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DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LEONI AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 
in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 
Wertpapierkennnummer 540 888 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 
16. Mai 2019, 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ)), in 
der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 90471 
Nürnberg, stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der 
   Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils 
   mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315a Abs. 1 
   HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.leoni.com/de/hv2019/ 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
   werden. 
 
   Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
   vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Somit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung nicht 
   erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahres 2018 in 
   Höhe von Euro 16.693.636,52 wird in voller Höhe in die 
   anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
   Es ergibt sich damit folgende Verwendung des 
   Bilanzgewinns: 
 
   Bilanzgewinn              Euro 16.693.636,52 
   Einstellung in die        Euro 16.693.636,52 
   anderen Gewinnrücklagen 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gesondert über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden 
   zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gesondert über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   entscheiden zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019* 
 
   Auf Grundlage eines nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG 
   der Kommission durchgeführten Auswahlverfahrens hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der 
   Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, oder die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   zum Abschlussprüfer zu wählen und dabei gegenüber dem 
   Aufsichtsrat eine begründete Präferenz für die Deloitte 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   ausgesprochen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   und mitgeteilte Präferenz des Prüfungsausschusses - vor, 
   die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 und als Abschlussprüfer für 
   eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung des 
   Unternehmensgegenstands und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Der in § 2 der Satzung niedergelegte 
   Unternehmensgegenstand soll an die sich verändernden 
   wirtschaftlichen und strategischen Rahmenbedingungen 
   angepasst werden. Er wurde zuletzt im Jahr 2004 
   geringfügig geändert und erscheint nicht mehr in jeder 
   Hinsicht zeitgemäß. Die vorgeschlagene 
   Modernisierung und Flexibilisierung des 
   Unternehmensgegenstands soll für LEONI insbesondere mehr 
   Möglichkeiten schaffen, mit Anpassungen von Aufstellung 
   und Tätigkeiten auf veränderte Marktbedingungen und 
   Wertschöpfungsketten zu reagieren und diese im Interesse 
   der Aktionäre mitzugestalten. Neben verschiedenen 
   Aktualisierungen und einer breiteren und flexibleren 
   Aufstellung in den angestammten Automotive- und 
   Industriebereichen wird mit den Informationstechnologien 
   auch die zunehmende Digitalisierung in verschiedenen 
   Geschäftsfeldern des LEONI Konzerns stärker 
   hervorgehoben. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '*§ 2 Gegenstand des Unternehmens* 
 
   (1) Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
       (a) die Entwicklung, Herstellung, 
           Lieferung und der Vertrieb von sowie 
           der Handel mit 
 
           - elektrischen, elektronischen und 
             elektromechanischen Systemen, 
             Komponenten und Modulen 
             insbesondere für die 
             Automobilindustrie und andere 
             Industrien 
           - Leitern und Verbindungssystemen für 
             die Übertragung, Wandlung und 
             Speicherung von Leistung, Signalen 
             und Daten sowie 
           - sonstigen verwandten Produkten, 
             Komponenten, Systemen, Anlagen und 
             Lösungen; 
       (b) die Tätigkeit auf dem Gebiet der 
           Informationstechnologie 
           (einschließlich elektronischer 
           Datenverarbeitung und -übertragung 
           sowie der Entwicklung, Bereitstellung 
           und des Vertriebs von und des Handels 
           mit Software, Plattformen und 
           selbstlernenden Systemen) für Zwecke 
           des Energie- und Datenmanagements; 
       (c) die Erbringung von Dienstleistungen 
           aller Art im Zusammenhang mit den 
           vorgenannten Tätigkeiten. 
   (2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland 
       andere Unternehmen - insbesondere (i) 
       solche, deren Gegenstand sich ganz oder 
       teilweise auf die in Abs. (1) genannten 
       Geschäftsfelder erstreckt oder (ii) zur 
       Anlage von Finanzmitteln - gründen, 
       erwerben, veräußern oder sich an ihnen 
       beteiligen. Die Gesellschaft kann 
       Unternehmen unter ihrer einheitlichen 
       Leitung zusammenfassen und weitere Aufgaben 
       für diese übernehmen oder sich auf die 
       Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie 
       kann ihren Gegenstand auch ganz oder 
       teilweise mittelbar verwirklichen und 
       hierzu ihren Betrieb ganz oder teilweise in 
       Beteiligungsunternehmen ausgliedern. Ferner 
       kann sie ihre Tätigkeit auch auf einen Teil 
       der in Abs. (1) genannten Tätigkeiten 
       beschränken. 
   (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle 
       Geschäfte vorzunehmen und alle 
       Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem 
       Gegenstand ihres Unternehmens 
       zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder 
       mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann 
       Vertretungen, Zweigniederlassungen und 
       Betriebsstätten im In- und Ausland 
       errichten.' 
 
