DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in 69168 Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in 69168 Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-25 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 604700 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 9. Mai 2019, um 10.00 Uhr im Palatin Kongresshotel und Kulturzentrum in 69168 Wiesloch, Ringstraße 17-19, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2018. Diese Unterlagen nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands können im Internet unter www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der HeidelbergCement AG beträgt 427.361.310,12 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter Aktie eine Dividende von 2,10 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 198.416.477 Stückaktien eine Dividendensumme von 416.674.601,70 Euro; und b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 10.686.708,42 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 14. Mai 2019, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Wahl zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 9. Mai 2019, weshalb für alle Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Neuwahlen erforderlich sind. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen. Die Seite der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat hat aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Es sind also mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer als Vertreter der Anteilseigner zu wählen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt vier weibliche Mitglieder an, davon jeweils zwei auf Seiten der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit erfüllt. Um das Mindestanteilsgebot auf Seiten der Anteilseignervertreter auch künftig zu erfüllen, sind mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer als Vertreter der Anteilseigner zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner zwei Frauen und vier Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrates stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses und berücksichtigen die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die Bestandteil des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat sind. Das Kompetenzprofil und die darin enthaltenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurden vom Aufsichtsrat am 11. September 2017 beschlossen und sind einschließlich des Standes der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Diese Erklärung zur Unternehmensführung ist im Geschäftsbericht 2018 enthalten, der im Internet unter www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Berichte und Präsentationen zugänglich ist und in der Hauptversammlung zugänglich sein wird. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis f) aufgeführten Personen jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Zur Wiederwahl werden vorgeschlagen: a) *Fritz-Jürgen Heckmann*, Stuttgart Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Kees Hehl Heckmann (Stuttgart) und Aufsichtsrat b) *Ludwig Merckle*, Ulm Geschäftsführer der Merckle Service GmbH (Ulm) c) *Tobias Merckle*, Leonberg geschäftsführender Vorstand des Seehaus e.V. (Leonberg) d) *Margret Suckale*, Hamburg Aufsichtsrätin bei der Deutsche Telekom AG (Bonn) und bei der DWS Group GmbH & Co. KGaA (Frankfurt am Main) e) *Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl*, Karlsruhe Leiterin des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI in Karlsruhe und Inhaberin des Lehrstuhls für Innovations- und TechnologieManagement (iTM) am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) (Karlsruhe) Zur Neuwahl wird vorgeschlagen: f) *Luka Mucic*, Walldorf Finanzvorstand der SAP SE (Walldorf) Herr Mucic soll auf Herrn Dr. Schneider folgen, der aufgrund des Erreichens der Altersgrenze für den Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung steht. Im Falle seiner Wahl ist vorgesehen, Herrn
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
Fritz-Jürgen Heckmann den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen (Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Herr Heckmann beabsichtigt, sein Aufsichtsratsmandat nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, niederzulegen. Herr Dr. Bernd Scheifele, dessen Bestellung als Vorsitzender des Vorstands der HeidelbergCement AG mit Ablauf des 31. Januar 2020 endet, soll dann der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, nach Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Cooling-Off-Periode für die Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, um den Vorsitz im Aufsichtsrat zu übernehmen. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre entscheiden zu lassen. 7. *Beschlussfassung über die Billigung des mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geänderten Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ('Say on Pay')* § 120 Abs. 4 AktG ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll wiederum Gebrauch gemacht werden. Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2014 hat das bisher geltende Vorstandsvergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt. In seiner Sitzung vom 19. Februar 2019 hat der Aufsichtsrat eine Anpassung dieses Vergütungssystems beschlossen. Es soll der Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt werden. An der bisher geltenden grundsätzlichen Systematik der Zusammensetzung der Vorstandsbezüge soll auch weiterhin festgehalten werden. Die ab dem 1. Januar 2019 geltenden Änderungen des Vorstandsvergütungssystems bestehen zusammengefasst aus vier Teilen: - Einführung einer Klausel zur Kürzung, Streichung und Rückforderung variabler Vergütung bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten (Clawback-/Malus-Klausel) - Einschränkung der diskretionären Anpassung (Ermessensspielraum) des Jahres- und des Langfristbonus durch den Aufsichtsrat von bisher +/- 25% auf +/- 15%; - Erhöhung des Eigeninvestments (Share Ownership) der Mitglieder des Vorstands - Einführung einer beitragsorientierten Pensionszusage Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht im Abschnitt 'Aktuelles Vorstandsvergütungssystem 2018' dargestellt; die ab dem 1. Januar 2019 geltenden, vom Aufsichtsrat am 19. Februar 2019 beschlossenen Änderungen sind im Vergütungsbericht im Abschnitt 'Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems ab 2019' dargestellt. Hierauf bezieht sich der unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschluss. Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Kapitels Corporate Governance des Geschäftsberichts 2018, der Teil der Vorlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung ist und der im Internet unter www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden kann. Ferner wird der Geschäftsbericht 2018 in der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das ab dem 1. Januar 2019 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 8. *Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats* Die Vergütung des Aufsichtsrats in ihrer derzeitigen Höhe und Ausgestaltung wurde von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen und ist seitdem unverändert. Sie soll mit Wirkung zum 1. Januar 2019 leicht angepasst werden, um weiterhin ein markt- und verantwortungsgerechtes Niveau zu gewährleisten. Vorgesehen ist lediglich eine Erhöhung der festen Vergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung von derzeit jährlich 70.000 Euro auf jährlich 80.000 Euro. Die Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung würde sich entsprechend erhöhen. Die Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung sowie für die persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung (Sitzungsgeld) gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung soll unverändert bleiben. § 12 der Satzung lautet derzeit wie folgt: '§ 12 (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung. Diese Vergütung beträgt für jedes Mitglied jährlich 70.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich eine feste Vergütung von jährlich 25.000 Euro und die Mitglieder des Personalausschusses von jährlich 20.000 Euro. Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte dieser Beträge. (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 2.000 Euro. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder an aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. (4) Die Aufsichtsratsvergütung sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten erstmals für das Jahr 2015 und ersetzen die bislang geltenden Vergütungsregelungen. (6) Die Gesellschaft kann im eigenen Interesse und auf eigene Kosten eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder unterhalten. Ein angemessener Selbstbehalt ist vorzusehen. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen: § 12 Abs. 1: '(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung. Diese Vergütung beträgt für jedes Mitglied jährlich 80.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags.' § 12 Abs. 5: '(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten erstmals für das Jahr 2019 und ersetzen die bislang geltenden Vergütungsregelungen.' Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung unverändert. *Weitere Angaben und Hinweise* *Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* *Fritz-Jürgen Heckmann*, Stuttgart, Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Kees Hehl Heckmann (Stuttgart) und Aufsichtsrat Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit dem 8. Mai 2003; Vorsitzender seit dem 1. Februar 2005 *Persönliche Daten* - Geburtsjahr: 1956 - Nationalität: Deutsch *Beruflicher Werdegang* seit 1985 Partner in der Sozietät Kees Hehl Heckmann seit 1983 Wirtschaftsanwalt in der Sozietät Kees Hehl Heckmann *Ausbildung* - Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz - Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule St. Gallen *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften* - Paul Hartmann AG, Heidenheim (Vorsitzender) - Wieland-Werke AG, Ulm (Vorsitzender) *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* - HERMA Holding GmbH + Co. KG, Filderstadt (Vorsitzender) - Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG, Ulm - Süddeutscher Verlag GmbH, München (Vorsitzender) - Südwestdeutsche Medien Holding GmbH, Stuttgart (Vorsitzender) Zwischen Herrn Heckmann und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns, den Organen der HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Heckmann ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Heckmann trotz der weiteren von ihm wahrgenommenen Mandate den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass Herr Heckmann in den letzten Jahren an 100% der Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Aktie der Paul Hartmann AG lediglich im Freiverkehr
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)