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DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-03-27 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE 000KGX8881 
WKN: KGX888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 9. Mai 2019 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
KION GROUP AG, die am Donnerstag, 9. Mai 2019, um 10.00 
Uhr (MESZ) im Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KION 
   GROUP AG und den Konzern einschließlich 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   veröffentlicht. Sie werden zudem in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - soweit es den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) 
   festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2018 in 
   Höhe von EUR 141.669.411,05 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende von EUR 1,20 je  141.509.330,40 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere      EUR 0,00 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag              EUR 160.080,65 
   Bilanzgewinn               EUR 
                              141.669.411,05 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   durch den Vorstand für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, 
   der unverändert eine Dividende von EUR 1,20 je 
   für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In 
   diesem Fall wird der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Betrag auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, also am?14. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands der KION GROUP AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der KION GROUP AG für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für 
   die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom?16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Am 9. Oktober 2018 wurde Herr Dr. Michael 
   Macht vom Amtsgericht Frankfurt am Main 
   befristet bis zur nächsten Hauptversammlung 
   der KION GROUP AG gerichtlich zum 
   Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG 
   bestellt. Herr Tan Xuguang hatte sein Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 30. 
   September 2018 niedergelegt. Herr Dr. Michael 
   Macht soll nun durch einen Beschluss der 
   Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied 
   gewählt werden. 
 
   Herr Dr. John Feldmann hat sein Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur 
   Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2019 
   niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 
   Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der 
   Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der 
   KION GROUP AG aus je acht 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
   der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat 
   zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu 
   mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der 
   Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 
   % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. 
   Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der 
   Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter 
   der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 
   Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit 
   gefassten Beschlusses widerspricht. Der 
   Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig 
   mangels Widerspruchs einer der Seiten des 
   Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich 
   vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit 
   mindestens fünf Frauen und mindestens fünf 
   Männern zu besetzen, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG zu erfüllen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen 
   entsprechenden Vorschlag des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - 
   vor zu beschließen, die nachfolgend 
   genannten Personen für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   - Herr Dr. Michael Macht, wohnhaft in 
     Füssen, Gesellschafter und 
     Aufsichtsratsmitglied der Endurance 
     Capital Aktiengesellschaft in München, und 
   - Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang, 
     Volksrepublik China, Chairman des Board of 
     Directors der Shandong Heavy Industry 
     Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
     China, und der China National Heavy-Duty 
     Truck Group Co., Ltd. in Jinan, 
     Volksrepublik China. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele und 
   streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium an. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der 
   Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Michael 
   Macht im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft als Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats vorzuschlagen. Herr Dr. Michael 
   Macht würde damit Nachfolger des bisherigen 
   Vorsitzenden Herrn Dr. John Feldmann, der sein 
   Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung 
   zur Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 
   2019 niedergelegt hat. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien: 
 
   - Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits 
     Mitglied des Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft. Zudem ist Herr Dr. Macht 
     Mitglied des Board of Directors der 
     börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in 
     Weifang, Volksrepublik China, und der 
     nicht börsennotierten Ferretti S.p.A. in 
     Forlì, Italien (jeweils 
     nicht-geschäftsführender Direktor), 
     Mitglied des Aufsichtsrats der nicht 
     börsennotierten Endurance Capital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-

Aktiengesellschaft in München, Mitglied 
     des Beirats der nicht börsennotierten 
     Linde & Wiemann SE & Co. KG in Dillenburg 
     sowie Mitglied und Vorsitzender des 
     Beirats der nicht börsennotierten 
     Schweizer Group GmbH & Co. KG in 
     Hattenhofen. 
   - Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of 
     Directors der (jeweils nicht 
     börsennotierten) Shaanxi Heavy-Duty 
     Automobile Co., Ltd. in Xi'an, 
     Volksrepublik China, der Shaanxi Fast Auto 
     Drive Co., Ltd. in Xi'an, Volksrepublik 
     China, der Shaanxi HanDe Axle Co., Ltd. in 
     Xi'an, Volksrepublik China, der Ferretti 
     International Holding S.p.A. in Mailand, 
     Italien, und der Ferretti S.p.A. in Forlì, 
     Italien (jeweils nicht-geschäftsführender 
     Direktor). 
 
