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DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -5-

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2019 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2019 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-27 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CTS Eventim AG & Co. KGaA *München* 
Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen AG München HRB 212700 WKN: 
547030 / ISIN: DE 0005470306 Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, 
die stattfindet am Mittwoch, den 08. Mai 2019, ab 10:00 Uhr 
im Dorint Park Hotel, Im Bürgerpark 1, 28209 Bremen 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, jeweils zum 
   31. Dezember 2018, und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
   jeweils mit dem erläuternden Bericht der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
   Abs. 1 HGB im Lagebericht und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss entsprechend § 171 Abs. 2 AktG 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die 
   Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es eines weiteren 
   Beschlusses dazu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co. KGaA für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der 
   CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 
   in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn 
   von EUR 229.190.312,48 ausweist, festzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 229.190.312,48 - 
   bestehend aus dem Jahresüberschuss 2018 in Höhe von 
   EUR 103.869.948,53 und dem Gewinnvortrag aus 2017 in 
   Höhe von EUR 125.320.363,95 (nach Abzug der 
   Ausschüttung für 2017 im Geschäftsjahr 2018) - wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von EUR EUR 59.514.606,00 
   0,62 
   je Stückaktie ISIN DE 
   0005470306 auf 
   95.991.300 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktien 
   Gewinnvortrag             EUR 169.675.706,48 
   Bilanzgewinn              EUR 229.190.312,48 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt 
   der Einberufung 8.700 eigene Aktien hält, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Tag der 
   Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag bei unveränderter 
   Dividendenhöhe unterbreitet werden, d.?h., der dann 
   zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM Management AG, 
   Hamburg, als persönlich haftender Gesellschafterin 
   für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 
   2019 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und 
   zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern 
   zu wählen. 
7. *Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung (Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder)* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit 
   nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 11 
   Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung 
   zu wählenden Mitgliedern zusammen. Aufsichtsrat und 
   persönlich haftende Gesellschafterin schlagen vor, 
   den Aufsichtsrat von vier auf drei Mitglieder zu 
   reduzieren, und hierzu die folgende Satzungsänderung 
   zu beschließen: 
 
   § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei 
   Mitgliedern.' 
8. *Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, und somit mit Ende der 
   Hauptversammlung am 08. Mai 2019. Der Aufsichtsrat 
   schlägt der Hauptversammlung vor, drei der 
   amtierenden Mitglieder für jeweils drei Jahre 
   wiederzuwählen, und hierzu wie folgt zu 
   beschließen: 
 
    8.1 Herr Dr. Bernd Kundrun, 
    geschäftsführender Gesellschafter der Start 
    2 Ventures GmbH, wohnhaft in Hamburg, wird 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
    zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS 
    Eventim AG & Co. KGaA gewählt. 
    8.2 Frau Dr. Juliane Thümmel, 
    Regierungsdirektorin Ständige Vertretung 
    der Bundesrepublik Deutschland bei der EU, 
    EU-Kulturpolitik, audiovisuelle Medien, EU 
    Sportpolitik, wohnhaft in St. Gilles, 
    Belgien, wird bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2021 beschließt, zum Mitglied des 
    Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
    gewählt. 
    8.3 Herr Justinus J.B.M. Spee, Kaufmann, 
    wohnhaft in Badhoevedorp, Niederlande, wird 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
    zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS 
    Eventim AG & Co. KGaA gewählt. 
 
   Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, auch das bislang amtierende 
   Mitglied Prof. Jobst W. Plog wiederzuwählen, jedoch 
   mit der Maßgabe, dass sein Mandat für den Fall, 
   dass die Hauptversammlung die unter TOP 7 
   vorgeschlagene Verkleinerung des Aufsichtsrats auf 3 
   Mitglieder beschließt, endet, sobald die 
   entsprechende Satzungsänderung im Handelsregister 
   eingetragen wurde, und dazu wie folgt zu 
   beschließen: 
 
