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DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in 69168 Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HeidelbergCement AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2019 in 69168 Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-03-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HeidelbergCement AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 
604700 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 
dem 9. Mai 2019, um 10.00 Uhr im Palatin Kongresshotel 
und Kulturzentrum in 69168 Wiesloch, Ringstraße 
17-19, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts der 
   HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten 
   auch den Vergütungsbericht, den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 
   2018. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2018. Diese Unterlagen nebst 
   Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
   können im Internet unter 
 
   www.heidelbergcement.com 
 
   auf der Seite Investor 
   Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
   Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert 
   werden. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat 
   den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der 
   HeidelbergCement AG beträgt 427.361.310,12 
   Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) aus dem Bilanzgewinn je 
      gewinnbezugsberechtigter Aktie eine 
      Dividende von 2,10 Euro auszuschütten. 
      Bei Annahme dieses 
      Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die 
      für das Geschäftsjahr 2018 
      dividendenberechtigten 198.416.477 
      Stückaktien eine Dividendensumme von 
      416.674.601,70 Euro; und 
   b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
      10.686.708,42 Euro in voller Höhe auf 
      neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 
   2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, also am 14. Mai 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2019, sofern diese einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu 
   bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 9. Mai 2019, weshalb für 
   alle Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
   Neuwahlen erforderlich sind. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 
   Abs. 1 AktG und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 
   Abs. 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 8 
   Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft aus 
   sechs von der Hauptversammlung und sechs von 
   den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich 
   der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen 
   und zu mindestens 30% aus Männern 
   zusammensetzen. Die Seite der 
   Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat hat 
   aufgrund eines mit Mehrheit gefassten 
   Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 
   2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung 
   widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher 
   sowohl auf der Seite der Anteilseigner als 
   auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils 
   mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG zu erfüllen. Es sind also mindestens zwei 
   Frauen und mindestens zwei Männer als 
   Vertreter der Anteilseigner zu wählen. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt 
   vier weibliche Mitglieder an, davon jeweils 
   zwei auf Seiten der Anteilseignervertreter und 
   der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist 
   daher derzeit erfüllt. Um das 
   Mindestanteilsgebot auf Seiten der 
   Anteilseignervertreter auch künftig zu 
   erfüllen, sind mindestens zwei Frauen und 
   mindestens zwei Männer als Vertreter der 
   Anteilseigner zu wählen. Nach der Wahl der vom 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden 
   dem Aufsichtsrat auf der Seite der 
   Anteilseigner zwei Frauen und vier Männer 
   angehören, sodass das Mindestanteilsgebot 
   weiterhin erfüllt wäre. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrates stützen 
   sich auf die Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses und berücksichtigen 
   die Ziele für die Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats, die Bestandteil des vom 
   Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils 
   für den Aufsichtsrat sind. Das Kompetenzprofil 
   und die darin enthaltenen Ziele für die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurden vom 
   Aufsichtsrat am 11. September 2017 beschlossen 
   und sind einschließlich des Standes der 
   Umsetzung in der Erklärung zur 
   Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2018 
   veröffentlicht. Diese Erklärung zur 
   Unternehmensführung ist im Geschäftsbericht 
   2018 enthalten, der im Internet unter 
 
   www.heidelbergcement.com 
 
   auf der Seite Investor Relations/Berichte und 
   Präsentationen zugänglich ist und in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   unter lit. a) bis f) aufgeführten Personen 
   jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl 
   erfolgt jeweils bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt. 
 
   Zur Wiederwahl werden vorgeschlagen: 
 
   a) *Fritz-Jürgen Heckmann*, Stuttgart 
      Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Kees 
      Hehl Heckmann (Stuttgart) und 
      Aufsichtsrat 
   b) *Ludwig Merckle*, Ulm 
      Geschäftsführer der Merckle Service GmbH 
      (Ulm) 
   c) *Tobias Merckle*, Leonberg 
      geschäftsführender Vorstand des Seehaus 
      e.V. (Leonberg) 
   d) *Margret Suckale*, Hamburg 
      Aufsichtsrätin bei der Deutsche Telekom 
      AG (Bonn) und bei der DWS Group GmbH & 
      Co. KGaA (Frankfurt am Main) 
   e) *Univ.-Prof. Dr. Marion 
      Weissenberger-Eibl*, Karlsruhe 
      Leiterin des Fraunhofer-Instituts für 
      System- und Innovationsforschung ISI in 
      Karlsruhe und Inhaberin des Lehrstuhls 
      für Innovations- und 
      TechnologieManagement (iTM) am Karlsruher 
      Institut für Technologie (KIT) 
      (Karlsruhe) 
 
