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Dow Jones News
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DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -11-

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 10.05.2019 in Bietigheim-Bissingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-27 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dürr Aktiengesellschaft *Stuttgart* 
Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen - 
Wertpapierkennnummer 556 520 - 
- ISIN DE0005565204 - 
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir 
laden Sie ein zu unserer 30. ordentlichen 
Hauptversammlung *am Freitag, 10. Mai 2019, 11.00 Uhr,* 
im Verwaltungsgebäude 
der Dürr Aktiengesellschaft, 
Carl-Benz-Straße 34, 
74321 Bietigheim-Bissingen 
(Einlass ist ab 10.00 Uhr). 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Dürr Aktiengesellschaft, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der Dürr 
   Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind den Aktionären 
   im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 
   2018 in Höhe von 577.646.603,33 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     69.202.080,00 Euro 
     Dividende von 1,00 
     Euro je Stückaktie 
     (ISIN DE0005565204) 
     auf 69.202.080 
     Stückaktien 
   - Vortrag auf neue       508.444.523,33 Euro 
     Rechnung 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, das heißt am Mittwoch, den 15. Mai 
   2019. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für unterjährige 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie - sofern eine 
   solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie für das erste Quartal 
   des Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- 
   oder Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-, 
   Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   eine Kombination dieser Instrumente, die 
   Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals, die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, die 
   entsprechende Satzungsänderung sowie die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
   Satzungsanpassung 
 
   Die Hauptversammlung erteilte dem Vorstand am 30. 
   April 2014 unter Punkt 7 der damaligen 
   Tagesordnung eine Ermächtigung, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
   Inhaber oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte, 
   Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen 
   dieser Instrumente mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
   1.600.000.000,00 Euro zu begeben und den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Optionsanleihen, 
   Optionsgenussscheinen oder 
   Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte 
   bzw. den Inhabern oder Gläubigern von 
   Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   oder -pflichten für auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Dürr Aktiengesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu 44.289.331,20 Euro zu gewähren oder 
   aufzuerlegen, wobei die Ausgabe auch gegen 
   Sacheinlagen erfolgen kann ('Ermächtigung 2014'). 
   Zu diesem Zweck wurde das Grundkapital in § 4 
   Absatz 4 der Satzung bedingt erhöht ('Bedingtes 
   Kapital 2014'), wobei dieses aufgrund der 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch 
   die Hauptversammlung 2018 88.578.662,40 Euro 
   beträgt. Die bislang noch nicht ausgenutzte 
   Ermächtigung 2014 läuft am 29. April 2019 aus und 
   wird bis zum Auslaufen auch nicht mehr genutzt 
   werden, so dass das Bedingte Kapital 2014 nicht 
   mehr benötigt wird. 
 
   Der Vorstand soll nunmehr zur Ausgabe von 
   Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-, 
   Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   eine Kombination dieser Instrumente ermächtigt, 
   das Bedingte Kapital 2014 aufgehoben, ein neues 
   bedingtes Kapital geschaffen und die 
   entsprechende Satzungsänderung sowie die 
   Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
   Satzungsanpassung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, 
      Options- oder Gewinnschuldverschreibungen 
      oder von Kombinationen dieser Instrumente 
      und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf 
      diese Wandel-, Options- oder 
      Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
      Kombination dieser Instrumente* 
 
      aa) Allgemeines 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          9. Mai 2024 einmalig oder mehrmals 
          auf den Inhaber oder auf den Namen 
          lautende Wandel-, Options- oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
          im Gesamtnennbetrag von bis zu 
          400.000.000,00 Euro mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsanleihen oder 
          Optionsgewinnschuldverschreibungen 
          Optionsrechte bzw. den Inhabern oder 
          Gläubigern von Wandelanleihen oder 
          Wandelgewinnschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten für 
          auf den Inhaber lautende Stückaktien 
          der Dürr Aktiengesellschaft 
          ('Stückaktien') mit einem anteiligen 
          Betrag des Grundkapitals von 
          insgesamt bis zu 17.715.732,48 Euro 
          nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen 
          ('Anleihebedingungen') zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. Die Ausgabe kann 
          auch gegen Sacheinlagen erfolgen. 
          Die Schuldverschreibungen können in 
          Euro oder - im entsprechenden 
          Gegenwert - in einer anderen 
          gesetzlichen Währung, beispielsweise 
          der eines OECD-Landes, begeben 
          werden. 
 
          Die Schuldverschreibungen können - 
          soweit die Mittelaufnahme 
          Konzernfinanzierungsinteressen dient 
          - auch durch ein nachgeordnetes 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          ausgegeben werden. Für diesen Fall 
          wird der Vorstand ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und - sofern die 
          Schuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten oder 
          Optionsrechte auf Stückaktien 
          einräumen bzw. auferlegen - den 
          Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
          Schuldverschreibungen Optionsrechte 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

für Stückaktien der Dürr 
          Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. 
          aufzuerlegen. 
      bb) Wandel-, Options- und 
          Gewinnschuldverschreibungen 
 
          Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          bei auf den Inhaber lautenden 
          Schuldverschreibungen die Inhaber, 
          ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen das Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den vom Vorstand 
          festgelegten Anleihebedingungen in 
          Stückaktien der Gesellschaft zu 
          wandeln. Das Wandlungsverhältnis 
          ergibt sich aus der Division des 
          Nennbetrags oder des unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
          einer Teilschuldverschreibung durch 
          den festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Stückaktie der Gesellschaft und 
          kann auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich in Geld für nicht 
          wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
          werden. Die Anleihebedingungen 
          können ein variables 
          Wandlungsverhältnis und eine 
          Bestimmung des Wandlungspreises 
          (vorbehaltlich des nachfolgend 
          bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
          einer vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Stückaktie der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          der Anleihe vorsehen. Der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der bei der 
          Wandlung auszugebenden Stückaktien 
          darf den Nennbetrag der 
          Wandelschuldverschreibungen nicht 
          übersteigen. 
 
