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DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -5-

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-03-28 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009 
Wertpapier Kenn-Nr. 750 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, 
10. Mai 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) in der Bayerischen Börse, Karolinenplatz 
6, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und 
    Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, jeweils 
    für das Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im 
    Internet unter 
 
    https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden 
    die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
    erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
    zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
    da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
    gebilligt hat. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2018 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn der TTL Beteiligungs- und 
    Grundbesitz-AG in Höhe von EUR 5.107.465,12 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    Ausschüttung einer          EUR 2.529.000,00 
    Dividende von EUR 0,12 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Vortrag auf neue Rechnung   EUR 2.578.465,12 
    Bilanzgewinn                EUR 5.107.465,12 
 
    Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird 
    der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
    unveränderte Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
    vorsieht. 
 
    Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die 
    Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 15. 
    Mai 2019 fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019 und des Prüfers für eine gegebenenfalls 
    erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer 
    und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
    Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
    Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
    Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
    2019 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das 
    Geschäftsjahr 2019 oder das Geschäftsjahr 2020, soweit diese vor 
    der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 
    aufgestellt werden, bestellt. 
6.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 
    Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG 
    ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der 
    Satzung aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit der Herren Prof. Dr. 
    Gerhard Schmidt (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Klaus 
    Kirchberger und Dr. Daniel Schütze als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 10. Mai 
    2019. Für diese Positionen im Aufsichtsrat sind Neuwahlen 
    vorzunehmen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat gewählt: 
 
    6.1. Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt, 
         Glattbach, Rechtsanwalt, Steuerberater 
         und Partner der Rechtsanwaltssozietät 
         Weil, Gotshal & Manges LLP, 
    6.2. Herr Klaus Kirchberger, Regensburg, 
         Vorsitzender der Geschäftsführung (CEO) 
         der OFB Projektentwicklung GmbH und der 
         GWH Immobilien Holding GmbH 
         (Helaba-Gruppe), 
    6.3. Herr Dr. Daniel Schütze, Frankfurt am 
         Main, Rechtsanwalt, Diplom-Volkswirt 
         und Partner der Rechtsanwaltskanzlei 
         Böttcher, Bruch, Schütze, 
 
    jeweils für eine Amtszeit beginnend mit dem Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung am 10. Mai 2019 und endend mit dem 
    Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
    lassen. 
 
    Dem Votum des Aufsichtsrats folgend, beabsichtigt Herr Prof. Dr. 
    Gerhard Schmidt im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
    erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
    Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen 
    Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Personen Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsrats sind, und unter b), in welchen 
    Wirtschaftsunternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremiums sind: 
 
    *Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt* 
 
    a) GEG German Estate Group AG,* Frankfurt am 
       Main, Vorsitzender 
 
       DIC Asset AG,* Frankfurt am Main, 
       Vorsitzender 
 
       Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs 
       AG,* Frankfurt am Main, Vorsitzender 
 
       Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. 
       Kommanditgesellschaft auf Aktien,* 
       Frankfurt am Main, Vorsitzender 
 
       DICP Erste Family Office 
       Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA,* 
       München, Vorsitzender 
 
       DIC Capital Partners (Germany) GmbH & Co. 
       Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
       München, Vorsitzender 
 
       DICP Asset Management 
       Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KGaA, 
       München, Vorsitzender 
 
       * Mandate im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 
       2 AktG 
    b) DICP Capital SE, München, Vorsitzender 
       des Verwaltungsrats / Geschäftsführender 
       Direktor 
 
       Novalpina Capital Group S.à.r.l., 
       Luxemburg, Non-Executive Chairman 
 
       DIC Capital Partners (Germany) 
       Verwaltungs GmbH, München, Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats 
 
       DIC Capital Partners Beteiligungs GmbH, 
       München, Vorsitzender des Aufsichtsrats 
 
