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DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-28 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003 
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 117. ordentliche 
Hauptversammlung 
 
 *Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
 Gesellschaft * 
 *zu der am Freitag, den 10. Mai 2019, 10.00 
 Uhr,* 
 *im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in 
 Bielefeld, * 
 *Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden * 
 *117. ordentlichen Hauptversammlung ein.* 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018 mit den Lageberichten für die DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des 
   erläuternden Berichts des Vorstandes zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der 
   Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, 
   der Bericht des Aufsichtsrates und der Bericht 
   des Vorstandes mit den Erläuterungen 
   übernahmerechtlicher Angaben sind der 
   Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht 
   worden. Diese Unterlagen werden auch während 
   der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 11. 
   März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Satzungsänderung zur Aufhebung des bestehenden 
   und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. 
   Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   102.463.392,20 beschlossen (§ 5 Abs. 3 der 
   Satzung). Dieses hat eine Laufzeit bis zum 15. 
   Mai 2019 und läuft damit alsbald aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung 
   der Flexibilität der Gesellschaft für 
   angezeigt, durch entsprechende Satzungsänderung 
   das nur noch kurzzeitig bestehende genehmigte 
   Kapital aufzuheben und an dessen Stelle in 
   gleicher Höhe ein neues genehmigtes Kapital mit 
   einer Laufzeit bis zum 09. Mai 2024 zu 
   schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 
   5 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    _'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital in der Zeit bis zum 09. Mai 
    2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um 
    bis zu EUR 102.463.392,20 durch Ausgabe von 
    bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber 
    lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes 
    Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig 
    oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt 
    werden._ 
    Bei Bareinlagen können die neuen Aktien 
    auch von einem oder mehreren durch den 
    Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
    Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
    1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
    werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
    Grundsätzlich ist den Aktionären ein 
    Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
    jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
    Aktionäre in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    a) _hinsichtlich eines anteiligen 
       Betrags des Grundkapitals von bis zu 
       EUR 5.000.000,00 zur Ausgabe von 
       Aktien an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft oder mit der 
       Gesellschaft im Sinne der §§ 15 AktG 
       verbundener Unternehmen,_ 
    b) _bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlage, um in geeigneten Fällen 
       Unternehmen, Unternehmensteile oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstige Vermögensgegenstände gegen 
       Gewährung von Aktien zu erwerben,_ 
    c) bei Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
       der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabebetrages durch den 
       Vorstand, die möglichst zeitnah zur 
       Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
       nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
       Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unterschreitet und der auf die neuen 
       Aktien, für die das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10% des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung übersteigt. Auf 
       die Höchstgrenze von 10% des 
       Grundkapitals werden Aktien 
       angerechnet, die während der 
       Laufzeit des genehmigten Kapitals 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden, 
    d) _um etwaige Spitzenbeträge von dem 
       Bezugsrecht auszunehmen._ 
    Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
    Ermächtigung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts gemäß lit. b) und lit. 
    c) ausgegebenen Aktien dürfen 20% des 
    Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
    Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche 
    Aktien anzurechnen, die während der 
    Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung 
    unter Bezugsrechtsausschluss aus einem 
    etwaigen anderen genehmigten Kapital 
    ausgegeben werden; ausgenommen von 
    vorstehender Anrechnung sind 
    Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von 
    Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
    mit der Gesellschaft verbundener 
    Unternehmen. 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    ist ermächtigt, die Satzung entsprechend 
    der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals anzupassen bzw., falls das 
    genehmigte Kapital bis zum 09. Mai 2024 
    nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    sein sollte, dieses nach Fristablauf 
    aufzuheben.' 
 
   *Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 4 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. 
   Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   102.463.392,20 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) mit 
   Laufzeit bis zum 15. Mai 2019 beschlossen. Das 
   genehmigte Kapital der Gesellschaft läuft damit 
   alsbald aus. 
 
   Durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
   mit einem dem der auslaufenden Ermächtigung der 
   Höhe nach entsprechenden Ermächtigungsbetrag 
   soll der Gesellschaft die Flexibilität 
   erhalten bleiben, auch künftig bei Bedarf auf 
   strategische Optionen reagieren zu können bzw. 
   kurzfristig das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten aufzunehmen und günstige 
   Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
   Finanzierungsbedarfs schnell nutzen zu können. 
 
   Insgesamt soll durch entsprechende 
   Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig 
   bestehende aktuelle genehmigte Kapital 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in 
   gleicher Höhe von EUR 102.463.392,20 
   geschaffen werden. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   bis zum 09. Mai 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 102.463.392,20 
   durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen 
   Aktien auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Nach dem Grundsatz des § 186 Abs. 1 AktG, der 
   gemäß § 203 Abs. 1 AktG auch im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gilt, ist jedem 
   Aktionär auf Verlangen ein seinem Anteil an 

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March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

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