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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-03-27 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE 000KGX8881 
WKN: KGX888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 9. Mai 2019 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
KION GROUP AG, die am Donnerstag, 9. Mai 2019, um 10.00 
Uhr (MESZ) im Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KION 
   GROUP AG und den Konzern einschließlich 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   veröffentlicht. Sie werden zudem in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - soweit es den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) 
   festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2018 in 
   Höhe von EUR 141.669.411,05 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende von EUR 1,20 je  141.509.330,40 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere      EUR 0,00 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag              EUR 160.080,65 
   Bilanzgewinn               EUR 
                              141.669.411,05 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   durch den Vorstand für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von EUR 1,20 je 
   für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In 
   diesem Fall wird der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, also am?14. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands der KION GROUP AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der KION GROUP AG für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom?16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Am 9. Oktober 2018 wurde Herr Dr. Michael 
   Macht vom Amtsgericht Frankfurt am Main 
   befristet bis zur nächsten Hauptversammlung 
   der KION GROUP AG gerichtlich zum 
   Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG 
   bestellt. Herr Tan Xuguang hatte sein Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 30. 
   September 2018 niedergelegt. Herr Dr. Michael 
   Macht soll nun durch einen Beschluss der 
   Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied 
   gewählt werden. 
 
   Herr Dr. John Feldmann hat sein Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur 
   Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2019 
   niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 
   Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
   Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der 
   KION GROUP AG aus je acht 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat 
   zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
   mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der 
   Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 
   % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. 
   Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der 
   Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter 
   der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit 
   gefassten Beschlusses widerspricht. Der 
   Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig 
   mangels Widerspruchs einer der Seiten des 
   Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich 
   vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit 
   mindestens fünf Frauen und mindestens fünf 
   Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG zu erfüllen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
   entsprechenden Vorschlag des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - 
   vor zu beschließen, die nachfolgend 
   genannten Personen für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   - Herr Dr. Michael Macht, wohnhaft in 
     Füssen, Gesellschafter und 
     Aufsichtsratsmitglied der Endurance 
     Capital Aktiengesellschaft in München, und 
   - Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang, 
     Volksrepublik China, Chairman des Board of 
     Directors der Shandong Heavy Industry 
     Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
     China, und der China National Heavy-Duty 
     Truck Group Co., Ltd. in Jinan, 
     Volksrepublik China. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der 
   Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Michael 
   Macht im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft als Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats vorzuschlagen. Herr Dr. Michael 
   Macht würde damit Nachfolger des bisherigen 
   Vorsitzenden Herrn Dr. John Feldmann, der sein 
   Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   zur Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 
   2019 niedergelegt hat. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien: 
 
   - Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits 
     Mitglied des Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft. Zudem ist Herr Dr. Macht 
     Mitglied des Board of Directors der 
     börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in 
     Weifang, Volksrepublik China, und der 
     nicht börsennotierten Ferretti S.p.A. in 
     Forlì, Italien (jeweils 
     nicht-geschäftsführender Direktor), 
     Mitglied des Aufsichtsrats der nicht 
     börsennotierten Endurance Capital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Aktiengesellschaft in München, Mitglied 
     des Beirats der nicht börsennotierten 
     Linde & Wiemann SE & Co. KG in Dillenburg 
     sowie Mitglied und Vorsitzender des 
     Beirats der nicht börsennotierten 
     Schweizer Group GmbH & Co. KG in 
     Hattenhofen. 
   - Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of 
     Directors der (jeweils nicht 
     börsennotierten) Shaanxi Heavy-Duty 
     Automobile Co., Ltd. in Xi'an, 
     Volksrepublik China, der Shaanxi Fast Auto 
     Drive Co., Ltd. in Xi'an, Volksrepublik 
     China, der Shaanxi HanDe Axle Co., Ltd. in 
     Xi'an, Volksrepublik China, der Ferretti 
     International Holding S.p.A. in Mailand, 
     Italien, und der Ferretti S.p.A. in Forlì, 
     Italien (jeweils nicht-geschäftsführender 
     Direktor). 
 