    8.4 Herr Prof. Jobst W. Plog, Rechtsanwalt, 
    wohnhaft in Hamburg, wird bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum 
    Mitglied des Aufsichtsrats der CTS Eventim 
    AG & Co. KGaA gewählt. Für den Fall, dass 
    die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder 
    durch Satzungsänderung auf drei reduziert 
    wird, endet sein Mandat jedoch bereits mit 
    der Eintragung dieser Änderung im 
    Handelsregister. 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07. 
   Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen der zur 
   Wahl vorgeschlagenen Herren Dr. Kundrun, Spee oder 
   Prof. Plog zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär mit Ausnahme des 
   bislang jeweils bereits ausgeübten 
   Aufsichtsratsmandats für die Gesellschaft nicht 
   bestehen, und dass die zur Wahl vorgeschlagene Frau 
   Dr. Thümmel die Tochter der Lebensgefährtin des 
   Mehrheitsaktionärs Klaus-Peter Schulenberg ist. 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 07. Februar 2017 
   wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat 
   beabsichtigt, Herrn Dr. Kundrun im Fall seiner 
   Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft als 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen. 
 
   Der Aufsichtsrat der CTS Eventim AG & Co. KGaA setzt 
   sich nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 
   1 AktG zusammen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur 
   Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie 
   Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder finden sich am Ende dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -2-

Tagesordnung sowie auf der Internetseite der CTS 
   Eventim AG & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der 
   Rubrik 'Investor Relations'. 
9. *Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals* 
 
   Das aktuelle Genehmigte Kapital 2014 der Gesellschaft 
   (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft) läuft am 
   07. Mai 2019 aus, sodass ein neues genehmigtes 
   Kapital geschaffen werden soll. Persönlich haftende 
   Gesellschafterin und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
    i)   Das Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 
         4 Absatz 4 der Satzung der CTS Eventim AG 
         & Co. KGaA wird mit Wirkung auf den 
         Zeitpunkt der Eintragung des wie 
         nachfolgend geschaffenen neuen 
         genehmigten Kapitals in das 
         Handelsregister aufgehoben. 
    ii)  Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. 
         Mai 2024 ganz oder in Teilbeträgen einmal 
         oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 
         19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 
         19.200.000 auf den Inhaber lautenden 
         Stammaktien gegen Sach- und/oder 
         Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
         Kapital 2019). 
 
         Die Aktionäre haben grundsätzlich ein 
         Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in 
         der Weise entsprochen werden, dass die 
         neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
         Verpflichtung übernommen werden, sie den 
         Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
         Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszuschließen, jeweils 
         soweit der auf die in den nachfolgend 
         genannten Fällen gemäß lit. (a) bis 
         (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
         Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % 
         des bei Wirksamwerden und des bei 
         Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
         (a) um Spitzenbeträge von dem 
             Bezugsrecht auszunehmen; 
         (b) für Aktien, die maximal 10 % des 
             Grundkapitals repräsentieren, 
             soweit diese Aktien an Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft oder Arbeitnehmer 
             bzw. Mitglieder der 
             Vertretungsorgane der mit ihr 
             verbundenen Unternehmen ausgegeben 
             werden sollen; 
         (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenkurs der bereits 
             börsennotierten Aktien zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
             1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             insgesamt 10 % des bei 
             Wirksamwerden und des bei Ausübung 
             der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             wobei auf den vorgenannten Betrag 
             angerechnet werden: 
 
             (i)  die zur Bedienung von während 
                  der Laufzeit dieses 
                  genehmigten Kapitals 
                  ausgegebenen Options- oder 
                  Wandelschuldverschreibungen 
                  oder Genussrechten mit 
                  Wandlungs- oder Optionsrecht, 
                  die in entsprechender 
                  Anwendung des § 186 Abs. 3 
                  Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegeben 
                  wurden, ausgegeben werden 
                  oder auszugeben sind, und 
             (ii) der anteilige Betrag am 
                  Grundkapital der neuen oder 
                  eigenen Aktien, die während 
                  der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts der 
                  Aktionäre in direkter oder 
                  entsprechender Anwendung des 
                  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben oder 
                  veräußert werden; 
 
             sofern Aktien unterschiedlicher 
             Gattung oder Ausstattung ausgegeben 
             wurden und zum Handel an der Börse 
             zugelassen sind, ist für die 
             Bestimmung des Börsenkurses im 
             Sinne dieses Abschnittes (c) nur 
             der Börsenkurs der bereits zum 
             Börsenhandel zugelassenen Aktien 
             gleicher Gattung und Ausstattung 
             maßgeblich; 
 
