DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 10.05.2019 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-03-28 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 117. ordentliche
Hauptversammlung
*Wir laden hiermit die Aktionäre unserer
Gesellschaft *
*zu der am Freitag, den 10. Mai 2019, 10.00
Uhr,*
*im Saal 1 der Stadthalle Bielefeld in
Bielefeld, *
*Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden *
*117. ordentlichen Hauptversammlung ein.*
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018 mit den Lageberichten für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des
erläuternden Berichts des Vorstandes zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht,
der Bericht des Aufsichtsrates und der Bericht
des Vorstandes mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der
Hauptversammlung rechtzeitig zugänglich gemacht
worden. Diese Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 11.
März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht,
sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Satzungsänderung zur Aufhebung des bestehenden
und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals*
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.
Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6
ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
102.463.392,20 beschlossen (§ 5 Abs. 3 der
Satzung). Dieses hat eine Laufzeit bis zum 15.
Mai 2019 und läuft damit alsbald aus.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung
der Flexibilität der Gesellschaft für
angezeigt, durch entsprechende Satzungsänderung
das nur noch kurzzeitig bestehende genehmigte
Kapital aufzuheben und an dessen Stelle in
gleicher Höhe ein neues genehmigtes Kapital mit
einer Laufzeit bis zum 09. Mai 2024 zu
schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §
5 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
_'Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 09. Mai
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um
bis zu EUR 102.463.392,20 durch Ausgabe von
bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes
Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt
werden._
Bei Bareinlagen können die neuen Aktien
auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Grundsätzlich ist den Aktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
a) _hinsichtlich eines anteiligen
Betrags des Grundkapitals von bis zu
EUR 5.000.000,00 zur Ausgabe von
Aktien an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 AktG
verbundener Unternehmen,_
b) _bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage, um in geeigneten Fällen
Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstige Vermögensgegenstände gegen
Gewährung von Aktien zu erwerben,_
c) bei Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages durch den
Vorstand, die möglichst zeitnah zur
Platzierung der Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10% des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung übersteigt. Auf
die Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals werden Aktien
angerechnet, die während der
Laufzeit des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden,
d) _um etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht auszunehmen._
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß lit. b) und lit.
c) ausgegebenen Aktien dürfen 20% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem
etwaigen anderen genehmigten Kapital
ausgegeben werden; ausgenommen von
vorstehender Anrechnung sind
Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und
mit der Gesellschaft verbundener
Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals anzupassen bzw., falls das
genehmigte Kapital bis zum 09. Mai 2024
nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
sein sollte, dieses nach Fristablauf
aufzuheben.'
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 4
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG*
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.
Mai 2014 hat unter ihrem Tagesordnungspunkt 6
ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
102.463.392,20 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) mit
Laufzeit bis zum 15. Mai 2019 beschlossen. Das
genehmigte Kapital der Gesellschaft läuft damit
alsbald aus.
Durch die Schaffung einer neuen Ermächtigung
mit einem dem der auslaufenden Ermächtigung der
Höhe nach entsprechenden Ermächtigungsbetrag
soll der Gesellschaft die Flexibilität
erhalten bleiben, auch künftig bei Bedarf auf
strategische Optionen reagieren zu können bzw.
kurzfristig das für die Fortentwicklung des
Unternehmens erforderliche Kapital an den
Kapitalmärkten aufzunehmen und günstige
Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen
Finanzierungsbedarfs schnell nutzen zu können.
Insgesamt soll durch entsprechende
Satzungsänderung das nur noch kurzzeitig
bestehende aktuelle genehmigte Kapital
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in
gleicher Höhe von EUR 102.463.392,20
geschaffen werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 09. Mai 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 102.463.392,20
durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes
Kapital). Bei Bareinlagen können die neuen
Aktien auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Nach dem Grundsatz des § 186 Abs. 1 AktG, der
gemäß § 203 Abs. 1 AktG auch im Rahmen
des genehmigten Kapitals gilt, ist jedem
Aktionär auf Verlangen ein seinem Anteil an
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DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -2-
dem bisherigen Grundkapital entsprechender
Anteil der neuen Aktien zuzuteilen
(Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch gemäß § 203 Abs.
