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Dow Jones News
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DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.05.2019 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-27 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dürr Aktiengesellschaft *Stuttgart* 
Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen - 
Wertpapierkennnummer 556 520 - 
- ISIN DE0005565204 - 
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir 
laden Sie ein zu unserer 30. ordentlichen 
Hauptversammlung *am Freitag, 10. Mai 2019, 11.00 Uhr,* 
im Verwaltungsgebäude 
der Dürr Aktiengesellschaft, 
Carl-Benz-Straße 34, 
74321 Bietigheim-Bissingen 
(Einlass ist ab 10.00 Uhr). 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Dürr Aktiengesellschaft, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der Dürr 
   Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind den Aktionären 
   im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
   2018 in Höhe von 577.646.603,33 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     69.202.080,00 Euro 
     Dividende von 1,00 
     Euro je Stückaktie 
     (ISIN DE0005565204) 
     auf 69.202.080 
     Stückaktien 
   - Vortrag auf neue       508.444.523,33 Euro 
     Rechnung 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, das heißt am Mittwoch, den 15. Mai 
   2019. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für unterjährige 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie - sofern eine 
   solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie für das erste Quartal 
   des Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- 
   oder Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-, 
   Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   eine Kombination dieser Instrumente, die 
   Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals, die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, die 
   entsprechende Satzungsänderung sowie die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
   Satzungsanpassung 
 
   Die Hauptversammlung erteilte dem Vorstand am 30. 
   April 2014 unter Punkt 7 der damaligen 
   Tagesordnung eine Ermächtigung, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte, 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen 
   dieser Instrumente mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
   1.600.000.000,00 Euro zu begeben und den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Optionsanleihen, 
   Optionsgenussscheinen oder 
   Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte 
   bzw. den Inhabern oder Gläubigern von 
   Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   oder -pflichten für auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Dürr Aktiengesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu 44.289.331,20 Euro zu gewähren oder 
   aufzuerlegen, wobei die Ausgabe auch gegen 
   Sacheinlagen erfolgen kann ('Ermächtigung 2014'). 
   Zu diesem Zweck wurde das Grundkapital in § 4 
   Absatz 4 der Satzung bedingt erhöht ('Bedingtes 
   Kapital 2014'), wobei dieses aufgrund der 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch 
   die Hauptversammlung 2018 88.578.662,40 Euro 
   beträgt. Die bislang noch nicht ausgenutzte 
   Ermächtigung 2014 läuft am 29. April 2019 aus und 
   wird bis zum Auslaufen auch nicht mehr genutzt 
   werden, so dass das Bedingte Kapital 2014 nicht 
   mehr benötigt wird. 
 
   Der Vorstand soll nunmehr zur Ausgabe von 
   Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-, 
   Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   eine Kombination dieser Instrumente ermächtigt, 
   das Bedingte Kapital 2014 aufgehoben, ein neues 
   bedingtes Kapital geschaffen und die 
   entsprechende Satzungsänderung sowie die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
   Satzungsanpassung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, 
      Options- oder Gewinnschuldverschreibungen 
      oder von Kombinationen dieser Instrumente 
      und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf 
      diese Wandel-, Options- oder 
      Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
      Kombination dieser Instrumente* 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          9. Mai 2024 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber oder auf den Namen 
          lautende Wandel-, Options- oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu 
          400.000.000,00 Euro mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen oder 
          Optionsgewinnschuldverschreibungen 
          Optionsrechte bzw. den Inhabern oder 
          Gläubigern von Wandelanleihen oder 
          Wandelgewinnschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten für 
          auf den Inhaber lautende Stückaktien 
          der Dürr Aktiengesellschaft 
          ('Stückaktien') mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu 17.715.732,48 Euro 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen 
          ('Anleihebedingungen') zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. Die Ausgabe kann 
          auch gegen Sacheinlagen erfolgen. 
          Die Schuldverschreibungen können in 
          Euro oder - im entsprechenden 
          Gegenwert - in einer anderen 
          gesetzlichen Währung, beispielsweise 
          der eines OECD-Landes, begeben 
          werden. 
 