    *Herr Klaus Kirchberger* 
 
    a) Keine 
    b) AVW Versicherungsmakler GmbH, Bosau, 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
       ImmoMediaNet GmbH & Co. KG, Schenefeld, 
       Mitglied des Aufsichtsrats 
 
    *Herr Dr. Daniel Schütze* 
 
    a) Kraichgau-Klinik AG, Bad Rappenau, 
       Vorsitzender 
    b) Keine 
 
    Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebensläufe) finden sich auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
7.  *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 14 zur 
    Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
    Nach § 14 der Satzung beträgt die feste jährliche Vergütung für 
    den Vorsitzenden des Aufsichtsrats derzeit EUR 15.339,00 und für 
    die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats derzeit EUR 7.669,50. 
 
    Um den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Tätigkeit 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und es der 
    Gesellschaft besser zu ermöglichen, qualifizierte Kandidatinnen 
    und Kandidaten für eine Mitarbeit in ihrem Aufsichtsrat zu 
    gewinnen, sollen die Beträge der jährlichen festen Vergütung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -2-

sowohl für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats als auch für das 
    einzelne Aufsichtsratsmitglied erhöht und künftig zudem der 
    höhere zeitliche Aufwand des stellvertretenden Vorsitzenden 
    angemessen berücksichtigt werden. Ferner soll für den Fall, dass 
    der Aufsichtsrat zukünftig Ausschüsse einrichten sollte, Vorsorge 
    dafür getroffen werden, dass auch der höhere zeitliche Aufwand 
    des Vorsitzenden und der Mitglieder eines Ausschusses angemessen 
    berücksichtigt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
    § 14 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
     *'§ 14* 
     *Auslagen und Vergütung* 
     (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
     erhalten für jedes volle Geschäftsjahr 
     ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
     feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres 
     zahlbare Vergütung in Höhe von jeweils EUR 
     25.000,00. Der Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der 
     stellvertretende Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats erhält das 1,5-fache dieses 
     Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
     Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der 
     mindestens einmal im Geschäftsjahr getagt 
     hat, erhalten zusätzlich für jedes volle 
     Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zu diesem 
     Ausschuss eine Vergütung von EUR 5.000,00 
     pro Ausschuss, insgesamt jedoch höchstens 
     EUR 10.000,00. Der Vorsitzende eines 
     Ausschusses erhält das Doppelte dieser 
     zusätzlichen Vergütung. 
     (2) In den Jahren des Amtsantritts bzw. der 
     Beendigung erhalten die 
     Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro 
     rata temporis. In den Jahren der 
     Übernahme oder Beendigung einer mit 
     einer erhöhten Vergütung verbundenen 
     Funktion findet Satz 1 in Ansehung des mit 
     der betreffenden Funktion verbundenen Teils 
     der Vergütung entsprechend Anwendung. 
     (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
     neben der Vergütung nach Abs. 1 Ersatz 
     seiner Auslagen und einer etwaigen auf die 
     Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer. Die 
     Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu 
     Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine 
     Haftpflichtversicherung abschließen, 
     die die gesetzliche Haftpflicht für 
     Vermögensschäden aus der 
     Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
 
    Die vorstehende Regelung ersetzt mit dem Wirksamwerden der 
    Satzungsänderung die derzeitige Regelung zur Vergütung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats in § 14 der Satzung und ist erstmals 
    für das volle am 1. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr 
    anwendbar. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
    und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des 
    Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der 
    Verwendung* 
 
    Der Vorstand soll nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zu erwerben und zu 
    verwenden und das Andienungsrecht beim Erwerb sowie das 
    Bezugsrecht bei der Verwendung auszuschließen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    *a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit vorheriger 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2024 eigene Aktien 
    der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Maßgeblich ist 
    das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung über die vorliegende Ermächtigung oder - falls 
    dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der Ausübung der 
    vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf die 
    aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
    mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
    keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
    entfallen. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in 
    eigenen Aktien erfolgen. 
 