2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3
Satz 1 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates bei der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der
Aktionäre in Einzelfällen
auszuschließen.
a) Hinsichtlich eines anteiligen Betrags des
Grundkapitals von bis zu EUR 5.000.000,00
soll der Vorstand ermächtigt werden, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrates auszuschließen, um
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und mit der Gesellschaft verbundener
Unternehmen ausgeben zu können. Damit
soll das genehmigte Kapital auch für die
Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der
Gesellschaft und mit der Gesellschaft
verbundener Unternehmen nutzbar gemacht
werden. Diese Aktienausgabe kann
beispielsweise im Rahmen eines neu zu
schaffenden
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
erfolgen, um im Interesse des
Unternehmens und ihrer Aktionäre die
Bindung von Arbeitnehmern an ihr
Unternehmen und damit auch die Steigerung
des Unternehmenswertes zu fördern.
b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage auszuschließen, um in
geeigneten Fällen Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände gegen Gewährung
von Aktien erwerben zu können. Dadurch
soll der Vorstand in die Lage versetzt
werden, ohne Beanspruchung der
Kapitalmärkte Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an
anderen Unternehmen oder sonstige
Vermögensgegenstände gegen Gewährung
von Aktien zu erwerben.
Die Gesellschaft steht im globalen
Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der
Lage sein, an den internationalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Option,
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder
Beteiligungen hieran oder sonstige
geeignete Vermögensgegenstände zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu
erwerben. Die im Interesse der Aktionäre
und der Gesellschaft optimale Umsetzung
der Option kann im Einzelfall darin
bestehen, den Erwerb eines Unternehmens,
eines Teils eines Unternehmens oder einer
Beteiligung hieran oder den Erwerb eines
sonstigen geeigneten
Vermögensgegenstands über die
Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Durch die
Möglichkeit der Aktienausgabe wird der
Handlungsspielraum des Vorstandes im
internationalen Wettbewerb deutlich
erhöht. Die Praxis zeigt, dass
insbesondere Inhaber attraktiver
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
für die Veräußerung häufig die
Ausgabe von stimmberechtigten Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangen.
Gerade bei den immer größer
werdenden Unternehmensteilen, die bei
derartigen Geschäften betroffen sind,
kann die Gegenleistung zudem oft nicht in
Geld erbracht werden, ohne die
Liquidität der Gesellschaft zu
strapazieren oder den Grad der
Verschuldung in nicht wünschenswertem
Maße zu erhöhen.
Die Nutzung eines genehmigten Kapitals
für diese Zwecke setzt die Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Der
Vorstand soll deshalb zum
Bezugsrechtsausschluss in diesen Fällen
ermächtigt werden. Das genehmigte
Kapital mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die
Gesellschaft in die Lage, schnell und
ohne den mit einem
Hauptversammlungsbeschluss verbundenen
Zeitaufwand zu reagieren, was häufig
wichtig oder gar entscheidend ist, um
Akquisitionsvorgänge überhaupt
erfolgreich abwickeln zu können und im
Wettbewerb zu etwaigen konkurrierenden
übernahmeinteressenten bestehen zu
können.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss
zwar zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen
Aktionäre. Bei Einräumung eines
Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen gegen
Gewährung von Aktien nicht möglich und
die damit für die Gesellschaft und die
Aktionäre verbundenen Vorteile wären
nicht erreichbar. In der Regel wird sich
der Vorstand bei der Bewertung der als
Gegenleistung zu übertragenden Aktien
der Gesellschaft am Börsenkurs
orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an den Börsenkurs ist aber
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht
durch Schwankungen des Börsenkurses in
Frage zu stellen.
