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DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TAG Immobilien AG Hamburg ISIN DE0008303504 / WKN 830350 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am *Dienstag, 
dem 7. Mai 2019, um 11.00 Uhr (MESZ),* im Haus der 
Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 6, 20457 
Hamburg, stattfindenden *136. ordentlichen 
Hauptversammlung* ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2018, der Lageberichte für die 
   TAG Immobilien AG und den Konzern, des Berichts 
   des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
   weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss am 5. März 2019 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Über den Vorschlag des 
   Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   stimmen die Aktionäre unter dem 
   Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannt werden, sieht das Gesetz generell 
   lediglich die Information der Aktionäre durch 
   die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 
   EUR 157.340.152,36 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 
   0,75 für jede der 146.336.950 für das 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien, 
 
   insgesamt:                EUR 109.752.712,5 
                                 0 
   Vortrag auf neue          EUR 47.587.439,86 
   Rechnung: 
   Bilanzgewinn:             EUR 157.340.152,3 
                                 6 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2019, 
   fällig. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser 
   Einladung für das abgelaufene Geschäftsjahr 
   2018 dividendenberechtigten Stückaktien. Der 
   auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   entsprechend vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 zu wählen; 
   b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu 
      wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln, eine anschließende 
   ordentliche Kapitalherabsetzung, die 
   Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 
   2018/I und damit verbundene Satzungsänderungen* 
 
   Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres 
   Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 über 
   eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR 
   770.316.096,43. Nach Kenntnis der Gesellschaft 
   handelt es sich dabei in voller Höhe um 
   gebundene Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 
   Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB. Diese unterliegen 
   strengen aktienrechtlichen 
   Verwendungsbeschränkungen, die unter anderem 
   einer Ausschüttung dieser Beträge im Rahmen von 
   Dividendenzahlungen entgegenstehen. 
 
   Um ein effizientes und kapitalmarktgerechtes 
   Eigenkapitalmanagement zu ermöglichen und 
   insbesondere die Voraussetzungen für eine 
   flexible Dividendenpolitik zu schaffen, sollen 
   die gebundenen Kapitalrücklagen im Sinne von § 
   272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB in Höhe eines 
   Teilbetrages von EUR 750.000.000,00 in eine 
   freie Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 
   Nr. 4 HGB umgewandelt werden. Die Umwandlung 
   von gebundenen Kapitalrücklagen in eine freie 
   Kapitalrücklage erfordert ein mehrstufiges, 
   einheitlich durchzuführendes Verfahren: 
   Zunächst ist in einem ersten Schritt über eine 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu 
   beschließen. Dabei sollen EUR 
   750.000.000,00 aus den gebundenen 
   Kapitalrücklagen zunächst in Grundkapital 
   umgewandelt und das Grundkapital um diesen 
   Betrag erhöht werden, ohne dass neue Aktien 
   ausgegeben werden. Anschließend soll in 
   einem zweiten Schritt das erhöhte Grundkapital 
   im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung 
   um den zuvor beschlossenen 
   Kapitalerhöhungsbetrag von EUR 750.000.000,00 
   herabgesetzt und damit wieder auf den 
   ursprünglichen Betrag reduziert werden. Auch in 
   diesem zweiten Schritt soll die Aktienzahl 
   unverändert bleiben. Die ordentliche 
   Kapitalherabsetzung erfolgt dabei zum Zweck der 
   Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die 
   freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). 
   Mit der Kapitalherabsetzung findet also im 
   Ergebnis lediglich ein Passivtausch innerhalb 
   der Kapitalrücklagen der Gesellschaft statt. Im 
   Ergebnis bleibt durch dieses Verfahren 
 
   * das Grundkapital und die Anzahl der 
     ausgegebenen Aktien unverändert und 
   * es wird ein Betrag von EUR 750.000.000,00 
     von gebundenen Kapitalrücklagen in eine 
     freie Kapitalrücklage umgewandelt und 
     steht damit für zukünftige Ausschüttungen 
     im Rahmen von Dividendenzahlungen zur 
     Verfügung. 
 