   Im Übrigen sind die zur Wahl als 
   Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen 
   Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat oder einem 
   vergleichbaren Kontrollgremium. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen den zur Wahl als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem 
   Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG 
   sowie den wesentlich an der KION GROUP AG 
   beteiligten Aktionären über die nachfolgend 
   genannten Beziehungen hinaus keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, 
   deren Offenlegung durch Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   empfohlen wird: 
 
   - Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits 
     Mitglied des Aufsichtsrats der 
     Gesellschaft. Zudem ist er Mitglied des 
     Board of Directors der Weichai Power Co., 
     Ltd. in Weifang, Volksrepublik China 
     (nicht-geschäftsführender Direktor). Die 
     Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an 
     der KION GROUP AG beteiligt. 
   - Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of 
     Directors der Shandong Heavy Industry 
     Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik 
     China, und der Weichai Group Holdings 
     Limited in Weifang, Volksrepublik China, 
     sowie Chairman des Board of Directors und 
     Chief Executive Officer der Weichai Power 
     Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China. 
     Die Shandong Heavy Industry Group Co., 
     Ltd. ist mittelbar, die Weichai Group 
     Holdings Limited unmittelbar an der 
     Weichai Power Co., Ltd. wesentlich 
     beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist 
     wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt. 
     Herr Tan Xuguang war bis zum 30. September 
     2018 mehrere Jahre lang 
     Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten sind 
   im Internet unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   veröffentlicht. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
I.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im 
    Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist 
    eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die 
    jeweils eine Stimme gewähren. Diese 
    Gesamtzahl schließt 151.884 zum 
    Zeitpunkt der Einberufung von der 
    Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, 
    aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b 
    AktG keine Rechte zustehen. 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
1. *Teilnahmeberechtigung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in 
   Person oder durch Bevollmächtigte - und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 
   Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben. Die Anmeldung muss in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen 
   und bedarf der Textform. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 
   der Satzung). Dazu ist ein in Textform 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut 
   ('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser 
   Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz 
   der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, 
   also auf den *18. April 2019, 0.00 Uhr* 
   (MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. 
   Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   ist für die Dividendenberechtigung ohne 
   Bedeutung. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens *2. 
   Mai 2019, 24.00 Uhr* (MESZ), 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     c/o Better Orange IR & HV AG 
     Haidelweg 48 
     81241 München oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
 
     +49 (0) 89.889 690 655 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
 
     KION@better-orange.de 
 
   zugehen. 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Eintrittskarte 
   zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern 
   auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von 
   der Gesellschaft benannte sog. 
   Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall 
   einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zum Verfahren der 
   Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem 
   Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch Bevollmächtigte'. 
3. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Außerdem können Aktionäre ihr 
   Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung 
   selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
   teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch 
   im Fall der Briefwahl sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und ein 
   fristgemäßer Zugang des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen 
   Form erforderlich. 
 
   Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl 
   entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren 
   für die Stimmabgabe durch Briefwahl'. 
III. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
     Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können 
     Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung 
     erscheinen und ihr Stimmrecht selbst 
     ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber 
     auch durch Bevollmächtigte, von der 
     Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
     oder Briefwahl ausüben. 
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch 
   Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen 
   vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht 
   erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
   a) Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
      andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG 
      gleichgestellte Person oder Institution 
      (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) 
      bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in 
      Textform entweder 
 
      aa) gegenüber der Gesellschaft unter 
          einer der oben für die Anmeldung 
          angegebenen Adressen oder 
      bb) unmittelbar gegenüber dem 
          Bevollmächtigten (in diesem Fall 
          muss die Bevollmächtigung gegenüber 
          der Gesellschaft in Textform 
          nachgewiesen werden) 
 
      zu erteilen. Gleiches gilt für den 
      Widerruf der Vollmacht. 
 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
      den Nachweis der Bevollmächtigung oder des 
      Widerrufs der Vollmacht in Textform unter 
      einer der oben für die Anmeldung genannten 
      Adressen an die Gesellschaft übermitteln. 
      Am Tag der Hauptversammlung kann dieser 
      Nachweis auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
      erbracht werden. 
   b) Für die Bevollmächtigung von 
      Kreditinstituten und anderen ihnen nach § 
      135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten 
      Personen und Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf 
      und den Nachweis der Bevollmächtigung 
      gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten 
      Sie auch die von den jeweiligen 
      Bevollmächtigten insoweit ggf. 
      vorgegebenen Regeln. 
   c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
      134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine 
      oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
   d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-

die unten in Abschnitt VI aufgeführten 
      Informationen zum Datenschutz hin. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter* 
 
