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DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2019 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.05.2019 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Karlsruhe ISIN 
DE0005220008 / WKN 522 000 Einberufung der 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 8. 
Mai 2019, 
um 10:00 Uhr in die Schwarzwaldhalle des 
Kongresszentrums Karlsruhe 
Festplatz 5 
76137 Karlsruhe 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
   31. Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die EnBW Energie 
   Baden-Württemberg AG und den Konzern 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 27. März 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist daher gesetzlich nicht erforderlich und 
   aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter 
   diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://hv.enbw.com 
 
   zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 
   2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
   279.055.118,92 EUR zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,65 EUR je 
   dividendenberechtigter Aktie, das entspricht 
   bei 270.855.027 dividendenberechtigten 
   Stückaktien einem Betrag von 176.055.767,55 
   EUR, zu verwenden und den Restbetrag von 
   102.999.351,37 EUR auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Die Auszahlung der beschlossenen Dividende 
   erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 
   13. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat 
   gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission ('EU-Verordnung 537/2014') ein 
   Auswahlverfahren durchgeführt für die Prüfung 
   des Einzel- und Konzernabschlusses der EnBW 
   Energie Baden-Württemberg AG und bestimmter 
   Einzelabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse der 
   in den EnBW-Konzernabschluss einbezogenen 
   Konzerngesellschaften jeweils für die 
   Geschäftsjahre 2019 bis einschließlich 
   2023 (mit Verlängerungsoption um zwei Jahre). 
   Im Anschluss an dieses Auswahlverfahren hat 
   der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   und die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, als 
   Abschlussprüfer empfohlen und dies begründet. 
   Dabei wurde dem Aufsichtsrat unter Angabe von 
   Gründen mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss 
   die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   präferiert. Der Prüfungsausschuss hat zudem 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm insbesondere keine Klausel der in 
   Art.?16 Abs. 6 der EU-Verordnung 537/2014 
   genannten Art auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer 
   beschränkt hätte. 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
      Empfehlung und Präferenz seines 
      Prüfungsausschusses vor, die Ernst & 
      Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2019 zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
      für die prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts sowie für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2019 zu 
      wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die 
      Empfehlung und Präferenz seines 
      Prüfungsausschusses vor, die Ernst & 
      Young GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht zusätzlicher 
      unterjähriger Finanzinformationen im 
      Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des 
      Geschäftsjahres 2020 zu wählen, sofern 
      eine solche prüferische Durchsicht vor 
      der nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 
   Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 
   96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 
   1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der 
   Hauptversammlung und zehn von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie 
   zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 
   30% aus Männern (also mindestens sechs Frauen 
   und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 
   Abs. 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine 
   gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils von 
   Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. 
   Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von 
   der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. 
   Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im 
   Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit 
   Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt 
   sein. Dieser Mindestanteil ist unabhängig vom 
   Ergebnis der in dieser Hauptversammlung 
   vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt. 
 
   Frau Silke Krebs hat ihr Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats niedergelegt und ist mit Wirkung 
   zum Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem 
   Aufsichtsrat ausgeschieden. Auch Herr Heinz 
   Seiffert hat sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats niedergelegt. Er ist ebenfalls 
   mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018 
   aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. 
 
   Durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 
   6. Dezember 2018 wurde Herr Harald Sievers, 
   Landrat des Landkreises Ravensburg, als 
   Nachfolger von Herrn Seiffert mit Wirkung ab 
   dem 1. Januar 2019 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Durch weiteren 
   Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 14. 
   Februar 2019 wurde Frau Marika Lulay, 
   Vorsitzende der geschäftsführenden Direktoren 
   (CEO) der GFT Technologies SE mit Sitz in 
   Stuttgart, als Nachfolgerin von Frau Krebs mit 
   sofortiger Wirkung zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. 
 
   Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 
   Satz 2 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wurden beide gerichtlichen Bestellungen 
   bis zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2019 
   befristet, so dass nunmehr eine Nachwahl von 
   zwei Aufsichtsratsmitgliedern der 
   Anteilseigner durch die Hauptversammlung 
   erforderlich wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Harald Sievers, Ravensburg, Landrat 
      des Landkreises Ravensburg, und 
   b) Frau Marika Lulay, Heppenheim, 
      Vorsitzende der geschäftsführenden 
      Direktoren (CEO) und Mitglied des 
      Verwaltungsrats der GFT Technologies SE 
      mit Sitz in Stuttgart, 
 
   jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 8. Mai 2019 für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, als Vertreter der 
   Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 

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March 29, 2019 10:04 ET (14:04 GMT)

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