DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KION GROUP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
09.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-03-27 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE 000KGX8881
WKN: KGX888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 9. Mai 2019 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
KION GROUP AG, die am Donnerstag, 9. Mai 2019, um 10.00
Uhr (MESZ) im Gesellschaftshaus Palmengarten,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main stattfindet.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die KION
GROUP AG und den Konzern einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Die genannten Unterlagen sind im Internet
unter
www.kiongroup.com/hv
veröffentlicht. Sie werden zudem in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom
Vorstand und - soweit es den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2018 in
Höhe von EUR 141.669.411,05 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 1,20 je 141.509.330,40
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in andere EUR 0,00
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag EUR 160.080,65
Bilanzgewinn EUR
141.669.411,05
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den
am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
durch den Vorstand für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten
Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung ändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
der unverändert eine Dividende von EUR 1,20 je
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In
diesem Fall wird der auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallende
Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, also am?14. Mai 2019.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands der KION GROUP AG für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Vorstands der KION GROUP AG für diesen
Zeitraum zu entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen
Zeitraum zu entlasten.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts*
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2019 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom?16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern*
Am 9. Oktober 2018 wurde Herr Dr. Michael
Macht vom Amtsgericht Frankfurt am Main
befristet bis zur nächsten Hauptversammlung
der KION GROUP AG gerichtlich zum
Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG
bestellt. Herr Tan Xuguang hatte sein Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 30.
September 2018 niedergelegt. Herr Dr. Michael
Macht soll nun durch einen Beschluss der
Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied
gewählt werden.
Herr Dr. John Feldmann hat sein Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zur
Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2019
niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der
KION GROUP AG aus je acht
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und
der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96
Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat
zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu
mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der
Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30
% ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2
Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog.
Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der
Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2
Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit
gefassten Beschlusses widerspricht. Der
Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig
mangels Widerspruchs einer der Seiten des
Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich
vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit
mindestens fünf Frauen und mindestens fünf
Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen
entsprechenden Vorschlag des
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats -
vor zu beschließen, die nachfolgend
genannten Personen für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen:
- Herr Dr. Michael Macht, wohnhaft in
Füssen, Gesellschafter und
Aufsichtsratsmitglied der Endurance
Capital Aktiengesellschaft in München, und
- Herr Tan Xuguang, wohnhaft in Weifang,
Volksrepublik China, Chairman des Board of
Directors der Shandong Heavy Industry
Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik
China, und der China National Heavy-Duty
Truck Group Co., Ltd. in Jinan,
Volksrepublik China.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats
berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der
Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Michael
Macht im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft als Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vorzuschlagen. Herr Dr. Michael
Macht würde damit Nachfolger des bisherigen
Vorsitzenden Herrn Dr. John Feldmann, der sein
Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung
zur Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai
2019 niedergelegt hat.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex*
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren
Kontrollgremien:
- Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits
Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Zudem ist Herr Dr. Macht
Mitglied des Board of Directors der
börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in
Weifang, Volksrepublik China, und der
nicht börsennotierten Ferretti S.p.A. in
Forlì, Italien (jeweils
nicht-geschäftsführender Direktor),
Mitglied des Aufsichtsrats der nicht
börsennotierten Endurance Capital
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -2-
Aktiengesellschaft in München, Mitglied
des Beirats der nicht börsennotierten
Linde & Wiemann SE & Co. KG in Dillenburg
sowie Mitglied und Vorsitzender des
Beirats der nicht börsennotierten
Schweizer Group GmbH & Co. KG in
Hattenhofen.
- Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of
Directors der (jeweils nicht
börsennotierten) Shaanxi Heavy-Duty
Automobile Co., Ltd. in Xi'an,
Volksrepublik China, der Shaanxi Fast Auto
Drive Co., Ltd. in Xi'an, Volksrepublik
China, der Shaanxi HanDe Axle Co., Ltd. in
Xi'an, Volksrepublik China, der Ferretti
International Holding S.p.A. in Mailand,
Italien, und der Ferretti S.p.A. in Forlì,
Italien (jeweils nicht-geschäftsführender
Direktor).
