DJ DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: TAKKT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-29 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600 ISIN DE 000 744 600 7 Einladung zur 20. ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der TAKKT AG werden zur 20. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 15. Mai 2019, 10:00 Uhr, eingeladen. Ort der Hauptversammlung ist das Forum am Schlosspark, Bürgersaal, Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg (bei Stuttgart). I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die vorstehenden Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung im Internet unter www.takkt.de eingesehen und heruntergeladen werden. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in Abschnitt II.9 dieser Einladung. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) am 26. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 89.261.183,53 wie folgt zu verwenden: (a) Zahlung einer Dividende von Euro 0,85 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 65.610.331,00 an die Aktionäre, aufgeteilt in eine Basisdividende von Euro 0,55 je Stückaktie sowie eine Sonderdividende von Euro 0,30 je Stückaktie, insgesamt also Ausschüttung von Euro 55.768.781,35. (b) Der verbleibende Bilanzgewinn von Euro 33.492.402,18 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Dividende ist am 20. Mai 2019 zahlbar. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz sowie § 7 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 102 Absatz 1 Aktiengesetz sowie gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (§ 102 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz, § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft). Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen, wobei das Amtszeitende aller Aufsichtsratsmitglieder auf denselben Zeitpunkt fallen muss. In der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 wurden Dr. Florian Funck, Stephan Gemkow, Dr. Johannes Haupt, Thomas Kniehl, Dr. Dorothee Ritz und Christian Wendler gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Das ist das Geschäftsjahr 2021, da das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Wahl erfolgte demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2022. Herr Stephan Gemkow hat dem Vorstand form- und fristgerecht erklärt, dass er sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niederlegt. Von der Hauptversammlung soll ein Nachfolger für Herrn Stephan Gemkow gewählt werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds (§ 7 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft). Die Amtszeit des Nachfolgers von Herrn Stephan Gemkow endet also mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Thomas Schmidt, Feuchtwangen, Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH sowie Vorsitzender der Geschäftsführung des Geschäftsbereichs CWS-boco, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Thomas Schmidt ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz. Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat: Herr Thomas Schmidt ist Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, die mit 50,2 % der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist, und zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung des Geschäftsbereichs CWS-boco, einer Beteiligung der Haniel-Gruppe. Herr Thomas Schmidt wird zum 30. Juni 2019 den Vorsitz des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH übernehmen. Ein Lebenslauf von Herrn Schmidt ist der Einladung als *Anlage 1* beigefügt. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einladung. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Über die Besetzung des Aufsichtsratsvorsitzes wird nach dieser Hauptversammlung entschieden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 7. *Beschlussfassung über Änderungen bestehender Ergebnisabführungsverträge* Zwischen der TAKKT AG und ihren Tochtergesellschaften KAISER + KRAFT Europa GmbH mit Sitz in Stuttgart, VHZ Versandhandelszentrum Pfungstadt GmbH mit Sitz in Pfungstadt, Ratioform Holding GmbH mit Sitz in Pliening sowie newport.takkt GmbH mit Sitz in Stuttgart (nachfolgend bezeichnet als die '*Organgesellschaften*') bestehen Ergebnisabführungsverträge. Diese bestehenden Ergebnisabführungsverträge sollen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Außerdem soll vor dem Hintergrund der fortschreitenden Internationalisierung der TAKKT-Gruppe eine einheitliche englische Textversion Teil des jeweiligen Vertrags werden. Die vier Gewinnabführungsverträge haben in ihrer geänderten Fassung jeweils - gleichlautend - folgenden wesentlichen Inhalt: Die wesentlichen Pflichten der TAKKT AG als Organträger, insbesondere die Pflicht zum Verlustausgleich, und die wesentlichen Pflichten der jeweiligen Organgesellschaft, insbesondere die Pflicht zur Gewinnabführung, bleiben auch nach Wirksamwerden der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags erhalten. Im Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sich die Organgesellschaft, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten Gewinn an die TAKKT AG abzuführen. Die TAKKT AG verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung.