             eine nicht wesentliche 
             Unterschreitung des Börsenkurses 
             liegt vor, wenn die Unterschreitung 
             des Börsenkurses weniger als 5 % 
             beträgt; als Börsenkurs gilt 
             hierbei der rechnerische 
             Durchschnitt des Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft in der 
             XETRA-Schlussauktion an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
             einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten 20 Börsentage; 
         (d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere - aber 
             ohne Beschränkung hierauf - im 
             Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Wirtschaftsgütern; sowie 
         (e) soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern von Options- oder 
             Wandlungsrechten, die von der 
             Gesellschaft oder durch eine 
             unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der 
             Gesellschaft ausgegeben werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte zustünde. 
 
         Über den weiteren Inhalt der 
         Aktienrechte und die Bedingungen der 
         Aktienausgabe entscheidet die persönlich 
         haftende Gesellschafterin mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats. 
 
         Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
         Fassung der Satzung entsprechend der 
         jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
         Kapitals oder nach Ablauf der 
         Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu 
         ändern. 
 
         Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
         i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
         schriftlichen Bericht über die Gründe für 
         den Ausschluss des Bezugsrechts 
         erstattet. Der Inhalt des Berichts wird 
         im Anhang dieser Einladung zur 
         Hauptversammlung bekannt gemacht. Der 
         Bericht liegt vom Tage der Einberufung 
         der Hauptversammlung an in den 
         Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
         Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen 
         erhält jeder Aktionär kostenlos eine 
         Abschrift dieses Berichts. Der Bericht 
         wird auch in der Hauptversammlung 
         ausgelegt. 
    iii) Anpassung der Satzung der CTS Eventim AG 
         & Co. KGaA 
 
         § 4 Abs. 4 der Satzung der CTS Eventim AG 
         & Co. KGaA wird wie folgt neu gefasst: 
 
         'Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats der Gesellschaft das 
         Grundkapital bis zum 7. Mai 2024 ganz 
         oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals 
         insgesamt um höchstens EUR 19.200.000 
         durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf 
         den Inhaber lautenden Stammaktien gegen 
         Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen 
         (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
         Die Aktionäre haben grundsätzlich ein 
         Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in 
         der Weise entsprochen werden, dass die 
         neuen Aktien von Kreditinstituten mit der 
         Verpflichtung übernommen werden, sie den 
         Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
         Die persönlich haftende Gesellschafterin 
         ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszuschließen, jeweils 
         soweit der auf die in den nachfolgend 
         genannten Fällen gemäß lit. (a) bis 
         (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
         Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % 
         des bei Wirksamwerden und des bei 
         Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
         (a) um Spitzenbeträge von dem 
             Bezugsrecht auszunehmen; 
         (b) für Aktien, die maximal 10 % des 
             Grundkapitals repräsentieren, 
             soweit diese Aktien an Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft oder Arbeitnehmer 
             bzw. Mitglieder der 
             Vertretungsorgane der mit ihr 
             verbundenen Unternehmen ausgegeben 
             werden sollen; 
         (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 

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March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -3-

Börsenkurs der bereits 
             börsennotierten Aktien zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
             wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
             1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             unterschreitet und der auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             insgesamt 10 % des bei 
             Wirksamwerden und des bei Ausübung 
             der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             wobei auf den vorgenannten Betrag 
             angerechnet werden: 
 