          Im Falle der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden 
          Anleihebedingungen zum Bezug von auf 
          den Inhaber lautenden Stückaktien 
          der Gesellschaft berechtigen. Die 
          Anleihebedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Anleihebedingungen, gegebenenfalls 
          gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
          Aktien aufaddiert werden können. Der 
          anteilige Betrag des Grundkapitals, 
          der auf die je 
          Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien entfällt, darf in 
          diesem Fall den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. 
      cc) Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, im 
          Falle der Wandlung oder 
          Optionsausübung nicht neue 
          Stückaktien zu gewähren, sondern 
          einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
          die Anzahl der andernfalls zu 
          liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden sind, nach 
          Wahl der Gesellschaft statt in neue 
          Aktien aus bedingtem Kapital in 
          bereits existierende Aktien der 
          Gesellschaft gewandelt werden oder 
          das Optionsrecht durch Lieferung 
          solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist (dies 
          umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
          Kündigung), den Inhabern oder 
          Gläubigern ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrags Stückaktien der 
          Gesellschaft zu gewähren. 
      dd) Wandlungspflicht 
 
          Die Anleihebedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
          der Laufzeit (oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt oder einem bestimmten 
          Ereignis) vorsehen. 
 
          Die Gesellschaft kann in den 
          Anleihebedingungen von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem etwaigen niedrigeren 
          Ausgabebetrag der 
          Wandelschuldverschreibung und dem 
          Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis für eine 
          Stückaktie der Gesellschaft muss mit 
          Ausnahme der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 % des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten 10 Börsentagen vor dem Tag 
          der Beschlussfassung durch den 
          Vorstand über die Ausgabe der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht ausgestattet ist, betragen 
          oder - für den Fall der Einräumung 
          eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
          des volumengewichteten 
          durchschnittlichen Börsenkurses der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
          Tage der Bezugsfrist, die 
          erforderlich sind, damit der 
          Options- oder Wandlungspreis 
          gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 
          Aktiengesetz fristgerecht bekannt 
          gemacht werden kann, betragen 
          ('Mindestpreis'). § 9 Absatz 1 
          Aktiengesetz und § 199 Aktiengesetz 
          bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder dem oben genannten 
          Mindestpreis oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Stückaktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der 10 Börsentage vor dem Tag der 
          Endfälligkeit oder einem anderen 
          festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
          auch wenn dieser Durchschnittskurs 
          unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 
          Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 
          Aktiengesetz bleiben unberührt. 
      ff) Verwässerungsschutz 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 
          Aktiengesetz aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 
          Anleihebedingungen dann 
          ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist (i) durch eine 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln das 
          Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre das Grundkapital 
          erhöht oder eigene Aktien 
          veräußert oder (iii) unter 
          Einräumung eines 
          ausschließlichen Bezugsrechts 
          an ihre Aktionäre weitere 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
          begibt, gewährt oder garantiert und 
          in den Fällen (ii) und (iii) den 
          Inhabern schon bestehender Options- 
          oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
          hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
          wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
          Options- oder Wandlungsrechts oder 
          nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
          zustehen würde. 
 
          Die Ermäßigung des Options- 
          oder Wandlungspreises kann auch 
          durch eine Barzahlung bei Ausübung 
          des Options- oder Wandlungsrechts 
          oder bei der Erfüllung einer 
          Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
          Anleihebedingungen können darüber 
          hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung oder anderer 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

Maßnahmen oder Ereignisse, die 
          mit einer wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Wertes der 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten verbunden sind (z.B. 
          Dividenden, Kontrollerlangung durch 
          Dritte), eine Anpassung der Options- 
          oder Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. § 9 
          Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 
          Aktiengesetz bleiben unberührt. 
      gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss 
 
          Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen ermöglicht 
          wird, wird den Aktionären das 
          gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
          eingeräumt, dass die 
          Schuldverschreibungen von einem 
          Kreditinstitut oder einem Konsortium 
          von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
          Werden die Schuldverschreibungen von 
          einem nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben, hat 
          die Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der Gesellschaft nach 
          Maßgabe des vorstehenden Satzes 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, von 
          dem Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
          insoweit auszuschließen, wie es 
          erforderlich ist, damit Inhabern 
          oder Gläubigern von bereits zuvor 
          ausgegebenen Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. mit 
          Wandlungspflichten ausgestatteten 
          Wandelschuldverschreibungen ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
          werden kann, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder bei Erfüllung 
          der Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustehen würde. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
          Barzahlung ausgegebene 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, sofern der 
          Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zu der Auffassung gelangt, 
          dass der Ausgabepreis der 
          Schuldverschreibung ihren nach 
          anerkannten, insbesondere 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
          Schuldverschreibungen mit einem 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          einer Wandlungspflicht auf Aktien 
          mit einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals, der insgesamt 10 % 
          des Grundkapitals nicht übersteigen 
          darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens noch - falls 
          dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt der Ausübung der 
          vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals ist der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf Aktien 
          entfällt, die seit Erteilung dieser 
          Ermächtigung bis zur unter 
          Ausnutzung dieser Ermächtigung nach 
          § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrecht bzw. 
          Wandlungspflicht unter 
          Bezugsrechtsausschluss entweder 
          aufgrund einer Ermächtigung des 
          Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          in unmittelbarer bzw. entsprechender 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz ausgegeben oder als 
          erworbene eigene Aktien in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          veräußert worden sind. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, soweit diese 
          gegen Sacheinlagen zum Zweck des 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          zum Erwerb sonstiger 
          Wirtschaftsgüter ausgegeben werden 
          und der Wert der Sachleistung in 
          einem angemessenen Verhältnis zum 
          Wert der Schuldverschreibung steht, 
          wobei der nach anerkannten Methoden 
          ermittelte theoretische Marktwert 
          maßgeblich ist. 
 
