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Dow Jones News
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DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-28 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003 
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 117. ordentliche 
Hauptversammlung 
 
 *Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
 Gesellschaft * 
 *zu der am Freitag, den 10. Mai 2019, 10.00 
 Uhr,* 
 *im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in 
 Bielefeld, * 
 *Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden * 
 *117. ordentlichen Hauptversammlung ein.* 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018 mit den Lageberichten für die DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des 
   erläuternden Berichts des Vorstandes zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der 
   Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, 
   der Bericht des Aufsichtsrates und der Bericht 
   des Vorstandes mit den Erläuterungen 
   übernahmerechtlicher Angaben sind der 
   Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht 
   worden. Diese Unterlagen werden auch während 
   der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 11. 
   März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Satzungsänderung zur Aufhebung des bestehenden 
   und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. 
   Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   102.463.392,20 beschlossen (§ 5 Abs. 3 der 
   Satzung). Dieses hat eine Laufzeit bis zum 15. 
   Mai 2019 und läuft damit alsbald aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung 
   der Flexibilität der Gesellschaft für 
   angezeigt, durch entsprechende Satzungsänderung 
   das nur noch kurzzeitig bestehende genehmigte 
   Kapital aufzuheben und an dessen Stelle in 
   gleicher Höhe ein neues genehmigtes Kapital mit 
   einer Laufzeit bis zum 09. Mai 2024 zu 
   schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 
   5 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    _'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
    Grundkapital in der Zeit bis zum 09. Mai 
    2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um 
    bis zu EUR 102.463.392,20 durch Ausgabe von 
    bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber 
    lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes 
    Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig 
    oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt 
    werden._ 
    Bei Bareinlagen können die neuen Aktien 
    auch von einem oder mehreren durch den 
    Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
    Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
    1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
    werden, sie den Aktionären zum Bezug 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
    Grundsätzlich ist den Aktionären ein 
    Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist 
    jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
    Aktionäre in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    a) _hinsichtlich eines anteiligen 
       Betrags des Grundkapitals von bis zu 
       EUR 5.000.000,00 zur Ausgabe von 
       Aktien an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft oder mit der 
       Gesellschaft im Sinne der §§ 15 AktG 
       verbundener Unternehmen,_ 
    b) _bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlage, um in geeigneten Fällen 
       Unternehmen, Unternehmensteile oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder 
       sonstige Vermögensgegenstände gegen 
       Gewährung von Aktien zu erwerben,_ 
    c) bei Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
       der neuen Aktien den Börsenpreis zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
       des Ausgabebetrages durch den 
       Vorstand, die möglichst zeitnah zur 
       Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
       nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
       Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unterschreitet und der auf die neuen 
       Aktien, für die das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10% des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung übersteigt. Auf 
       die Höchstgrenze von 10% des 
       Grundkapitals werden Aktien 
       angerechnet, die während der 
       Laufzeit des genehmigten Kapitals 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in direkter oder 
       entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden, 
    d) _um etwaige Spitzenbeträge von dem 
       Bezugsrecht auszunehmen._ 
    Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
    Ermächtigung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts gemäß lit. b) und lit. 
    c) ausgegebenen Aktien dürfen 20% des 
    Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
    Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche 
    Aktien anzurechnen, die während der 
    Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung 
    unter Bezugsrechtsausschluss aus einem 
    etwaigen anderen genehmigten Kapital 
    ausgegeben werden; ausgenommen von 
    vorstehender Anrechnung sind 
    Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von 
    Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von 
    Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
    mit der Gesellschaft verbundener 
    Unternehmen. 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    ist ermächtigt, die Satzung entsprechend 
    der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
    Kapitals anzupassen bzw., falls das 
    genehmigte Kapital bis zum 09. Mai 2024 
    nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    sein sollte, dieses nach Fristablauf 
    aufzuheben.' 
 
   *Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 4 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. 
   Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
   102.463.392,20 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) mit 
   Laufzeit bis zum 15. Mai 2019 beschlossen. Das 
   genehmigte Kapital der Gesellschaft läuft damit 
   alsbald aus. 
 
   Durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
   mit einem dem der auslaufenden Ermächtigung der 
   Höhe nach entsprechenden Ermächtigungsbetrag 
   soll der Gesellschaft die Flexibilität 
   erhalten bleiben, auch künftig bei Bedarf auf 
   strategische Optionen reagieren zu können bzw. 
   kurzfristig das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten aufzunehmen und günstige 
   Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen 
   Finanzierungsbedarfs schnell nutzen zu können. 
 
