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DGAP-News: TAKKT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-29 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600 ISIN DE 000 744 600 7 Einladung zur 20. ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der TAKKT AG werden zur 20. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 15. Mai 2019, 10:00 Uhr, eingeladen. Ort der Hauptversammlung ist das Forum am Schlosspark, Bürgersaal, Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg (bei Stuttgart). I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die vorstehenden Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung im Internet unter www.takkt.de eingesehen und heruntergeladen werden. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in Abschnitt II.9 dieser Einladung. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) am 26. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 89.261.183,53 wie folgt zu verwenden: (a) Zahlung einer Dividende von Euro 0,85 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 65.610.331,00 an die Aktionäre, aufgeteilt in eine Basisdividende von Euro 0,55 je Stückaktie sowie eine Sonderdividende von Euro 0,30 je Stückaktie, insgesamt also Ausschüttung von Euro 55.768.781,35. (b) Der verbleibende Bilanzgewinn von Euro 33.492.402,18 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Dividende ist am 20. Mai 2019 zahlbar. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz sowie § 7 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 102 Absatz 1 Aktiengesetz sowie gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (§ 102 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz, § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft). Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen, wobei das Amtszeitende aller Aufsichtsratsmitglieder auf denselben Zeitpunkt fallen muss. In der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 wurden Dr. Florian Funck, Stephan Gemkow, Dr. Johannes Haupt, Thomas Kniehl, Dr. Dorothee Ritz und Christian Wendler gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Das ist das Geschäftsjahr 2021, da das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Wahl erfolgte demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2022. Herr Stephan Gemkow hat dem Vorstand form- und fristgerecht erklärt, dass er sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niederlegt. Von der Hauptversammlung soll ein Nachfolger für Herrn Stephan Gemkow gewählt werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds (§ 7 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft). Die Amtszeit des Nachfolgers von Herrn Stephan Gemkow endet also mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Thomas Schmidt, Feuchtwangen, Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH sowie Vorsitzender der Geschäftsführung des Geschäftsbereichs CWS-boco, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Thomas Schmidt ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz. Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat: Herr Thomas Schmidt ist Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, die mit 50,2 % der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist, und zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung des Geschäftsbereichs CWS-boco, einer Beteiligung der Haniel-Gruppe. Herr Thomas Schmidt wird zum 30. Juni 2019 den Vorsitz des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH übernehmen. Ein Lebenslauf von Herrn Schmidt ist der Einladung als *Anlage 1* beigefügt. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einladung. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Über die Besetzung des Aufsichtsratsvorsitzes wird nach dieser Hauptversammlung entschieden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 7. *Beschlussfassung über Änderungen bestehender Ergebnisabführungsverträge* Zwischen der TAKKT AG und ihren Tochtergesellschaften KAISER + KRAFT Europa GmbH mit Sitz in Stuttgart, VHZ Versandhandelszentrum Pfungstadt GmbH mit Sitz in Pfungstadt, Ratioform Holding GmbH mit Sitz in Pliening sowie newport.takkt GmbH mit Sitz in Stuttgart (nachfolgend bezeichnet als die '*Organgesellschaften*') bestehen Ergebnisabführungsverträge. Diese bestehenden Ergebnisabführungsverträge sollen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Außerdem soll vor dem Hintergrund der fortschreitenden Internationalisierung der TAKKT-Gruppe eine einheitliche englische Textversion Teil des jeweiligen Vertrags werden. Die vier Gewinnabführungsverträge haben in ihrer geänderten Fassung jeweils - gleichlautend - folgenden wesentlichen Inhalt: Die wesentlichen Pflichten der TAKKT AG als Organträger, insbesondere die Pflicht zum Verlustausgleich, und die wesentlichen Pflichten der jeweiligen Organgesellschaft, insbesondere die Pflicht zur Gewinnabführung, bleiben auch nach Wirksamwerden der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags erhalten. Im Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sich die Organgesellschaft, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten Gewinn an die TAKKT AG abzuführen. Die TAKKT AG verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung.
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March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)