          Soweit Gewinnschuldverschreibungen 
          ohne Wandlungs- oder Optionsrecht 
          oder Wandlungspflicht ausgegeben 
          werden, wird der Vorstand 
          ermächtigt, das Bezugsrecht der 
          Aktionäre mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats insgesamt 
          auszuschließen, wenn diese 
          Gewinnschuldverschreibungen 
          obligationsähnlich ausgestattet 
          sind, d.h. keine 
          Mitgliedschaftsrechte in der 
          Gesellschaft begründen, keine 
          Beteiligung am Liquidationserlös 
          gewähren und die Höhe der Verzinsung 
          nicht auf Grundlage der Höhe des 
          Jahresüberschusses, des 
          Bilanzgewinns oder der Dividende 
          berechnet wird. Außerdem müssen 
          in diesem Fall die Verzinsung und 
          der Ausgabebetrag der 
          Gewinnschuldverschreibungen den zum 
          Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
          Marktkonditionen für vergleichbare 
          Mittelaufnahmen entsprechen. 
 
          Insgesamt dürfen nach den 
          vorstehenden Ermächtigungen zum 
          Bezugsrechtsausschluss nur 
          Schuldverschreibungen mit einem 
          Options- oder Wandlungsrecht oder 
          einer Wandlungspflicht auf Aktien 
          mit einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von bis zu 10 % des 
          Grundkapitals im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts begeben werden. Auf die 
          vorgenannte 10-%-Grenze werden 
          Aktien angerechnet, die unter der 
          vorliegenden Ermächtigung unter mit 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegebenen Schuldverschreibungen 
          auszugeben sind, sowie diejenigen 
          Aktien, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zur 
          bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          und/oder Wandlungsrecht oder 
          -pflicht aus genehmigtem Kapital 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. 
      hh) Durchführungsermächtigung 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
          Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Options- oder Wandlungszeitraum 
          sowie im vorgenannten Rahmen den 
          Wandlungs- und Optionspreis, zu 
          bestimmen oder im Einvernehmen mit 
          den Organen des die Options- oder 
          Wandelanleihe begebenden 
          Konzernunternehmens der Gesellschaft 
          festzulegen. 
   b) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014 und 
      Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
      Das bestehende Bedingte Kapital 2014 in § 4 
      Absatz 4 der Satzung wird unter Aufhebung 
      des § 4 Absatz 4 der Satzung aufgehoben. 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu 
      17.715.732,48 Euro durch Ausgabe von bis zu 
      6.920.208 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
      Kapital). 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von Stückaktien bei der Ausübung 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder 
      bei Erfüllung entsprechender 
      Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines 
      Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, an die Inhaber von Wandel-, 
      Options- oder Gewinnschuldverschreibungen 
      bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 bis zum 
      9. Mai 2024 von der Gesellschaft oder einem 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
      vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
      Falle der Begebung von 
      Schuldverschreibungen, die mit Options- 
      oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ausgestattet sind, 
      gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 und nur 
      insoweit durchzuführen, wie von Options- 
      oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber 
      oder Gläubiger von Schuldverschreibungen 
      ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen 
      oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht 
      ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags 
      Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
      und soweit jeweils nicht ein Barausgleich 
      gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
      eingesetzt werden. 
 
      Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie 
      entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats, die Gewinnbeteiligung 
      neuer Aktien hiervon und auch abweichend 
      von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch für ein 
      bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
      festlegen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu 17.715.732,48 Euro durch Ausgabe von 
      bis zu 6.920.208 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      ('Bedingtes Kapital'). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder die zur Wandlung 
      Verpflichteten aus ausgegebenen Options- 
      oder Wandelanleihen oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (oder 
      Kombinationen dieser Instrumente), die von 
      der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
      Konzernunternehmen der Gesellschaft 
      aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
      durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 
      10. Mai 2019 bis zum 9. Mai 2024 ausgegeben 
      oder garantiert werden, von ihren 
      Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch 
      machen oder soweit die zur Wandlung 
      verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger 
      ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung 
      erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein 
      Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, soweit nicht jeweils ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur 
      Bedienung eingesetzt werden. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe des vorstehend 
      bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
      jeweils zu bestimmenden Options- oder 
      Wandlungspreis. Die zur Ausgabe gelangenden 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahrs an, in dem sie durch 
      Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
      oder in Erfüllung von Wandlungspflichten 
      entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
      zulässig, kann der Vorstand, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats, die Gewinnbeteiligung 
      neuer Aktien hiervon und auch abweichend 
      von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch für ein 
      bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
      festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   d) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Absätze 1 und 4 des § 4 der 
      Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
      jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. 
 
      Entsprechendes gilt im Falle der 
      Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
      Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
      Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
      Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
      oder für die Erfüllung von 
      Wandlungspflichten. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die in Punkt 6 der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und zum 
   vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht ist vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Begebung von Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') sowie die Möglichkeit, 
   auch Schuldverschreibungen ohne 
   Laufzeitbegrenzung ausgeben zu können, soll die 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung 
   ihrer Aktivitäten zusätzlich zu den klassischen 
   Formen der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme 
   erweitern und dem Vorstand, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats, insbesondere bei Eintritt 
   attraktiver Kapitalmarktbedingungen den Weg zu 
   einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
   flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
   Dabei soll die Möglichkeit, neben der Einräumung 
   von Wandlungs- oder Optionsrechten auch 
   Wandlungspflichten zu begründen, wie auch die 
   mögliche Kombination von Wandel-, Options- 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen den 
   Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
   Finanzierungsinstrumente erweitern. Die 
   Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die 
   erforderliche Flexibilität, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder durch 
   unmittelbare oder mittelbare 
   Konzerngesellschaften zu platzieren. 
   Schuldverschreibungen können außer in Euro 
   auch in anderen Währungen, beispielsweise der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und 
   ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. In den 
   Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der 
   Flexibilität - vorgesehen werden, dass die 
   Gesellschaft einem Wandlungs- oder 
   Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
   gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder 
   teilweise in Geld zahlt. 
 
