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Dow Jones News
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DGAP-HV: bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: bet-at-home.com AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.05.2019 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-28 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
bet-at-home.com AG Düsseldorf Wertpapier-Kenn-Nummer 
A0DNAY 
ISIN DE000A0DNAY5 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden die Aktionärinnen und 
Aktionäre unserer Gesellschaft 
zu der am Mittwoch, den 22. Mai 2019, 14:30 Uhr (MESZ) 
Jumeirah Frankfurt 
Thurn-und-Taxis-Platz 2 
60313 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, des Zusammengefassten 
   Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 nebst 
   dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches, des 
   Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
   Die Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 47.003.241,46 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn:              EUR 47.003.241,46 
   An die Aktionäre           EUR 45.617.000,00 
   auszuschüttender Betrag: 
   Gewinnvortrag:             EUR 1.386.241,46 
 
   Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich 
   zusammen aus a) einer Dividende von EUR 3,50 
   je Stückaktie, insgesamt also EUR 
   24.563.000,00 und b) einer Sonderdividende 
   von Euro 3,00 je Stückaktie, insgesamt also 
   EUR 21.054.000,00. 
 
   *Hinweis:* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, das heißt 
   am 27. Mai 2019. Die bet-at-home.com AG hält 
   zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht an der 
   Gewinnverteilung teilnehmen würden. Auf die 
   insgesamt vorhandenen 7.018.000 
   gewinnberechtigten Aktien soll nach dem 
   Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von 
   insgesamt EUR 6,50 pro Aktie ausgeschüttet 
   werden. Falls zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eine Änderung der 
   Anzahl eigener Aktien eingetreten sein 
   sollte, wird der Hauptversammlung ein 
   entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag 
   zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet 
   werden, der neben einer unveränderten 
   Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie 
   in Höhe von insgesamt EUR 6,50 den Ausweis 
   einer entsprechend geminderten 
   Gewinnausschüttung und eines entsprechend 
   erhöhten Gewinnvortrags vorsehen wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für 
   eine prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2019 und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt 
   Schlage Partnerschaft mbB, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, 
   Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, 
   zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts 
   zum 30. Juni 2019 gemäß § 115 Abs. 5 
   Wertpapierhandelsgesetz zu bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   nach den §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung aus 
   drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von 
   der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl 
   der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
   gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung nach 
   Bestimmung der Hauptversammlung längstens für 
   die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, 
   in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 22. Mai 
   2019 endet die turnusgemäße Amtszeit von 
   Herrn Jean-Laurent Nabet als 
   Aufsichtsratsmitglied der bet-at-home.com AG. 
   Die Aufsichtsratsmitglieder Isabelle Andres 
   und Martin Arendts sind für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die 
   über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2021 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Mitglied 
   des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung 
   der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 
   2019 zu wählen: 
 
    Herrn Jean-Laurent Nabet, Director General 
    bei Financière Lov S.A.S., Paris, 
    Frankreich, und Head of Investment bei der 
    Lov Group Invest S.A.S., Paris, Frankreich, 
    wohnhaft in Paris, Frankreich, 
 
   und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über seine Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
   *Ergänzende Hinweise:* 
 
   Entsprechend Ziffer 5.4.3 Satz 3 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   darauf hingewiesen, dass Herr Arendts zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt ist 
   und dass diesbezügliche Änderungen nicht 
   vorgesehen sind. Der Aufsichtsrat hat sich 
   bei dem zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   vergewissert, dass er den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele 
   sowie die festgelegten Zielgrößen für 
   den Frauenanteil im Aufsichtsrat. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex soll der 
   Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an 
   die Hauptversammlung die persönlichen und die 
   geschäftlichen Beziehungen eines jeden 
   Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. 
   Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt 
   sich auf solche Umstände, die nach der 
   Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser 
   Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder 
   indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien der Gesellschaft halten. 
 
