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DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TAKKT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in 
Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600 
ISIN DE 000 744 600 7 Einladung zur 20. ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre der TAKKT AG werden zur 20. ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 15. Mai 2019, 
10:00 Uhr, eingeladen. Ort der Hauptversammlung ist das Forum am 
Schlosspark, Bürgersaal, Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg 
(bei Stuttgart). 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT AG 
   und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung im 
   Internet unter 
 
   www.takkt.de 
 
   eingesehen und heruntergeladen werden. Wir 
   verweisen insoweit auf die Angaben in Abschnitt 
   II.9 dieser Einladung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 
   Aktiengesetz (AktG) am 26. März 2019 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Somit entfällt eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und 
   der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT 
   AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
   89.261.183,53 wie folgt zu verwenden: 
 
   (a) Zahlung einer Dividende von Euro 0,85 je 
   Stückaktie auf das dividendenberechtigte 
   Grundkapital von Euro 65.610.331,00 an die 
   Aktionäre, aufgeteilt in eine Basisdividende von 
   Euro 0,55 je Stückaktie sowie eine 
   Sonderdividende von Euro 0,30 je Stückaktie, 
   insgesamt also Ausschüttung von Euro 
   55.768.781,35. 
 
   (b) Der verbleibende Bilanzgewinn von Euro 
   33.492.402,18 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Die Dividende ist am 20. Mai 2019 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 
   für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 
   30, 70174 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 
   Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz 
   sowie § 7 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Gemäß § 102 Absatz 1 Aktiengesetz sowie 
   gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder 
   bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen 
   Hauptversammlung bestellt, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit des jeweiligen 
   Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet (§ 102 Absatz 1 Satz 2 
   Aktiengesetz, § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung 
   der Gesellschaft). Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 
   3 der Satzung der Gesellschaft kann die 
   Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere 
   Amtszeit beschließen, wobei das 
   Amtszeitende aller Aufsichtsratsmitglieder auf 
   denselben Zeitpunkt fallen muss. 
 
   In der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 wurden 
   Dr. Florian Funck, Stephan Gemkow, Dr. Johannes 
   Haupt, Thomas Kniehl, Dr. Dorothee Ritz und 
   Christian Wendler gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 
   und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft für die 
   Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
   Das ist das Geschäftsjahr 2021, da das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird. Die Wahl erfolgte 
   demnach bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2022. 
 
   Herr Stephan Gemkow hat dem Vorstand form- und 
   fristgerecht erklärt, dass er sein Amt mit 
   Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung 
   niederlegt. Von der Hauptversammlung soll ein 
   Nachfolger für Herrn Stephan Gemkow gewählt 
   werden. 
 
   Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines 
   vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des 
   ausscheidenden Mitglieds (§ 7 Absatz 3 der 
   Satzung der Gesellschaft). Die Amtszeit des 
   Nachfolgers von Herrn Stephan Gemkow endet also 
   mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Thomas Schmidt, Feuchtwangen, 
    Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & 
    Cie. GmbH sowie Vorsitzender der 
    Geschäftsführung des Geschäftsbereichs 
    CWS-boco, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Thomas Schmidt ist weder Mitglied in einem 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat 
   noch Mitglied in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Absatz 1 
   Satz 5 Aktiengesetz. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex erklärt der 
   Aufsichtsrat: Herr Thomas Schmidt ist Mitglied 
   des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, die 
   mit 50,2 % der Stimmrechte an der Gesellschaft 
   beteiligt ist, und zugleich Vorsitzender der 
   Geschäftsführung des Geschäftsbereichs CWS-boco, 
   einer Beteiligung der Haniel-Gruppe. Herr Thomas 
   Schmidt wird zum 30. Juni 2019 den Vorsitz des 
   Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH 
   übernehmen. 
 
   Ein Lebenslauf von Herrn Schmidt ist der 
   Einladung als *Anlage 1* beigefügt. Anlage 1 ist 
   Bestandteil dieser Einladung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
   vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er 
   den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand 
   erbringen kann. Über die Besetzung des 
   Aufsichtsratsvorsitzes wird nach dieser 
   Hauptversammlung entschieden. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen 
   bestehender Ergebnisabführungsverträge* 
 
   Zwischen der TAKKT AG und ihren 
   Tochtergesellschaften KAISER + KRAFT Europa GmbH 
   mit Sitz in Stuttgart, VHZ Versandhandelszentrum 
   Pfungstadt GmbH mit Sitz in Pfungstadt, 
   Ratioform Holding GmbH mit Sitz in Pliening 
   sowie newport.takkt GmbH mit Sitz in Stuttgart 
   (nachfolgend bezeichnet als die 
   '*Organgesellschaften*') bestehen 
   Ergebnisabführungsverträge. Diese bestehenden 
   Ergebnisabführungsverträge sollen 
   vereinheitlicht und vereinfacht werden. 
   Außerdem soll vor dem Hintergrund der 
   fortschreitenden Internationalisierung der 
   TAKKT-Gruppe eine einheitliche englische 
   Textversion Teil des jeweiligen Vertrags werden. 
 