Im Übrigen sind die zur Wahl als
Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder einem
vergleichbaren Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zwischen den zur Wahl als Mitglieder des
Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem
Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG
sowie den wesentlich an der KION GROUP AG
beteiligten Aktionären über die nachfolgend
genannten Beziehungen hinaus keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
deren Offenlegung durch Ziffer 5.4.1 Abs. 6
des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird:
- Herr Dr. Michael Macht ist derzeit bereits
Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Zudem ist er Mitglied des
Board of Directors der Weichai Power Co.,
Ltd. in Weifang, Volksrepublik China
(nicht-geschäftsführender Direktor). Die
Weichai Power Co., Ltd. ist wesentlich an
der KION GROUP AG beteiligt.
- Herr Tan Xuguang ist Chairman des Board of
Directors der Shandong Heavy Industry
Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik
China, und der Weichai Group Holdings
Limited in Weifang, Volksrepublik China,
sowie Chairman des Board of Directors und
Chief Executive Officer der Weichai Power
Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China.
Die Shandong Heavy Industry Group Co.,
Ltd. ist mittelbar, die Weichai Group
Holdings Limited unmittelbar an der
Weichai Power Co., Ltd. wesentlich
beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist
wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.
Herr Tan Xuguang war bis zum 30. September
2018 mehrere Jahre lang
Aufsichtsratsmitglied der KION GROUP AG.
Weitere Informationen zu den Kandidaten sind
im Internet unter
www.kiongroup.com/hv
veröffentlicht.
*Weitere Angaben und Hinweise*
I. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist
eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die
jeweils eine Stimme gewähren. Diese
Gesamtzahl schließt 151.884 zum
Zeitpunkt der Einberufung von der
Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein,
aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b
AktG keine Rechte zustehen.
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
1. *Teilnahmeberechtigung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in
Person oder durch Bevollmächtigte - und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20
Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Die Anmeldung muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen
und bedarf der Textform.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nachzuweisen (§ 20 Abs. 2
der Satzung). Dazu ist ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut
('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser
Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz
der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung,
also auf den *18. April 2019, 0.00 Uhr*
(MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat.
Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der
Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des
Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur
Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag
ist für die Dividendenberechtigung ohne
Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
müssen der Gesellschaft bis spätestens *2.
Mai 2019, 24.00 Uhr* (MESZ),
- unter der Anschrift
KION GROUP AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München oder
- unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 89.889 690 655 oder
- unter der E-Mail-Adresse
KION@better-orange.de
zugehen.
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
anmelden, erhalten eine Eintrittskarte
zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
2. *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern
auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von
der Gesellschaft benannte sog.
Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall
einer Bevollmächtigung sind eine
fristgemäße Anmeldung und ein
fristgemäßer Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen
Form erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der
Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte dem
Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte'.
3. *Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl*
Außerdem können Aktionäre ihr
Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung
selbst oder durch einen Bevollmächtigten
teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Auch
im Fall der Briefwahl sind eine
fristgemäße Anmeldung und ein
fristgemäßer Zugang des Nachweises des
Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen
Form erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl
entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren
für die Stimmabgabe durch Briefwahl'.
III. *Verfahren für die Stimmabgabe*
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können
Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung
erscheinen und ihr Stimmrecht selbst
ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber
auch durch Bevollmächtigte, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder Briefwahl ausüben.
1. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch
Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht
erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
andere ihm nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG
gleichgestellte Person oder Institution
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung)
bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in
Textform entweder
aa) gegenüber der Gesellschaft unter
einer der oben für die Anmeldung
angegebenen Adressen oder
bb) unmittelbar gegenüber dem
Bevollmächtigten (in diesem Fall
muss die Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft in Textform
nachgewiesen werden)
zu erteilen. Gleiches gilt für den
Widerruf der Vollmacht.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
den Nachweis der Bevollmächtigung oder des
Widerrufs der Vollmacht in Textform unter
einer der oben für die Anmeldung genannten
Adressen an die Gesellschaft übermitteln.