   Insgesamt soll durch entsprechende 
   Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig 
   bestehende aktuelle genehmigte Kapital 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in 
   gleicher Höhe von EUR 102.463.392,20 
   geschaffen werden. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   bis zum 09. Mai 2024 das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 102.463.392,20 
   durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen 
   Aktien auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Nach dem Grundsatz des § 186 Abs. 1 AktG, der 
   gemäß § 203 Abs. 1 AktG auch im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gilt, ist jedem 
   Aktionär auf Verlangen ein seinem Anteil an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

dem bisherigen Grundkapital entsprechender 
   Anteil der neuen Aktien zuzuteilen 
   (Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch gemäß § 203 Abs. 
   2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
   Satz 1 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates bei der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in Einzelfällen 
   auszuschließen. 
 
   a) Hinsichtlich eines anteiligen Betrags des 
      Grundkapitals von bis zu EUR 5.000.000,00 
      soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
      Bezugsrecht mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates auszuschließen, um 
      Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
      und mit der Gesellschaft verbundener 
      Unternehmen ausgeben zu können. Damit 
      soll das genehmigte Kapital auch für die 
      Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der 
      Gesellschaft und mit der Gesellschaft 
      verbundener Unternehmen nutzbar gemacht 
      werden. Diese Aktienausgabe kann 
      beispielsweise im Rahmen eines neu zu 
      schaffenden 
      Mitarbeiterbeteiligungsprogramms 
      erfolgen, um im Interesse des 
      Unternehmens und ihrer Aktionäre die 
      Bindung von Arbeitnehmern an ihr 
      Unternehmen und damit auch die Steigerung 
      des Unternehmenswertes zu fördern. 
   b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates das 
      Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlage auszuschließen, um in 
      geeigneten Fällen Unternehmen, 
      Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände gegen Gewährung 
      von Aktien erwerben zu können. Dadurch 
      soll der Vorstand in die Lage versetzt 
      werden, ohne Beanspruchung der 
      Kapitalmärkte Unternehmen, 
      Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
      anderen Unternehmen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände gegen Gewährung 
      von Aktien zu erwerben. 
 
      Die Gesellschaft steht im globalen 
      Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der 
      Lage sein, an den internationalen 
      Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
      schnell und flexibel handeln zu können. 
      Dazu gehört auch die Option, 
      Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
      Beteiligungen hieran oder sonstige 
      geeignete Vermögensgegenstände zur 
      Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
      erwerben. Die im Interesse der Aktionäre 
      und der Gesellschaft optimale Umsetzung 
      der Option kann im Einzelfall darin 
      bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, 
      eines Teils eines Unternehmens oder einer 
      Beteiligung hieran oder den Erwerb eines 
      sonstigen geeigneten 
      Vermögensgegenstands über die 
      Gewährung von Aktien der erwerbenden 
      Gesellschaft durchzuführen. Durch die 
      Möglichkeit der Aktienausgabe wird der 
      Handlungsspielraum des Vorstandes im 
      internationalen Wettbewerb deutlich 
      erhöht. Die Praxis zeigt, dass 
      insbesondere Inhaber attraktiver 
      Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
      für die Veräußerung häufig die 
      Ausgabe von stimmberechtigten Aktien der 
      erwerbenden Gesellschaft verlangen. 
      Gerade bei den immer größer 
      werdenden Unternehmensteilen, die bei 
      derartigen Geschäften betroffen sind, 
      kann die Gegenleistung zudem oft nicht in 
      Geld erbracht werden, ohne die 
      Liquidität der Gesellschaft zu 
      strapazieren oder den Grad der 
      Verschuldung in nicht wünschenswertem 
      Maße zu erhöhen. 
 
      Die Nutzung eines genehmigten Kapitals 
      für diese Zwecke setzt die Möglichkeit 
      zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Der 
      Vorstand soll deshalb zum 
      Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen 
      ermächtigt werden. Das genehmigte 
      Kapital mit der Möglichkeit des 
      Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
      Gesellschaft in die Lage, schnell und 
      ohne den mit einem 
      Hauptversammlungsbeschluss verbundenen 
      Zeitaufwand zu reagieren, was häufig 
      wichtig oder gar entscheidend ist, um 
      Akquisitionsvorgänge überhaupt 
      erfolgreich abwickeln zu können und im 
      Wettbewerb zu etwaigen konkurrierenden 
      übernahmeinteressenten bestehen zu 
      können. 
 
      Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss 
      zwar zu einer Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
      Aktionäre. Bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
      Beteiligungen an Unternehmen gegen 
      Gewährung von Aktien nicht möglich und 
      die damit für die Gesellschaft und die 
      Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
      nicht erreichbar. In der Regel wird sich 
      der Vorstand bei der Bewertung der als 
      Gegenleistung zu übertragenden Aktien 
      der Gesellschaft am Börsenkurs 
      orientieren. Eine schematische 
      Anknüpfung an den Börsenkurs ist aber 
      nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
      erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
      durch Schwankungen des Börsenkurses in 
      Frage zu stellen. 
 
      Der Vorstand wird von der Ermächtigung 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts nur 
      Gebrauch machen, wenn der Erwerbsvorgang 
      gegen Gewährung von Aktien der 
      Gesellschaft in deren wohlverstandenem 
      Interesse liegt. Nur wenn diese 
      Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
      Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. 
   c) Ferner soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bareinlagen auszuschließen, 
      wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
      den Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrags durch den Vorstand, die 
      möglichst zeitnah zur Platzierung der 
      Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im 
      Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unterschreitet und der auf 
      die neuen Aktien, für die das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
      insgesamt entfallende anteilige Betrag 
      des Grundkapitals 10% des Grundkapitals 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung übersteigt. 
 
      Die Regelung entspricht § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG. Der Vorstand wird damit in die 
      Lage versetzt, einen künftigen 
      Finanzierungsbedarf kurzfristig und unter 
      Ausnutzung etwaiger günstiger 
      Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der 
      Gesellschaft und der Aktionäre zu 
      decken. Insbesondere wird der Verwaltung 
      ermöglicht, kurzfristig günstige 
      Börsensituationen auszunutzen und dabei 
      durch die marktnahe Preisfestsetzung 
      einen möglichst hohen Ausgabebetrag zu 
      erreichen. Dies ist bei Einräumung des 
      Bezugsrechts infolge der zeitaufwändigen 
      Bezugsrechtsabwicklung nur sehr 
      eingeschränkt möglich. Eine 
      Kapitalerhöhung unter 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG führt wegen der schnellen 
      Handlungsmöglichkeit 
      erfahrungsgemäß zu einem höheren 
      Mittelzufluss als eine vergleichbare 
      Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
      Aktionäre. 
 
      Ein Bezugsrechtsausschluss darf nur 
      erfolgen, wenn der Emissionspreis der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      nicht wesentlich unterschreitet. Ein 
      etwaiger Abschlag vom Börsenkurs wird 
      höchstens bei 3 bis 5% des aktuellen 
      Börsenpreises liegen. Durch die 
      betragsmäßige Begrenzung und die 
      Verpflichtung zur Festlegung des 
      Emissionspreises der neuen Aktien nahe am 
      Börsenkurs wird eine Wertverwässerung 
      der alten Aktien und der Einflussverlust 
      der Aktionäre begrenzt. Es kommt dadurch 
      zwar zu einer Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechts der vorhandenen Aktionäre. 
      Aktionäre, die ihre relative 
      Beteiligungsquote und ihren relativen 
      Stimmrechtsanteil erhalten möchten, 
      haben indessen die Möglichkeit, die 
      hierfür erforderliche Aktienzahl über 
      die Börse zu erwerben. 
 
      Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts ist gemäß der Vorgabe 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschränkt 
      auf einen Betrag von 10% des zum 
      Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
      oder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung vorhandenen 
      Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze 
      werden Aktien angerechnet, die 
      anderweitig unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß oder 
      entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben oder veräußert werden. 
   d) Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
      das Bezugsrecht auszuschließen, um 
      bei Kapitalerhöhungen, bei denen 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht besteht, 
      etwaige Spitzenbeträge von dem 
      Bezugsrecht auszunehmen. Die 
      Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