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March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)
Der jeweilige Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jedoch nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Eintragung gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit kann der jeweilige Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jede Vertragspartei unberührt. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls dann vor, wenn die Organgesellschaft nicht mehr im Mehrheitsbesitz der TAKKT AG steht oder von dieser veräußert oder die Organgesellschaft bzw. die TAKKT AG umgewandelt werden sollte. Der Wortlaut der bis auf die Parteibezeichnung der Organgesellschaft jeweils gleichlautenden geänderten Ergebnisabführungsverträge, die im Anschluss an die Hauptversammlung der TAKKT AG unterzeichnet werden sollen, ergibt sich aus dem Mustertext in *Anlage 2* zu dieser Einladung. Anlage 2 ist Bestandteil dieser Einladung. Die Änderung der Ergebnisabführungsverträge wird jeweils erst nach der Unterzeichnung durch die TAKKT AG und die Organgesellschaft, Zustimmung der Hauptversammlung der TAKKT AG, Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Organgesellschaft sowie der anschließenden Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Organgesellschaft wirksam. Eine Prüfung der geänderten Ergebnisabführungsverträge durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, weil sich alle Geschäftsanteile der Organgesellschaften in der Hand der TAKKT AG befinden. Mangels außenstehender Gesellschafter bei allen Organgesellschaften hat die TAKKT AG als Organträgerin weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindung nach § 305 AktG zu gewähren. Die geänderten Ergebnisabführungsverträge sind in den gemeinsamen Berichten des Vorstandes der Gesellschaft als Organträgerin und der Geschäftsführung der jeweiligen Organgesellschaft näher erläutert und begründet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor: (a) Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT AG als Organträgerin und der KAISER + KRAFT Europa GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. (b) Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT AG als Organträgerin und der VHZ Versandhandelszentrum Pfungstadt GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. (c) Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT AG als Organträgerin und der Ratioform Holding GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. (d) Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT AG als Organträgerin und der newport.takkt GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. Folgende Unterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung im Internet unter www.takkt.de zum Download bereit und werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht: - die bisherigen Ergebnisabführungsverträge der TAKKT AG mit der jeweiligen Organgesellschaft, - die geänderten Ergebnisabführungsverträge der TAKKT AG mit der jeweiligen Organgesellschaft im Entwurf, - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse mit den zusammengefassten Lageberichten für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018, - die Jahresabschlüsse für die jeweilige Organgesellschaft für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017, soweit die Organgesellschaft in dem jeweiligen Geschäftsjahr bereits bestand, - die gemeinsamen Berichte des Vorstands der TAKKT AG und der Geschäftsführung der jeweiligen Organgesellschaft über die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der TAKKT AG und der jeweiligen Organgesellschaft entsprechend § 293a AktG. 8. *Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und Änderung der Satzung* Im Geschäftsjahr 2013 wurde das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats von einer teilweise variablen Vergütung auf eine Festvergütung umgestellt, ohne dass eine nennenswerte Erhöhung der Bezüge vorgenommen wurde. Seit dem Geschäftsjahr 2013 sind die Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert. Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 soll die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats an das Niveau vergleichbarer Gesellschaften angepasst werden, d.h. die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2019 soll bereits den geänderten Regelungen entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: (a) § 10 Absatz 1 und 2 der Satzung werden wie folgt geändert und neu gefasst: '§ 10 Vergütung des Aufsichtsrates (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr a) eine feste Vergütung von jährlich Euro 55.000,00 b) für die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss eine ergänzende feste Vergütung von Euro 3.000,00 c) für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrates oder an einer Präsenzsitzung eines Ausschusses des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500,00 pro Sitzungstag. Finden an einem Tag mehrere vergütungspflichtige Sitzungen statt, kann das Sitzungsgeld pro Tag nur einmal beansprucht werden. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag aus der Vergütung gemäß Absatz 1 a). Sein Stellvertreter erhält zusätzlich zu seiner festen Vergütung gemäß Absatz 1 a) weitere Euro 25.000,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der Vergütung gemäß Absatz 1 b).' (b) Die Regelungen in § 10 Absatz 3 und 4 der Satzung bleiben unberührt. (c) Die unter lit. (a) und (b) dieses Tagesordnungspunktes genannte Satzungsänderung ersetzt mit Wirksamwerden die derzeitigen Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats und findet erstmals für das am 01. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr Anwendung. II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts* Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 24. April 2019, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft bis spätestens 08. Mai 2019 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen: *TAKKT AG* *c/o Computershare Operations Center* *D-80249 München* *Telefax: +49 89 30 90 37 - 4675* *E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
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