   Die vier Gewinnabführungsverträge haben in ihrer 
   geänderten Fassung jeweils - gleichlautend - 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   Die wesentlichen Pflichten der TAKKT AG als 
   Organträger, insbesondere die Pflicht zum 
   Verlustausgleich, und die wesentlichen Pflichten 
   der jeweiligen Organgesellschaft, insbesondere 
   die Pflicht zur Gewinnabführung, bleiben auch 
   nach Wirksamwerden der Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrags erhalten. Im 
   Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet sich die 
   Organgesellschaft, vorbehaltlich der Bildung 
   näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten 
   Gewinn an die TAKKT AG abzuführen. Die TAKKT AG 
   verpflichtet sich gegenüber der 
   Organgesellschaft zur Verlustübernahme 
   gemäß § 302 AktG in der jeweils gültigen 
   Fassung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

Der jeweilige Ergebnisabführungsvertrag ist auf 
   unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jedoch 
   nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember des 
   fünften Jahres nach dem Jahr der Eintragung 
   gekündigt werden. Nach Ablauf dieser 
   Mindestlaufzeit kann der jeweilige Vertrag mit 
   einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
   jeden Kalenderjahres gekündigt werden. 
 
   Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
   Grund bleibt für jede Vertragspartei unberührt. 
   Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls dann vor, 
   wenn die Organgesellschaft nicht mehr im 
   Mehrheitsbesitz der TAKKT AG steht oder von 
   dieser veräußert oder die Organgesellschaft 
   bzw. die TAKKT AG umgewandelt werden sollte. 
 
   Der Wortlaut der bis auf die Parteibezeichnung 
   der Organgesellschaft jeweils gleichlautenden 
   geänderten Ergebnisabführungsverträge, die im 
   Anschluss an die Hauptversammlung der TAKKT AG 
   unterzeichnet werden sollen, ergibt sich aus dem 
   Mustertext in *Anlage 2* zu dieser Einladung. 
   Anlage 2 ist Bestandteil dieser Einladung. 
 
   Die Änderung der Ergebnisabführungsverträge 
   wird jeweils erst nach der Unterzeichnung durch 
   die TAKKT AG und die Organgesellschaft, 
   Zustimmung der Hauptversammlung der TAKKT AG, 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   jeweiligen Organgesellschaft sowie der 
   anschließenden Eintragung in das 
   Handelsregister der jeweiligen Organgesellschaft 
   wirksam. 
 
   Eine Prüfung der geänderten 
   Ergebnisabführungsverträge durch einen 
   Vertragsprüfer ist entbehrlich, weil sich alle 
   Geschäftsanteile der Organgesellschaften in der 
   Hand der TAKKT AG befinden. 
 
   Mangels außenstehender Gesellschafter bei 
   allen Organgesellschaften hat die TAKKT AG als 
   Organträgerin weder Ausgleichszahlungen nach § 
   304 AktG noch Abfindung nach § 305 AktG zu 
   gewähren. 
 
   Die geänderten Ergebnisabführungsverträge sind 
   in den gemeinsamen Berichten des Vorstandes der 
   Gesellschaft als Organträgerin und der 
   Geschäftsführung der jeweiligen 
   Organgesellschaft näher erläutert und begründet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor: 
 
   (a) Der Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT 
   AG als Organträgerin und der KAISER + KRAFT 
   Europa GmbH als Organgesellschaft wird 
   zugestimmt. 
 
   (b) Der Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT 
   AG als Organträgerin und der VHZ 
   Versandhandelszentrum Pfungstadt GmbH als 
   Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
   (c) Der Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT 
   AG als Organträgerin und der Ratioform Holding 
   GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
   (d) Der Änderung des 
   Ergebnisabführungsvertrages zwischen der TAKKT 
   AG als Organträgerin und der newport.takkt GmbH 
   als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
   Folgende Unterlagen stehen ab dem Zeitpunkt der 
   Einladung zur Hauptversammlung im Internet unter 
 
   www.takkt.de 
 
   zum Download bereit und werden in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht: 
 