   Herr Nabet ist als Director General für die 
   Financière Lov S.A.S., Paris, Frankreich, und 
   als Head of Investment für die Lov Group 
   Invest S.A.S., Paris, Frankreich, tätig. Die 
   Lov Group Invest S.A.S. hält mit der Société 
   anonyme monégasque des Bains de Mer et du 
   Cercle des Etrangers, Monaco, über die 
   Betclic Everest Group SAS, Paris, Frankreich, 
   mittelbar die Mehrheit der Anteile an der 
   bet-at-home.com AG. Allerdings führte dies 
   nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht 
   zu einem wesentlichen und nicht nur 
   vorübergehenden Interessenkonflikt. Denn 
   zwischen den betreffenden Unternehmen und der 
   Gesellschaft bestehen keine laufenden 
   operativen Beziehungen. Wenn und soweit es zu 
   einzelnen geschäftlichen Beziehungen kommt, 
   wird möglicherweise bestehenden 
   Interessenkonflikten durch erprobte 
   Verfahren, z. B. Stimmenthaltung, Rechnung 
   getragen. Zudem unterliegen Beziehungen 
   zwischen beherrschenden Unternehmen und der 
   Gesellschaft den Berichts- und 
   Prüfungspflichten nach §§ 312 ff. AktG. Diese 
   Prüfungen, insb. die des Abschlussprüfers, 
   haben bisher ergeben, dass die geschäftlichen 
   Beziehungen zu herrschenden Unternehmen 
   allein zu angemessenen Gegenleistungen 
   erfolgt sind. 
 
   Herr Jean-Laurent Nabet gehört folgenden 
   anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten an: 
 
   - Lov Group Invest S.A.S., Paris, Frankreich 
   - Lov Hotel Collection Holding S.A.S.U., 
     Paris, Frankreich 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Herr Jean-Laurent Nabet gehört folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   an: 
 
   - Betclic Everest Group S.A.S., Paris, 
     Frankreich 
   - Banijay Group Holding S.A.S., Paris, 
     Frankreich 
   - Lov Banijay S.A.S.U., Paris, Frankreich 
   - LDH S.A.S., Paris, Frankreich 
_Ende der Tagesordnung_ 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.018.000 und 
ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien, die jeweils 
eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet 
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung 
hat gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu 
erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist 
durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in 
deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also 
auf Mittwoch, den 01. Mai 2019, 0.00 Uhr (MESZ). 
 
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 15. 
Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend 
genannten Anschrift zugehen: 
 
*bet-at-home.com AG* 
*c/o LINK Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 (0) 89-210 27 289* 
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher 
nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie 
können sich aber ggf. vom Veräußerer, welcher die 
Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
Institute die erforderliche Anmeldung und die 
Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes 
für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges 
depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden 
Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Klargestellt 
sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der 
Erleichterung der technischen Abwicklung dienen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem 
Abschnitt '*Teilnahme an der Hauptversammlung*' 
erforderlich. 
 
Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den 
Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen 
 
Für die Form von Vollmachten, die nicht 
Kreditinstituten bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder 
gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
gleichgestellten Personen oder Vereinigungen 
(insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten 
erteilt werden, ist gemäß § 17 Absatz 3 der 
Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
damit der Textform. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der 
Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung 
erhalten, oder das auf der Internetseite 
 
www.bet-at-home.ag 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung 
gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber 
auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht 
ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die 
Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem 
Bevollmächtigten zu erklären. Wird die Vollmacht 
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft in Textform. Für die Erklärung einer 
Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres 
Widerrufs und die Übermittlung des Nachweises 
einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren 
Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur 
Verfügung: 
 
*bet-at-home.com AG* 
*c/o LINK Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 (0) 89-210 27 289* 
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle 
zur Hauptversammlung erbracht werden. Gleiches gilt für 
den Widerruf der Vollmacht. 
 
Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 
135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in 
Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten 
insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung 
mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir 
empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form 
der Vollmacht mit den Genannten abzustimmen. 
 
Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft 
 
Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch 
schon in den Vorjahren den Aktionären die Wahrnehmung 
ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in 
der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Formular zur Erteilung einer Vollmacht an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Für dessen 
Bevollmächtigung kann - abgesehen von der 
Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch 
Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung 
ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandte oder auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.bet-at-home.ag 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung 
gestellte Formular verwendet werden. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. 
 
Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
bevollmächtigt wird, müssen ihm auf den 
bereitgestellten Formularen Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende 
Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht 
nicht ausüben. 
 
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an ihn im 
Vorfeld der Hauptversammlung müssen bis Dienstag, den 
21. Mai 2019, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden 
Adresse eingehen: 
 
*bet-at-home.com AG* 
*c/o LINK Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*Deutschland* 
*Telefax: +49 (0) 89-210 27 289* 
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Für einen Widerruf der Vollmacht und Änderungen 
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den 
Möglichkeiten der Übermittlung der 
Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden 
Fristen entsprechend. Die zeitlich zuletzt eingegangene 
Vollmacht nebst Weisungen wird als verbindlich 
erachtet. 
 
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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