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DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in 89522 Heidenheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SHW AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in 
89522 Heidenheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-03-27 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SHW AG Aalen - ISIN DE000A1JBPV9 - 
- WKN A1JBPV - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der SHW AG mit Sitz in Aalen 
 
am Dienstag, den 7. Mai 2019, 10:00 Uhr, 
 
im Congress Centrum Heidenheim, Kleiner Saal, 
Hugo-Rupf-Platz 1, D-89522 Heidenheim, ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der SHW AG, des 
   zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts 
   für die SHW AG und den SHW-Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2018, sowie des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   bedarf es somit nicht. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach 
   der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
   EUR 5.289.295,47 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 257.448,36 
   Dividende von EUR 0,04 je 
   dividendenberechtigter 
   Inhaber-Stückaktie 
   Einstellung in die anderen  EUR 5.000.000,00 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 31.847,11 
                               EUR 5.289.295,47 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist 
   am Freitag, den 10. Mai 2019, zur Zahlung fällig 
   (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass 
   die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit 
   im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 
   6.436.209 von der Gesellschaft ausgegebenen 
   Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich 
   die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung 
   gestellt werden, der bei unveränderter Höhe der 
   Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie und 
   unveränderter Höhe der Einstellung in die anderen 
   Gewinnrücklagen entsprechend angepasste Beträge 
   für die Ausschüttungssumme und den Vortrag auf 
   neue Rechnung vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
5. 
 
   *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   des Prüfers für eine prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2019 
   sowie im Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz 
   in Berlin und Niederlassung in Neu-Ulm, 
 
   a. zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer 
      der SHW AG für das Geschäftsjahr 2019 
      sowie zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte der SHW AG für das 
      Geschäftsjahr 2019; und 
   b. zum Prüfer für die etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
      für das Geschäftsjahr 2020 bis zur 
      nächsten Hauptversammlung im Jahr 2020 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat auf der 
   Grundlage eines gemäß Art. 16 der Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichen Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der 
   Kommission ('Abschlussprüferverordnung') 
   durchgeführten Auswahlverfahrens empfohlen, der 
   Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Neu-Ulm, oder 
   die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Dabei hat der 
   Prüfungsausschuss seine Präferenz für die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Neu-Ulm, 
   mitgeteilt und begründet. Der Aufsichtsrat ist 
   dieser Präferenz gefolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung 
   aus neun Mitgliedern zusammen, die sämtlich von 
   der Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Georg Wolf, 
   hat mit Wirkung zum 6. April 2018 sein Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   niedergelegt. Weiter hat das Mitglied des 
   Aufsichtsrats, Herr Wolfgang Plasser, mit Wirkung 
   zum 7. Juni 2018 sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Mit 
   Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 2. Oktober 2018 
   wurden Herr Josef Blazicek und Herr Friedrich 
   Roithner an Stelle der vorzeitig ausgeschiedenen 
   Herren Georg Wolf und Wolfgang Plasser als 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der SHW AG bestellt. 
   Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 7. Februar 2017 ist die Bestellung 
   befristet bis zum Ablauf der nächsten und damit 
   der bevorstehenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft. Daher ist eine Ergänzungswahl 
   zum Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Ergänzungswahlen erfolgen gemäß § 8 Abs. 4 
   der Satzung für den Rest der Amtszeit der 
   vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder, soweit die 
   Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers bei 
   der Wahl nicht abweichend bestimmt. Die 
   Aufsichtsratsmitglieder Georg Wolf und Wolfgang 
   Plasser waren jeweils für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über 
   ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   genannten Personen wie folgt zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen: 
 
   a. Herrn Josef Blazicek, Executive Director 
      der Qino Pipe One Ltd., Limassol/Zypern, 
      wohnhaft in Limassol/Zypern, 
 
      als Nachfolger für Herrn Wolfgang 
      Plasser; 
   b. Herrn Friedrich Roithner, Finanzvorstand 
      der Pierer Industrie AG, 
      Wels/Österreich und der KTM 
      Industries AG, Wels/Österreich, 
      wohnhaft in Linz/Österreich, 
 
      als Nachfolger für Herrn Georg Wolf. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
   der vorliegenden Hauptversammlung. Die Wahl 
   erfolgt ferner jeweils für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds 
   für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
   Es ist vorgesehen, die vorstehenden 
   Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
   Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Personen in anderen gesetzlich zu bildenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

inländischen Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   Josef Blazicek: 
 