   Gemäß § 218 AktG erhöht sich das Bedingte 
   Kapital 2018/I infolge der Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln kraft Gesetzes im gleichen 
   Verhältnis wie das Grundkapital, mithin von EUR 
   29.000.000,00 um EUR 148.465.415,39 auf EUR 
   177.465.415,39. Eines gesonderten Beschlusses 
   der Hauptversammlung bedarf es dafür nicht. 
 
   Demgegenüber führt die ordentliche 
   Kapitalherabsetzung nicht zu einer 
   automatischen Rückführung des bedingten 
   Kapitals auf dessen ursprünglichen Betrag, weil 
   eine § 218 S. 1 AktG entsprechende 
   Anpassungsregelung in den Vorschriften zur 
   ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 
   222 ff. AktG fehlt. Da das erhöhte bedingte 
   Kapital nach der erfolgten Kapitalherabsetzung 
   zur Absicherung von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen nicht erforderlich 
   ist, soll zusammen mit der anschließenden 
   Kapitalherabsetzung das Bedingte Kapital 2018/I 
   wieder auf den ursprünglichen Betrag von EUR 
   29.000.000,00 herabgesetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 146.498.765,00 wird nach den 
      Vorschriften des Aktiengesetzes über die 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      (§§ 207 ff. AktG) um EUR 750.000.000,00 
      auf EUR 896.498.765,00 erhöht durch 
      Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von 
      EUR 750.000.000,00 der in der Bilanz zum 
      31. Dezember 2018 ausgewiesenen 
      Kapitalrücklage in Grundkapital. Die 
      Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe 
      neuer Aktien durch Erhöhung des auf jede 
      Stückaktie entfallenden rechnerischen 
      Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. 
      Durch die Kapitalerhöhung erhöht sich der 
      auf die einzelne Stückaktie entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      entsprechend (von EUR 1,00 je Stückaktie 
      auf rund EUR 6,12 je Stückaktie). 
 
      Diesem Beschluss wird die Bilanz aus dem 
      vom Vorstand und Aufsichtsrat 
      festgestellten Jahresabschluss der 
      Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 
      zugrunde gelegt. Der Jahresabschluss 
      wurde durch die KPMG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, 
      Hamburg, geprüft und mit einem 
      uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
      versehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren 

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March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

Einzelheiten der Durchführung der 
      Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
      § 4 Ziffer (1) der Satzung ('Höhe und 
      Einteilung des Grundkapitals') wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der 
      Kapitalerhöhung in das Handelsregister 
      der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt EUR 896.498.765,00'. 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      gemäß diesem Buchstaben a) nur dann 
      und in der Reihenfolge nur vor der unter 
      nachfolgendem Buchstaben b) 
      vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, wenn die Hauptversammlung 
      beiden Beschlüssen gemäß Buchstabe 
      a) und Buchstabe b) dieses 
      Tagesordnungspunkts 6 zugestimmt hat. Der 
      Vorstand hat sicherzustellen, dass bei 
      der Anmeldung der Kapitalerhöhung aus 
      Gesellschaftsmitteln gemäß diesem 
      Buchstaben a) sichergestellt ist, dass 
      unmittelbar im Anschluss auch die 
      Kapitalherabsetzung gemäß 
      nachfolgendem Buchstaben b) dieses 
      Tagesordnungspunkts 6 in das zuständige 
      Handelsregister eingetragen wird. 
   b) Ordentliche Kapitalherabsetzung 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
      nach den Vorschriften des Aktiengesetzes 
      über die ordentliche Kapitalherabsetzung 
      (§§ 222 ff. AktG) von EUR 896.498.765,00 
      um EUR 750.000.000,00 auf EUR 
      146.498.765,00 herabgesetzt. Die 
      Kapitalherabsetzung erfolgt durch 
      Verringerung des auf jede einzelne 
      Stückaktie entfallenden anteiligen 
      Betrages des Grundkapitals zum Zweck der 
      Einstellung des Herabsetzungsbetrages in 
      Höhe von EUR 750.000.000,00 in die freie 
      Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) 
      der Gesellschaft. Durch die Herabsetzung 
      verringert sich das auf die einzelne 
      Stückaktie entfallende anteilige 
      Grundkapital entsprechend (von rund EUR 
      6,12 je Stückaktie auf EUR 1,00 je 
      Stückaktie). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      Kapitalherabsetzung festzulegen. 
 