             (i)  die zur Bedienung von während 
                  der Laufzeit dieses 
                  genehmigten Kapitals 
                  ausgegebenen Options- oder 
                  Wandelschuldverschreibungen 
                  oder Genussrechten mit 
                  Wandlungs- oder Optionsrecht, 
                  die in entsprechender 
                  Anwendung des § 186 Abs. 3 
                  Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts ausgegeben 
                  wurden, ausgegeben werden 
                  oder auszugeben sind, und 
             (ii) der anteilige Betrag am 
                  Grundkapital der neuen oder 
                  eigenen Aktien, die während 
                  der Laufzeit dieser 
                  Ermächtigung unter Ausschluss 
                  des Bezugsrechts der 
                  Aktionäre in direkter oder 
                  entsprechender Anwendung des 
                  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                  ausgegeben oder 
                  veräußert werden; 
 
             sofern Aktien unterschiedlicher 
             Gattung oder Ausstattung ausgegeben 
             wurden und zum Handel an der Börse 
             zugelassen sind, ist für die 
             Bestimmung des Börsenkurses im 
             Sinne dieses Abschnittes (c) nur 
             der Börsenkurs der bereits zum 
             Börsenhandel zugelassenen Aktien 
             gleicher Gattung und Ausstattung 
             maßgeblich; 
 
             eine nicht wesentliche 
             Unterschreitung des Börsenkurses 
             liegt vor, wenn die Unterschreitung 
             des Börsenkurses weniger als 5 % 
             beträgt; als Börsenkurs gilt 
             hierbei der rechnerische 
             Durchschnitt des Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft in der 
             XETRA-Schlussauktion an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
             einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten 20 Börsentage; 
         (d) bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere - aber 
             ohne Beschränkung hierauf - im 
             Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             Wirtschaftsgütern; sowie 
         (e) soweit dies erforderlich ist, um 
             Inhabern von Options- oder 
             Wandlungsrechten, die von der 
             Gesellschaft oder durch eine 
             unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der 
             Gesellschaft ausgegeben werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte zustünde. 
 
         Über den weiteren Inhalt der 
         Aktienrechte und die Bedingungen der 
         Aktienausgabe entscheidet die persönlich 
         haftende Gesellschafterin mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats. 
 
         Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
         Fassung der Satzung entsprechend der 
         jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
         Kapitals oder nach Ablauf der 
         Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu 
         ändern.' 
 
*Auslegung von Unterlagen:* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
liegen 
 
- der durch den Aufsichtsrat gebilligte 
  Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
  sowie der durch den Aufsichtsrat gebilligte 
  Konzernabschluss des CTS EVENTIM Konzerns für 
  das Geschäftsjahr 2018 nebst zusammengefasstem 
  Lagebericht für die Gesellschaft und den 
  Konzern und jeweils nebst erläuterndem Bericht 
  der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
  den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
  Abs. 1 HGB, 
- der Bericht des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2018 der CTS Eventim AG & Co. 
  KGaA und des CTS EVENTIM Konzerns, sowie 
- der Vorschlag der persönlich haftenden 
  Gesellschafterin für die Verwendung des 
  Bilanzgewinns 
 
in den Geschäftsräumen der 
 
CTS Eventim AG & Co. KGaA 
 
Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen 
 
zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Während desselben 
Zeitraums können diese Unterlagen auch über die 
Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA 
(www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', 
dort 'Hauptversammlung 2019', eingesehen werden. Auf 
Verlangen werden sie jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos in Abschrift überlassen. Zudem werden Abschriften 
in der Hauptversammlung ausgelegt. 
 
*Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex werden nachfolgend die Lebensläufe der 
vier unter TOP 8 zur Wahl in den Aufsichtsrat 
vorgeschlagenen Personen einschließlich der Angaben 
nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zur Verfügung gestellt:* 
 
*Dr. Bernd Kundrun, Hamburg* 
 
* Geschäftsführender Gesellschafter der Start 2 
  Ventures GmbH, Hamburg 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr: 1957 
 
Geburtsort: Wuppertal 
 
Nationalität: Deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1977-1982 Studium der Betriebswirtschaft, Universität 
Münster 
 
1982-1984 Studium der Betriebswirtschaft, Universität 
Innsbruck 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1984-1993 Bertelsmann Club GmbH (zuletzt Geschäftsführer) 
 
1993-1997 Premiere Medien GmbH (Geschäftsführer) 
 
1997-2009 Gruner + Jahr (zuletzt Vorstandsvorsitzender) 
 
2000-2009 Bertelsmann AG (Vorstand) 
 
seit 2009 Start 2 Ventures GmbH (Geschäftsführender 
Gesellschafter) 
 
*Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten* 
 
* CTS Eventim AG & Co. KGaA 
  (Aufsichtsratsvorsitzender) 
* EVENTIM Management AG 
  (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien* 
 
* RTL Group, Luxembourg (Verwaltungsrat) 
* NZZ AG, Zürich/Schweiz (Verwaltungsrat) 
* Comcave GmbH, Dortmund (Beiratsmitglied) 
* Gut.org Gemeinnützige AG, Berlin 
  (Ehrenvorsitzender) 
* Gilde Buy Out Partners AG, Zürich/CH 
  (Beiratsmitglied) 
 
*Prof. Jobst W. Plog, Hamburg* 
 
* Rechtsanwalt in Hamburg 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr: 1941 
 
Geburtsort: Hannover 
 
Nationalität: Deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1960-1965 Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und 
Göttingen 
 
1965-1966 Studium der Rechtswissenschaften und der Politik 
an der Sorbonne in Paris 
 
1966-1970 Referendariat und 2. Staatsexamen 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1970-1977 Rechtsanwalt in Hannover 
 
1977-1980 Justiziar des Norddeutschen Rundfunks (NDR) in 
Hamburg 
 
1980-1991 Stellvertretender Intendant des NDR 
 
1991-2007 Intendant des NDR 
 
1993/1994 und 2003/2004 Vorsitzender der ARD 
 
1998-2002 (im Nebenamt) Präsident des deutsch-französischen 
Kulturkanals ARTE 
 
2009-2016 Präsident EURIMAGES beim Europarat in Strasbourg 
 
Seit 2007 Rechtsanwalt in Hamburg 
 
*Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten* 
 
* CTS Eventim AG & Co. KGaA (stv. 
  Aufsichtsratsvorsitzender) 
* EVENTIM Management AG (stv. 
  Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien* 
 
* -- 
 
*Dr. Juliane Thümmel, Brüssel - St. Gilles (Belgien)* 
 
* Regierungsdirektorin Ständige Vertretung der 
  Bundesrepublik Deutschland bei der EU, 
  EU-Kulturpolitik, audiovisuelle Medien, EU 
  Sportpolitik 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr: 1977 
 
Geburtsort: Delmenhorst 
 
Nationalität: Deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1998-2003 Studium der Rechtswissenschaften, Universität 
Hamburg 
 
2003-2007 Promotion im Völkerrecht, Universität Hamburg 
 
2005-2008 Referendariat, Hanseatisches OLG, Hamburg 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2008-2010 Referentin Auswärtiges Amt der Bundesrepublik 
Deutschland 
 
seit 2010 Referentin bei der Beauftragten für Kultur und 
Medien, seit 2015 abgeordnet an die Ständige Vertretung der 
Bundesrepublik Deutschland bei der EU 
 
*Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten* 
 
* CTS Eventim AG & Co. KGaA 
  (Aufsichtsratsmitglied) 
* EVENTIM Management AG (Aufsichtsratsmitglied) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien* 
 
* -- 
 
*Justinus J.B.M. Spee, Badhoevedorp (NL)* 
 
* Kaufmann in Amsterdam 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr: 1965 
 
Geburtsort: Haarlem (NL) 
 
Nationalität: Niederländisch 
 
*Ausbildung* 
 
1983 - 1988 Business Econometrics, Vrije Universiteit, 
Amsterdam (NL) 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2005-2012 Managing Director Alvarez & Marsal (London, 
UK/Amsterdam, NL) 
 
2007-2009 Interim CFO Schefenacker (Stuttgart) 
 
2006-2007 Interim CFO Dorint (Düsseldorf) 
 
2010-2011 CFO Endemol (Amsterdam, NL) 
 
2011-2014 CEO Endemol (Amsterdam, NL) 
 
2015-2017 CEO Stage Entertainment (Amsterdam, NL) 
 
*Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
Aufsichtsräten* 
 
* CTS Eventim AG & Co. KGaA 

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March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CTS Eventim AG & Co. KGaA: -4-

(Aufsichtsratsmitglied) 
* EVENTIM Management AG (Aufsichtsratsmitglied) 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien* 
 
