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Dow Jones News
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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HOCHTIEF Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen ISIN: DE 0006070006 
Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, 7. Mai 2019, 
10:30 Uhr 
im Congress Center Essen, Eingang West, 
Norbertstraße, 45131 Essen, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF 
Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG 
   am 21. Februar 2019 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Jahresabschluss, 
   Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
   Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es 
   nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in 
   den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) 
   zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
   sind auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die 
   Hauptversammlung berechtigt zu 
   beschließen, dass der Anspruch der 
   Aktionäre auf die Dividende erst an einem 
   späteren Tag fällig wird als dem dritten auf 
   den Beschluss folgenden Geschäftstag. 
 
   Es wird eine Auszahlung der Dividende zu 
   Beginn des Monats Juli 2019 vorgeschlagen. 
   Dieser geänderte Zeitpunkt ist Ausdruck der 
   Fokussierung von HOCHTIEF auf die Optimierung 
   des Cash Flow. Dies ist ein wesentliches 
   Element der Konzernstrategie. Eine Zahlung im 
   Juli würde den Ablauf der Zahlungsströme 
   (Einzahlungen/Auszahlungen) optimieren und 
   außerdem die Notwendigkeit zur 
   Inanspruchnahme von Kreditlinien/Fremdmitteln 
   verringern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
 
   Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
   des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
   351.820.600,86 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        EUR 351.647.177,34 
   Dividende von 4,98 Euro 
   je für das Geschäftsjahr 
   2018 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:            EUR 173.423,52 
 
   Die Dividende ist am 5. Juli 2019 fällig. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind 
   die 70.611.883 zur Zeit des 
   Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der für 
   das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei 
   unveränderter Ausschüttung von 4,98 Euro je 
   für das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und 
   Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Abschlussprüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2019, sofern diese einer 
   solchen prüferischen Durchsicht unterzogen 
   werden, bestellt. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss im Anschluss an ein 
   gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
 
   (1) KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Berlin und die 
   (2) Ernst & Young GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart 
 
   empfohlen und dabei eine begründete Präferenz 
   für die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals und die entsprechenden 
   Satzungsänderungen* 
 
   In Folge der teilweisen Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals I gemäß § 4 Abs. (5) 
   der Satzung (Ermächtigung der Hauptversammlung 
   vom 10. Mai 2017 - Tagesordnungspunkt 8) im 
   Oktober 2018 steht der Gesellschaft derzeit 
   nur noch ein genehmigtes Kapital im Umfang von 
   rund 36% des aktuellen Grundkapitals zur 
   Verfügung. Dieses verbleibende genehmigte 
   Kapital I soll durch ein neues genehmigtes 
   Kapital II ergänzt werden, so dass insgesamt 
   wieder die ursprüngliche Höhe von knapp 50% 
   des aktuellen Grundkapitals erreicht wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 6. Mai 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      bis zu insgesamt Euro 24.675.000,00 zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital II). Dabei 
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bis zu einem Betrag, der bei 
      ein- oder mehrmaliger Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung insgesamt 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung und - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      überschreitet, auszuschließen, um 
      die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
      einem Ausgabebetrag auszugeben, der den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze werden eigene Aktien 
      angerechnet, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
      Ausgabe der neuen Aktien unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner 
      sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
      diejenigen Aktien anzurechnen, auf die 
      sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
      bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
      beziehen, die aufgrund der Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 
      (Tagesordnungspunkt 7) ab Wirksamwerden 
      des genehmigten Kapitals II in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Weiterhin wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % 
      des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung und - falls dieser 
      Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

überschreitet, auszuschließen, 
      sofern die Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
      Beteiligungen an Unternehmen oder von 
      sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Außerdem wird 
      der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      insoweit auszuschließen, wie es 
      erforderlich ist, um den Inhabern der von 
      der Gesellschaft oder einem ihrer 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegebenen Optionsscheine und 
      Wandelschuldverschreibungen oder Options- 
      oder Wandelgenussrechte oder Options- 
      oder Wandelgewinnschuldverschreibungen 
      ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
      Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
      würde. Über den Inhalt der 
      Aktienrechte und die weiteren Bedingungen 
      der Aktienausgabe einschließlich des 
      Ausgabebetrages wird der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden. 
   b) In § 4 der Satzung wird folgender neuer 
      Absatz (6) eingefügt: 
 
