergebnisse_hv_2019.pdf
bekannt gegeben.
*Hinweise zum Datenschutz*
1. *Allgemeine Informationen*
a) *Einleitung*
Die HAMBORNER REIT AG legt großen
Wert auf Datenschutz und die Wahrung der
Privatsphäre. Mit den folgenden
Datenschutzhinweisen möchten wir unsere
Aktionäre über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten und ihre
diesbezüglichen Rechte gemäß den
anwendbaren Datenschutzgesetzen,
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im
Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung informieren.
b) *Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr.
7 DSGVO*
HAMBORNER REIT AG, Goethestraße 45,
47166 Duisburg
c) *Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten*
HAMBORNER REIT AG, Herr Kai-Uwe Schott
Goethestraße 45, 47166 Duisburg;
E-Mail: Datenschutz@hamborner.de
2. *Informationen bezüglich der Verarbeitung*
a) *Datenkategorien*
Wir verarbeiten insbesondere folgende
Kategorien personenbezogener Daten:
* Vor- und Nachname,
* Anschrift,
* Aktienanzahl,
* Besitzart der Aktien und
* Nummer der Eintrittskarte.
Darüber hinaus können wir auch die
personenbezogenen Daten eines von einem
Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters
(insbesondere dessen Name sowie dessen
Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre
oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt
treten, verarbeiten wir zudem diejenigen
personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten
(etwa die vom Aktionär oder Vertreter
angegebenen Kontaktdaten, wie z. B.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer).
Gegebenenfalls verarbeiten wir auch
Informationen zu Anträgen, Fragen,
Wahlvorschlägen und Verlangen von
Aktionären in der Hauptversammlung.
b) *Zwecke und Rechtsgrundlagen der
Verarbeitung*
Wir verwenden personenbezogene Daten, um
Aktionären die Teilnahme an und die
Ausübung von Rechten im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten ist
für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung
der Teilnahme der Aktionäre an der
Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist das AktG in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir
personenbezogene Daten gegebenenfalls
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie z.B.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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