* Brunel N.V., Amsterdam/NL 
  (Aufsichtsratsmitglied) 
* Asito Diensten Groep S.E., Almelo/NL 
  (Aufsichtsratsmitglied) 
* Redevco B.V., Amsterdam/NL (Beiratsmitglied) 
* Duinrell B.V., Wassenaar/NL 
  (Aufsichtsratsvorsitzender) 
* Panther Media Group, Dubai/VAE 
  (Aufsichtsratsmitglied) 
* Stichting OLVG, Amsterdam/NL 
  (Aufsichtsratsmitglied) 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts:* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung und 
Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden 
Adresse bis spätestens am *01. Mai 2019* (24.00 Uhr MESZ) 
zugehen: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform 
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der 
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen kann und sich 
auf den Beginn des *17. April 2019* (00.00 Uhr MESZ) 
('*Nachweisstichtag*') zu beziehen hat. Zum Nachweis der 
Berechtigung genügt ein in Textform erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann 
die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang 
richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben 
für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des 
Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein 
zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem 
Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des 
Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum 
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktien erwerben, sind weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. Die 
Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und 
stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur 
Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der 
Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald 
mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen 
und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende 
Institut wird in diesen Fällen in der Regel für die 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge 
tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem 
depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, 
z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder 
eine andere Person oder Institution ihrer Wahl, ausüben 
lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist 
weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend der ihm 
erteilten Weisung abstimmen. 
 
Wird weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 AktG oder 
§ 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person 
oder Institution bevollmächtigt, ist die Vollmacht 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b 
BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen 
Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das 
ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur 
Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den 
Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen 
zugesandt und ist darüber hinaus auf der Internetseite der 
CTS Eventim AG & Co. KGaA (www.eventim.de) unter der Rubrik 
'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2019', 
abrufbar. 
 
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
bevollmächtigt, gelten die vorstehenden Regelungen für die 
Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises der 
Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu 
bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine 
besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich 
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine 
mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen 
werden. Darüber hinaus bietet die CTS Eventim AG & Co. KGaA 
ihren Aktionären an, den Nachweis stattdessen postalisch, 
per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft so zu 
übermitteln, dass er bis zum *07. Mai 2019*, 18:00 Uhr 
MESZ, an einer der folgenden Adressen eingeht: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
E-Mail: vollmacht@hv-management.de 
 
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer 
derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung. 
 
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, 
müssen sich ebenfalls mit obigen Maßgaben zur 
Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen Sie dem 
Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen 
Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender 
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der 
Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm 
erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger 
Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt 
enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird 
ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine 
weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte 
wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
möchten, können Sie dies schriftlich (auch per Telefax oder 
E-Mail) unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte 
übermittelten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie 
auch auf der Eintrittskarte. Aktionäre, die den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten 
und Weisungen bis spätestens *07. Mai 2019*, 18:00 Uhr MESZ 
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft), an eine der folgenden 
Adressen zu übermitteln: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
E-Mail: vollmacht@hv-management.de 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) 
unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung, also bis spätestens *07. April 2019* 
(24:00 Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie bitten, dieses an 
folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer 
qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an 
folgende E-Mail-Adresse zu senden: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
z. Hd. Herrn Rainer Appel 
Contrescarpe 75 A 
28195 Bremen 
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
Die entsprechenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie 
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich 
haftenden Gesellschafterin über das Verlangen halten. § 121 
Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 

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March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß 
§ 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge 
gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers und 
Konzernabschlussprüfers übersenden. Solche Anträge sind 
ausschließlich zu richten an: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
z. Hd. Herrn Rainer Appel 
Contrescarpe 75 A 
28195 Bremen 
Telefax +49-421-3666-290 
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de 
 
Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären 
zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers, die unter Angabe des Namens des 
Aktionärs und mit Begründung - wobei Vorschläge von 
Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis 
spätestens *23. April 2019* (24:00 Uhr MESZ) unter einer 
der angegebenen Adressen eingehen, werden 
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.eventim.de 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 
'Hauptversammlung 2019', zugänglich gemacht, sofern die 
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung 
gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt. 
 