   Zur Neuwahl wird vorgeschlagen: 
 
   f) *Luka Mucic*, Walldorf 
      Finanzvorstand der SAP SE (Walldorf) 
 
      Herr Mucic soll auf Herrn Dr. Schneider 
      folgen, der aufgrund des Erreichens der 
      Altersgrenze für den Aufsichtsrat der 
      HeidelbergCement AG für eine Wiederwahl 
      nicht mehr zur Verfügung steht. 
 
   Im Falle seiner Wahl ist vorgesehen, Herrn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Fritz-Jürgen Heckmann den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen (Ziffer 
   5.4.3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex). Herr Heckmann beabsichtigt, sein 
   Aufsichtsratsmandat nach der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
   niederzulegen. Herr Dr. Bernd Scheifele, 
   dessen Bestellung als Vorsitzender des 
   Vorstands der HeidelbergCement AG mit Ablauf 
   des 31. Januar 2020 endet, soll dann der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt, nach Ablauf der gesetzlichen 
   zweijährigen Cooling-Off-Periode für die Wahl 
   in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, um 
   den Vorsitz im Aufsichtsrat zu übernehmen. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind 
   im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
   der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
   entscheiden zu lassen. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des mit 
   Wirkung zum 1. Januar 2019 geänderten Systems 
   zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
   ('Say on Pay')* 
 
   § 120 Abs. 4 AktG ermöglicht es, dass die 
   Hauptversammlung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließt. Hiervon soll wiederum 
   Gebrauch gemacht werden. 
 
   Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2014 hat das 
   bisher geltende Vorstandsvergütungssystem mit 
   großer Mehrheit gebilligt. In seiner 
   Sitzung vom 19. Februar 2019 hat der 
   Aufsichtsrat eine Anpassung dieses 
   Vergütungssystems beschlossen. Es soll der 
   Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur 
   Billigung vorgelegt werden. 
 
   An der bisher geltenden grundsätzlichen 
   Systematik der Zusammensetzung der 
   Vorstandsbezüge soll auch weiterhin 
   festgehalten werden. Die ab dem 1. Januar 2019 
   geltenden Änderungen des 
   Vorstandsvergütungssystems bestehen 
   zusammengefasst aus vier Teilen: 
 
   - Einführung einer Klausel zur Kürzung, 
     Streichung und Rückforderung variabler 
     Vergütung bei Verstößen gegen 
     wesentliche Sorgfaltspflichten 
     (Clawback-/Malus-Klausel) 
   - Einschränkung der diskretionären Anpassung 
     (Ermessensspielraum) des Jahres- und des 
     Langfristbonus durch den Aufsichtsrat von 
     bisher +/- 25% auf +/- 15%; 
   - Erhöhung des Eigeninvestments (Share 
     Ownership) der Mitglieder des Vorstands 
   - Einführung einer beitragsorientierten 
     Pensionszusage 
 
   Das Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist 
   ausführlich im Vergütungsbericht im Abschnitt 
   'Aktuelles Vorstandsvergütungssystem 2018' 
   dargestellt; die ab dem 1. Januar 2019 
   geltenden, vom Aufsichtsrat am 19. Februar 
   2019 beschlossenen Änderungen sind im 
   Vergütungsbericht im Abschnitt 
   'Weiterentwicklung des 
   Vorstandsvergütungssystems ab 2019' 
   dargestellt. Hierauf bezieht sich der unter 
   diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene 
   Beschluss. 
 
   Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des 
   Kapitels Corporate Governance des 
   Geschäftsberichts 2018, der Teil der Vorlagen 
   zu Punkt 1 der Tagesordnung der diesjährigen 
   Hauptversammlung ist und der im Internet unter 
 