   Aus diesen Gründen wird der Hauptversammlung die 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente auch ohne 
   Laufzeitbeschränkung vorgeschlagen. Insgesamt 
   sollen Schuldverschreibungen bis zu einem 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 17.715.732,48 Euro 
   begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
   Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu 6.920.208 Euro 
   gewährt werden können. Dabei wird von der 
   Ermächtigung, die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
   abweichend von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch 
   für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
   festzulegen, nur dann Gebrauch gemacht werden, 
   wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zur Vermeidung anderenfalls 
   drohender aktienrechtlicher Schwierigkeiten im 
   Hinblick auf Sonderbeschlüsse erforderlich und 
   sachgerecht erscheint. 
 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit 
   Ausnahme der Fälle, in denen eine 
   Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht 
   vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
   Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
   verbunden sind, ermittelten Börsenkurses 
   entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
   Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der 
   Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird 
   die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den 
   jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt 
   ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. In den 
   Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
   Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben 
   genannten Mindestpreis oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
   der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen 
   Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
   der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit 
   oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
   entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 
   %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   der bei Wandlung oder Optionsausübung 
   auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf 
   den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen 
   nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 199 Absatz 2 Aktiengesetz ist zu 
   beachten. 
 
   _Bezugsrecht der Aktionäre_ 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die auszugebenden 
   Schuldverschreibungen zu (§ 221 Absatz 4 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). Um 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

die Abwicklung der Emission zu erleichtern, soll 
   von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder 
   ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von 
   § 186 Absatz 5 Aktiengesetz). 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, 
   Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
   von Kombinationen dieser Instrumente mit runden 
   Beträgen, was die Abwicklung der Emission 
   erleichtert. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder 
   durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss zugunsten ausgegebener 
   Options-, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht_ 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten 
   und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht bzw. an die 
   Inhaber der genannten Rechte bzw. Pflichten keine 
   Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss, 
   um sie in dem Umfang vor Verwässerung zu 
   schützen, wie es in den Anleihebedingungen 
   vorgesehen ist. Hierdurch wird insgesamt ein 
   höherer Mittelzufluss ermöglicht, so dass der 
   Bezugsrechtsausschluss im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Absatz 4 
   Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz_ 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe 
   der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu 
   einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser 
   Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, 
   Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
   marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts 
   nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 
   Aktiengesetz eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises (und damit der Konditionen der 
   Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so 
   zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist 
   bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern 
   ist rückläufigen Aktienkursen während der 
   Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung 
   führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses 
   des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz die Bestimmung des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz entsprechend. Die 
   dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals ist nach dem 
   Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
   bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
   zur Sicherung der Optionsrechte oder 
   Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung 
   gestellt werden soll, darf 10 % des bei 
   Wirksamwerden der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz bestehenden Grundkapitals nicht 
   übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
   sichergestellt, dass auch im Falle einer 
   Kapitalherabsetzung die 10-%-Grenze nicht 
   überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen, 
   und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die 
   unter entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, sowie 
   diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
   186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben 
   werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
   Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, 
   angerechnet und vermindern damit diesen Betrag 
   entsprechend. 
 
   Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt 
   sich ferner, dass der Ausgabepreis den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine 
   nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des 
   Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem der hypothetische 
   Marktwert dieser Schuldverschreibungen nach 
   anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
   Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis 
   verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
   Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich 
   unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Begebung der Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder von 
   Kombinationen dieser Instrumente, ist nach dem 
   Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 Aktiengesetz ein Bezugsrechtsausschluss 
   wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. 
   Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der 
   Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen 
   nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
   Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene 
   Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung 
   des Wertes der Aktien führt. Damit würde der 
   rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf 
   beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch 
   den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
   All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von 
   Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
   Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei 
   Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage_ 
 
   Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch 
   den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgeschlossen werden, wenn die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum 
   Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder anderer Wirtschaftsgüter (auch 
   Forderungen) erfolgt und dies im Interesse der 
   Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der 
   Wert der Sachleistung in einem angemessenen 
   Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung 
   steht. Dabei ist der nach anerkannten Methoden 
   ermittelte theoretische Marktwert 
   maßgeblich. 
 
   Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
   Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand 
   unter anderem in die Lage versetzen, die 
   Schuldverschreibungen auch als 
   Akquisitionswährung einsetzen zu können, um in 
   geeigneten Einzelfällen im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
   mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
   Erwerb von Vermögensgegenständen 
   einschließlich Forderungen gegen die 
   Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften 
   solche Sachleistungen gegen Übertragung von 
   solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu 
   können. Unternehmenserweiterungen, die durch 
   einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb 
   erfolgen, erfordern in der Regel schnelle 
   Entscheidungen. Durch die vorgesehene 
   Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen 

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DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

oder internationalen Markt rasch und flexibel auf 
   vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten 
   bietende Gelegenheiten reagieren und 
   Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch 
   den Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von 
   Schuldverschreibungen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. 
 