      § 4 Ziffer (1) der Satzung ('Höhe und 
      Einteilung des Grundkapitals') wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der 
      Kapitalherabsetzung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft wie 
      folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt EUR 146.498.765,00.' 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Kapitalherabsetzung gemäß diesem 
      Buchstaben b) nur dann zur Eintragung in 
      das Handelsregister anzumelden, wenn die 
      Hauptversammlung beiden Beschlüssen 
      gemäß Buchstabe a) und Buchstabe b) 
      dieses Tagesordnungspunkts 6 zugestimmt 
      hat. Der Vorstand hat sicherzustellen, 
      dass bei der Anmeldung der 
      Kapitalherabsetzung diese nur nach 
      erfolgter Eintragung der unter 
      vorstehendem Buchstaben a) dieses 
      Tagesordnungspunkts 6 vorgeschlagenen 
      Kapitalerhöhung in das zuständige 
      Handelsregister eingetragen wird. 
   c) Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 
      2018/I 
 
      Das infolge der Kapitalerhöhung aus 
      Gesellschaftsmitteln gemäß Buchstabe 
      a) dieses Tagesordnungspunkts 6 kraft 
      Gesetzes gemäß § 218 AktG auf EUR 
      177.465.415,39 erhöhte Bedingte Kapital 
      2018/I wird hiermit wieder auf den Betrag 
      von EUR 29.000.000,00 herabgesetzt, d.h. 
      um einen Betrag von EUR 148.465.415,39 
      reduziert. 
 
      § 4 Ziffer (9) Satz 1 der Satzung erhält 
      dementsprechend mit Wirkung zum Zeitpunkt 
      der Eintragung der Herabsetzung des 
      Bedingten Kapitals 2018/I in das 
      Handelsregister der Gesellschaft folgende 
      Fassung: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu EUR 29.000.000,00 durch 
       Ausgabe von bis zu 29.000.000 neuen auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien 
       bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
       2018/I).' 
 
   Im Übrigen bleibt § 4 Ziffer (9) der 
   Satzung unverändert. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung 
   der Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2018/I 
   gemäß diesem Buchstaben c) zur Eintragung 
   in das Handelsregister sicherzustellen, dass 
   die Eintragung erst nach erfolgter Eintragung 
   der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
   gemäß Buchstabe a) dieses 
   Tagesordnungspunktes 6, nach der Eintragung des 
   kraft Gesetzes nach § 218 AktG erhöhten 
   Bedingten Kapitals 2018/I und nach der 
   Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß 
   Buchstabe b) dieses Tagesordnungspunktes 6 
   erfolgt. 
II. 
Weitere Angaben 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung EUR 146.498.765,00. Es 
   ist eingeteilt in 146.498.765 Stückaktien mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 161.815 eigene 
   Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen 
   haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es 
   eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf 
   den Beginn des 16. April 2019 (0.00 Uhr MESZ) 
   (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und 
   der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache bis spätestens am 30. April 
   2019 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
   TAG Immobilien AG 
   c/o Bankhaus Gebr. Martin AG 
   Schlossplatz 7 
   73033 Göppingen 
   Telefax: +49 (0)7161 - 969317 
   E-Mail: bgross@martinbank.de 
3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und für die 
   Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den 
   Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Fall der vollständigen oder partiellen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
   d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind für die von 
   ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
   Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen 
   bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen 
   von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
   Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage 
   der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und hat 
   das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die 
   Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die 
   Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine 
   ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
   unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
   enthalten. Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter nimmt weder im Vorfeld noch 
   während der Hauptversammlung Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
   von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
   möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das 

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March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

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