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DGAP-News: Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 15.05.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-27 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Dortmund ISIN
DE0005677108 / Wertpapier-Kenn-Nummer: 567 710
Einladung zur 20. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere 20. ordentliche Hauptversammlung findet am
Mittwoch, den 15. Mai 2019, um 10:00 Uhr in der
Spielbank Hohensyburg, Hohensyburgstraße 200,
44265 Dortmund, statt.
*TAGESORDNUNG*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, des zusammengefassten
Lageberichts des Vorstands für die Elmos
Semiconductor Aktiengesellschaft und für den
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Die vorstehenden Unterlagen
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach §
289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB) sind von
der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.elmos.com/ueber-elmos/investor
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch
in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich gemacht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem
bei der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 127.150.719,68
Euro einen Betrag in Höhe von 10.247.576,04
Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 0,52
Euro je Aktie zu verwenden und den Restbetrag
in Höhe von 116.903.143,64 Euro auf neue
Rechnung vorzutragen.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt
die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen
Aktien (396.636 Stück), die nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von 0,52 Euro je
dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu
lassen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 und des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Zwischenberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein
Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum
a) Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des Zwischenberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2019
zu bestellen.
*GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 20.103.513,00 Euro
und ist in 20.103.513 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft
396.636 Stück eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien
stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine
Rechte zu, insbesondere keine Stimmrechte.
*TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an
diese Adresse übermitteln:
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im
Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), und somit auf den *Beginn des 24.
April 2019* beziehen und der Gesellschaft zusammen mit
der Anmeldung spätestens bis zum *Ablauf des 8. Mai
2019* unter der genannten Adresse zugehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
depotführende Institut vorgenommen.
*HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ*
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir
personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie im
Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
www.elmos.com/ueber-elmos/investor/hauptversammlung
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH
BEVOLLMÄCHTIGTE*
_Erteilung von Vollmachten_
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch
eine Aktionärsvereinigung noch eine sonstige,
Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10
AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft zumindest
der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b
BGB).
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht und ihr
Widerruf bedürfen auch insoweit zumindest der Textform
(§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Wird ein
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt,
müssen mit der Vollmacht zudem Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung des betreffenden
Aktienbestandes und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
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March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
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