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DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
08.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-03-29 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 8. Mai 2019,
um 10:00 Uhr (MESZ), in den Räumen der Bayerische Börse
AG
Karolinenplatz 6
80333 München stattfindet. Tagesordnung der
Hauptversammlung
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern, des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in
der Hauptversammlung näher erläutert. Sie
liegen vom Tag der Einberufung an in den
Geschäftsräumen der Softing AG,
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei
München, Deutschland, zur Einsicht der
Aktionäre aus, sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.softing.com/hauptversammlung
zugänglich und werden der Hauptversammlung
ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift
wird jedem Aktionär auf Verlangen
unverzüglich und kostenlos erteilt und
zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe
von EUR 2.899.233,65
a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR
1.183.699,53 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,13 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden
und
b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR
1.715.534,12 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2019,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg,
Zweigniederlassung München, Denninger
Straße 84, 81925 München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss
gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses
hat der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16
Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass
sein Wahlvorschlag für die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Beschränkung im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers auferlegt wurde.
Die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft,
Zweigniederlassung München, hat gegenüber dem
Aufsichtsrat erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen
oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr,
ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits
und dem Unternehmen und seinen
Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum
Ablauf des 01. Mai 2019 bei folgender Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
ein zur Verwahrung von Wertpapieren
zugelassenes Institut erforderlich und
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn
des 17. April 2019, 00:00 Uhr (MESZ),
('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag
nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn,
man lässt sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form-
und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so ist die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
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March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)
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