      '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 6. Mai 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
      bis zu insgesamt Euro 24.675.000,00 zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital II). Dabei 
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bis zu einem Betrag, der bei 
      ein- oder mehrmaliger Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung insgesamt 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung und - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      überschreitet, auszuschließen, um 
      die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
      einem Ausgabebetrag auszugeben, der den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
      %-Grenze werden eigene Aktien 
      angerechnet, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
      Ausgabe der neuen Aktien unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner 
      sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
      diejenigen Aktien anzurechnen, auf die 
      sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
      bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
      beziehen, die aufgrund der Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 
      (Tagesordnungspunkt 7) ab Wirksamwerden 
      des genehmigten Kapitals II in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
      3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Weiterhin ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % 
      des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung und - falls dieser 
      Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      überschreitet, auszuschließen, 
      sofern die Kapitalerhöhung gegen 
      Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
      Beteiligungen an Unternehmen oder von 
      sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. 
      Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Außerdem ist 
      der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      insoweit auszuschließen, wie es 
      erforderlich ist, um den Inhabern der von 
      der Gesellschaft oder einem ihrer 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      ausgegebenen Optionsscheine und 
      Wandelschuldverschreibungen oder Options- 
      oder Wandelgenussrechte oder Options- 
      oder Wandelgewinnschuldverschreibungen 
      ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
      Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen 
      würde. Über den Inhalt der 
      Aktienrechte und die weiteren Bedingungen 
      der Aktienausgabe einschließlich des 
      Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Absätze (1), (2) und (6) des 
      § 4 der Satzung nach vollständiger oder 
      teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals II 
      und, falls das genehmigte Kapital II bis 
      zum 6. Mai 2024 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt worden sein 
      sollte, § 4 Abs. (6) nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 
   Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der 
   Vorstand bei Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals II ermächtigt wird, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
   Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   Dies gilt zunächst für den Fall einer 
   Barkapitalerhöhung, jedoch begrenzt auf einen 
   Höchstbetrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals II 
   vorhandenen Grundkapitals. Durch eine 
   entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
   sichergestellt, dass auch im Fall einer 
   Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
   überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
   falls dieser Wert geringer wird - im Zeitpunkt 
   der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
   Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene 
   Aktien angerechnet, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußert werden. Ferner sind auf 
   die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien 
   anzurechnen, auf die sich Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
   Schuldverschreibungen beziehen, die aufgrund 
   der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
   Mai 2017 (Tagesordnungspunkt 7) ab 
   Wirksamwerden des genehmigten Kapitals II in 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben werden. Die 
   Ermächtigung gilt des Weiteren mit der 
   Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht 
   wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
   Ermächtigung soll von der Möglichkeit des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung 
   mit 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht 
   werden. Diese Möglichkeit dient dem Interesse 
   der Gesellschaft und der Erzielung eines 
   bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der 
   Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Möglichkeiten schnell und flexibel sowie 
   kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
   bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
   erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts 
   können der Eigenkapitalbedarf bei sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen sehr 
   zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue 
   Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben 
   werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
   der häufig und insbesondere in letzter Zeit zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Bezugspreises führt. 
   Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts 
   wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
   bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. 
   Schließlich kann die Gesellschaft bei 
   einem bestehenden Bezugsrecht wegen der Länge 
   der Bezugsfrist von zwei Wochen nicht 
   kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
   rückläufigen Aktienkursen während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -3-

Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigeren 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die 
   Möglichkeit einer kurzfristig durchführbaren 
   Kapitalerhöhung ist für die Gesellschaft 
   insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie 
   in ihren Märkten Marktchancen schnell und 
   flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden 
   Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
   kurzfristig decken können muss. Der 
   Verkaufspreis und damit das der Gesellschaft 
   zufließende Geld für die neuen Aktien 
   wird sich am Börsenpreis der schon 
   börsennotierten Aktien orientieren und den 
   aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, 
   voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, 
   jedenfalls aber nicht um mehr als 5 %, 
   unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass 
   sämtliche von der Gesellschaft bisher 
   ausgegebenen Aktien zum regulierten Markt an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen 
   sind, können nach dem derzeitigen Stand die an 
   der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote 
   interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos 
   Aktien der Gesellschaft über die Börse 
   hinzuerwerben. 
 