   _Beschränkung des Gesamtumfangs der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen_ 
 
   Nach der Ermächtigung dürfen - unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts - nur Schuldverschreibungen mit 
   einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
   Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung begeben werden. Auf die vorgenannte 
   10-%-Grenze werden Aktien angerechnet, die unter 
   der vorliegenden Ermächtigung unter mit 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen auszugeben sind, sowie 
   diejenigen Aktien, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
   und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus 
   genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. Da nach der 
   vorstehenden Ermächtigung die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr 
   eingeschränkt ist, wird durch diese zusätzliche 
   volumenmäßige Beschränkung, über die 
   gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, die 
   Beeinträchtigung der Aktionäre in engen Grenzen 
   gehalten. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss speziell für besonders 
   ausgestaltete Gewinnschuldverschreibungen_ 
 
   Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne 
   Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist 
   der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
   ausgestattet sind, d. h. keine 
   Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
   gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf 
   Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
   Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. 
   Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und 
   der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen 
   den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
   Marktkonditionen für vergleichbare 
   Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten 
   Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem 
   Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für 
   die Aktionäre, da die Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn 
   der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen 
   werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines 
   Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder 
   einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine 
   Regelung unzulässig, wonach ein höherer 
   Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder 
   eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung 
   führen würde. Daher werden durch die Ausgabe der 
   Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht 
   noch die Beteiligung der Aktionäre an der 
   Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder 
   verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
   marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen 
   Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich 
   vorgeschrieben sind, kein nennenswerter 
   Bezugsrechtswert. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 30. April 2014 
   unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene, in § 5 
   der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 
   29. April 2019 aus. Um die Gesellschaft auch in 
   Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren 
   Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu 
   können, soll die in § 5 der Satzung bisher 
   enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 
   gestrichen und ein neues genehmigtes Kapital 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen 
   werden. Die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll auf insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 9. Mai 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      53.147.197,44 Euro durch Ausgabe von bis 
      zu 20.760.624 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
      erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre in den folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      bb) soweit dies erforderlich ist, um den 
          Inhabern oder Gläubigern der von der 
          Gesellschaft oder ihren 
          Konzerngesellschaften ausgegebenen 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
          auf neue Aktien in dem Umfang 
          einzuräumen, wie es ihnen nach 
          Ausübung der Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
          einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
          zustehen würde; 
      cc) wenn der Ausgabepreis der neuen 
          Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien zum 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabepreises, die möglichst 
          zeitnah zur Platzierung der Aktien 
          erfolgen soll, nicht wesentlich 
          unterschreitet und die ausgegebenen 
          Aktien insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          überschreiten. Auf diese 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals ist der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals 
          anzurechnen, der auf eigene Aktien 
          entfällt, die ab Wirksamwerden 
          dieser Ermächtigung in unmittelbarer 
          bzw. entsprechender Anwendung von § 
          186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          veräußert werden, sowie 
          derjenige anteilige Betrag des 
          Grundkapitals, der auf Aktien 
          entfällt, auf die sich Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechte bzw. 
          Wandlungspflichten aus 
          Schuldverschreibungen beziehen, die 
          gemäß der Ermächtigung der 
          Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 ab 
          Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz begeben werden; 
      dd) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen. 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
   ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die 
   vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien 
   angerechnet, die unter dem Genehmigten Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   werden, sowie Aktien, die während der Laufzeit 
   des Genehmigten Kapitals unter mit Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
   -pflicht auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
   ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 1, Sätze 1 
   und 2 sowie des § 5 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital bis 
   zum 9. Mai 2024 nicht oder nicht vollständig 
   ausgenutzt sein sollte, § 5 der Satzung nach 
   Fristablauf der Ermächtigung zu streichen. 
 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 30. April 
      2014 unter Tagesordnungspunkt 8 
      beschlossene, in § 5 der Satzung geregelte 
      Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 5 
      der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 9. Mai 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
      53.147.197,44 Euro durch Ausgabe von bis 
      zu 20.760.624 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre in den folgenden Fällen 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

auszuschließen: 
 
      a) _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
      b) soweit dies erforderlich ist, um den 
         Inhabern oder Gläubigern der von der 
         Gesellschaft oder ihren 
         Konzerngesellschaften ausgegebenen 
         Options- oder Wandlungsrechten oder 
         Wandlungspflichten ein Bezugsrecht 
         auf neue Aktien in dem Umfang 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
         einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
         zustehen würde; 
      c) wenn der Ausgabepreis der neuen 
         Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises, die möglichst 
         zeitnah zur Platzierung der Aktien 
         erfolgen soll, nicht wesentlich 
         unterschreitet und die ausgegebenen 
         Aktien insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung 
         überschreiten. Auf diese Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals ist der 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         anzurechnen, der auf eigene Aktien 
         entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
         Ermächtigung in unmittelbarer bzw. 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
         veräußert werden, sowie 
         derjenige anteilige Betrag des 
         Grundkapitals, der auf Aktien 
         entfällt, auf die sich Wandlungs- 
         und/oder Optionsrechte bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen beziehen, die 
         gemäß der Ermächtigung der 
         Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 ab 
         Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
         Aktiengesetz begeben werden; 
      d) _bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen._ 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
   ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die 
   vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien 
   angerechnet, die unter dem Genehmigten Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   werden, sowie Aktien, die während der Laufzeit 
   des Genehmigten Kapitals unter mit Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
   -pflicht auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
   ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 1, Sätze 1 
   und 2 sowie des § 5 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital bis 
   zum 9. Mai 2024 nicht oder nicht vollständig 
   ausgenutzt sein sollte, § 5 der Satzung nach 
   Fristablauf der Ermächtigung zu streichen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 
   Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die in Punkt 7 der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und zum 
   vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der 
   Bericht ist vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Das bisherige, von der Hauptversammlung am 30. 
   April 2014 unter Tagesordnungspunkt 8 
   beschlossene Genehmigte Kapital läuft zum 29. 
   April 2019 aus. Unter Punkt 7 der Tagesordnung 
   wird daher der Hauptversammlung die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis 
   zu 53.147.197,44 Euro durch Ausgabe von bis zu 
   20.760.624 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   vorgeschlagen ('Genehmigtes Kapital'). Mit dem 
   vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der 
   Vorstand der Gesellschaft in einem angemessenen 
   Rahmen in die Lage versetzt, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft gerade 
   auch im Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte 
   strategische Weiterentwicklung des Konzerns und 
   gezielte Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in 
   dynamischen Märkten jederzeit den geschäftlichen 
   Erfordernissen anzupassen und in den sich 
   wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
   schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die 
   Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
   Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
   Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung eines 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die 
   Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit 
   dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
   Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
   Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines 
   genehmigten Kapitals sind die Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von 
   Beteiligungserwerben. 
 
