Anzeige
Mehr »
Samstag, 05.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
287 Leser
Artikel bewerten:
(1)

DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 8. Mai 2019, 
um 10:00 Uhr (MESZ), in den Räumen der Bayerische Börse 
AG 
Karolinenplatz 6 
80333 München stattfindet. Tagesordnung der 
Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
   den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung näher erläutert. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der Softing AG, 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei 
   München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen 
   unverzüglich und kostenlos erteilt und 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 2.899.233,65 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      1.183.699,53 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,13 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      1.715.534,12 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, 
   Zweigniederlassung München, Denninger 
   Straße 84, 81925 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses 
   hat der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass 
   sein Wahlvorschlag für die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
 
   Die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung München, hat gegenüber dem 
   Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
   geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
   oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, 
   ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits 
   und dem Unternehmen und seinen 
   Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen 
   können. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum 
   Ablauf des 01. Mai 2019 bei folgender Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
    Softing AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   ein zur Verwahrung von Wertpapieren 
   zugelassenes Institut erforderlich und 
   ausreichend; der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein. Der 
   Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn 
   des 17. April 2019, 00:00 Uhr (MESZ), 
   ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
   man lässt sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für 
   die Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- 
   und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
   der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

In unserem kostenlosen Spezialreport erfahren Sie, welche 3 Unternehmen jetzt im Zentrum dieser energiepolitischen Neuausrichtung stehen, und wer vom kommenden Boom der Nuklearindustrie besonders profitieren könnte.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders von der Energiewende in den USA profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.