   Die Ermächtigung sieht weiter vor, begrenzt 
   jedoch auf maximal 10 % des Grundkapitals, 
   dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden kann. Dieser Ausschluss dient dem 
   Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von 
   Unternehmensteilen, von Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen gegen Gewährung von 
   Aktien zu ermöglichen. Führt der Erwerb im 
   Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
   bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder 
   ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher 
   an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft 
   als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt 
   die hier vorgesehene Möglichkeit die 
   Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im 
   Einzelfall kann es auch aufgrund einer 
   besonderen Interessenlage der Gesellschaft 
   geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als 
   Gegenleistung anzubieten. Durch das genehmigte 
   Kapital II kann die Gesellschaft bei sich 
   bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel 
   reagieren, um in geeigneten Einzelfällen 
   Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen 
   an Unternehmen oder sonstige 
   Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
   Aktien zu erwerben. Die beantragte 
   Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall 
   eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen 
   Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Zu den zu 
   erwerbenden sonstigen Vermögensgegenständen 
   können auch Forderungen (Kredite oder 
   Anleihen) gegen die Gesellschaft oder gegen 
   Konzernunternehmen gehören. Wenn diese als 
   Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht 
   werden, führt dies zum Wegfall der 
   Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung 
   des Eigenkapitals. Die Verwaltung will die 
   Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen unter Ausnutzung der Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
   genehmigten Kapital II in jedem Fall nur dann 
   nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der 
   Wert der Gegenleistung des zu erwerbenden 
   Unternehmens, Unternehmensteils, der zu 
   erwerbenden Beteiligung oder der zu 
   erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände in 
   einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei 
   soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen 
   Aktien grundsätzlich am Börsenkurs 
   ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher 
   Nachteil für die vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre wird somit 
   vermieden. Durch die Beschränkung auf maximal 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung und - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals wird gleichzeitig auch eine 
   mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom 
   Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
   begrenzt. Bei Abwägung aller dieser Umstände 
   ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und 
   im Interesse der Gesellschaft geboten. Sollte 
   die Verwaltung von der ihr erteilten 
   Ermächtigung Gebrauch machen, wird der 
   Vorstand in derjenigen Hauptversammlung 
   berichten, die auf einen etwaigen Erwerb von 
   Unternehmen, von Unternehmensteilen, von 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   sonstigen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe 
   von neuen Aktien der Gesellschaft folgt. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
   dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne 
   den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
   des Spitzenbetrages würden insbesondere bei 
   der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
   technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
   und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
   erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
   Optionsscheinen oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder 
   Wandelgenussrechten oder Options- oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen dient dem 
   Zweck, dass im Fall einer Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis 
   nicht entsprechend den sogenannten 
   Verwässerungsschutzklauseln der Options- oder 
   Wandelungsbedingungen ermäßigt zu werden 
   braucht, sondern auch den Inhabern der 
   Optionsscheine bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder 
   Wandelgenussrechte oder Options- oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   kann, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. der 
   Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. 
   Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die 
   Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals II 
   unter sorgfältiger Abwägung zwischen beiden 
   Alternativen zu wählen. 
 