   - die bisherigen Ergebnisabführungsverträge 
     der TAKKT AG mit der jeweiligen 
     Organgesellschaft, 
   - die geänderten Ergebnisabführungsverträge 
     der TAKKT AG mit der jeweiligen 
     Organgesellschaft im Entwurf, 
   - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
     mit den zusammengefassten Lageberichten 
     für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern für 
     die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018, 
   - die Jahresabschlüsse für die jeweilige 
     Organgesellschaft für die Geschäftsjahre 
     2015, 2016 und 2017, soweit die 
     Organgesellschaft in dem jeweiligen 
     Geschäftsjahr bereits bestand, 
   - die gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
     TAKKT AG und der Geschäftsführung der 
     jeweiligen Organgesellschaft über die 
     Änderung des 
     Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
     TAKKT AG und der jeweiligen 
     Organgesellschaft entsprechend § 293a 
     AktG. 
8. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und Änderung der 
   Satzung* 
 
   Im Geschäftsjahr 2013 wurde das Vergütungssystem 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats von einer 
   teilweise variablen Vergütung auf eine 
   Festvergütung umgestellt, ohne dass eine 
   nennenswerte Erhöhung der Bezüge vorgenommen 
   wurde. Seit dem Geschäftsjahr 2013 sind die 
   Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   unverändert. Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 
   soll die Höhe der Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats an das Niveau vergleichbarer 
   Gesellschaften angepasst werden, d.h. die 
   Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 
   2019 soll bereits den geänderten Regelungen 
   entsprechen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   (a) § 10 Absatz 1 und 2 der Satzung werden wie 
       folgt geändert und neu gefasst: 
 
       '§ 10 Vergütung des Aufsichtsrates 
 
       (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen 
       für jedes Geschäftsjahr 
 
        a) eine feste Vergütung von jährlich 
           Euro 55.000,00 
        b) für die Mitgliedschaft in einem 
           Aufsichtsratsausschuss eine 
           ergänzende feste Vergütung von 
           Euro 3.000,00 
        c) für jede persönliche Teilnahme an 
           einer Präsenzsitzung des 
           Aufsichtsrates oder an einer 
           Präsenzsitzung eines Ausschusses 
           des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld 
           in Höhe von Euro 500,00 pro 
           Sitzungstag. Finden an einem Tag 
           mehrere vergütungspflichtige 
           Sitzungen statt, kann das 
           Sitzungsgeld pro Tag nur einmal 
           beansprucht werden. 
 
       (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
       erhält den doppelten Betrag aus der 
       Vergütung gemäß Absatz 1 a). Sein 
       Stellvertreter erhält zusätzlich zu seiner 
       festen Vergütung gemäß Absatz 1 a) 
       weitere Euro 25.000,00. Der Vorsitzende 
       eines Ausschusses erhält den doppelten, 
       sein Stellvertreter den eineinhalbfachen 
       Betrag der Vergütung gemäß Absatz 1 
       b).' 
   (b) Die Regelungen in § 10 Absatz 3 und 4 der 
       Satzung bleiben unberührt. 
   (c) Die unter lit. (a) und (b) dieses 
       Tagesordnungspunktes genannte 
       Satzungsänderung ersetzt mit Wirksamwerden 
       die derzeitigen Regelungen zur Vergütung 
       des Aufsichtsrats und findet erstmals für 
       das am 01. Januar 2019 begonnene 
       Geschäftsjahr Anwendung. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und für die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
 
    Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
    teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, 
    müssen sich gemäß § 12 Absatz 1 der 
    Satzung zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachweisen. 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis der 
    Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der 
    in der Einladung hierfür mitgeteilten Adresse 
    mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
    (Anmeldefrist) zugehen. 
 
    Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein 
    in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch 
    (BGB)) erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut aus. Der Nachweis über nicht in 
    Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann 
    auch von der Gesellschaft oder einem 
    Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
    ausgestellt werden. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist 
    der 24. April 2019, 00:00 Uhr 
    (Nachweisstichtag), beziehen und muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einladung 
    mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor 
    der Hauptversammlung zugehen. Die Gesellschaft 
    ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
    Richtigkeit oder Echtheit des 
    Berechtigungsnachweises einen geeigneten 
    weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch 
    an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
    Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zurückweisen. 
 
    Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
    müssen in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft bis 
    spätestens 08. Mai 2019 (24:00 Uhr) unter 
    folgender Adresse zugehen: 
 
    *TAKKT AG* 
    *c/o Computershare Operations Center* 
    *D-80249 München* 
    *Telefax: +49 89 30 90 37 - 4675* 
    *E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
    Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises 
    ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
    werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersendet. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung des 
    Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
    Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer 
    Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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