    *b) Arten des Erwerbs* 
 
    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder 
    (ii) auf der Grundlage eines an alle Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Erwerbsangebots erfolgen. 
 
    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der 
    Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion 
    ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
    Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten. 
 
    Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
    öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur 
    Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
    die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien 
    der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag 
    der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
    10 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach der 
    Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. der 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
    Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen 
    Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der 
    Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf 
    Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 
    Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots bzw. der 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt 
    werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das 
    Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen 
    überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
    gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der 
    Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten 
    anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte 
    Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
    je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein 
    etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist 
    insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot bzw. die 
    öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann 
    weitere Bedingungen vorsehen. 
 
    *c) Verwendung der eigenen Aktien* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß 
    vorstehender lit. a) und b) erworbenen eigenen Aktien auch in 
    anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder 
    durch Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, 
    insbesondere auch zu folgenden Zwecken, zu verwenden, und zwar: 
 
    (1) wenn der bar zu zahlende 
        Veräußerungspreis den Börsenpreis 
        der Aktien nicht wesentlich 
        unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
        Weise veräußerten Aktien darf 10 % 
        des Grundkapitals nicht überschreiten, 
        und zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
        Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
        sind andere Aktien anzurechnen, die 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
        oder veräußert worden sind. 
        Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien, 
        die zur Bedienung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten aus Wandel- oder 
        Optionsschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten auszugeben sind, sofern 
        diese Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
        worden sind; 
    (2) gegen Sachleistung, insbesondere im 
        Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
        oder zum Zweck des Erwerbs von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder von 
        Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft; 
    (3) zur Erfüllung von Bezugs- und 
        Umtauschrechten, die aufgrund der 
        Ausübung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder der Erfüllung von 
        Options- bzw. Wandlungspflichten aus von 
        der Gesellschaft oder einer ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -3-

Konzerngesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        zu 100 % beteiligt ist, ausgegebenen 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen entstehen. 
 
    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
    insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß vorstehend 
    (1) bis (3) in anderer Weise als durch Veräußerung über die 
    Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. 
    Darüber hinaus ist im Fall der Veräußerung der eigenen 
    Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das 
    Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
 
    *d) Einziehung der eigenen Aktien* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    Aktien, die aufgrund der Ermächtigung zu vorstehender lit. a) und 
    b) erworben werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass 
    die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
    Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, 
    dass das Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt 
    wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
    gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
    Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
    anzupassen. 
 
    *e) Ausnutzung in Teilbeträgen und durch abhängige Unternehmen 
    bzw. durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr 
    abhängigen Unternehmen* 
 
    Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in 
    Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
    mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die 
    Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der 
    eigenen Aktien - können auch durch abhängige oder im 
    Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
    ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/II und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2019 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung am 15. Juni 2018 hat den Vorstand bis zum 
    14. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 8.800.000,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Das Grundkapital der 
    Gesellschaft wurde am 31. August 2018 auf Grund der Ausgabe von 
    Bezugsaktien aus dem Bedingten Kapital 2017/I von EUR 
    17.600.000,00 auf EUR 21.075.000,00 erhöht. Vor dem Hintergrund 
    der Erhöhung des Grundkapitals und um es der Gesellschaft zu 
    ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf durch 
    Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken 
    zu können und dabei gegebenenfalls auch das Bezugsrecht 
    auszuschließen, soll daher das bestehende Genehmigte Kapital 
    2018/II aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 im 
    Umfang von 50 % des aktuellen Grundkapitals geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    *a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 15. Juni 2018 beschlossene 
    Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2023 durch Ausgabe 
    neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage um bis zu EUR 8.800.000,00 zu erhöhen, wird, soweit 
    sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden 
    ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
    geregelten neuen Genehmigten Kapitals 2019 und der entsprechenden 
    Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft 
    aufgehoben. 
 
