DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-03-27 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE 000KGX8881
WKN: KGX888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 9. Mai 2019 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
KION GROUP AG, die am Donnerstag, 9. Mai 2019, um 10.00
Uhr (MESZ) im Gesellschaftshaus Palmengarten,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main stattfindet.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die KION
GROUP AG und den Konzern einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Die genannten Unterlagen sind im Internet
unter
www.kiongroup.com/hv
veröffentlicht. Sie werden zudem in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom
Vorstand und - soweit es den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2018 in
Höhe von EUR 141.669.411,05 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 1,20 je 141.509.330,40
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in andere EUR 0,00
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag EUR 160.080,65
Bilanzgewinn EUR
141.669.411,05
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den
am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
durch den Vorstand für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten
Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung ändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
der unverändert eine Dividende von EUR 1,20 je
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In
diesem Fall wird der auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallende
Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, also am?14. Mai 2019.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands der KION GROUP AG für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Vorstands der KION GROUP AG für diesen
Zeitraum zu entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen
Zeitraum zu entlasten.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts*
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom?16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern*
Am 9. Oktober 2018 wurde Herr Dr. Michael
Macht vom Amtsgericht Frankfurt am Main
befristet bis zur nächsten Hauptversammlung
der KION GROUP AG gerichtlich zum
Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG
bestellt. Herr Tan Xuguang hatte sein Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 30.
September 2018 niedergelegt. Herr Dr. Michael
Macht soll nun durch einen Beschluss der
Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied
gewählt werden.
Herr Dr. John Feldmann hat sein Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur
Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2019
niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der
KION GROUP AG aus je acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und
der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96
Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat
zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu
mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der
Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30
% ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2
Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog.
Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der
Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2
Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit
gefassten Beschlusses widerspricht. Der
Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig
mangels Widerspruchs einer der Seiten des
Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich
vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit
mindestens fünf Frauen und mindestens fünf
Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen
entsprechenden Vorschlag des
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats -
vor zu beschließen, die nachfolgend
genannten Personen für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen:
- Herr Dr. Michael Macht, wohnhaft in
Füssen, Gesellschafter und
Aufsichtsratsmitglied der Endurance
Capital Aktiengesellschaft in München, und
- Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang,
Volksrepublik China, Chairman des Board of
Directors der Shandong Heavy Industry
Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik
China, und der China National Heavy-Duty
Truck Group Co., Ltd. in Jinan,
Volksrepublik China.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats
berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der
Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Michael
Macht im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft als Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vorzuschlagen. Herr Dr. Michael
Macht würde damit Nachfolger des bisherigen
Vorsitzenden Herrn Dr. John Feldmann, der sein
Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung
zur Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai
2019 niedergelegt hat.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex*
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren
Kontrollgremien:
- Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits
Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Zudem ist Herr Dr. Macht
Mitglied des Board of Directors der
börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in
Weifang, Volksrepublik China, und der
nicht börsennotierten Ferretti S.p.A. in
Forlì, Italien (jeweils
nicht-geschäftsführender Direktor),
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht
börsennotierten Endurance Capital
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
Aktiengesellschaft in München, Mitglied
des Beirats der nicht börsennotierten
Linde & Wiemann SE & Co. KG in Dillenburg
sowie Mitglied und Vorsitzender des
Beirats der nicht börsennotierten
Schweizer Group GmbH & Co. KG in
Hattenhofen.
- Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of
Directors der (jeweils nicht
börsennotierten) Shaanxi Heavy-Duty
Automobile Co., Ltd. in Xi'an,
Volksrepublik China, der Shaanxi Fast Auto
Drive Co., Ltd. in Xi'an, Volksrepublik
China, der Shaanxi HanDe Axle Co., Ltd. in
Xi'an, Volksrepublik China, der Ferretti
International Holding S.p.A. in Mailand,
Italien, und der Ferretti S.p.A. in Forlì,
Italien (jeweils nicht-geschäftsführender
Direktor).