   Der gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung 
   zu erstattende Vorstandsbericht, der 
   vorstehend vollständig abgedruckt ist, liegt 
   ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 
   45128 Essen) sowie in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
   aus und steht auch im Internet unter 
 
   www.hochtief.de 
 
   über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zum Download 
   bereit. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über den Ausschluss des Bezugrechts der 
   Aktionäre bei Durchführung der Kapitalerhöhung 
   aus dem genehmigten Kapital I im Oktober 2018* 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 
   2017 (Tagesordnungspunkt 8) wurde der Vorstand 
   der HOCHTIEF Aktiengesellschaft unter 
   Neufassung von § 4 Abs. (5) der Satzung 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
   bis zum 9. Mai 2022 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
   um bis zu insgesamt Euro 82.000.000,00 zu 
   erhöhen (genehmigtes Kapital I) und dabei 
   unter anderem das Bezugsrecht mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG auszuschließen, wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
   der bereits börsennotierten Aktien der 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
   wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung und - falls dieser Wert geringer 
   ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreiten. 
 
   Im Oktober 2017 hatte die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft ein Übernahmeangebot 
   für sämtliche Aktien an der Abertis 
   Infraestructuras, S.A. abgegeben. Als eine 
   Finanzierungsmaßnahme im Rahmen dieser 
   Übernahme wurde im Oktober 2018 eine 
   Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital I 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre durchgeführt. Im Einzelnen: 
 
   Unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals in § 4 Abs. (5) der Satzung hat der 
   Vorstand der HOCHTIEF Aktiengesellschaft am 
   21. März 2018 beschlossen, das Grundkapital 
   gegen Bareinlagen und unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Der 
   Vorstand hat diesen Beschluss am 28. August 
   2018 bestätigt und am 22. Oktober 2018 
   konkretisiert. Der Aufsichtsrat hat seine 
   Zustimmung zu der vorgenannten Kapitalerhöhung 
   mit Bezugsrechtsausschluss am 24. Oktober 2018 
   erteilt. Auf Grundlage dieser Beschlüsse wurde 
   das Grundkapital der HOCHTIEF 

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March 29, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Aktiengesellschaft von EUR 164.608.000,00 um 
   insgesamt EUR 16.247.569,92 auf EUR 
   180.855.569,92 durch Ausgabe von insgesamt 
   6.346.707 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) mit 
   einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   EUR 2,56 je Aktie und mit 
   Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2018 
   erhöht. Zur Zeichnung und Übernahme der 
   neuen Aktien wurde ausschließlich die 
   ACS, Actividades de Construcción y Servicios, 
   S.A. mit Sitz in Madrid, Spanien, zugelassen. 
   Die neuen Aktien wurden von der ACS 
   gezeichnet. Die Kapitalerhöhung aus dem 
   genehmigten Kapital I wurde am 24. Oktober 
   2018 im Handelsregister eingetragen. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts beruhte auf 
   der von der Hauptversammlung der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft in § 4 Abs. 5 Satz 3 der 
   Satzung beschlossenen Ermächtigung, das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der 
   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabebetrages nicht wesentlich 
   unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. 
   Die in dieser Ermächtigung enthaltenen 
   Voraussetzungen wurden eingehalten. 
 
   Das Gesamtvolumen der Kapitalerhöhung in Höhe 
   von EUR 16.247.569,92 lag unterhalb der 
   Volumenbegrenzung von 10 % des bestehenden 
   Grundkapitals. Der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien betrug EUR 143,04 pro Stückaktie und 
   lag unter Berücksichtigung des 
   Dividendenabschlags von EUR 3,38 zum Zeitpunkt 
   seiner ursprünglichen Festlegung nur 
   unwesentlich unterhalb, zum Zeitpunkt der 
   letzten Beschlussfassung von Vorstand und 
   Aufsichtsrat über die Kapitalerhöhung sogar 
   oberhalb des Börsenpreises der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft. Die 
   zügige Umsetzung der Kapitalerhöhung, nachdem 
   die Einzelheiten der Albertis-Übernahme 
   feststanden, sowie die Umsetzung der 
   Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsabschlag 
   waren im wesentlichen Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre, deren 
   Interessen nach der gesetzlichen Wertung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund der Einhaltung 
   der Volumen- und Preisgrenze nicht wesentlich 
   beeinträchtigt wurden. Deshalb war der 
   Ausschluss des Bezugsrechts zulässig und 
   sachlich gerechtfertigt. 
7. *Streichung von § 20 Abs. (3) der Satzung* 
 