   Aktionäre können sich auch durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in 
   der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Die Stimmrechtsvertreter können nur zu 
      den Punkten der Tagesordnung abstimmen, 
      zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen 
      für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
      werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
      verpflichtet, gemäß den ihnen 
      erteilten Weisungen abzustimmen. 
   b) Bitte beachten Sie, dass die 
      Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge 
      zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
      Widersprüchen gegen 
      Hauptversammlungsbeschlüsse und zum 
      Stellen von Fragen bzw. von Anträgen 
      entgegennehmen und dass sie (ii) nur für 
      die Abstimmung über solche Anträge und 
      Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu 
      denen es mit dieser Einberufung oder 
      später bekanntgemachte 
      Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder 
      von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 
      Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den 
      §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht 
      werden. 
   c) Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter können in Textform 
      an die Gesellschaft unter einer der oben 
      für die Anmeldung angegebenen Adressen 
      bis zum *8. Mai 2019, 24.00 Uhr* (MESZ), 
      erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
      In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
      Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung 
      oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
      entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung 
      können Vollmachten und Weisungen an die 
      Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und 
      Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in 
      Textform erteilt, geändert oder 
      widerrufen werden. 
   d) Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gelten auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Anzahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   e) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, gilt die Weisung zu 
      diesem Tagesordnungspunkt entsprechend 
      für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
   Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist 
   Folgendes zu beachten: 
 
   a) Briefwahlstimmen können bis zum *8. Mai 
      2019, 24.00 Uhr* (MESZ), entweder 
      schriftlich oder im Wege elektronischer 
      Kommunikation unter einer der oben für 
      die Anmeldung angegebenen Adressen 
      abgegeben werden. In allen diesen Fällen 
      ist der Zugang der Briefwahlstimme bei 
      der Gesellschaft entscheidend. 
   b) Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl 
      eine Abstimmung nur über Anträge und 
      Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es 
      mit dieser Einberufung oder später 
      bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
      Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 
      Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 
      124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt 
      oder die nach den §§ 126, 127 AktG 
      zugänglich gemacht werden. 
   c) Auch bevollmächtigte Kreditinstitute oder 
      andere ihnen nach § 135 Abs. 8 oder 10 
      AktG gleichgestellte Personen und 
      Institutionen (wie z.B. 
      Aktionärsvereinigungen) können sich der 
      Briefwahl bedienen. 
   d) Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen 
      können schriftlich oder im Wege 
      elektronischer Kommunikation unter einer 
      der oben für die Anmeldung angegebenen 
      Adressen bis zum *8. Mai 2019, 24.00 Uhr* 
      (MESZ), geändert oder widerrufen werden. 
      In allen diesen Fällen ist der Zugang der 
      Änderung oder des Widerrufs bei der 
      Gesellschaft entscheidend. 
   e) Die Briefwahl schließt eine 
      persönliche Teilnahme an der 
      Hauptversammlung nicht aus. Die 
      persönliche Teilnahme eines Aktionärs 
      oder eines bevollmächtigten Dritten an 
      der Hauptversammlung gilt als Widerruf 
      der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. 
   f) Die Stimmabgabe per Briefwahl zu 
      Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung 
      gilt auch im Fall der Anpassung des 
      Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer 
      Änderung der Anzahl 
      dividendenberechtigter Aktien. 
   g) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt 
      einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
      durchgeführt werden, gilt die zu diesem 
      Tagesordnungspunkt abgegebene 
      Briefwahlstimme entsprechend für jeden 
      Punkt der Einzelabstimmung. 
4. *Formulare für Bevollmächtigung und Briefwahl* 
 
   Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können 
   auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, 
   III.1, III.2 sowie III.3 beschriebene 
   formgerechte Weise erfolgen. Ein Vollmachts- und 
   Briefwahlformular ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich. Vollmachten können darüber hinaus 
   auch während der Hauptversammlung erteilt 
   werden. 
 
   Wenn Sie ein Kreditinstitut oder eine andere ihm 
   nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte 
   Person oder Institution (wie z.B. eine 
   Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, 
   stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten 
   über die Form der Vollmachtserteilung ab. 
IV. *Rechte der Aktionäre* 
 
    Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der 
    Hauptversammlung unter anderem die folgenden 
    Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu 
    finden sich im Internet unter 
 
    www.kiongroup.com/hv 
1. *Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des 
   Grundkapitals erreichen (dies entspricht 
   500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 
   2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   die folgende Anschrift zu richten: 
 
   KION GROUP AG 
   Vorstand 
   Thea-Rasche-Straße 8 
   60549 Frankfurt am Main 
 
   Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
   vor der Versammlung, also bis spätestens zum 
   *8. April 2019, 24.00 Uhr* (MESZ), zugehen. 
   Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 
   122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG 
   solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   werden außerdem auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
2. *Gegenanträge; Wahlvorschläge* 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
   Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
   Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
   Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich 
   gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage 
   vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis 
   zum *24. April 2019, 24.00 Uhr* (MESZ), 
 
   - unter der Anschrift 
 
     KION GROUP AG 
     Rechtsabteilung 
     Thea-Rasche-Straße 8 
     60549 Frankfurt am Main oder 
   - unter der Telefax-Nummer 
 
     +49 (0) 69.201 101 012 oder 
   - unter der E-Mail-Adresse 
 
     HV2019@kiongroup.com 
 
   zu übersenden. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht 
   werden. 
 