Der Vorstand wird von der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts nur
Gebrauch machen, wenn der Erwerbsvorgang
gegen Gewährung von Aktien der
Gesellschaft in deren wohlverstandenem
Interesse liegt. Nur wenn diese
Voraussetzung gegeben ist, wird auch der
Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
c) Ferner soll der Vorstand ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand, die
möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet und der auf
die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals 10% des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung übersteigt.
Die Regelung entspricht § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG. Der Vorstand wird damit in die
Lage versetzt, einen künftigen
Finanzierungsbedarf kurzfristig und unter
Ausnutzung etwaiger günstiger
Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der
Gesellschaft und der Aktionäre zu
decken. Insbesondere wird der Verwaltung
ermöglicht, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei
durch die marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag zu
erreichen. Dies ist bei Einräumung des
Bezugsrechts infolge der zeitaufwändigen
Bezugsrechtsabwicklung nur sehr
eingeschränkt möglich. Eine
Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG führt wegen der schnellen
Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren
Mittelzufluss als eine vergleichbare
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der
Aktionäre.
Ein Bezugsrechtsausschluss darf nur
erfolgen, wenn der Emissionspreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung
nicht wesentlich unterschreitet. Ein
etwaiger Abschlag vom Börsenkurs wird
höchstens bei 3 bis 5% des aktuellen
Börsenpreises liegen. Durch die
betragsmäßige Begrenzung und die
Verpflichtung zur Festlegung des
Emissionspreises der neuen Aktien nahe am
Börsenkurs wird eine Wertverwässerung
der alten Aktien und der Einflussverlust
der Aktionäre begrenzt. Es kommt dadurch
zwar zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechts der vorhandenen Aktionäre.
Aktionäre, die ihre relative
Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten,
haben indessen die Möglichkeit, die
hierfür erforderliche Aktienzahl über
die Börse zu erwerben.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts ist gemäß der Vorgabe
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschränkt
auf einen Betrag von 10% des zum
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
oder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze
werden Aktien angerechnet, die
anderweitig unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden.
d) Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das Bezugsrecht auszuschließen, um
bei Kapitalerhöhungen, bei denen
grundsätzlich ein Bezugsrecht besteht,
etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht auszunehmen. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -3-
eröffnet die Möglichkeit, bei einer
grundsätzlich bezugsrechtswahrenden
Kapitalerhöhung einfache und praktische
Bezugsverhältnisse festzusetzen.
Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge
des Bezugsverhältnisses oder des Betrags
der Kapitalerhöhung nicht alle neuen
Aktien gleichmäßig auf die
Aktionäre verteilt werden können. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für diese
Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein
technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können.
Die als freie Spitze von Bezugsrechten
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich durch die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkungen auf Spitzenbeträge
gering, da die Spitzenbeträge im
Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung
von untergeordneter Bedeutung sind.
Die insgesamt unter der vorstehend erläuterten
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG dürfen 20 % des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung überschreiten. Auf diese
20-Prozent-Grenze sind solche Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der
vorstehenden Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen
anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden,
ausgenommen von vorstehender Anrechnung sind
Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von
Mitarbeiteraktien. Durch diese Kapitalgrenze
wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital
beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese
Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung
ihrer Beteiligungen abgesichert.
Bei Abwägung aller Umstände halten Vorstand
und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch
unter Berücksichtigung des gegebenenfalls
zulasten der Aktionäre eintretenden
Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand
wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung und ein eventueller
Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung der
Interessen der bisherigen Aktionäre im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt; der Aufsichtsrat wird nach eigener
Prüfung seine Zustimmung erteilen. Über
jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird
der Vorstand der nächstfolgenden
Hauptversammlung berichten.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des
Finanz- und Prüfungsausschusses - vor, die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
*Informationen*
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die
unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspuntk 4
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.dmgmori-ag.com
über die Links 'Investor Relations' und folgend
'Hauptversammlung' abrufbar. Sämtliche Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung am 10. Mai 2019
ausliegen.
*Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft eingeteilt in 78.817.994
Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994.
2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die den Nachweis
erbringen, zu Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d.h. am 19. April 2019,
00.00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der
Gesellschaft gewesen zu sein, und die sich
zur Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis
erfolgt durch einen vom depotführenden
Kreditinstitut oder Finanzdienstleister auf
den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des
Anteilsbesitzes. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist
für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die
von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich
nicht teilnahme- und stimmberechtigt; etwas
anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich
vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum
Nachweisstichtag noch gehalten hat,
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Berechtigung zum
Erhalt der Ausgleichszahlung unter dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 03.
Mai 2019, 24.00 Uhr, bei der nachstehend
genannten Anmeldestelle eingehen. Die
Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein. Der
Nachweis muss in Textform erstellt sein.
Anmeldestelle:
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
c/o UniCredit Bank AG
CBS51CA/GM
D-80311 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von
der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre - ohne mit dieser Bitte das
Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre
einzuschränken -, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Aktienbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
*Hinweise zum Datenschutz*
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung
anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht
erteilen, erheben wir die uns bei der
Anmeldung übermittelten personenbezogene
Daten über Sie und/oder über Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT verarbeitet
Ihre Daten als Verantwortlicher unter
Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit Ihren
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten
gemäß der DSGVO finden Sie im Internet
unter
https://de.dmgmori-ag.com/datenschutz
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen können oder
möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
einen sonstigen Dritten oder die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch dann sind für den
betreffenden Aktienbestand eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein
Vollmachtsformular erhalten Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte. Die
Erteilung der Vollmacht und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform; der Widerruf einer
erteilten Vollmacht erfolgt durch Erklärung
in Textform oder formfrei durch persönliches
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)
Erscheinen des Aktionärs bzw. Vollmachtgebers auf der Hauptversammlung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. Für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT c/o Computershare Operations Center D-80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf können durch die Aktionäre bzw. Vollmachtgeber über folgende E-Mail-Adresse auch auf elektronischem Wege erfolgen: DMGMORI-HV2019@computershare.de Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, von ihnen gemäß § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisungen erhalten haben, und dass sie weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ein etwaiger Widerruf müssen, sofern keine elektronische Übermittlung erfolgt (hierzu nachfolgend), bis zum 08. Mai 2019, 12.00 Uhr mittags, bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse eingehen: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT c/o Computershare Operations Center D-80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 Die Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen gegenüber den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sowie ein etwaiger Widerruf kann auch auf elektronischem Wege erfolgen und zwar auch noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte über folgende E-Mail-Adresse: DMGMORI-HV2019@computershare.de Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, und sind auch im Internet unter www.dmgmori-ag.com über die Links 'Investor Relations' und folgend 'Hauptversammlung' abrufbar. 4. *Angaben zu Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 9. April 2019, 24.00 Uhr, eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind an folgende Adresse der Gesellschaft zu Händen des Vorstandes zu richten: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT Vorstand - Büro des Vorstandsvorsitzenden - Gildemeisterstraße 60 D-33689 Bielefeld Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Vorbesitzzeit bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.dmgmori-ag.com unter dem Link 'Investor Relations' und folgend 'Hauptversammlung' bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. b) *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* Aktionäre können Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT Rechtsabteilung Dr. Simon Stark Gildemeisterstraße 60 D-33689 Bielefeld Telefax: +49 (0) 5205 74-45 3170 E-Mail: legal@dmgmori.com Bis spätestens zum 25. April 2019, 24.00 Uhr, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter www.dmgmori-ag.com über die Links 'Investor Relations' und folgend 'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 25. April 2019 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten oder zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. c) *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und den im Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgerechten Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 5. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterungen, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, der Versammlung unverzüglich
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