   - *Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     inländischen Aufsichtsräten:* 
 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der All for 
     One Steeb AG (künftig: All for One Group 
     AG), Filderstadt-Bernhausen; 
   - *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
     ausländischen Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen:* 
 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der KTM 
     Industries AG, Wels/Österreich; 
 
     Stellvertretender Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats der Pierer Industrie AG, 
     Wels/Österreich; 
 
     Stellvertretender Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats der Pankl SHW Industries AG, 
     Kapfenberg/Österreich; 
 
     Stellvertretender Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats der Pankl Racing Systems AG, 
     Kapfenberg/Österreich; 
 
     Mitglied des Aufsichtsrats der BEKO 
     Engineering & Informatik GmbH, 
     Nöhagen/Österreich; 
 
     Executive Director of the Board der Qino 
     Management and Advisory Ltd., 
     Limassol/Zypern; 
 
     Executive Director of the Board der Qino 
     JB Ltd., Limassol/Zypern; 
 
     Executive Director of the Board der Qino 
     Pipe One Ltd., Limassol/Zypern. 
 
   Friedrich Roithner: 
 
   - *Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
     inländischen Aufsichtsräten:* 
 
     keine 
   - *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
     ausländischen Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen:* 
 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der KTM AG, 
     Mattighofen/Österreich; 
 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der abatec 
     group AG, Regau/Österreich; 
 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der KTM 
     Components GmbH, 
     Munderfing/Österreich; 
 
     Mitglied des Aufsichtsrats der Pankl SHW 
     Industries AG, Kapfenberg/Österreich; 
 
     Mitglied des Aufsichtsrats der Pankl 
     Racing Systems AG, 
     Kapfenberg/Österreich; 
 
     W Verwaltungs AG, 
     Mattighofen/Österreich; 
 
     Mitglied des Aufsichtsrats der 
     Wirtschaftspark Wels Errichtungs- und 
     Betriebs-Aktiengesellschaft, 
     Wels/Österreich. 
 
   Der jeweilige Lebenslauf der zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich 
   einer Übersicht über ihre wesentlichen 
   Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der 
   SHW AG ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Festvergütung des Aufsichtsrats und entsprechende 
   Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung* 
 
   Aufgrund der von der ordentlichen Hauptversammlung 
   vom 8. Mai 2018 beschlossenen Erweiterung des 
   Aufsichtsrats von sechs auf neun Mitglieder soll 
   keine größere Kostenbelastung für die 
   Gesellschaft einhergehen. Daher soll die jährliche 
   Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt 
   neugefasst: 
 
    'Die feste Vergütung beträgt für den 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 
    40.000,00, für seinen Stellvertreter EUR 
    30.000,00 und für die weiteren Mitglieder 
    des Aufsichtsrats jeweils EUR 20.000,00.' 
 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
- die Hauptversammlungseinladung; 
- der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss der SHW AG, der 
  zusammengefasste Lage- und Konzernlagebericht 
  der SHW AG einschließlich des 
  erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie der Bericht des Aufsichtsrats jeweils 
  für das Geschäftsjahr 2018; 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung); 
- die Lebensläufe und weitere Informationen zu 
  den unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
  Aufsichtsratskandidaten. 
 
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie 
können von den Aktionären ferner ab Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. 
 
Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen 
Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. 
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten 
an: 
 
SHW AG 
- Investor Relations - 
Wilhelmstraße 67 
D-73433 Aalen 
Telefax: +49 (0) 7361/502-852 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 6.436.209,00 und ist eingeteilt in 
6.436.209 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft 
entspricht daher der Gesamtzahl der Stückaktien der 
Gesellschaft und beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
jeweils 6.436.209. 
 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachgewiesen haben. 
 
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss 
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf Dienstag, 
den 16. April 2019, 00:00 Uhr, zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens am Dienstag, den 30. April 2019, 24:00 Uhr, 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
SHW AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035/H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
D-70173 Stuttgart 
 
Telefax: +49 (0) 711/127-79264 
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen 
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihr 
depotführendes Institut Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Stimmkarten werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Vertretern 
am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort 
ausgehändigt. Die Eintrittskarten sind keine 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich 
organisatorische Hilfsmittel. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt 
genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts richten sich somit 
ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort 
genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre 
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre 
können über ihre Aktien daher auch am und nach dem 
Nachweisstichtag frei verfügen. Solche Verfügungen haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb 
von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag 
erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem 
Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind 
hinsichtlich dieser Aktien daher auf der 
Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in 
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären 
oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für den 
betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten 
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von 
Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut 
gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
gleichgestellte Person oder Personenvereinigung 
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem 
Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten 
die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, 
die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SHW AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen vom 
allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden 
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene 
Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem 
jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch 
noch während der Hauptversammlung erfolgen. 
Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor 
bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet 
werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären 
zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
übersandt. Vollmachtsformulare, die zur 
Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst 
verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte 
Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben 
auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als 
auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
sowie die Übermittlung des Nachweises einer 
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. 
deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur 
Verfügung, an welche insbesondere auch eine 
elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen 
kann: 
 
SHW AG 
- Investor Relations - 
Wilhelmstraße 67 
D-73433 Aalen 
Telefax: +49 (0) 7361/502-852 
E-Mail: ir@shw.de 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, 
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner als 
besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter mit der weisungsgebundenen Ausübung 
des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern müssen hierzu in der Vollmacht 
verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung 
erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den 
ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden 
Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der 
Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht 
und der darin erteilten Weisungen sowie deren 
Änderungen. Die Vertretung durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die 
Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die 
Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen 
Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur 
Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge 
oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der 
Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die 
Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte 
aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter verwendet werden. Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis 
spätestens am Freitag, den 3. Mai 2019, unter der 
vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten 
bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. 
Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 
Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung 
selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten 
teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am 
Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung. 
 
Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von 
einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. 
Im Falle der persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder 
eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der 
Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
samt den zugehörigen Weisungen ohne gesonderten 
Widerruf. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der 
Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht 
tätig. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden 
den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten 
Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der Eintrittskarte 
zur Hauptversammlung übersandt. 
 
*Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach 
§ 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals (dies entspricht einem gerundeten Betrag 
von EUR 321.811,00 oder 321.811 Stückaktien) oder einen 
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a 
BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an 
den Vorstand der SHW AG zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens am Samstag, den 6. April 2019, 
24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende 
Verlangen an folgende Anschrift zu richten: 
 
SHW AG 
- Vorstand - 
Wilhelmstraße 67 
D-73433 Aalen 
 
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der 
oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien ist/sind und 
dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über das Ergänzungsverlangen hält/halten. Bei 
der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu 
beachten. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu 
stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung 
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern zu unterbreiten. 
 
Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können 
der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an 
folgende Adresse übermittelt werden: 
 
SHW AG 
- Investor Relations - 
Wilhelmstraße 67 
D-73433 Aalen 
Telefax: +49 (0)7361/502-852 
E-Mail: ir@shw.de 
 
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der 
Gesellschaft spätestens am Montag, den 22. April 2019, 
24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der 
Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung 
werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen 
keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch 
noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 
AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer 
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder 
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen 
zusammenfassen. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der 
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie 
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie 
dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet 
werden. Das Recht der Aktionäre, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch 
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter 
nach § 131 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der 
Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre und Informationen nach § 124a AktG* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
AktG sowie die Informationen nach § 124a AktG zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft werden auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und 
deren Vertreter* 
 
*(1) Allgemeine Informationen* 
 
*(1.1) Einleitung* 
 
Die SHW AG legt großen Wert auf Datenschutz und die 
Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden 
Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre und 
etwaige Aktionärsvertreter über die Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte 
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, 
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 
(Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang 
mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der 
Hauptversammlung informieren. 
 
