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Dow Jones News
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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-03-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 8. Mai 2019, 
um 10:00 Uhr (MESZ), in den Räumen der Bayerische Börse 
AG 
Karolinenplatz 6 
80333 München stattfindet. Tagesordnung der 
Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
   den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung näher erläutert. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der Softing AG, 
   Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei 
   München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen 
   unverzüglich und kostenlos erteilt und 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 2.899.233,65 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      1.183.699,53 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,13 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      1.715.534,12 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 13. Mai 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, 
   Zweigniederlassung München, Denninger 
   Straße 84, 81925 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses 
   hat der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 
   Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass 
   sein Wahlvorschlag für die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
 
   Die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung München, hat gegenüber dem 
   Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
   geschäftlichen, finanziellen, persönlichen 
   oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, 
   ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits 
   und dem Unternehmen und seinen 
   Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen 
   können. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft sind zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum 
   Ablauf des 01. Mai 2019 bei folgender Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
    Softing AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   ein zur Verwahrung von Wertpapieren 
   zugelassenes Institut erforderlich und 
   ausreichend; der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein. Der 
   Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn 
   des 17. April 2019, 00:00 Uhr (MESZ), 
   ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
   man lässt sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für 
   die Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- 
   und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
   der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    Softing AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: softing@better-orange.de 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Dem 
   Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des 
   Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
   Ablauf des 7. Mai 2019 bei der vorstehenden 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, 
      das entspricht zur Zeit 455.270 Aktien, 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen (dies entspricht 
      500.000 Aktien), können gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
      auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
      gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
      muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 7. April 2019, 24:00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
      der Softing AG unter folgender Adresse zu 
      richten: 
 
       Vorstand der Softing AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 
      2, Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie 
      seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
      Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den 
      Antrag halten werden. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
      bekannt gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten (nebst einer 
      etwaigen Begründung) zu übersenden. 
      Sollen die Gegenanträge von der 
      Gesellschaft zugänglich gemacht werden, 
      sind sie spätestens 14 Tage vor der 
      Versammlung, d.h. spätestens bis zum 23. 
      April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende 
      Adresse, Telefax-Nummer oder 
      E-Mail-Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der Softing AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
       E-Mail: softing@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs, einer etwaigen Begründung 
      sowie etwaige Stellungnahmen der 
      Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
      http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für den Vorschlag eines Aktionärs 
      zur Wahl von Abschlussprüfern und 
      Aufsichtsräten (sofern diese Gegenstand 
      der Tagesordnung sind) sinngemäß. 
      Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
      begründet werden. Zusätzlich zu den in § 
      126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht 
      der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
      anderem auch dann nicht zugänglich zu 
      machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
      ausgeübten Beruf und Wohnort des 
      Kandidaten enthält und bei 
      vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern 
      keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten beigefügt sind. Angaben zu 
      ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren 
      in- und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt 
      werden. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung mündlich gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter 
      das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken und 
      Näheres hierzu bestimmen. Er ist 
      insbesondere berechtigt, bereits zu 
      Beginn der Hauptversammlung oder während 
      ihres Verlaufs einen zeitlich 
      angemessenen Rahmen für den ganzen 
      Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
      Tagesordnungspunkte oder für den 
      einzelnen Redner festzulegen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den 
   Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
   Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 
   AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. 
4. *Hinweis auf die Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   eingeteilt in 9.105.381 nennwertlose 
   Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es 
   bestehen also 9.105.381 Stimmrechte. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter 
 
Die Softing AG verarbeitet als "Verantwortlicher" im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung 
(DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer 
Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre 
und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die 
Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf 
Grundlage der in Deutschland geltenden 
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen 
rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der 
Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung 
sicherzustellen. Soweit die Softing AG diese Daten 
nicht von den Aktionären und/oder etwaigen 
Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot 
führende Bank diese personenbezogenen Daten an die 
Softing AG. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren 
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. 
§§ 123, 129, 135 AktG. 
 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt die Softing AG verschiedene Dienstleister 
und Berater. Diese erhalten nur solche 
personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des 
jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die 
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten 
ausschließlich nach Weisung der Softing AG. Im 
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen 
der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt 
(z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. 
§ 129 Abs. 4 AktG). 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange 
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein 
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher 
Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. 
Anschließend werden die personenbezogenen Daten 
gelöscht. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen 
im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und 
etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, 
Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen 
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu 
beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem 
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format 
(Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im 
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige 
Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen 
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
einzulegen. 
 
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige 
Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der 
Softing AG geltend machen: 
 
Softing AG 
Richard-Reitzner-Allee 6 
D-85540 Haar bei München 
Telefon: +49 (0)89 4 56 56-0 
Telefax: +49 (0)89 4 56 56-399 
E-Mail: info@softing.com 
 
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern 
ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. 
 
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Softing AG 
ist wie folgt erreichbar: 
 
Herr Robert Jeffares 
Data Business Services GmbH & Co KG 
Hauptstraße 4, 85579 Neubiberg 
Telefon: +49 (0)89 12501375-0 
Telefax: +49 (0)89 12501375-1 
jeffares@data-business-services.com 
 
Haar, im März 2019 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-03-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Softing AG 
             Richard-Reitzner-Allee 6 
             85540 Haar bei München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 456560 
Fax:         +49 89 45656492 
E-Mail:      investorrelations@softing.com 
Internet:    https://investor.softing.com/de/ 
ISIN:        DE0005178008 
WKN:         517800 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
793761 2019-03-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 29, 2019 10:05 ET (14:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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