Am Tag der Hauptversammlung kann dieser
Nachweis auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbracht werden.
b) Für die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten und anderen ihnen nach §
135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B.
Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf
und den Nachweis der Bevollmächtigung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten
Sie auch die von den jeweiligen
Bevollmächtigten insoweit ggf.
vorgegebenen Regeln.
c) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, ist die Gesellschaft gemäß §
134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine
oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
DJ DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der -3-
die unten in Abschnitt VI aufgeführten
Informationen zum Datenschutz hin.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Stimmrechtsvertreter*
Aktionäre können sich auch durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist
Folgendes zu beachten:
a) Die Stimmrechtsvertreter können nur zu
den Punkten der Tagesordnung abstimmen,
zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, gemäß den ihnen
erteilten Weisungen abzustimmen.
b) Bitte beachten Sie, dass die
Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum
Stellen von Fragen bzw. von Anträgen
entgegennehmen und dass sie (ii) nur für
die Abstimmung über solche Anträge und
Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu
denen es mit dieser Einberufung oder
später bekanntgemachte
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder
von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122
Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den
§§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht
werden.
c) Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter können in Textform
an die Gesellschaft unter einer der oben
für die Anmeldung angegebenen Adressen
bis zum *8. Mai 2019, 24.00 Uhr* (MESZ),
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der
Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft
entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung
können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in
Textform erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
d) Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu
Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung
gelten auch im Fall der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer
Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien.
e) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt
einer Sammel- eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, gilt die Weisung zu
diesem Tagesordnungspunkt entsprechend
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl*
Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist
Folgendes zu beachten:
a) Briefwahlstimmen können bis zum *8. Mai
2019, 24.00 Uhr* (MESZ), entweder
schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation unter einer der oben für
die Anmeldung angegebenen Adressen
abgegeben werden. In allen diesen Fällen
ist der Zugang der Briefwahlstimme bei
der Gesellschaft entscheidend.
b) Bitte beachten Sie, dass durch Briefwahl
eine Abstimmung nur über Anträge und
Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es
mit dieser Einberufung oder später
bekanntgemachte Beschlussvorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124
Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§
124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt
oder die nach den §§ 126, 127 AktG
zugänglich gemacht werden.
c) Auch bevollmächtigte Kreditinstitute oder
andere ihnen nach § 135 Abs. 8 oder 10
AktG gleichgestellte Personen und
Institutionen (wie z.B.
Aktionärsvereinigungen) können sich der
Briefwahl bedienen.
d) Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen
können schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation unter einer
der oben für die Anmeldung angegebenen
Adressen bis zum *8. Mai 2019, 24.00 Uhr*
(MESZ), geändert oder widerrufen werden.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der
Änderung oder des Widerrufs bei der
Gesellschaft entscheidend.
e) Die Briefwahl schließt eine
persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Die
persönliche Teilnahme eines Aktionärs
oder eines bevollmächtigten Dritten an
der Hauptversammlung gilt als Widerruf
der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen.
f) Die Stimmabgabe per Briefwahl zu
Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung
gilt auch im Fall der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer
Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien.
g) Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt
einer Sammel- eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene
Briefwahlstimme entsprechend für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
4. *Formulare für Bevollmächtigung und Briefwahl*
Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können
auf beliebige oben in den Abschnitten II.1,
III.1, III.2 sowie III.3 beschriebene
formgerechte Weise erfolgen. Ein Vollmachts- und
Briefwahlformular ist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.kiongroup.com/hv
zugänglich. Vollmachten können darüber hinaus
auch während der Hauptversammlung erteilt
werden.