   Im Übrigen sind die zur Wahl als 
   Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
   Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat oder einem 
   vergleichbaren Kontrollgremium. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen den zur Wahl als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem 
   Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG 
   sowie den wesentlich an der KION GROUP AG 
   beteiligten Aktionären über die nachfolgend 
   genannten Beziehungen hinaus keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, 
   deren Offenlegung durch Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   empfohlen wird: 
 
   - Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits 
     Mitglied des Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft. Zudem ist er Mitglied des 
     Board of Directors der Weichai Power Co., 
     Ltd. in Weifang, Volksrepublik China 
     (nicht-geschäftsführender Direktor). Die 
     Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an 
     der KION GROUP AG beteiligt. 
   - Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of 
     Directors der Shandong Heavy Industry 
     Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
     China, und der Weichai Group Holdings 
     Limited in Weifang, Volksrepublik China, 
     sowie Chairman des Board of Directors und 
     Chief Executive Officer der Weichai Power 
     Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China. 
     Die Shandong Heavy Industry Group Co., 
     Ltd. ist mittelbar, die Weichai Group 
     Holdings Limited unmittelbar an der 
     Weichai Power Co., Ltd. wesentlich 
     beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist 
     wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. 
     Herr Tan Xuguang war bis zum 30. September 
     2018 mehrere Jahre lang 
     Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten sind 
   im Internet unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   veröffentlicht. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
I.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist 
    eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die 
    jeweils eine Stimme gewähren. Diese 
    Gesamtzahl schließt 151.884 zum 
    Zeitpunkt der Einberufung von der 
    Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, 
    aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
    AktG keine Rechte zustehen. 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
1. *Teilnahmeberechtigung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in 
   Person oder durch Bevollmächtigte - und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 
   Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben. Die Anmeldung muss in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen 
   und bedarf der Textform. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 
   der Satzung). Dazu ist ein in Textform 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut 
   ('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser 
   Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz 
   der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, 
   also auf den *18. April 2019, 0.00 Uhr* 
   (MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. 
   Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   ist für die Dividendenberechtigung ohne 
   Bedeutung. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens *2. 
   Mai 2019, 24.00 Uhr* (MESZ), 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
 
     +49 (0) 89.889 690 655 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
 
     KION@better-orange.de 
 
   zugehen. 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Eintrittskarte 
   zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern 
   auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von 
   der Gesellschaft benannte sog. 
   Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall 
   einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zum Verfahren der 
   Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem 
   Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch Bevollmächtigte'. 
3. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Außerdem können Aktionäre ihr 
   Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung 
   selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
   teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch 
   im Fall der Briefwahl sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl 
   entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch Briefwahl'. 
III. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können 
     Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung 
     erscheinen und ihr Stimmrecht selbst 
     ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber 
     auch durch Bevollmächtigte, von der 
     Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
     oder Briefwahl ausüben. 
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch 
   Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen 
   vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht 
   erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
   a) Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
      andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
      gleichgestellte Person oder Institution 
      (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) 
      bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
      Textform entweder 
 
      aa) gegenüber der Gesellschaft unter 
          einer der oben für die Anmeldung 
          angegebenen Adressen oder 
      bb) unmittelbar gegenüber dem 
          Bevollmächtigten (in diesem Fall 
          muss die Bevollmächtigung gegenüber 
          der Gesellschaft in Textform 
          nachgewiesen werden) 
 
      zu erteilen. Gleiches gilt für den 
      Widerruf der Vollmacht. 
 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
      den Nachweis der Bevollmächtigung oder des 
      Widerrufs der Vollmacht in Textform unter 
      einer der oben für die Anmeldung genannten 
      Adressen an die Gesellschaft übermitteln. 
      Am Tag der Hauptversammlung kann dieser 
      Nachweis auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
      erbracht werden. 
   b) Für die Bevollmächtigung von 
      Kreditinstituten und anderen ihnen nach § 
      135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten 
      Personen und Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf 
      und den Nachweis der Bevollmächtigung 
      gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten 
      Sie auch die von den jeweiligen 
      Bevollmächtigten insoweit ggf. 
      vorgegebenen Regeln. 
   c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
      134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
      oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
   d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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