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DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-28 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 117. ordentliche
Hauptversammlung
*Wir laden hiermit die Aktionäre unserer
Gesellschaft *
*zu der am Freitag, den 10. Mai 2019, 10.00
Uhr,*
*im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in
Bielefeld, *
*Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden *
*117. ordentlichen Hauptversammlung ein.*
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018 mit den Lageberichten für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des
erläuternden Berichts des Vorstandes zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht,
der Bericht des Aufsichtsrates und der Bericht
des Vorstandes mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der
Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht
worden. Diese Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 11.
März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht,
sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Satzungsänderung zur Aufhebung des bestehenden
und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals*
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.
Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6
ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
102.463.392,20 beschlossen (§ 5 Abs. 3 der
Satzung). Dieses hat eine Laufzeit bis zum 15.
Mai 2019 und läuft damit alsbald aus.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung
der Flexibilität der Gesellschaft für
angezeigt, durch entsprechende Satzungsänderung
das nur noch kurzzeitig bestehende genehmigte
Kapital aufzuheben und an dessen Stelle in
gleicher Höhe ein neues genehmigtes Kapital mit
einer Laufzeit bis zum 09. Mai 2024 zu
schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §
5 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
_'Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 09. Mai
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um
bis zu EUR 102.463.392,20 durch Ausgabe von
bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes
Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt
werden._
Bei Bareinlagen können die neuen Aktien
auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Grundsätzlich ist den Aktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
a) _hinsichtlich eines anteiligen
Betrags des Grundkapitals von bis zu
EUR 5.000.000,00 zur Ausgabe von
Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 AktG
verbundener Unternehmen,_
b) _bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage, um in geeigneten Fällen
Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstige Vermögensgegenstände gegen
Gewährung von Aktien zu erwerben,_
c) bei Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages durch den
Vorstand, die möglichst zeitnah zur
Platzierung der Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10% des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung übersteigt. Auf
die Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals werden Aktien
angerechnet, die während der
Laufzeit des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden,
d) _um etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht auszunehmen._
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß lit. b) und lit.
c) ausgegebenen Aktien dürfen 20% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem
etwaigen anderen genehmigten Kapital
ausgegeben werden; ausgenommen von
vorstehender Anrechnung sind
Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und
mit der Gesellschaft verbundener
Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals anzupassen bzw., falls das
genehmigte Kapital bis zum 09. Mai 2024
nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
sein sollte, dieses nach Fristablauf
aufzuheben.'
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 4
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG*
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.
Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6
ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
102.463.392,20 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) mit
Laufzeit bis zum 15. Mai 2019 beschlossen. Das
genehmigte Kapital der Gesellschaft läuft damit
alsbald aus.
Durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung
mit einem dem der auslaufenden Ermächtigung der
Höhe nach entsprechenden Ermächtigungsbetrag
soll der Gesellschaft die Flexibilität
erhalten bleiben, auch künftig bei Bedarf auf
strategische Optionen reagieren zu können bzw.
kurzfristig das für die Fortentwicklung des
Unternehmens erforderliche Kapital an den
Kapitalmärkten aufzunehmen und günstige
Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen
Finanzierungsbedarfs schnell nutzen zu können.
Insgesamt soll durch entsprechende
Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig
bestehende aktuelle genehmigte Kapital
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in
gleicher Höhe von EUR 102.463.392,20
geschaffen werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 09. Mai 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 102.463.392,20
durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes
Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen
Aktien auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Nach dem Grundsatz des § 186 Abs. 1 AktG, der
gemäß § 203 Abs. 1 AktG auch im Rahmen
des genehmigten Kapitals gilt, ist jedem
Aktionär auf Verlangen ein seinem Anteil an
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