Im Übrigen sind die zur Wahl als
Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder einem
vergleichbaren Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zwischen den zur Wahl als Mitglieder des
Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem
Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG
sowie den wesentlich an der KION GROUP AG
beteiligten Aktionären über die nachfolgend
genannten Beziehungen hinaus keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
deren Offenlegung durch Ziffer 5.4.1 Abs. 6
des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird:
- Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits
Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Zudem ist er Mitglied des
Board of Directors der Weichai Power Co.,
Ltd. in Weifang, Volksrepublik China
(nicht-geschäftsführender Direktor). Die
Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an
der KION GROUP AG beteiligt.
- Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of
Directors der Shandong Heavy Industry
Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik
China, und der Weichai Group Holdings
Limited in Weifang, Volksrepublik China,
sowie Chairman des Board of Directors und
Chief Executive Officer der Weichai Power
Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China.
Die Shandong Heavy Industry Group Co.,
Ltd. ist mittelbar, die Weichai Group
Holdings Limited unmittelbar an der
Weichai Power Co., Ltd. wesentlich
beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist
wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.
Herr Tan Xuguang war bis zum 30. September
2018 mehrere Jahre lang
Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG.
Weitere Informationen zu den Kandidaten sind
im Internet unter
www.kiongroup.com/hv
veröffentlicht.
*Weitere Angaben und Hinweise*
I. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist
eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die
jeweils eine Stimme gewähren. Diese
Gesamtzahl schließt 151.884 zum
Zeitpunkt der Einberufung von der
Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein,
aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b
AktG keine Rechte zustehen.
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
1. *Teilnahmeberechtigung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in
Person oder durch Bevollmächtigte - und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20
Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Die Anmeldung muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen
und bedarf der Textform.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2
der Satzung). Dazu ist ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut
('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser
Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz
der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung,
also auf den *18. April 2019, 0.00 Uhr*
(MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat.
Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der
Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des
Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur
Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag
ist für die Dividendenberechtigung ohne
Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
müssen der Gesellschaft bis spätestens *2.
Mai 2019, 24.00 Uhr* (MESZ),
- unter der Anschrift
KION GROUP AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München oder
- unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 89.889 690 655 oder
- unter der E-Mail-Adresse
KION@better-orange.de
zugehen.
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
anmelden, erhalten eine Eintrittskarte
zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
2. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern
auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von
der Gesellschaft benannte sog.
Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall
einer Bevollmächtigung sind eine
fristgemäße Anmeldung und ein
fristgemäßer Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen
Form erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der
Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte'.
3. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl*
Außerdem können Aktionäre ihr
Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung
selbst oder durch einen Bevollmächtigten
teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch
im Fall der Briefwahl sind eine
fristgemäße Anmeldung und ein
fristgemäßer Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen
Form erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl
entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren
für die Stimmabgabe durch Briefwahl'.
III. *Verfahren für die Stimmabgabe*
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können
Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung
erscheinen und ihr Stimmrecht selbst
ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber
auch durch Bevollmächtigte, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder Briefwahl ausüben.
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch
Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht
erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG
gleichgestellte Person oder Institution
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung)
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in
Textform entweder
aa) gegenüber der Gesellschaft unter
einer der oben für die Anmeldung
angegebenen Adressen oder
bb) unmittelbar gegenüber dem
Bevollmächtigten (in diesem Fall
muss die Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft in Textform
nachgewiesen werden)
zu erteilen. Gleiches gilt für den
Widerruf der Vollmacht.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
den Nachweis der Bevollmächtigung oder des
Widerrufs der Vollmacht in Textform unter
einer der oben für die Anmeldung genannten
Adressen an die Gesellschaft übermitteln.
Am Tag der Hauptversammlung kann dieser
Nachweis auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbracht werden.
b) Für die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten und anderen ihnen nach §
135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B.
Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf
und den Nachweis der Bevollmächtigung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten
Sie auch die von den jeweiligen
Bevollmächtigten insoweit ggf.
vorgegebenen Regeln.
c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, ist die Gesellschaft gemäß §
134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine
oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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