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG 
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
5.000 Zeichen beträgt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 
131 Abs. 1 AktG von der persönlich haftenden 
Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
Aussprache zu stellen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich 
haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
genannten Gründen absehen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der 
Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung 
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, 
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs 
einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen 
Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen 
Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt 
'Rechte der Aktionäre' dargestellten Aktionärsrechten sowie 
weitere Informationen gemäß § 124a AktG, darunter 
diese Einberufung der Hauptversammlung, Vollmachtsformulare 
und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 
Abs. 2 AktG, werden den Aktionären alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der 
Homepage der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter 
 
www.eventim.de 
 
im Bereich 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 
2019', zugänglich gemacht. 
 
*Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Einberufung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 
WpHG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EUR 
96.000.000 und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose 
auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen 
Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 96.000.000. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus 
denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
*Bremen, im März 2019* 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA,* 
 
_EVENTIM Management AG als persönlich haftende 
Gesellschafterin_ 
 
*Anhang zu TOP 9: Bericht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat im Rahmen der 
Schaffung des Genehmigten Kapitals 2019 zu Punkt 9 der 
Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
Gründe für den dort vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss und 
den Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt 
bekannt gemacht: 
 
Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat 
schlagen unter Tagesordnungspunkt 9 vor, (i) die persönlich 
haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2024 ganz 
oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt 
jedoch um höchstens EUR 19.200.000 durch Ausgabe von bis zu 
19.200.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen 
Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen, und (ii) ein 
entsprechendes genehmigtes Kapital in Höhe von insgesamt 
bis zu EUR 19.200.000 in der Satzung zu schaffen 
(Genehmigtes Kapital 2019). Das Genehmigte Kapital 2019 
soll die bislang bereits durch das Genehmigte Kapital 2014, 
das am 07. Mai 2019 ausläuft, bestehende Flexibilität der 
Gesellschaft erhalten und die ihr im Interesse ihrer 
Aktionäre durch das Genehmigte Kapital 2014 eingeräumten 
Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft absichern. 
 
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2019 ist den Aktionären grundsätzlich 
ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des 
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG 
abgewickelt werden kann. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin soll jedoch ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats jeweils in den nachfolgend 
genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) das 
Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können. Im 
Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer 
übermäßigen quotenmäßigen Verwässerung ihrer 
Beteiligung soll die Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts allerdings auf lediglich insgesamt 10 % des 
Grundkapitals beschränkt werden. Daher soll ein 
Bezugsrechtsausschluss maximal bis zu einer Grenze von 
insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung 
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wie folgt 
ermöglicht werden: 
 
(a) Zunächst soll die persönlich haftende 
    Gesellschafterin ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    bei der Ausgabe neuer Aktien zur Vermeidung 
    von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
    Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang 
    des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung 
    und der Festlegung eines praktikablen 
    Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
    Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes 
    Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
    Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
    der Aktionäre ausgeschlossenen freien 
    Spitzen werden entweder durch Verkauf, über 
    die Börse oder in sonstiger Weise 
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
(b) Des Weiteren sieht der Beschlussvorschlag 
    der Verwaltung vor, dass die persönlich 
    haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ermächtigt ist, das 
    Bezugsrecht auszuschließen für Aktien, 
    die einen Anteil am Grundkapital von maximal 
    10 % repräsentieren, soweit die 
    entsprechenden Aktien an Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. 
    Mitglieder der Vertretungsorgane von mit ihr 
    verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 
    ff. AktG ausgegeben werden. Auf diese Weise 
    soll die persönlich haftende 
    Gesellschafterin ermächtigt werden, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausschluss 
    des Bezugsrechts zu dem Zweck zu 
    beschließen, Belegschaftsaktien bis zu 
    einer Höhe von 10 % des Grundkapitals 
    auszugeben. In der Vergangenheit hat sich 
    die Ausgabe von Belegschaftsaktien für viele 
    börsennotierte Gesellschaften als wichtiges 
    Instrument zur Stärkung von 
    Einsatzbereitschaft und Loyalität der 
    Mitarbeiter erwiesen. Sie hat selbständige 
    Bedeutung neben den sonst bestehenden 
    Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung wie 
    der Ausgabe von Optionen oder 
    Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter 
    oder sonstigen erfolgsbezogenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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