    *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 9. Mai 
    2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
    den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
    einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.537.500,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei muss sich die Zahl der 
    Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
    Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
    der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder 
    mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
    Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
    Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
    - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen; 
    - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
      ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der im 
      Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
      nicht wesentlich unterschreitet. Die 
      Anzahl der in dieser Weise unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
      Aktien darf insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
      % des Grundkapitals sind andere Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
      werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
      die zur Bedienung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      -genussrechten auszugeben sind, sofern 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      werden; 
    - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
      solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
      einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
      von Ansprüchen auf den Erwerb von 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft, erfolgt; 
    - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
      bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
      bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
      Wandlungspflichten, die von der 
      Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
      ausgegeben werden, an denen die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
      100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
      neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
      Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
      Options- bzw. Wandlungspflichten als 
      Aktionär zustehen würde. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
    Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
    insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
    Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 
    2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit 
    gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
    Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
    ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
    Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über 
    den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2019 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
    Genehmigten Kapitals 2019 die Fassung der Satzung entsprechend 
    anzupassen. 
 
    *c) Satzungsänderung* 
 
    § 6a der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
     *'§ 6a* 
     *Genehmigtes Kapital* 
     Der Vorstand ist ermächtigt, das 
     Grundkapital bis zum 9. Mai 2024 mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
     neuer, auf den Inhaber lautender 
     Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
     einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
     EUR 10.537.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
     Kapital 2019). Dabei muss sich die Zahl der 
     Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie 
     das Grundkapital. 
     Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
     Bezugsrecht kann den Aktionären in der 
     Weise eingeräumt werden, dass die Aktien 
     von einem oder mehreren durch den Vorstand 
     bestimmten Kreditinstituten oder 
     Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
     1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
     werden, sie den Aktionären zum Bezug 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -4-

anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
     Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen, 
 
     - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen; 
     - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
       ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
       der neuen Aktien den Börsenpreis der 
       im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
       bereits börsennotierten Aktien zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabepreises nicht wesentlich 
       unterschreitet. Die Anzahl der in 
       dieser Weise unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
       10 % des Grundkapitals sind andere 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert werden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
       zur Bedienung von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten aus Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       und/oder -genussrechten auszugeben 
       sind, sofern diese 
       Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden; 
     - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
       zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen mit 
       einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
       stehenden einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder von 
       Ansprüchen auf den Erwerb von 
       sonstigen Vermögensgegenständen 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, erfolgt; 
     - soweit es erforderlich ist, um 
       Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen 
       mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
       oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
       die von der Gesellschaft oder 
       Konzerngesellschaften ausgegeben 
       werden, an denen die Gesellschaft 
       unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
       beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der 
       Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
       nach Erfüllung von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten als Aktionär 
       zustehen würde. 
 
     Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats den Inhalt der 
     Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
     Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
     Aktienausgabe, insbesondere den 
     Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
     Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch 
     abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
     ausgestaltet werden; die neuen Aktien 
     können, soweit gesetzlich zulässig, 
     insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
     Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
     Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn 
     im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
     ein Gewinnverwendungsbeschluss der 
     Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
     Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden 
     ist. 
 
     Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     oder nach Ablauf der Frist für die 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     die Fassung der Satzung entsprechend 
     anzupassen.' 
10. Beschlussfassung über die Aufhebung bestehender Ermächtigungen 
    sowie Schaffung einer neuen Ermächtigung jeweils zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Aufhebung der 
    Bedingten Kapitalien 2017/I und 2018/II und Schaffung eines neuen 
    Bedingten Kapitals 2019/I und die entsprechenden 
    Satzungsänderungen 
 
