DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in 89522 Heidenheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SHW AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in
89522 Heidenheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-03-27 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SHW AG Aalen - ISIN DE000A1JBPV9 -
- WKN A1JBPV - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der SHW AG mit Sitz in Aalen
am Dienstag, den 7. Mai 2019, 10:00 Uhr,
im Congress Centrum Heidenheim, Kleiner Saal,
Hugo-Rupf-Platz 1, D-89522 Heidenheim, ein.
*TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der SHW AG, des
zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts
für die SHW AG und den SHW-Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2018, sowie des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
bedarf es somit nicht. Vielmehr sind die
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1
AktG) lediglich zugänglich zu machen.
Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von
EUR 5.289.295,47 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR 257.448,36
Dividende von EUR 0,04 je
dividendenberechtigter
Inhaber-Stückaktie
Einstellung in die anderen EUR 5.000.000,00
Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue Rechnung EUR 31.847,11
EUR 5.289.295,47
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist
am Freitag, den 10. Mai 2019, zur Zahlung fällig
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG
nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass
die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit
im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche
6.436.209 von der Gesellschaft ausgegebenen
Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich
die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung
gestellt werden, der bei unveränderter Höhe der
Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie und
unveränderter Höhe der Einstellung in die anderen
Gewinnrücklagen entsprechend angepasste Beträge
für die Ausschüttungssumme und den Vortrag auf
neue Rechnung vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
5.
*Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie
des Prüfers für eine prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2019
sowie im Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz
in Berlin und Niederlassung in Neu-Ulm,
a. zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer
der SHW AG für das Geschäftsjahr 2019
sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte der SHW AG für das
Geschäftsjahr 2019; und
b. zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
für das Geschäftsjahr 2020 bis zur
nächsten Hauptversammlung im Jahr 2020
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat auf der
Grundlage eines gemäß Art. 16 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichen Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der
Kommission ('Abschlussprüferverordnung')
durchgeführten Auswahlverfahrens empfohlen, der
Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Neu-Ulm, oder
die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Dabei hat der
Prüfungsausschuss seine Präferenz für die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Neu-Ulm,
mitgeteilt und begründet. Der Aufsichtsrat ist
dieser Präferenz gefolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum
Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung
aus neun Mitgliedern zusammen, die sämtlich von
der Hauptversammlung zu wählen sind. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Das Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Georg Wolf,
hat mit Wirkung zum 6. April 2018 sein Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft
niedergelegt. Weiter hat das Mitglied des
Aufsichtsrats, Herr Wolfgang Plasser, mit Wirkung
zum 7. Juni 2018 sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Mit
Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 2. Oktober 2018
wurden Herr Josef Blazicek und Herr Friedrich
Roithner an Stelle der vorzeitig ausgeschiedenen
Herren Georg Wolf und Wolfgang Plasser als
Mitglieder des Aufsichtsrats der SHW AG bestellt.
Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 7. Februar 2017 ist die Bestellung
befristet bis zum Ablauf der nächsten und damit
der bevorstehenden ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft. Daher ist eine Ergänzungswahl
zum Aufsichtsrat erforderlich.
Ergänzungswahlen erfolgen gemäß § 8 Abs. 4
der Satzung für den Rest der Amtszeit der
vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder, soweit die
Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers bei
der Wahl nicht abweichend bestimmt. Die
Aufsichtsratsmitglieder Georg Wolf und Wolfgang
Plasser waren jeweils für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über
ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2020
beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend
genannten Personen wie folgt zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:
a. Herrn Josef Blazicek, Executive Director
der Qino Pipe One Ltd., Limassol/Zypern,
wohnhaft in Limassol/Zypern,
als Nachfolger für Herrn Wolfgang
Plasser;
b. Herrn Friedrich Roithner, Finanzvorstand
der Pierer Industrie AG,
Wels/Österreich und der KTM
Industries AG, Wels/Österreich,
wohnhaft in Linz/Österreich,
als Nachfolger für Herrn Georg Wolf.