   www.heidelbergcement.com 
 
   auf der Seite Investor 
   Relations/Hauptversammlung eingesehen werden 
   kann. Ferner wird der Geschäftsbericht 2018 in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das ab 
   dem 1. Januar 2019 geltende System zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
8. *Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats in ihrer 
   derzeitigen Höhe und Ausgestaltung wurde von 
   der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 mit 
   Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen und ist 
   seitdem unverändert. Sie soll mit Wirkung zum 
   1. Januar 2019 leicht angepasst werden, um 
   weiterhin ein markt- und 
   verantwortungsgerechtes Niveau zu 
   gewährleisten. Vorgesehen ist lediglich eine 
   Erhöhung der festen Vergütung eines Mitglieds 
   des Aufsichtsrats gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 
   der Satzung von derzeit jährlich 70.000 Euro 
   auf jährlich 80.000 Euro. Die Vergütung des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines 
   Stellvertreters gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 
   der Satzung würde sich entsprechend erhöhen. 
   Die Vergütung für die Mitgliedschaft in einem 
   Ausschuss gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung 
   sowie für die persönliche Teilnahme an einer 
   Präsenzsitzung (Sitzungsgeld) gemäß § 12 
   Abs. 3 der Satzung soll unverändert bleiben. 
 
   § 12 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
   '§ 12 
 
   (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
   eine feste Vergütung. Diese Vergütung beträgt 
   für jedes Mitglied jährlich 70.000 Euro. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das 
   Eineinhalbfache dieses Betrags. 
 
   (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses 
   erhalten zusätzlich eine feste Vergütung von 
   jährlich 25.000 Euro und die Mitglieder des 
   Personalausschusses von jährlich 20.000 Euro. 
   Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das 
   Doppelte dieser Beträge. 
 
   (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme 
   an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und 
   seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 2.000 
   Euro. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag 
   oder an aufeinander folgenden Tagen 
   stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal 
   gezahlt. 
 
   (4) Die Aufsichtsratsvergütung sowie das 
   Sitzungsgeld werden nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres zahlbar. 
 
   (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten 
   erstmals für das Jahr 2015 und ersetzen die 
   bislang geltenden Vergütungsregelungen. 
 
   (6) Die Gesellschaft kann im eigenen Interesse 
   und auf eigene Kosten eine angemessene 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
   die Aufsichtsratsmitglieder unterhalten. Ein 
   angemessener Selbstbehalt ist vorzusehen. 
 
   (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   Ersatz ihrer Auslagen und einer ihnen für die 
   Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden 
   Umsatzsteuer.' 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 
   der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   § 12 Abs. 1: '(1) Jedes Mitglied des 
   Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung. 
   Diese Vergütung beträgt für jedes Mitglied 
   jährlich 80.000 Euro. Der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, 
   sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses 
   Betrags.' 
 
   § 12 Abs. 5: '(5) Die Regelungen der Absätze 1 
   bis 4 gelten erstmals für das Jahr 2019 und 
   ersetzen die bislang geltenden 
   Vergütungsregelungen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung 
   unverändert. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Fritz-Jürgen Heckmann*, Stuttgart, 
Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Kees Hehl Heckmann 
(Stuttgart) und Aufsichtsrat 
Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit 
dem 8. Mai 2003; Vorsitzender seit dem 1. Februar 2005 
 
*Persönliche Daten* 
 
- Geburtsjahr: 1956 
- Nationalität: Deutsch 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
seit 1985 Partner in der Sozietät Kees Hehl 
          Heckmann 
seit 1983 Wirtschaftsanwalt in der Sozietät Kees 
          Hehl Heckmann 
 
*Ausbildung* 
 
- Studium der Rechtswissenschaften an der 
  Universität Konstanz 
- Studium der Wirtschaftswissenschaften an der 
  Hochschule St. Gallen 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften* 
 
- Paul Hartmann AG, Heidenheim (Vorsitzender) 
- Wieland-Werke AG, Ulm (Vorsitzender) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen* 
 
- HERMA Holding GmbH + Co. KG, Filderstadt 
  (Vorsitzender) 
- Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG, Ulm 
- Süddeutscher Verlag GmbH, München 
  (Vorsitzender) 
- Südwestdeutsche Medien Holding GmbH, Stuttgart 
  (Vorsitzender) 
 
Zwischen Herrn Heckmann und den Gesellschaften des 
HeidelbergCement Konzerns, den Organen der 
HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als 
wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem 
Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
ist Herr Heckmann ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied 
im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, 
dass Herr Heckmann trotz der weiteren von ihm 
wahrgenommenen Mandate den bei einer Mitgliedschaft im 
Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden 
Zeitaufwand aufbringen kann. Dies wird durch die Tatsache 
unterstrichen, dass Herr Heckmann in den letzten Jahren 
an 100% der Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des 
Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG teilgenommen hat. 
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass 
die Aktie der Paul Hartmann AG lediglich im Freiverkehr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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