   _Bezugsrecht der Aktionäre_ 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben 
   die Aktionäre grundsätzlich ein gesetzliches 
   Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz 
   in Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). 
   Die Aktien können im Rahmen dieses gesetzlichen 
   Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar 
   gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 
   Aktiengesetz, ohne dass es dazu einer expliziten 
   Ermächtigung bedarf. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre kann jedoch in den nachfolgend 
   erläuterten Fällen ausgeschlossen werden, wobei 
   die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für 
   Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt sein 
   soll. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu 
   können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
   hinsichtlich des Spitzenbetrags würden 
   insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde 
   Beträge die technische Durchführung der 
   Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts 
   erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss zugunsten ausgegebener 
   Options-, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht_ 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen 
   werden können, soweit es erforderlich ist, um 
   auch den Inhabern oder Gläubigern von im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   bestehenden Schuldverschreibungen mit Options- 
   oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn 
   dies die Anleihebedingungen der jeweiligen 
   Schuldverschreibung vorsehen. Zwar sind bislang 
   keine solchen Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen begeben worden, 
   jedoch soll die Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 
   eine solche Begebung autorisieren. Damit dient 
   die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dem 
   Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis 
   nicht entsprechend den sogenannten 
   Verwässerungsschutzklauseln der 
   Anleihebedingungen ermäßigen zu müssen. 
   Vielmehr soll auch den Inhabern oder Gläubigern 
   von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechts bzw. der Wandlungspflicht 
   zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der 
   Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung 
   der Interessen zwischen beiden Alternativen zu 
   wählen. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz_ 
 
   Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das 
   Bezugsrecht ferner bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß §§ 203 Absatz 1 Satz 1, 203 Absatz 2, 
   186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen 
   werden können. Diese Möglichkeit dient dem 
   Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der 
   neuen Aktien. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -8-

Aktiengesetz gesetzlich vorgesehene Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Möglichkeiten schnell und flexibel sowie 
   kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
   bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
   erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts 
   können der Eigenkapitalbedarf aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah 
   gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im 
   In- und Ausland gewonnen werden. Eine marktnahe 
   Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts 
   nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 
   Aktiengesetz eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
   Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
   über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung 
   bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
   auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen 
   während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
   für die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die 
   Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen 
   Bedingungen und ohne nennenswerten 
   Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
   insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in 
   ihren sich schnell ändernden sowie in neuen 
   Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen 
   und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken 
   können muss. 
 
   Der Ausgabepreis, der möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien festgelegt werden soll, 
   und damit das der Gesellschaft zufließende 
   Geld für die neuen Aktien wird sich am 
   Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien 
   orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht 
   wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 
   %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % 
   unterschreiten. Die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
   10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf 
   diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener 
   Aktien anzurechnen, sofern sie während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
   5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. 
   Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen 
   Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben 
   werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
   4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Durch diese 
   Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
   Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
   Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Die Aktionäre haben aufgrund 
   des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen 
   Aktien und aufgrund der größenmäßigen 
   Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen 
   Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher 
   sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 
   4 Aktiengesetz die Vermögens- wie auch die 
   Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während 
   der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
   weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei 
   Sachkapitalerhöhungen_ 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats ferner bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. 
   Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
   Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
   oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. So 
   kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
   ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern 
   Aktien zu leisten. Die Möglichkeit, Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu 
   können, ist insbesondere im internationalen 
   Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
   erforderlich und schafft den notwendigen 
   Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. 
   Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien 
   sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der 
   Gesellschaft, in geeigneten Fällen auch 
   größere Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, soweit 
   dies im Interesse der Gesellschaft und damit 
   ihrer Aktionäre liegt. Der Gesellschaft erwächst 
   dadurch kein Nachteil, denn die Emission von 
   Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der 
   Wert der Sachleistung in einem angemessenen 
   Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
   Vorstand wird bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. 
 
   _Beschränkung des Gesamtumfangs 
   bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen_ 
 
   Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen sowohl gegen Bareinlagen 
   als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die 
   vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien 
   angerechnet, die unter dem Genehmigten Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   werden, sowie Aktien, die während der Laufzeit 
   des Genehmigten Kapitals unter mit Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   mit Optionsrecht und/oder Wandlungsrecht oder 
   -pflicht auszugeben sind. Durch diese 
   Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem 
   Genehmigten Kapital beschränkt. Die Aktionäre 
   werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
   Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
 
   _Ausnutzung des Genehmigten Kapitals_ 
 
   Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
   wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
   von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, 
   wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
   damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird 
   der jeweils nächsten Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
8. *Satzungsänderung zur Aufsichtsratsvergütung* 
 