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung
der vorliegenden Hauptversammlung. Die Wahl
erfolgt ferner jeweils für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds
für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.
Es ist vorgesehen, die vorstehenden
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat im Wege der
Einzelwahl durchzuführen.
Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen
Personen in anderen gesetzlich zu bildenden
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March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
inländischen Aufsichtsräten und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
Josef Blazicek:
- *Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten:*
Vorsitzender des Aufsichtsrats der All for
One Steeb AG (künftig: All for One Group
AG), Filderstadt-Bernhausen;
- *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
Vorsitzender des Aufsichtsrats der KTM
Industries AG, Wels/Österreich;
Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Pierer Industrie AG,
Wels/Österreich;
Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Pankl SHW Industries AG,
Kapfenberg/Österreich;
Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Pankl Racing Systems AG,
Kapfenberg/Österreich;
Mitglied des Aufsichtsrats der BEKO
Engineering & Informatik GmbH,
Nöhagen/Österreich;
Executive Director of the Board der Qino
Management and Advisory Ltd.,
Limassol/Zypern;
Executive Director of the Board der Qino
JB Ltd., Limassol/Zypern;
Executive Director of the Board der Qino
Pipe One Ltd., Limassol/Zypern.
Friedrich Roithner:
- *Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten:*
keine
- *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
Vorsitzender des Aufsichtsrats der KTM AG,
Mattighofen/Österreich;
Vorsitzender des Aufsichtsrats der abatec
group AG, Regau/Österreich;
Vorsitzender des Aufsichtsrats der KTM
Components GmbH,
Munderfing/Österreich;
Mitglied des Aufsichtsrats der Pankl SHW
Industries AG, Kapfenberg/Österreich;
Mitglied des Aufsichtsrats der Pankl
Racing Systems AG,
Kapfenberg/Österreich;
W Verwaltungs AG,
Mattighofen/Österreich;
Mitglied des Aufsichtsrats der
Wirtschaftspark Wels Errichtungs- und
Betriebs-Aktiengesellschaft,
Wels/Österreich.
Der jeweilige Lebenslauf der zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich
einer Übersicht über ihre wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der
SHW AG ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der
Festvergütung des Aufsichtsrats und entsprechende
Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung*
Aufgrund der von der ordentlichen Hauptversammlung
vom 8. Mai 2018 beschlossenen Erweiterung des
Aufsichtsrats von sechs auf neun Mitglieder soll
keine größere Kostenbelastung für die
Gesellschaft einhergehen. Daher soll die jährliche
Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt
neugefasst:
'Die feste Vergütung beträgt für den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR
40.000,00, für seinen Stellvertreter EUR
30.000,00 und für die weiteren Mitglieder
des Aufsichtsrats jeweils EUR 20.000,00.'
*Unterlagen zur Tagesordnung*
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
- die Hauptversammlungseinladung;
- der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzernabschluss der SHW AG, der
zusammengefasste Lage- und Konzernlagebericht
der SHW AG einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
sowie der Bericht des Aufsichtsrats jeweils
für das Geschäftsjahr 2018;
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
(als Bestandteil der
Hauptversammlungseinladung);
- die Lebensläufe und weitere Informationen zu
den unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie
können von den Aktionären ferner ab Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden.
Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen
Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt.