          Die Schuldverschreibungen können - 
          soweit die Mittelaufnahme 
          Konzernfinanzierungsinteressen dient 
          - auch durch ein nachgeordnetes 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegeben werden. Für diesen Fall 
          wird der Vorstand ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und - sofern die 
          Schuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten oder 
          Optionsrechte auf Stückaktien 
          einräumen bzw. auferlegen - den 
          Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
          Schuldverschreibungen Optionsrechte 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

für Stückaktien der Dürr 
          Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. 
          aufzuerlegen. 
      bb) Wandel-, Options- und 
          Gewinnschuldverschreibungen 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Schuldverschreibungen die Inhaber, 
          ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen das Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den vom Vorstand 
          festgelegten Anleihebedingungen in 
          Stückaktien der Gesellschaft zu 
          wandeln. Das Wandlungsverhältnis 
          ergibt sich aus der Division des 
          Nennbetrags oder des unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
          einer Teilschuldverschreibung durch 
          den festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Stückaktie der Gesellschaft und 
          kann auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich in Geld für nicht 
          wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
          werden. Die Anleihebedingungen 
          können ein variables 
          Wandlungsverhältnis und eine 
          Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Anleihe vorsehen. Der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der bei der 
          Wandlung auszugebenden Stückaktien 
          darf den Nennbetrag der 
          Wandelschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden 
          Anleihebedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          der Gesellschaft berechtigen. Die 
          Anleihebedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Anleihebedingungen, gegebenenfalls 
          gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
          Aktien aufaddiert werden können. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals, 
          der auf die je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf in 
          diesem Fall den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. 
      cc) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung oder 
          Optionsausübung nicht neue 
          Stückaktien zu gewähren, sondern 
          einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
          die Anzahl der andernfalls zu 
          liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden sind, nach 
          Wahl der Gesellschaft statt in neue 
          Aktien aus bedingtem Kapital in 
          bereits existierende Aktien der 
          Gesellschaft gewandelt werden oder 
          das Optionsrecht durch Lieferung 
          solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrags Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
      dd) Wandlungspflicht 
 
          Die Anleihebedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
          der Laufzeit (oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt oder einem bestimmten 
          Ereignis) vorsehen. 
 
          Die Gesellschaft kann in den 
          Anleihebedingungen von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem etwaigen niedrigeren 
          Ausgabebetrag der 
          Wandelschuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten 10 Börsentagen vor dem Tag 
          der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht ausgestattet ist, betragen 
          oder - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
          des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
          Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Options- oder Wandlungspreis 
          gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 
          Aktiengesetz fristgerecht bekannt 
          gemacht werden kann, betragen 
          ('Mindestpreis'). § 9 Absatz 1 
          Aktiengesetz und § 199 Aktiengesetz 
          bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder dem oben genannten 
          Mindestpreis oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der 10 Börsentage vor dem Tag der 
          Endfälligkeit oder einem anderen 
          festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
          auch wenn dieser Durchschnittskurs 
          unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
          Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 
          Aktiengesetz bleiben unberührt. 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 
          Aktiengesetz aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 
          Anleihebedingungen dann 
          ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist (i) durch eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das 
          Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre das Grundkapital 
          erhöht oder eigene Aktien 
          veräußert oder (iii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre weitere 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
          begibt, gewährt oder garantiert und 
          in den Fällen (ii) und (iii) den 
          Inhabern schon bestehender Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde. 
 
          Die Ermäßigung des Options- 
          oder Wandlungspreises kann auch 
          durch eine Barzahlung bei Ausübung 
          des Options- oder Wandlungsrechts 
          oder bei der Erfüllung einer 
          Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
          Anleihebedingungen können darüber 
          hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung oder anderer 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

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