Wenn Sie ein Kreditinstitut oder eine andere ihm
nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte
Person oder Institution (wie z.B. eine
Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen,
stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
IV. *Rechte der Aktionäre*
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der
Hauptversammlung unter anderem die folgenden
Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu
finden sich im Internet unter
www.kiongroup.com/hv
1. *Ergänzung der Tagesordnung*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs.
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
die folgende Anschrift zu richten:
KION GROUP AG
Vorstand
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, also bis spätestens zum
*8. April 2019, 24.00 Uhr* (MESZ), zugehen.
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß §
122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG
solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.kiongroup.com/hv
zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
2. *Gegenanträge; Wahlvorschläge*
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1
AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der
Tagesordnung zu übersenden. Sollen die
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis
zum *24. April 2019, 24.00 Uhr* (MESZ),
- unter der Anschrift
KION GROUP AG
Rechtsabteilung
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main oder
- unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 69.201 101 012 oder
- unter der E-Mail-Adresse
HV2019@kiongroup.com
zu übersenden. Anderweitig adressierte
Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht
werden.
In allen Fällen der Übersendung eines
Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags
bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären werden einschließlich des
Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter
www.kiongroup.com/hv
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer
Zugänglichmachung eines Gegenantrags und
einer etwaigen Begründung absehen, wenn die
Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG
vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf
der Internetseite
www.kiongroup.com/hv
dargestellt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG
für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich
zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen
braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag
unter anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten
enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG beigefügt sind.
3. *Auskunftsrecht*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1
AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr
verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage
des KION-Konzerns und der in den
KION-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Tatbestände, in denen der
Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu
verweigern, sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.kiongroup.com/hv
dargestellt.
V. *Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die
der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, einschließlich der
erforderlichen Informationen nach § 124a
AktG, Anträge von Aktionären sowie
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft
(www.kiongroup.com/hv) zugänglich. Sämtliche
der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen liegen in der
Hauptversammlung zusätzlich zur
Einsichtnahme aus.
VI. *Informationen zum Datenschutz*
Die KION GROUP AG verarbeitet im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung als
Verantwortliche im Sinn des
Datenschutzrechts personenbezogene Daten
(Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und
Nummer der Eintrittskarte) von Aktionären
und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage
des geltenden Datenschutzrechts, um die
Hauptversammlung in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form vorzubereiten und
durchzuführen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
für die Vorbereitung und Durchführung der
Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 Abs. 1 lit. c) der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister erhalten von der
KION GROUP AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Die Dienstleister verarbeiten die
Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der
KION GROUP AG und ausschließlich nach
Weisung der KION GROUP AG. Im Übrigen
werden personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Aktionären und
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung zur Verfügung gestellt,
insbesondere über das Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die
personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten. Die Daten werden
regelmäßig nach drei Jahren gelöscht,
sofern die Daten nicht mehr für etwaige
Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der
Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben
unter den gesetzlichen Voraussetzungen
jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht im Hinblick auf die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte
können die Aktionäre und die
Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
unentgeltlich über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
- KION GROUP AG
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main oder
- über die E-Mail-Adresse
dataprotection@kiongroup.com
Unter diesen Kontaktdaten erreichen
Aktionäre und Bevollmächtigte auch den
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft.
Zudem steht den Aktionären und den
Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind
auf unserer Internetseite
www.kiongroup.com
unter dem Punkt 'Datenschutzunterrichtung'
veröffentlicht.
Frankfurt am Main, im März 2019
*KION GROUP AG*
_Der Vorstand_
2019-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: KION GROUP AG
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 69 20 110 0
E-Mail: ir@kiongroup.com
Internet: https://www.kiongroup.com
ISIN: DE000KGX8881
WKN: KGX888
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Freiverkehr in Berlin, DüsseldorfM Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
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792483 2019-03-27
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March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)
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