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten
an:
SHW AG
- Investor Relations -
Wilhelmstraße 67
D-73433 Aalen
Telefax: +49 (0) 7361/502-852
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger EUR 6.436.209,00 und ist eingeteilt in
6.436.209 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft
entspricht daher der Gesamtzahl der Stückaktien der
Gesellschaft und beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
jeweils 6.436.209.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf Dienstag,
den 16. April 2019, 00:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, den 30. April 2019, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
SHW AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711/127-79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihr
depotführendes Institut Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Stimmkarten werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Vertretern
am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort
ausgehändigt. Die Eintrittskarten sind keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich
organisatorische Hilfsmittel.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt
genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts richten sich somit
ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort
genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre
können über ihre Aktien daher auch am und nach dem
Nachweisstichtag frei verfügen. Solche Verfügungen haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb
von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag
erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem
Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind
hinsichtlich dieser Aktien daher auf der
Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Teilnahmeberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären
oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für den
betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von
Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut
gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG
gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem
Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG
gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten
die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG,
die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar
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March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen vom allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: SHW AG - Investor Relations - Wilhelmstraße 67 D-73433 Aalen Telefax: +49 (0) 7361/502-852 E-Mail: ir@shw.de Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen hierzu in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen sowie deren Änderungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter verwendet werden. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens am Freitag, den 3. Mai 2019, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. Im Falle der persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt den zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht tätig. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. *Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht einem gerundeten Betrag von EUR 321.811,00 oder 321.811 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der SHW AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Samstag, den 6. April 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten: SHW AG - Vorstand - Wilhelmstraße 67 D-73433 Aalen Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen hält/halten. Bei der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden: SHW AG - Investor Relations - Wilhelmstraße 67 D-73433 Aalen Telefax: +49 (0)7361/502-852 E-Mail: ir@shw.de Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am Montag, den 22. April 2019, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen nach § 124a AktG* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG zur
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March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft werden auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
*Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und
deren Vertreter*
*(1) Allgemeine Informationen*
*(1.1) Einleitung*
Die SHW AG legt großen Wert auf Datenschutz und die
Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden
Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre und
etwaige Aktionärsvertreter über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen,
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang
mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung informieren.
*(1.2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO*
SHW AG, Wilhelmstraße 67, 73433 Aalen, Deutschland
Tel.: +49 (0)7361-502-448
Fax: +49 (0)7361-52790-20-448
E-Mail: datenschutz@shw.de
Website: www.shw.de
*(1.3) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten*
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
SHW AG, Wilhelmstraße 67, 73433 Aalen, Deutschland
Tel.: +49 (0)7361-502-448
Fax: +49 (0)7361-52790-20-448
E-Mail: datenschutz@shw.de
*(2) Informationen bezüglich der Verarbeitung*
*(2.1) Datenkategorien*
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien
personenbezogener Daten: Vor- und Nachname, Anschrift,
Aktienzahl, Aktiengattung, Besitz der Aktien und Nummer
der Eintrittskarte.
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen
Daten eines von einem Aktionär benannten
Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie
dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre
Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten
(etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen
Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder
Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und
Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung.
*(2.2) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung*
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären und
deren Vertreter die Teilnahme an und die Ausübung von
Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur
Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der
Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten
gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher
Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben
sowie aktien-, wertpapier-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der SHW AG sind Inhaberaktien. Anders
als bei Namensaktien führt die SHW AG kein
Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name,
Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die
Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
*(2.3) Kategorien von Empfängern personenbezogener
Daten*
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer
Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der
Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung,
Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von uns nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der SHW AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle
Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf
personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im
gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der
Hauptversammlung erfassten Daten einsehen.
*(2.4) Speicherdauer*
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit uns nicht
gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder die
Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der
Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der
Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden
Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
*(3) Rechte von Betroffenen*
Als Betroffener können sich Aktionäre jederzeit mit
einer formlosen Mitteilung unter den oben unter (1.3)
genannten Kontaktdaten an unseren
Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren
Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß
der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
* Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung
sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu
erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),
* das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten
oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu
verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16
DSGVO),
* das Recht, die Löschung personenbezogener
Daten zu verlangen, sowie, falls die
personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über
den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung,
Art. 17 DSGVO),
* das Recht, die Einschränkung der
Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18
DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
Weitere Informationen und Erläuterungen zum Umgang mit
Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten
gemäß DSGVO sind auf der Webseite der Gesellschaft
unter
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Aalen, im März 2019
*SHW AG*
_Der Vorstand_
2019-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
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