   Die zuletzt im Jahre 2016 in Teilen veränderte 
   Regelung über die Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats soll für die Mitarbeit in 
   Ausschüssen geändert werden, um den weiter 
   gestiegenen Anforderungen Rechnung zu tragen 
   und um den höheren Arbeitsaufwand der 
   Ausschussvorsitzenden bei der Vorbereitung und 
   Durchführung der Sitzungen angemessener zu 
   vergüten. Zudem soll die Zahlung vereinfacht 
   werden. Die Neuregelung soll ab Beginn des 
   laufenden Geschäftsjahrs 2019 gelten. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, 
   § 15 Absatz (1) Sätze 7 und 8, Absatz (2) Satz 
   3, Absatz (3) Satz 2 und Absatz (4) Satz 2 zu 
   streichen, in § 15 Absatz (5) einen neuen Satz 
   2 einzufügen und damit § 15 Absätze (2), (5) 
   und (6) der Satzung insgesamt wie folgt neu zu 
   fassen: 
 
   '(2) _Die Mitglieder des Prüfungsausschusses 
        erhalten eine Vergütung von 10.000 Euro 
        pro Jahr; die Mitglieder des 
        Personalausschusses erhalten eine 
        Vergütung von 5.000 Euro pro Jahr. Die 
        Vorsitzenden dieser beiden Ausschüsse 
        erhalten das Dreifache, etwaig 
        vorhandene stellvertretende Vorsitzende 
        erhalten das Eineinhalbfache._ 
   (5) _Eine auf die Vergütung entfallende 
       Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft 
       zusätzlich erstattet. Sämtliche 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -9-

Vergütung einschließlich 
       Sitzungsgeld ist einmal im Jahr nach dem 
       Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
       zur Zahlung fällig._ 
   (6) Die in § 15 Absatz (1) enthaltene 
       Regelung gilt erstmals für die für das 
       Geschäftsjahr 2016 zu zahlende 
       Vergütung. Für die Berechnung der 
       variablen Vergütung für das 
       Geschäftsjahr 2018 wird die EBT-Marge 
       der Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 
       und für die Geschäftsjahre ab 2019 
       (einschließlich) wird der gleitende 
       Dreijahresdurchschnitt zugrunde gelegt. 
       Die in § 15 Absatz (2) und Absatz (5) 
       Satz 2 enthaltenen Regelungen gelten 
       erstmals für das Geschäftsjahr 2019 bzw. 
       für Sitzungsgelder für Sitzungen, die im 
       Geschäftsjahr 2019 nach Eintragung der 
       Satzungsänderung stattfinden.' 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
   177.157.324,80 Euro und ist in 69.202.080 
   Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   beträgt damit 69.202.080. Die Gesellschaft hält 
   im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
   (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz und dessen Bedeutung)* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. am *Freitag, den 
   19. April 2019, 00.00 Uhr *(Nachweisstichtag), 
   Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) 
   und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis 
   ihrer Berechtigung anmelden. Die Anmeldung und 
   der Nachweis der Berechtigung bedürfen der 
   Textform und müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung 
   ist durch einen in Textform erstellten besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut zu führen. Die Anmeldung 
   und der auf den Nachweisstichtag bezogene 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens 
   bis *Freitag, den 3. Mai 2019, 24.00 Uhr*, bei 
   der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. 
 
   Anmeldestelle: 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München oder 
 
   Telefax: +49 89 889 690 633 oder 
 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem im 
   Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs 
   zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
   der Aktien einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, 
   d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
   sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag ist im Übrigen kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung 
   und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
   Anmeldestelle werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
   Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
   der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der 
   vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre können sich in der Hauptversammlung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch 
   ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr 
   Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben 
   lassen. Auch dann sind eine fristgemäße 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 
   Aktiengesetz bleibt unberührt. Aktionäre können 
   für die Erteilung der Vollmacht das 
   Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit 
   der Eintrittskarte erhalten; möglich ist aber 
   auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
   Textform ausstellen. Darüber hinaus kann ein 
   Formular auch im Internet unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   abgerufen werden. Das Formular wird auf Verlangen 
   auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   übermittelt. Das Verlangen ist an die folgende 
   Adresse zu richten: 
 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München oder 
 
   Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
 
   E-Mail: durr@better-orange.de 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
   Kreditinstitute, diesen gemäß den 
   aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte 
   Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 
   Absatz 5 Aktiengesetz) sowie an 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von 
   § 135 Absatz 8 Aktiengesetz erteilt, so ist die 
   Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder ein anderes bzw. eine andere als die in § 
   135 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, 
   Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, 
   mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
   Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen 
   nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
   werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten 
   und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz 
   genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung 
   der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt 
   allerdings gemäß § 135 Absatz 7 Aktiengesetz 
   die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von 
   der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
   erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie 
   können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
   Ermessen ausüben. Auch im Falle einer 
   Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreters ist der 
   fristgerechte Zugang der Anmeldung und des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen über die 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   erforderlich. 
 
   Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit 
   Weisungen an die weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter wahlweise per Post, per 
   Telefax oder elektronisch (per E-Mail) bis 
   *Mittwoch, den 8. Mai 2019, 24.00 Uhr, *an 
   folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München oder 
 
   Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
 
   E-Mail: durr@better-orange.de 
 
   Vollmachten allgemein können der Gesellschaft 
   wahlweise per Post, per Telefax oder elektronisch 
   (per E-Mail) übermittelt werden: 
 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München oder 
 
   Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
 
   E-Mail: durr@better-orange.de 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
   so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
   diesen zurückweisen. 
 
   Ein Formular für die Vollmachts- und 
   Weisungserteilung und weitere Informationen zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die 
   Ausübung des Stimmrechts erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung übermittelt. 
 
   Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und 
   Vertretung, insbesondere die persönliche 
   Teilnahme oder die Teilnahme durch einen 
   Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut 
   oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das 
   Angebot zur Bevollmächtigung eines von der 

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March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dürr Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -10-

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
   nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem 
   Umfang möglich. 
4. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 
   Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
   _Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
   einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 
   Aktiengesetz_ 
 
   Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
   Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
   von 500.000,00 Euro erreichen, verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden (Ergänzungsantrag). Jedem 
   neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich oder in elektronischer Form nach § 
   126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit 
   qualifizierter elektronischer Signatur) zu 
   stellen und muss der Gesellschaft bis *Dienstag, 
   den 9. April 2019, 24.00 Uhr*, zugegangen sein. 
   Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse 
   zu richten: 
 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   Rechtsabteilung 
   Carl-Benz-Straße 34 
   74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
   E-Mail: hv2019@durr.com (mit qualifizierter 
   elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
   Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für 
   die Dauer der gesetzlich angeordneten 
   Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem 
   Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie 
   die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
   über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom 
   Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur 
   Entscheidung des Gerichts über das 
   Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Absatz 2, 122 
   Absatz 1 Satz 3, 122 Absatz 3 sowie 70 
   Aktiengesetz). Die Regelung des § 121 Absatz 7 
   Aktiengesetz findet entsprechende Anwendung. 
 
   _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz_ 
 
   Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern. 
 
   Anträge von Aktionären einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den 
   in § 125 Absätze 1 bis 3 Aktiengesetz genannten 
   Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen 
   (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) 
   zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft 
   einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung 
   an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der 
   Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
   *Donnerstag, der 25. April 2019, 24.00 Uhr*. Ein 
   Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 
   2 Aktiengesetz vorliegt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 
   Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden. 
   Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, 
   wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
   Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Falle 
   einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben 
   zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 
   Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 
   Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei 
   deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich 
   gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die 
   Voraussetzungen und Regelungen für das 
   Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend; 
   insbesondere gilt auch hier *Donnerstag, der 25. 
   April 2019, 24.00 Uhr*, als letztmöglicher 
   Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der 
   nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein 
   müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. 
 
   Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
   Absatz 1 und 127 Aktiengesetz sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München oder 
 
   Telefax: +49 89 889 690 655 oder 
 
   E-Mail: durr@better-orange.de 
 
   Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge 
   von Aktionären (einschließlich des Namens 
   des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der 
   Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet 
   unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   _Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 
   Absatz 1 Aktiengesetz_ 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft 
   einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 
   19a der Satzung kann der Versammlungsleiter das 
   Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken. 
5. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
   werden über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   folgende Informationen und Unterlagen zugänglich 
   sein (vgl. § 124a Aktiengesetz): 
 
   * der Inhalt der Einberufung mit der 
     Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung 
     zu Punkt 1 der Tagesordnung und der 
     Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
     im Zeitpunkt der Einberufung; 
   * die der Versammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen; 
   * das Formular, das bei Stimmabgabe durch 
     Stimmrechtsvertreter verwendet werden 
     kann. 
 
   Nähere Erläuterungen und Informationen zu den 
   Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 
   Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz 
   stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.durr-group.com/de/investoren/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
6. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
   Die Dürr Aktiengesellschaft, 
   Carl-Benz-Straße 34, 74321 
   Bietigheim-Bissingen, verarbeitet als 
   Verantwortlicher personenbezogene Daten der 
   Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, 
   E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
   Besitzart der Aktien und Nummer der 
   Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls 
   personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf 
   Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die 
   Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung der Dürr 
   Aktiengesellschaft rechtlich zwingend 
   erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
   Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 
   Buchstabe c) Datenschutzgrundverordnung i.V.m. §§ 
   118 ff. Aktiengesetz. Die Dürr Aktiengesellschaft 
   erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
   in der Regel über die Anmeldestelle von dem 
   Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der 
   Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. 
   Depotbank). 
 
   Die von der Dürr Aktiengesellschaft für die 
   Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
   beauftragten Dienstleister verarbeiten die 
   personenbezogenen Daten der Aktionäre 
   ausschließlich nach Weisung der Dürr 
   Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die 
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
   erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Dürr 
   Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der 
   beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf 
   personenbezogene Daten der Aktionäre haben 
   und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, 
   diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber 
   hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären 
   bzw. Aktionärsvertretern, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das 
   Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) für 
   andere Aktionäre und Aktionärsvertreter 
   einsehbar. Die Dürr Aktiengesellschaft löscht die 
   personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang 
   mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere 
   wenn die personenbezogenen Daten für die 
   ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder 
   Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten 
   nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen 
   Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt 
   werden und keine gesetzlichen 
   Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
   Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die 
   Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre 
   verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten 
   und die Berichtigung oder Löschung ihrer 
   personenbezogenen Daten oder die Einschränkung 
   der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den 
   Aktionären ein Beschwerderecht bei den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

Aufsichtsbehörden zu. 
 
   Für Anmerkungen und Rückfragen zu der 
   Verarbeitung von personenbezogenen Daten 
   erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten 
   der Dürr Aktiengesellschaft unter: 
 
   Dürr Aktiengesellschaft 
   - Datenschutzbeauftragter - 
   Carl-Benz-Straße 34 
   74321 Bietigheim-Bissingen oder 
 
   Telefon: +49 71 42 78 13 80 oder 
 
   E-Mail: dataprotection@durr.com 
 
Bietigheim-Bissingen, im März 2019 
 
* 
Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2019-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Dürr Aktiengesellschaft 
             Carl-Benz-Str. 34 
             74321 Bietigheim-Bissingen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7142 780 
Fax:         +49 7142 781716 
E-Mail:      hv2019@durr.com 
Internet:    http://www.durr-group.com 
ISIN:        DE0005565204 
WKN:         556520 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
792495 2019-03-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 27, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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