*(1.2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO* 
 
SHW AG, Wilhelmstraße 67, 73433 Aalen, Deutschland 
Tel.: +49 (0)7361-502-448 
Fax: +49 (0)7361-52790-20-448 
E-Mail: datenschutz@shw.de 
Website: www.shw.de 
 
*(1.3) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten* 
 
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter 
 
SHW AG, Wilhelmstraße 67, 73433 Aalen, Deutschland 
Tel.: +49 (0)7361-502-448 
Fax: +49 (0)7361-52790-20-448 
E-Mail: datenschutz@shw.de 
 
*(2) Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
*(2.1) Datenkategorien* 
 
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien 
personenbezogener Daten: Vor- und Nachname, Anschrift, 
Aktienzahl, Aktiengattung, Besitz der Aktien und Nummer 
der Eintrittskarte. 
 
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen 
Daten eines von einem Aktionär benannten 
Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie 
dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre 
Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir 
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die 
erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
(etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen 
Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder 
Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch 
Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und 
Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. 
 
*(2.2) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung* 
 
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären und 
deren Vertreter die Teilnahme an und die Ausübung von 
Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur 
Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der 
Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit 
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. 
 
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten 
gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben 
sowie aktien-, wertpapier-, handels- und 
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen 
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 
Satz 1 lit. c) DSGVO. 
 
Sämtliche Aktien der SHW AG sind Inhaberaktien. Anders 
als bei Namensaktien führt die SHW AG kein 
Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, 
Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die 
Stückzahl der Aktien einzutragen sind. 
 
*(2.3) Kategorien von Empfängern personenbezogener 
Daten* 
 
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer 
Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der 
Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung 
zur Hauptversammlung und der Durchführung). 
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, 
Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung 
beauftragt werden, erhalten von uns nur solche 
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung 
der SHW AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle 
Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf 
personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, 
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. 
 
Teilnehmer der Hauptversammlung können zudem die im 
gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Teilnehmerverzeichnis zu allen Teilnehmern der 
Hauptversammlung erfassten Daten einsehen. 
 
*(2.4) Speicherdauer* 
 
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit uns nicht 
gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu 
einer weiteren Speicherung verpflichten oder die 
Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der 
Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder 
außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der 
Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden 
Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
*(3) Rechte von Betroffenen* 
 
Als Betroffener können sich Aktionäre jederzeit mit 
einer formlosen Mitteilung unter den oben unter (1.3) 
genannten Kontaktdaten an unseren 
Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren 
Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß 
der DSGVO auszuüben. Dazu zählen insbesondere: 
 
* Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung 
  sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu 
  erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), 
* das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten 
  oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu 
  verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 
  DSGVO), 
* das Recht, die Löschung personenbezogener 
  Daten zu verlangen, sowie, falls die 
  personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, 
  die Information an andere Verantwortliche über 
  den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, 
  Art. 17 DSGVO), 
* das Recht, die Einschränkung der 
  Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf 
  Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 
  DSGVO). 
 
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine 
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. 
 
Weitere Informationen und Erläuterungen zum Umgang mit 
Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten 
gemäß DSGVO sind auf der Webseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://shw.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Aalen, im März 2019 
 
*SHW AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: SHW AG 
             Wilhelmstraße 67 
             73433 Aalen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7361 502477 
Fax:         +49 7361 502674 
E-Mail:      sandra.rosenmayer@shw.de 
Internet:    http://www.shw.de 
ISIN:        De000A1JBPV9 
WKN:         A1JBPV 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
792493 2019-03-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

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