DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-03-29 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. TAG Immobilien AG Hamburg ISIN DE0008303504 / WKN 830350 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am *Dienstag, dem 7. Mai 2019, um 11.00 Uhr (MESZ),* im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, stattfindenden *136. ordentlichen Hauptversammlung* ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, der Lageberichte für die TAG Immobilien AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 5. März 2019 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2018 in Höhe von EUR 157.340.152,36 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 für jede der 146.336.950 für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien, insgesamt: EUR 109.752.712,5 0 Vortrag auf neue EUR 47.587.439,86 Rechnung: Bilanzgewinn: EUR 157.340.152,3 6 Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2019, fällig. Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einladung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung entsprechend vorgetragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen; b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eine anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung, die Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 2018/I und damit verbundene Satzungsänderungen* Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 über eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR 770.316.096,43. Nach Kenntnis der Gesellschaft handelt es sich dabei in voller Höhe um gebundene Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB. Diese unterliegen strengen aktienrechtlichen Verwendungsbeschränkungen, die unter anderem einer Ausschüttung dieser Beträge im Rahmen von Dividendenzahlungen entgegenstehen. Um ein effizientes und kapitalmarktgerechtes Eigenkapitalmanagement zu ermöglichen und insbesondere die Voraussetzungen für eine flexible Dividendenpolitik zu schaffen, sollen die gebundenen Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB in Höhe eines Teilbetrages von EUR 750.000.000,00 in eine freie Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB umgewandelt werden. Die Umwandlung von gebundenen Kapitalrücklagen in eine freie Kapitalrücklage erfordert ein mehrstufiges, einheitlich durchzuführendes Verfahren: Zunächst ist in einem ersten Schritt über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. Dabei sollen EUR 750.000.000,00 aus den gebundenen Kapitalrücklagen zunächst in Grundkapital umgewandelt und das Grundkapital um diesen Betrag erhöht werden, ohne dass neue Aktien ausgegeben werden. Anschließend soll in einem zweiten Schritt das erhöhte Grundkapital im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung um den zuvor beschlossenen Kapitalerhöhungsbetrag von EUR 750.000.000,00 herabgesetzt und damit wieder auf den ursprünglichen Betrag reduziert werden. Auch in diesem zweiten Schritt soll die Aktienzahl unverändert bleiben. Die ordentliche Kapitalherabsetzung erfolgt dabei zum Zweck der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Mit der Kapitalherabsetzung findet also im Ergebnis lediglich ein Passivtausch innerhalb der Kapitalrücklagen der Gesellschaft statt. Im Ergebnis bleibt durch dieses Verfahren * das Grundkapital und die Anzahl der ausgegebenen Aktien unverändert und * es wird ein Betrag von EUR 750.000.000,00 von gebundenen Kapitalrücklagen in eine freie Kapitalrücklage umgewandelt und steht damit für zukünftige Ausschüttungen im Rahmen von Dividendenzahlungen zur Verfügung. Gemäß § 218 AktG erhöht sich das Bedingte Kapital 2018/I infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kraft Gesetzes im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital, mithin von EUR 29.000.000,00 um EUR 148.465.415,39 auf EUR 177.465.415,39. Eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung bedarf es dafür nicht. Demgegenüber führt die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht zu einer automatischen Rückführung des bedingten Kapitals auf dessen ursprünglichen Betrag, weil eine § 218 S. 1 AktG entsprechende Anpassungsregelung in den Vorschriften zur ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG fehlt. Da das erhöhte bedingte Kapital nach der erfolgten Kapitalherabsetzung zur Absicherung von Options- und Wandelschuldverschreibungen nicht erforderlich ist, soll zusammen mit der anschließenden Kapitalherabsetzung das Bedingte Kapital 2018/I wieder auf den ursprünglichen Betrag von EUR 29.000.000,00 herabgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 146.498.765,00 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um EUR 750.000.000,00 auf EUR 896.498.765,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 750.000.000,00 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien durch Erhöhung des auf jede Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. Durch die Kapitalerhöhung erhöht sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entsprechend (von EUR 1,00 je Stückaktie auf rund EUR 6,12 je Stückaktie). Diesem Beschluss wird die Bilanz aus dem vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt. Der Jahresabschluss wurde durch die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Hamburg, geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)
Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. § 4 Ziffer (1) der Satzung ('Höhe und Einteilung des Grundkapitals') wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 896.498.765,00'. Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß diesem Buchstaben a) nur dann und in der Reihenfolge nur vor der unter nachfolgendem Buchstaben b) vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung beiden Beschlüssen gemäß Buchstabe a) und Buchstabe b) dieses Tagesordnungspunkts 6 zugestimmt hat. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß diesem Buchstaben a) sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss auch die Kapitalherabsetzung gemäß nachfolgendem Buchstaben b) dieses Tagesordnungspunkts 6 in das zuständige Handelsregister eingetragen wird. b) Ordentliche Kapitalherabsetzung Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) von EUR 896.498.765,00 um EUR 750.000.000,00 auf EUR 146.498.765,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Verringerung des auf jede einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals zum Zweck der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in Höhe von EUR 750.000.000,00 in die freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) der Gesellschaft. Durch die Herabsetzung verringert sich das auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Grundkapital entsprechend (von rund EUR 6,12 je Stückaktie auf EUR 1,00 je Stückaktie). Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen. § 4 Ziffer (1) der Satzung ('Höhe und Einteilung des Grundkapitals') wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 146.498.765,00.' Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalherabsetzung gemäß diesem Buchstaben b) nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung beiden Beschlüssen gemäß Buchstabe a) und Buchstabe b) dieses Tagesordnungspunkts 6 zugestimmt hat. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass bei der Anmeldung der Kapitalherabsetzung diese nur nach erfolgter Eintragung der unter vorstehendem Buchstaben a) dieses Tagesordnungspunkts 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister eingetragen wird. c) Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 2018/I Das infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Buchstabe a) dieses Tagesordnungspunkts 6 kraft Gesetzes gemäß § 218 AktG auf EUR 177.465.415,39 erhöhte Bedingte Kapital 2018/I wird hiermit wieder auf den Betrag von EUR 29.000.000,00 herabgesetzt, d.h. um einen Betrag von EUR 148.465.415,39 reduziert. § 4 Ziffer (9) Satz 1 der Satzung erhält dementsprechend mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2018/I in das Handelsregister der Gesellschaft folgende Fassung: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 29.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 29.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018/I).' Im Übrigen bleibt § 4 Ziffer (9) der Satzung unverändert. Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2018/I gemäß diesem Buchstaben c) zur Eintragung in das Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung erst nach erfolgter Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Buchstabe a) dieses Tagesordnungspunktes 6, nach der Eintragung des kraft Gesetzes nach § 218 AktG erhöhten Bedingten Kapitals 2018/I und nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß Buchstabe b) dieses Tagesordnungspunktes 6 erfolgt. II. Weitere Angaben 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 146.498.765,00. Es ist eingeteilt in 146.498.765 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 161.815 eigene Aktien. 2. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 16. April 2019 (0.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens am 30. April 2019 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen: TAG Immobilien AG c/o Bankhaus Gebr. Martin AG Schlossplatz 7 73033 Göppingen Telefax: +49 (0)7161 - 969317 E-Mail: bgross@martinbank.de 3. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)