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DGAP-News: VERBUND AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VERBUND AG: Einberufung der Hauptversammlung 2019-03-29 / 09:04 Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. *VERBUND AG Wien, FN 76023 z ISIN AT0000746409* *E i n b e r u f u n g d e r H a u p t v e r s a m m l u n g * Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur *72. ordentlichen Hauptversammlung der * *VERBUND AG* *am Dienstag, dem 30. April 2019, um 10:30 Uhr,* *im Haus der Industrie, Großer Festsaal, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4. * *T a g e s o r d n u n g* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2018 samt Lagebericht des Vorstands und des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinnes. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019. 6. Wahlen in den Aufsichtsrat. *Unterlagen zur Hauptversammlung* Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab 09. April 2019 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.verbund.com/hv [1] zugänglich: - Integrierter Geschäftsbericht, - Jahresabschluss und Lagebericht, - Corporate Governance-Bericht, - Konzernabschluss und Konzernlagebericht, - Vorschlag für die Gewinnverwendung, - Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018 - Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6, - Erklärung der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gem. § 87 Abs. 2 AktG samt Lebenslauf, - Formulare für die Erteilung einer Vollmacht, - Formulare für den Widerruf einer Vollmacht, - vollständiger Text dieser Einberufung. *Hinweis auf die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre * *gem. §§ 109, 110, 118 und 119 AktG* *Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionärinnen und Aktionäre* Gemäß § 109 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit am 09. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit), der Gesellschaft zugeht. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionärinnen und Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die unten stehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Derartige Anträge müssen der Gesellschaft in Schriftform ausschließlich an folgende Adresse zugehen: Per Post oder per Boten: VERBUND AG Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer Am Hof 6a, 1010 Wien. Per E-Mail: ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten elektronischen Signatur: anmeldung.verbund@hauptversammlung.at oder per SWIFT: GIBAATWGGMS Message Type MT598 oder MT599 *Beschlussvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zu der Tagesordnung* Gemäß § 110 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen spätestens am 7. Werktag vor der Hauptversammlung, somit am 18. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit), der Gesellschaft zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Derartige Anträge müssen der Gesellschaft in Textform ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugehen: Per Post oder per Boten: VERBUND AG Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer Am Hof 6a, 1010 Wien Per Telefax: +43 (0) 50313-154010 oder per E-Mail: hv@verbund.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär. *Angaben gemäß § 110 Abs. 2 S 2 AktG * Für den Fall der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat", macht die Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat der VERBUND AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind von zehn Kapitalvertretern drei Frauen und von fünf Arbeitnehmervertretern zwei Frauen. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG gegen eine Gesamterfüllung der Quote durch die Kapital- bzw. Arbeitnehmervertreter liegt nicht vor. Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat" ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags von fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören. *Auskunftsrecht* Gemäß § 118 AktG ist jeder Aktionärin und jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an andreas.braeuer@verbund.com übermittelt werden. *Anträge in der Hauptversammlung* Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs. 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein *Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 18. April 2019 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Weiters ist zu beachten, dass, da auf die Gesellschaft § 86 Abs. 7 AktG betreffend die quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat anwendbar ist, mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit Frauen bzw. mit Männern zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86
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March 29, 2019 04:04 ET (08:04 GMT)
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