    Die Hauptversammlung am 2. Juni 2017 hatte den Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2022 
    einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf den Inhaber 
    lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 zu begeben und den 
    Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. 
    Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
    Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
    am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 4.766.666,00 nach 
    näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
    zu gewähren bzw. aufzuerlegen ('*Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2017/I*'). Zur Absicherung von Options- 
    bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
    Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Schuldverschreibungen 2017/I begeben werden, wurde ein 
    Bedingtes Kapital 2017/I im Umfang von bis zu EUR 4.766.666,00 
    geschaffen. Auf der Grundlage der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2017/I hatte der Vorstand im Dezember 2017 
    Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 
    9.035.000,00 begeben, die ihre Inhaber zum Bezug von bis zu 
    3.475.000 Stückaktien der Gesellschaft berechtigten. Die Inhaber 
    der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen haben im August 2018 
    vollständig von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht. Aus dem 
    Bedingten Kapital 2017/I wurden daher am 31. August 2018 
    3.475.000 Bezugsaktien ausgegeben. Das Bedingte Kapital 2017/I 
    beträgt nach Ausgabe der Bezugsaktien noch EUR 1.291.666,00 und 
    die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
    2017/I wurde darüber hinaus nicht ausgenutzt, d.h., es wurden 
    keine weiteren Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
    Wandlungspflichten begründet, zu deren Absicherung das 
    verbleibende Bedingte Kapital 2017/I noch erforderlich wäre. 
 
    Die Hauptversammlung am 15. Juni 2018 hat den Vorstand 
    außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
    zum 14. Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf 
    den Inhaber lautende Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
    Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
    bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
    mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
    EUR 4.033.334,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
    Wandelanleihebedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen 
    ('*Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II*'). 
    Zur Absicherung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
    bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die aufgrund 
    der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II 
    begeben werden, wurde ein Bedingtes Kapital 2018/II im Umfang von 
    bis zu EUR 4.033.334,00 geschaffen. Von der Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II wurde kein Gebrauch 
    gemacht. 
 
    Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
    Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 21.075.000,00 sollen die 
    Ermächtigungen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2017/I und 
    2018/II in dem Umfang, in dem sie derzeit noch bestehen, 
    aufgehoben und insgesamt durch eine neue einheitliche 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    100.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts ('*Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen 2019*') ersetzt werden. Zur Absicherung der 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2019 soll ein 
    Bedingtes Kapital 2019/I im Umfang von 50 % des Grundkapitals 
    beschlossen werden, das das Bedingte Kapital 2017/I und das 
    Bedingte Kapital 2018/II ersetzt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung 
       am 2. Juni 2017 und am 15. Juni 2018 
       beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe 
       von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 
       2017 unter Tagesordnungspunkt 7 und am 
       15. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 
       beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe 
       von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts werden, 
       soweit sie nicht ausgenutzt worden sind, 
       aufgehoben. 
    b) *Neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
    aa) *Ermächtigungszeitraum, 
        Ermächtigungsumfang, Laufzeit* 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. 
        Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
        Namen oder auf den Inhaber lautende 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen (zusammen 

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March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

*'Schuldverschreibungen'*) mit oder ohne 
        Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag 
        von bis zu EUR 100.000.000,00 zu begeben 
        und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen Options- bzw. 
        Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten auf 
        Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit 
        einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
        von insgesamt bis zu EUR 10.537.500,00 
        nach näherer Maßgabe der Options- 
        bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen 
        *'Anleihebedingungen'*) zu gewähren bzw. 
        aufzuerlegen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können gegen 
        Barleistung und/oder gegen Sachleistung 
        begeben werden. Die 
        Schuldverschreibungen können außer 
        in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
        gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
        begeben werden. Für die 
        Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
        Ermächtigung ist bei Begebung in 
        Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag 
        der Schuldverschreibungen am Tag der 
        Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
        umzurechnen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können auch 
        durch Konzerngesellschaften mit Sitz im 
        In- oder Ausland begeben werden, an 
        denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
        mittelbar zu 100 % beteiligt ist. In 
        einem solchen Fall wird der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
        Garantie für die Schuldverschreibungen 
        zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
        Gläubigern solcher Schuldverschreibungen 
        Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
        Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
        Inhaberstückaktien der Gesellschaft zu 
        gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
        Die einzelnen Emissionen können in 
        jeweils unter sich gleichberechtigte 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
        werden. 
    bb) *Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss* 
 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
        zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
        Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
        werden, dass die Schuldverschreibungen von 
        einem oder mehreren durch den Vorstand 
        bestimmten Kreditinstituten oder 
        Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
        1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
        werden, sie den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Wenn 
        die Schuldverschreibungen durch 
        Konzerngesellschaften begeben werden, an 
        denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
        mittelbar zu 100% beteiligt ist, hat die 
        Gesellschaft sicherzustellen, dass den 
        Aktionären ein Bezugsrecht nach 
        Maßgabe der vorstehenden Sätze 
        eingeräumt wird. 
 
        Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
        Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 
        auszuschließen: 
 
        - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen; 
        - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
          Barleistung begeben werden und der 
          Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
          den nach anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          der Schuldverschreibungen nicht 
          wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
          der Aktien, die zur Bedienung von in 
          dieser Weise unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegebenen 
          Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
          darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
          10 % des Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts in direkter oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden. Ebenfalls 
          anzurechnen sind Aktien, die zur 
          Bedienung von Options- bzw. 
          Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
          Wandlungspflichten aus Wandel- 
          und/oder Optionsschuldverschreibungen 
          und/oder -genussrechten auszugeben 
          sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen oder 
          Genussrechte während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
          einer anderen Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
        - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
          Sachleistung, insbesondere im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen mit 
          einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
          stehenden einlagefähigen 
          Vermögensgegenständen oder von 
          Ansprüchen auf den Erwerb von 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          einschließlich Forderungen gegen 
          die Gesellschaft, begeben werden, 
          sofern der Wert der Sachleistung in 
          einem angemessenen Verhältnis zu dem 
          nach vorstehendem Spiegelstrich zu 
          ermittelnden Marktwert der 
          Schuldverschreibungen steht; 
        - soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
          oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
          die zuvor von der Gesellschaft oder 
          Konzerngesellschaften ausgegeben 
          wurden, an denen die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
          beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
          Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
          nach Erfüllung von Options- bzw. 
          Wandlungspflichten als Aktionär 
          zustehen würde. 
    cc) *Optionsrechte bzw. -pflichten, 
        Wandlungsrechte bzw. -pflichten* 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Optionsschuldverschreibungen werden 
        jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
        mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
        Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Optionsbedingungen zum 
        Bezug von Inhaberstückaktien der 
        Gesellschaft berechtigen. Die 
        Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
        der Optionspreis ganz oder teilweise 
        auch durch Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen und 
        gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
        erfüllt werden kann. Das 
        Bezugsverhältnis kann auf volle Zahlen 
        auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
        eine in bar zu leistende Zuzahlung 
        festgelegt werden. Im Übrigen kann 
        vorgesehen werden, dass Spitzen 
        zusammengelegt und/oder in bar 
        ausgeglichen werden. Der anteilige 
        Betrag am Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
        Aktien darf den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die 
        Anleihebedingungen können auch eine 
        Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
        (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
        das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
        Endfälligkeit (dies umfasst auch eine 
        Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
        bzw. Gläubigern der 
        Optionsschuldverschreibungen ganz oder 
        teilweise anstelle des fälligen 
        Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
        oder einer anderen börsennotierten 
        Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem 
        Fall darf der anteilige Betrag am 
        Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Wandelschuldverschreibungen erhalten 
        deren Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, 
        ihre Teilschuldverschreibungen nach 
        näherer Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
        in Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
        umzutauschen (Wandlungsrecht). Das 
        Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags oder des unter 
        dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
        einer Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        Inhaberstückaktie der Gesellschaft. Es 
        kann vorgesehen werden, dass das 
        Umtauschverhältnis variabel ist und/oder 
        der Wandlungspreis innerhalb einer 
        festzulegenden Bandbreite in 
        Abhängigkeit von der Entwicklung des 
        Kurses der Aktie der Gesellschaft 
        während der Laufzeit der 
        Wandelschuldverschreibung festgelegt 
        oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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