eröffnet die Möglichkeit, bei einer 
      grundsätzlich bezugsrechtswahrenden 
      Kapitalerhöhung einfache und praktische 
      Bezugsverhältnisse festzusetzen. 
      Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge 
      des Bezugsverhältnisses oder des Betrags 
      der Kapitalerhöhung nicht alle neuen 
      Aktien gleichmäßig auf die 
      Aktionäre verteilt werden können. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts für diese 
      Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein 
      technisch durchführbares 
      Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
      Die als freie Spitze von Bezugsrechten 
      der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf an der 
      Börse oder in sonstiger Weise 
      bestmöglich durch die Gesellschaft 
      verwertet. Der mögliche 
      Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
      Beschränkungen auf Spitzenbeträge 
      gering, da die Spitzenbeträge im 
      Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung 
      von untergeordneter Bedeutung sind. 
 
   Die insgesamt unter der vorstehend erläuterten 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG dürfen 20 % des Grundkapitals 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung überschreiten. Auf diese 
   20-Prozent-Grenze sind solche Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit der 
   vorstehenden Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen 
   anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden, 
   ausgenommen von vorstehender Anrechnung sind 
   Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von 
   Mitarbeiteraktien. Durch diese Kapitalgrenze 
   wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital 
   beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese 
   Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung 
   ihrer Beteiligungen abgesichert. 
 
   Bei Abwägung aller Umstände halten Vorstand 
   und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
   Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch 
   unter Berücksichtigung des gegebenenfalls 
   zulasten der Aktionäre eintretenden 
   Verwässerungseffekts für sachlich 
   gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand 
   wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
   ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung und ein eventueller 
   Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der 
   Interessen der bisherigen Aktionäre im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt; der Aufsichtsrat wird nach eigener 
   Prüfung seine Zustimmung erteilen. Über 
   jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird 
   der Vorstand der nächstfolgenden 
   Hauptversammlung berichten. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des 
   Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
*Informationen* 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die 
unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie 
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspuntk 4 
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.dmgmori-ag.com 
 
über die Links 'Investor Relations' und folgend 
'Hauptversammlung' abrufbar. Sämtliche Unterlagen 
werden auch in der Hauptversammlung am 10. Mai 2019 
ausliegen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
   Gesellschaft eingeteilt in 78.817.994 
   Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994. 
2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die den Nachweis 
   erbringen, zu Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, d.h. am 19. April 2019, 
   00.00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der 
   Gesellschaft gewesen zu sein, und die sich 
   zur Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis 
   erfolgt durch einen vom depotführenden 
   Kreditinstitut oder Finanzdienstleister auf 
   den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind für die 
   von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich 
   nicht teilnahme- und stimmberechtigt; etwas 
   anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich 
   vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum 
   Nachweisstichtag noch gehalten hat, 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
   keine Bedeutung für die Berechtigung zum 
   Erhalt der Ausgleichszahlung unter dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 03. 
   Mai 2019, 24.00 Uhr, bei der nachstehend 
   genannten Anmeldestelle eingehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasst sein. Der 
   Nachweis muss in Textform erstellt sein. 
 
   Anmeldestelle: 
 
   DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 
   c/o UniCredit Bank AG 
   CBS51CA/GM 
   D-80311 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von 
   der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das 
   Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre 
   einzuschränken -, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Aktienbesitzes an die 
   Gesellschaft Sorge zu tragen. Die 
   Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
 
   *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Wenn Sie sich für die Hauptversammlung 
   anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht 
   erteilen, erheben wir die uns bei der 
   Anmeldung übermittelten personenbezogene 
   Daten über Sie und/oder über Ihren 
   Bevollmächtigten. Dies geschieht, um 
   Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im 
   Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
   Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT verarbeitet 
   Ihre Daten als Verantwortlicher unter 
   Beachtung der Bestimmungen der 
   EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie 
   aller weiteren maßgeblichen Gesetze. 
   Einzelheiten zum Umgang mit Ihren 
   personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten 
   gemäß der DSGVO finden Sie im Internet 
   unter 
 
   https://de.dmgmori-ag.com/datenschutz 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
   einen sonstigen Dritten oder die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
   ausüben lassen. Auch dann sind für den 
   betreffenden Aktienbestand eine 
   fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein 
   Vollmachtsformular erhalten Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte. Die 
   Erteilung der Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform; der Widerruf einer 
   erteilten Vollmacht erfolgt durch Erklärung 
   in Textform oder formfrei durch persönliches 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

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