   In allen Fällen der Übersendung eines 
   Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags 
   bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von 
   Aktionären werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung 
   sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung 
   hierzu im Internet unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
 
   Die Gesellschaft kann von einer 
   Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
   einer etwaigen Begründung absehen, wenn die 
   Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG 
   vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf 
   der Internetseite 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   dargestellt. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG 
   für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich 
   zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen 
   braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag 
   unter anderem auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten 
   enthält. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in 
   anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG beigefügt sind. 
3. *Auskunftsrecht* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 
   AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
   Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr 
   verbundenen Unternehmen. Des Weiteren 
   betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage 
   des KION-Konzerns und der in den 
   KION-Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen. Die Tatbestände, in denen der 
   Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu 
   verweigern, sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.kiongroup.com/hv 
 
   dargestellt. 
V.  *Informationen und Unterlagen zur 
    Hauptversammlung; Internetseite* 
 
    Diese Einladung zur Hauptversammlung, die 
    der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
    Unterlagen, einschließlich der 
    erforderlichen Informationen nach § 124a 
    AktG, Anträge von Aktionären sowie 
    weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
    der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
    1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab 
    Einberufung der Hauptversammlung über die 
    Internetseite der Gesellschaft 
    (www.kiongroup.com/hv) zugänglich. Sämtliche 
    der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich 
    zu machenden Unterlagen liegen in der 
    Hauptversammlung zusätzlich zur 
    Einsichtnahme aus. 
VI. *Informationen zum Datenschutz* 
 
    Die KION GROUP AG verarbeitet im 
    Zusammenhang mit der Hauptversammlung als 
    Verantwortliche im Sinn des 
    Datenschutzrechts personenbezogene Daten 
    (Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, 
    Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und 
    Nummer der Eintrittskarte) von Aktionären 
    und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage 
    des geltenden Datenschutzrechts, um die 
    Hauptversammlung in der gesetzlich 
    vorgeschriebenen Form vorzubereiten und 
    durchzuführen. 
 
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist 
    für die Vorbereitung und Durchführung der 
    Hauptversammlung zwingend erforderlich. 
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
    Art. 6 Abs. 1 lit. c) der 
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 
 
    Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung 
    beauftragten Dienstleister erhalten von der 
    KION GROUP AG nur solche personenbezogenen 
    Daten, die für die Ausführung der 
    beauftragten Dienstleistung erforderlich 
    sind. Die Dienstleister verarbeiten die 
    Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der 
    KION GROUP AG und ausschließlich nach 
    Weisung der KION GROUP AG. Im Übrigen 
    werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
    gesetzlichen Vorschriften Aktionären und 
    Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der 
    Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, 
    insbesondere über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
    Die Gesellschaft speichert die 
    personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit 
    der Hauptversammlung im Rahmen der 
    gesetzlichen Pflichten. Die Daten werden 
    regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, 
    sofern die Daten nicht mehr für etwaige 
    Auseinandersetzungen über das Zustandekommen 
    oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der 
    Hauptversammlung benötigt werden. 
 
    Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben 
    unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
    jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-, 
    Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
    Löschungsrecht im Hinblick auf die 
    Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
    sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit 
    nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte 
    können die Aktionäre und die 
    Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft 
    unentgeltlich über die folgenden 
    Kontaktdaten geltend machen: 
 
    - KION GROUP AG 
      Thea-Rasche-Straße 8 
      60549 Frankfurt am Main oder 
    - über die E-Mail-Adresse 
      dataprotection@kiongroup.com 
 
    Unter diesen Kontaktdaten erreichen 
    Aktionäre und Bevollmächtigte auch den 
    Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. 
    Zudem steht den Aktionären und den 
    Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den 
    Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
    DSGVO zu. 
 
    Weitere Informationen zum Datenschutz sind 
    auf unserer Internetseite 
 
    www.kiongroup.com 
 
    unter dem Punkt 'Datenschutzunterrichtung' 
    veröffentlicht. 
 
Frankfurt am Main, im März 2019 
 
*KION GROUP AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: KION GROUP AG 
             Thea-Rasche-Straße 8 
             60549 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
Telefon:     +49 69 69 20 110 0 
E-Mail:      ir@kiongroup.com 
Internet:    https://www.kiongroup.com 
ISIN:        DE000KGX8881 
WKN:         KGX888 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, DüsseldorfM Hamburg, 
             Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
792483 2019-03-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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