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Dow Jones News
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DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: NORDWEST Handel AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
NORDWEST Handel AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-28 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NORDWEST Handel AG Dortmund - ISIN: DE0006775505 // 
WKN: 677 550 - Einladung zur Hauptversammlung 2019 Wir 
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 9. 
Mai 2019, 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr), 
im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom und 
Foyer/Erdgeschoss, 
Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der NORDWEST Handel AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichtes für die 
   NORDWEST Handel AG und für den NORDWEST 
   Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
    Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesene 
    Bilanzgewinn in Höhe von EURO 20.912.042,83 
    wird wie folgt verwendet: 
 
    - Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 
      2.243.500,00 wird zur Ausschüttung 
      einer Dividende von EURO 0,70 je 
      dividendenberechtigte Stückaktie an 
      die Aktionäre verwendet. 
    - Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 
      16.668.542,83 wird in die anderen 
      Gewinnrücklagen eingestellt. 
    - Der verbleibende Teilbetrag in Höhe 
      von EURO 2.000.000,00 wird auf neue 
      Rechnung vorgetragen. 
 
   Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, 
   dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre 
   Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 
   14. Mai 2019 ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Vorstandes, die im 
    Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
    Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 
   117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses, vor, 
 
    die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, zum Abschluss- und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu wählen, und für den 
    Fall zum Abschlussprüfer für den verkürzten 
    Abschluss und den Zwischenlagebericht 
    gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im 
    Geschäftsjahr 2019 zu wählen, dass dieser 
    einer Prüfung oder einer prüferischen 
    Durchsicht unterzogen wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der 
Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 
bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und 
einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als 
Berechtigungsnachweis reicht ein besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
aus. Der Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn 
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung 
beziehen, mithin auf Donnerstag, den 18. April 2019, 
0:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft). Die 
Gesellschaft ist gemäß § 15 Abs. 3 ihrer Satzung 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. 
 
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in 
Textform erstellt sein, in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen und der Gesellschaft 
 
bis spätestens Donnerstag, 2. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
unter folgender Anschrift zugehen: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 oder per Telefax Nr.: +49 2203 2022911 
 oder per E-Mail: nordwest2019@aaa-hv.de 
 
*Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in 
Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich 
der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden 
und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt 
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b 
BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG 
betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen, für die in der Regel 
Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen 
Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu 
bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, 
dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte 
rechtzeitig abstimmen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die 
Gesellschaft bietet den Aktionären für die 
Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines 
Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 oder per Telefax Nr.: +49 2203 2022911 
 oder per E-Mail: nordwest2019@aaa-hv.de 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre haben auch 
die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der 
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben 
zu lassen. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, 
muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den 
abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
Diese Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
Die Vollmachten und die Weisungen für von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können 
bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden und 
müssen in Textform (§ 126b BGB) möglichst unter 
Verwendung des von der Gesellschaft dafür vorgesehenen 
Formulars übermittelt werden. Ein Formular zur 
Vollmacht- und Weisungserteilung an 
Stimmrechtsvertreter sowie weitere Hinweise erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; sie 
stehen auch im Internet unter der Adresse 
 
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations' / 
'Hauptversammlung' 
 
zum Download bereit. 
 
Im Falle einer Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir, 
das ausgefüllte Vollmacht- und Weisungsformular mit der 
Eintrittskarte bzw. Eintrittskartennummer zur 
Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

bis spätestens Dienstag, 7. Mai 2019, 12:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) 
 
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft), zu senden an: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 c/o AAA HV Management GmbH 
 Ettore-Bugatti-Str. 31 
 51149 Köln 
 oder per Telefax Nr.: +49 2203 2022911 
 oder per E-Mail: nordwest2019@aaa-hv.de 
 
Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung 
zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EURO 
500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs. 
1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen 
Betrages von EURO 500.000,00, weil dieser bei der 
NORDWEST Handel AG niedriger ist als der zwanzigste 
Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens hinsichtlich des 
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen 
halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht 
dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen 
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder 
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines 
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er 
die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als 
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 
13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des 
Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 
AktG). 
 
Ein solches Verlangen ist schriftlich und 
ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
 
bis spätestens Montag, 8. April 2019, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an 
die folgende Adresse zu übersenden: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 - Vorstand - 
 Robert-Schuman-Straße 17 
 D-44263 Dortmund 
 
*Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und 
Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 
AktG)* 
 
Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag 
mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
(wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung 
hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche 
Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter 
Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 
125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich 
zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine 
der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
 
Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag 
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG 
sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht 
begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den 
Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 
AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der 
Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 
AktG (Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des 
Wohnorts des Vorgeschlagenen) und - bei Vorschlägen zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 
Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des 
Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden). 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis 3 AktG sind an 
folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
übersenden: 
 
 NORDWEST Handel AG 
 - HV-Büro - 
 Robert-Schuman-Straße 17 
 D-44263 Dortmund 
 oder per Telefax Nr.: +49 231 2222-5999 
 oder per E-Mail: hauptversammlung@nordwest.com 
 
Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft 
 
bis spätestens Mittwoch, 24. April 2019, 24:00 Uhr 
(Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), 
 
zugehen, werden gemäß den gesetzlichen 
Vorschriften im Internet unter der Adresse 
 
www.nordwest.com in der Rubrik 'Investor Relations' / 
'Hauptversammlung' 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des 
Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates zu Gegenanträgen 
und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser 
Internetseite veröffentlicht. 
 
Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der 
Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst 
wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein 
Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren 
Tagesordnungspunkten kann im Übrigen in der 
Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn 
er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist 
nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung 
(§ 131 Abs. 1 AktG)* 
 
In der Hauptversammlung hat der Vorstand nach § 131 
Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von 
den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 
oder § 288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch, so 
kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der 
Hauptversammlung über den Jahresabschluss der 
Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne 
diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des 
Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 
HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss 
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt 
sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter 
bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 17 
Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und 
Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu 
beschränken. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 
16.500.000,00 und ist eingeteilt in 3.205.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt 3.205.000. Die Gesellschaft hält 
keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf 
den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung 
im Bundesanzeiger. 
 
*Sonstige Hinweise* 
 
Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll kein Beschluss gefasst 
werden. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 
173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den 
Jahresabschluss festzustellen oder den Konzernabschluss 
zu billigen hätte, liegen nicht vor. In diesem 
Zusammenhang ist die Hauptversammlung nach § 175 Abs. 1 
AktG lediglich zuständig zur Entgegennahme des 
festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses nebst des 
zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft 
und den Konzern. Zum erläuternden Bericht des 
Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 
315a Abs. 1 HGB (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) und zum 
Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) bedarf 
es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung. 
 
Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im 
Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat die Bedeutung, 
dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt 
Aktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der 
weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen 
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der 
Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine 
etwaige Dividendenberechtigung. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 28, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

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