Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 02.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Nach dem Genius Act: Dieses börsennotierte XRP-Unternehmen greift im Token-Finanzmarkt an!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
157 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2019 in Congress Center Rosengarten, Musensaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bilfinger SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2019 in Congress Center Rosengarten, Musensaal, Rosengartenplatz 2, 
68161 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-27 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bilfinger SE Mannheim ISIN DE0005909006 
Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Mittwoch, dem 8. Mai 2019, 
10.00 Uhr * 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im Congress 
Center Rosengarten, Musensaal, 
Rosengartenplatz 2, 
68161 Mannheim, stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung *eingeladen. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE 
   und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der 
   Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   und ein erläuternder Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sind von 
   der Einberufung an über die Internetadresse 
 
   *https://www.bilfinger.com/hauptversammlung* 
 
   zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
   gemäß § 172 AktG am 8. März 2019 gebilligt 
   und damit den Jahresabschluss festgestellt. 
   Deshalb erfolgen keine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und keine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz 
   einer Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
   44.209.042,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         Euro 
   Dividende von Euro 1,00 je 40.270.649,00 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag des Restbetrages   Euro 3.938.393,00 
   auf neue Rechnung: 
   Bilanzgewinn:              Euro 
                              44.209.042,00 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 1. März 2019 dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von Euro 120.811.947,00 
   (eingeteilt in 40.270.649 Stückaktien). 
   Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener 
   Aktien kann sich die Anzahl 
   dividendenberechtigter Aktien bis zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns verändern. In diesem Fall werden 
   Vorstand und Aufsichtsrat in der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung 
   von Euro 1,00 je Aktie einen entsprechend 
   angepassten Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung unterbreiten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll 
   im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
   a) Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) Herrn Michael Bernhardt für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
      zu erteilen, 
   c) Frau Christina Johansson für ihre 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2018, nämlich 
      vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 
      2018, Entlastung zu erteilen und 
   d) Herrn Dr. Klaus Patzak für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018, nämlich vom 1. 
      Januar 2018 bis zum 30. September 2018, 
      Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
   soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung 
   abgestimmt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
      zu erteilen, 
   b) Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   c) Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   d) Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   e) Frau Lone Fønss Schrøder für ihre 
      Amtszeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
      zu erteilen, 
   f) Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   g) Frau Dr. Marion Helmes für ihre Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018, nämlich vom 1. 
      Januar 2018 bis zum 15. Mai 2018, 
      Entlastung zu erteilen, 
   h) Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   i) Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   j) Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen, 
   k) Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2018, nämlich vom 15. Mai 
      2018 bis zum 31. Dezember 2018, 
      Entlastung zu erteilen, 
   l) Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen 
      und 
   m) Herrn Jens Tischendorf für seine Amtszeit 
      im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2019* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Die Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   b) Die Ernst & Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Mannheim, wird zum Abschlussprüfer 
      bestellt für eine prüferische Durchsicht 
      des Halbjahresfinanzberichts für das 
      erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 
   6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger 
   Digital Next GmbH* 
 
   Die Bilfinger SE hat am 5./7. Februar 2019 als 
   herrschendes Unternehmen einen 
   Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger 
   Digital Next GmbH als abhängiger Gesellschaft 
   geschlossen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der 
   Hauptversammlung der Bilfinger SE als auch der 
   Gesellschafterversammlung der Bilfinger Digital 
   Next GmbH. Letztere Zustimmung wurde bereits 
   erteilt. Der Gewinnabführungsvertrag hat den 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   * Die Bilfinger Digital Next GmbH ist 
     verpflichtet, ihren ganzen Gewinn in 
     Übereinstimmung mit und nach näherer 
     Maßgabe des § 301 AktG an die 
     Bilfinger SE abzuführen. 
   * Die Bilfinger Digital Next GmbH darf 
     Beträge aus dem Jahresüberschuss nur dann 
     in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
     einstellen, wenn die Bilfinger SE dem 
     zustimmt und soweit dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
     gem. § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
     der Bilfinger SE aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
     Kapitalrücklagen sowie vorvertragliche 
     Gewinnrücklagen dürfen hingegen weder als 
     Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
   * Die Bilfinger SE ist verpflichtet, jeden 
     während der Vertragsdauer ohne 
     Berücksichtigung der 
     Verlustausgleichspflicht entstehenden 
     Jahresfehlbetrag der Bilfinger Digital 
     Next GmbH auszugleichen, soweit dieser 
     nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
     anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
     werden, die während der Vertragslaufzeit 
     in diese eingestellt wurden. 
   * Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit 
     Eintragung in das Handelsregister der 
     Bilfinger Digital Next GmbH wirksam. Wird 
     der Gewinnabführungsvertrag planmäßig 
     im Laufe des Geschäftsjahres 2019 in das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:02 ET (14:02 GMT)