   Die derzeit gültige Satzung der LEONI AG ist unter 
 
   www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/ 
 
   zugänglich und wird den Aktionären auf Anfrage zugesandt. 
   Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Anmeldung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre der 
LEONI AG berechtigt, die sich bis spätestens 
 
Donnerstag, den 9. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
 
angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für 
die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist gegenüber 
der Gesellschaft der am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. 
Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der 
Anmeldefrist entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
Aktienregisters, die in der Zeit vom 10. Mai 2019 bis 
einschließlich 16. Mai 2019 eingehen, erst mit Wirkung nach 
der Hauptversammlung am 16. Mai 2019 verarbeitet und 
berücksichtigt werden (sogenannter Umschreibestopp). Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher Donnerstag, 9. Mai 
2019, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Die 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien 
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung ungeachtet 
des Umschreibestopps weiter frei verfügen. 
 
Aktionäre können sich in Textform (§ 126b Bürgerliches 
Gesetzbuch - BGB) in deutscher oder englischer Sprache wie folgt 
anmelden: 
 
* unter der Anschrift 
  *LEONI AG, Aktionärsservice*, 
  *Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf* 
* oder unter der Telefax-Nummer 
  *+49 69 2222-34290* 
* oder unter der E-Mail-Adresse 
  *leoni.hv@linkmarketservices.de* 
* oder, vorbehaltlich der technischen 
  Verfügbarkeit der Internetseite, elektronisch 
  per Internet ab 17. April 2019 unter 
  *www.leoni.com/de/hv2019/* 
 
Aktionäre der LEONI AG haben bei der diesjährigen 
Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, sich oder den von ihnen 
benannten Vertreter elektronisch über das Internet anzumelden. 
 
Dieser Internetservice kann auch dafür genutzt werden, den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und 
Weisung zu erteilen, und steht ab 17. April 2019 unter 
 
www.leoni.com/de/hv2019/ 
 
zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen 
Internetservice erforderliche Aktionärsnummer und die 
individuelle Zugangsnummer erhalten die Aktionäre zusammen mit 
dem Einladungsschreiben. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den 
Aktionären übersandten Anmelde- und Vollmachtsformular sowie auf 
der genannten Internetseite. Die Einberufung zur 
Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die 
Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird die 
Gesellschaft an die Aktionäre versenden, die es verlangen oder 
die zu Beginn des 2. Mai 2019 im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen sind. 
 
Kreditinstitute und diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 
AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende 
Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute 
und Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen 
nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund 
einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre beziehungsweise ihre 
Bevollmächtigten erhalten Eintrittskarten zur Hauptversammlung. 
Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die 
Möglichkeit, ihre Eintrittskarte selbst auszudrucken oder an ihr 
mobiles Endgerät senden zu lassen. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich 
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten vertreten und ihr Stimmrecht durch den 
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen im 
vorstehenden Abschnitt "Anmeldung" erforderlich. 
 
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 
bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende 
Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute 
oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung 
und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
BGB). 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber 
der Gesellschaft sowie ein etwaiger Widerruf der Vollmacht 
können der Gesellschaft über einen der im Abschnitt "Anmeldung" 
aufgeführten Zugangswege unter Verwendung der dort aufgeführten 
Kontaktdaten übermittelt werden. Der Nachweis kann auch dadurch 
geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung 
bei der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
vorgewiesen wird. Die vorgenannten Zugangswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgt oder wenn der Widerruf einer 
erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden 
soll. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis einer 
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
der Eintrittskarte, die den Aktionären, die sich für den 
Postversand entschieden haben, nach der form- und fristgerechten 
Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Darüber hinaus 
ist das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage unter 
 
www.leoni.com/de/hv2019/ 
 
abrufbar. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere 
formgerechte Art und Weise erfolgen. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen besteht das 
Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von 
dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte 
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut oder ein/e 
diesem gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichstehende/s Aktionärsvereinigung, Person, 
Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen bevollmächtigen 
wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem/dieser ab. Ein 
Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG 
genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 
10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden 
Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen beeinträchtigt 
allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der 
Stimmabgabe nicht. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die LEONI AG bietet ihren Aktionären wie bisher an, sich nach 
Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu 
lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung 
gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt 
"Anmeldung" erforderlich. Es gelten außerdem die 
nachstehend dargelegten Besonderheiten. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu 
denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen die 
Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem 
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, 
so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nehmen außerdem keine Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder 
Anträgen entgegen. 
 
Rechtzeitig angemeldete Aktionäre können der Gesellschaft die 
für eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erforderlichen Vollmachten und Weisungen in 
Textform über einen der im Abschnitt "Anmeldung" aufgeführten 
Zugangswege (Anschrift, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse oder 
Internetseite) unter Verwendung der dort aufgeführten 
Kontaktdaten bis Mittwoch, 15. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ) 
(Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft), übermitteln. Sie 
können ferner Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Ablauf des 15. 
Mai 2019 erteilen, ändern oder widerrufen, indem sie in der 
Hauptversammlung das auf der Stimmkarte aufgedruckte 
Vollmachtsformular ausfüllen und die Stimmkarte an den dafür 
vorgesehenen Schaltern abgeben. 
 
Am 16. Mai 2019, dem Tag der Hauptversammlung, steht der 
Internetservice, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der 
Internetseite, bis zum Ende der Generaldebatte zur Verfügung. 
Darüber können Aktionäre ebenfalls Vollmachten und Weisungen an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:03 ET (14:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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