   Der Wortlaut von § 20 Abs. (3) der Satzung 
   nimmt Bezug auf § 30b WpHG. Diese Bezugnahme 
   passt nicht mehr, da die Inhalte des früheren 
   § 30b WpHG nunmehr an anderer Stelle dieses 
   Gesetzes geregelt sind. Eine Anpassung der 
   Satzungsbestimmung an die geänderten 
   Regelungen würde der Gesellschaft keine 
   Handlungsmöglichkeiten eröffnen, die über die 
   gesetzlich geregelten Handlungsmöglichkeiten 
   hinausgehen. § 20 Abs. (3) der Satzung soll 
   daher ersatzlos gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 20 Abs. (3) der Satzung wird ersatzlos 
   gestrichen. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
    (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 
    2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
    Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. 
    Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 
    *Dienstag, den 16. April 2019, 00:00 Uhr 
    *(Nachweisstichtag), Aktionäre der 
    Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur 
    Hauptversammlung unter Nachweis ihrer 
    Berechtigung anmelden. Die Anmeldung und der 
    Nachweis der Berechtigung bedürfen der 
    Textform und müssen in deutscher oder 
    englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis 
    der Berechtigung reicht ein in Textform 
    erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut aus. Die Anmeldung und der auf den 
    Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 
    *Dienstag, den 30. April 2019, 24:00 Uhr*, 
    bei der nachstehend genannten Anmeldestelle 
    eingehen. 
 
    Anmeldestelle: 
 
    HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
    c/o Commerzbank AG 
    GS-MO 3.1.1 General Meetings 
    60261 Frankfurt a.M. 
 
    Telefax: + 49 (0) 69 136 26351 
    E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Versammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer den Nachweis erbracht hat. Die 
    Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
    Stimmrechts bemessen sich dabei 
    ausschließlich nach dem im Nachweis 
    enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
    geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
    im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung der Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag 
    maßgeblich, d.h. Veräußerungen von 
    Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
    Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
    Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
    Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
    von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
    Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
    Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
    werden, sind nicht teilnahme- und 
    stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im 
    Übrigen kein relevantes Datum für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden 
    den Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises des 
    Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter 
    der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. 
2.  *Stimmrechtsvertretung* 
 
    Aktionäre können sich in der Hauptversammlung 
    auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
    durch ein Kreditinstitut oder eine 
    Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und 
    ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten 
    ausüben lassen. Auch dann sind eine 
    fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 
    AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für 
    die Erteilung der Vollmacht das 
    Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen 
    mit der Eintrittskarte erhalten; möglich ist 
    aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
    Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
    Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
    Kreditinstitute, diesen gemäß den 
    aktienrechtlichen Bestimmungen 
    gleichgestellte Institute oder Unternehmen 
    (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie an 
    Aktionärsvereinigungen oder diesen 
    gleichgestellte Personen i. S. v. § 135 Abs. 
    8 AktG erteilt, so ist die 
    Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festzuhalten. Die 
    Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
    sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
    verbundene Erklärungen enthalten. Bitte 
    stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
    Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
    oder ein anderes bzw. eine andere der in § 
    135 AktG gleichgestellten Institute, 
    Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
    wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über 
    die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf 
    in diesen Fällen nur einem bestimmten 
    Bevollmächtigten erteilt werden. Ein 
    Verstoß gegen die vorgenannten und 
    bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
    Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in 
    diesem Absatz Genannten beeinträchtigt 
    allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die 
    Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
    Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, 
    von der Gesellschaft benannte 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
    bereits vor der Hauptversammlung mit der 
    Ausübung ihres Stimmrechts zu 
    bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
    benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
    werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen 
    für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
    werden. Ohne diese Weisungen ist die 
    Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
    sind verpflichtet, weisungsgemäß 
    abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht 
    nach eigenem Ermessen ausüben. Auch im Fall 
    einer Bevollmächtigung eines von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
    ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung 
    und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach 

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March 29, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

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