Handelsregister der Bilfinger Digital Next 
     GmbH eingetragen, so gilt er rückwirkend 
     ab dem 1. Januar 2019. Anderenfalls gilt 
     er rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn 
     des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     laufenden Geschäftsjahres der Bilfinger 
     Digital Next GmbH. 
   * Der Gewinnabführungsvertrag wird für die 
     Dauer von fünf Jahren fest geschlossen. 
     Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein 
     weiteres Jahr, wenn er nicht unter 
     Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
     Monaten vor seinem Ablauf von einem 
     Vertragspartner schriftlich gekündigt 
     wird. 
   * Beide Vertragspartner können den Vertrag 
     außerordentlich auch vor Ablauf der 
     Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen, 
     wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein 
     wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 
     wenn die Bilfinger SE mehr als 50% ihres 
     Anteilsbesitzes an der Bilfinger Digital 
     Next GmbH an Dritte veräußert oder in 
     sonstiger Weise überträgt. 
   * Für den Fall, dass sich einzelne 
     Regelungen als ganz oder teilweise 
     unwirksam oder undurchführbar erweisen 
     sollten, enthält der Vertrag eine übliche 
     salvatorische Klausel. 
 
   Die Bilfinger Digital Next GmbH ist eine 
   100-prozentige Tochtergesellschaft der 
   Bilfinger SE. Daher sind keine Ausgleichs- oder 
   Abfindungsleistungen an außenstehende 
   Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu 
   gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner 
   Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch 
   einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5./7. Februar 
   2019 zwischen der Bilfinger SE und der 
   Bilfinger Digital Next GmbH, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden 
   unter HRB 25651, wird zugestimmt. 
 
   *Hinweis zum Tagesordnungspunkt 6:* 
 
   Die folgenden Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *https://www.bilfinger.com/hauptversammlung* 
 
   zugänglich und liegen auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: 
 
   * Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Bilfinger SE und der Bilfinger Digital 
     Next GmbH, 
   * die Jahresabschlüsse der Bilfinger SE und 
     die Konzernabschlüsse sowie die 
     zusammengefassten Lageberichte der 
     Bilfinger SE und des Konzerns für die 
     Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018, 
   * die Jahresabschlüsse der Bilfinger Digital 
     Next GmbH (vormals: Bilfinger Berger 
     Entsorgung GmbH) für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018 sowie 
   * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
     Bericht des Vorstands der Bilfinger SE und 
     der Geschäftsführung der Bilfinger Digital 
     Next GmbH über den 
     Gewinnabführungsvertrag. 
Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben 
gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die 
Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
durch einen von dem depotführenden Institut in Textform 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf Mittwoch, den 17. 
April 2019, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Sowohl die 
Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 
Mittwochs, den 1. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
Adresse 
 
Bilfinger SE 
c/o C-HV AG 
Gewerbepark 10 
92289 Ursensollen 
 
oder per *Telefax* unter der Nummer: +49 (0) 9628 92 99 
871 
 
oder per *E-Mail* unter der Adresse: 
HV@Anmeldestelle.net 
 
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im 
Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den (vorstehend beschriebenen) 
Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, 
dass die Aktien zu Beginn des Mittwochs, den 17. April 
2019, 0:00 Uhr (MESZ), gehalten werden. Die Anmeldung 
zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der 
freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
*Eintrittskarten* 
 
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
unter der oben angegebenen Adresse (bzw. Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Anmeldung und die Übermittlung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Im Gegensatz zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht 
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der 
Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für 
den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit, 
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, 
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl 
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes (siehe oben unter ,Voraussetzungen für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts') erforderlich. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der 
Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen 
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
als auch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft in 
Betracht. 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht 
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also 
wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 
Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person 
oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der 
Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 
135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß 
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB). 
Von der satzungsmäßigen Ermächtigung des § 19 Abs. 
4 Satz 3 der Satzung, der eine Erleichterung gegenüber 
der Textform als der vom Gesetz bestimmten Form 
zulässt, wird kein Gebrauch gemacht. Für die 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter gelten ergänzend die nachfolgend 
(im übernächsten Absatz) beschriebenen Besonderheiten. 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für 
den Fall, dass einem Kreditinstitut oder einer 
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 
Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person 
oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird oder sonst die 
Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für 
diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß 
können die Kreditinstitute und die 
Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen, 
Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 
Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden 
Personen und Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung 
Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 
Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
können sich hierzu des auf der Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, sollten Anmeldung und 
Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen. Die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der 
Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Weitere 
Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:02 ET (14:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.