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DGAP-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der -2-

DJ DGAP-HV: Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der 25. ordentlichen Hauptversammlung

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mayr-Melnhof Karton AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mayr-Melnhof Karton AG: Einberufung der 25. ordentlichen Hauptversammlung 
 
2019-03-26 / 11:04 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft* 
*Wien, FN 81906 a* 
*ISIN AT0000938204* 
*Einberufung 
der 25. ordentlichen Hauptversammlung* 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 25. 
ordentlichen 
Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
am *Mittwoch, dem 24. April 2019, um 10:00 Uhr*, 
im Palais Ferstel, 
1010 Wien, Strauchgasse 4. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1) Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate 
Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des 
Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten 
Berichts für das Geschäftsjahr 2018 
 
2) Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
3) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2018 
 
4) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2018 
 
5) Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
6) Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2019 
 
7) Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes 
 
i) zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG 
sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 
10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen 
Veräu-ßerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann 
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), 
ii) gem § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw Verwendung eigener 
Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch 
ein öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen 
über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen, 
iii) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen. 
*II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF 
DER INTERNETSEITE* 
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab *03. April 2019 *auf der 
im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter 
www.mayr-melnhof.com [1] zugänglich: 
* Jahresabschluss mit Lagebericht, 
* Corporate Governance-Bericht, 
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht, 
* Bericht des Aufsichtsrates, 
jeweils für das Geschäftsjahr 2018 
* Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 7, 
* Bericht des Vorstands gem § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 
Abs 4 S 2 AktG zu TOP 7 - Bezugsrechtsausschluss bzw umgekehrter 
Bezugsrechtsausschluss, Erwerb eigener Aktien, 
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
*III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG* 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der 
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz 
am Ende des *14. April 2019* (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem 
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 
*18. April 2019* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf 
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, 
nachzuweisen: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in 
Textform, die die Satzung gem § 17 Abs 8 genügen lässt 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 93 
Per E-Mail anmeldung.mm@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
z.Hd. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck 
1040 Wien, Brahmsplatz 6 
Per SWIFT GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, 
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben) 
Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Depotbestätigung gemäß § 10a AktG* 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem 
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu 
enthalten: 
 
· Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im 
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC), 
 
· Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei 
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei 
juristischen Personen, 
 
· Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN 
AT0000938204, 
 
· Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
 
· Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages *14. April 
2019 *(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
*Identitätsnachweis* 
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation 
bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu 
halten. 
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie 
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das 
Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, 
erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit 
dabeihaben. 
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die 
Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte 
eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert 
werden. 
 
*IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN* 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und 
dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung 
Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der 
im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben 
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. 
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer 
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei 
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. 
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung möglich. 
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende 
Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Boten Mayr-Melnhof Karton 
Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
z.Hd. Herrn Mag. Stephan Sweerts-Sporck 
1040 Wien, Brahmsplatz 6 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 93 
Per E-Mail anmeldung.mm@hauptversammlung.at 
(Vollmachten bitte im Format PDF) 
Die Vollmachten müssen spätestens bis *23. April 2019, 16:00 Uhr, MESZ, 
Wiener Zeit*, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie 
nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der 
Hauptversammlung übergeben werden. 
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mayr-melnhof.com [1] 
abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die 
bereitgestellten Formulare zu verwenden. 
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt 
der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformular. 
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht 
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem 
für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die 
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. 
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der 
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als 
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. 
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten 
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. 
 
*V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 
AKTG* 
 
*1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2019 06:04 ET (10:04 GMT)

seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, 
können schriftlich verlangen, dass *zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung* 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am *03. April 2019* 
(24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der 
Adresse 1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn 
Mag. Stephan Sweerts-Sporck, zugeht. Jedem so beantragten 
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der 
Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen 
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur 
Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. 
 
*2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform *Vorschläge zur Beschlussfassung* 
samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen 
mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden 
Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des 
Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform 
spätestens am *12. April 2019* (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der 
Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 50136 91195 oder 1040 Wien, 
Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Stephan 
Sweerts-Sporck, oder per E-Mail investor.relations@mm-karton.com, wobei das 
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen 
ist, zugeht. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft 
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der 
übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur 
Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. 
 
Für den Fall der Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gem § 109 AktG 
um den Tagesordnungspunkt "Wahlen in den Aufsichtsrat" gilt folgendes: 
Bei einem *Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* tritt an die 
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 
87 Abs 2 AktG. 
 
*3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG* 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 3 der Satzung 
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er 
kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, 
generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu 
stellen, gerne aber auch schriftlich. 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur 
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in 
Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die 
Gesellschaft per Telefax an 
+43 (0) 1 50136 91195 oder per E-Mail an investor.relations@mm-karton.com 
übermittelt werden. 
 
*4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG* 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - 
berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge 
zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so 
bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der 
Abstimmung. 
 
Für den Fall der Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gem § 109 AktG 
um den Tagesordnungspunkt "Wahlen in den Aufsichtsrat" gilt folgendes: 
Ein *Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* setzt jedoch 
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags 
gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können 
nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am *12. April 
2019 *in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft 
zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG 
der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre 
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die 
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. 
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 
 
*5. Informationen auf der Internetseite* 
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 
110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.mayr-melnhof.com [1] zugänglich. 
 
*6. Information zum Datenschutz der Aktionäre* 
Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, Brahmsplatz 6, A-1040 Wien 
verarbeitet als Verantwortliche *personenbezogene Daten* der Aktionäre 
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, 
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, 
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls 
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten), um den Aktionären die 
Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Diese Daten erhält die Mayr-Melnhof Karton AG direkt von den 
Betroffenen oder auf deren Instruktion von Banken, soweit diese 
Wertpapierdepots verwalten. 
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist *Artikel 6 (1) c) DSGVO*. Die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung und 
deren Durchführung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich, ohne 
die Datenbereitstellung kann eine Teilnahme und die Rechtsausübung nicht 
ordnungsgemäß ermöglicht werden. 
Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung externer *Dienstleistungsunternehmen*, wie 
etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten 
von Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen 
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
sind. Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des/der EWR/EU ist 
nicht beabsichtigt. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können 
alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und 
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem 
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene 
*Teilnehmerverzeichnis* (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die 
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, 
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft ist 
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere 
das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum 
*Firmenbuch* einzureichen (§ 120 AktG). 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für 
die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr 
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere 
Speicherung erfordern. *Nachweis- und Aufbewahrungspflichten* ergeben sich 
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem 
Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Im Zusammenhang 
mit der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen im Einzelfall kann es, unter 
Umständen auch in Verbindung mit Gerichtsverfahren, zu einer Speicherung von 
Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des 
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. 
 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges *Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht* bezüglich der 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein *Recht auf 
Datenübertragung* nach Kapitel III der DSGVO. 
 
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Mayr-Melnhof Karton 
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@mayr-melnhof.com oder über die folgenden *Kontaktdaten des 
Datenschutzbeauftragten* geltend machen: 

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March 26, 2019 06:04 ET (10:04 GMT)

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