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DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in LEW Business Club der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Lechwerke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2019 in LEW Business Club der WWK ARENA, 
Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-01 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Lechwerke AG Augsburg International Securities 
Identification Number (ISIN): DE0006458003 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am 
 
Mittwoch, 15. Mai 2019, 10:00 Uhr 
 
im LEW Business Club der WWK ARENA, 
 
Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Lechwerke AG zum 31. Dezember 2018 und 
   des Lageberichts für die Lechwerke AG sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       = 99.244.992,00 EUR 
   Dividende von 2,80 EUR 
   je Stückaktie 
   Gewinnvortrag auf neue   = 122.970,69 EUR 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             = 99.367.962,69 EUR 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des 
   Aktiengesetzes ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 20. Mai 2019, 
   fällig 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands die Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats die Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung Stuttgart, 
 
   zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 
   der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
6. *Änderung von § 10 und § 18 der Satzung 
   der Gesellschaft* 
 
   *a) Änderung von § 10 Absätze 2 bis 5 
   der Satzung* 
 
   § 10 Absätze 2 bis 5 der Satzung enthalten 
   Regelungen zu Einberufung, 
   Beschlussfähigkeit, Teilnahme, 
   Beschlussfassung und Niederschrift von 
   Sitzungen und Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrats. Die Regelungen sollen an die 
   aktuelle Rechtslage sowie die modernen 
   Kommunikationsmittel angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   § 10 Absatz 2 (Einberufung von 
   Aufsichtsratssitzungen), Absatz 3 
   (Beschlussfähigkeit und Teilnahme), Absatz 4 
   (Beschlussfassungen des Aufsichtsrats) und 
   Absatz 5 (Beschlussniederschrift) der Satzung 
   werden wie folgt neu gefasst: 
 
   'Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
   Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung kann 
   schriftlich, mündlich, fernmündlich, per 
   Telefax oder mittels elektronischer Medien 
   erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mehr als die Hälfte der Mitglieder 
   teilnehmen. Eine Teilnahme ist auch per 
   Audio- oder Video-Zuschaltung möglich, sofern 
   kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 
   Der Aufsichtsrat beschließt mit 
   Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt 
   die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
   Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann 
   auf Veranlassung des Vorsitzenden auch in 
   einer Audio- oder Video-Konferenz oder 
   außerhalb einer Sitzung durch mündliche, 
   fernmündliche, schriftliche, durch Telefax 
   oder mittels elektronischer Medien 
   übermittelte Stimmabgaben oder durch eine 
   Kombination der vorgenannten Möglichkeiten 
   erfolgen, sofern kein Mitglied diesem 
   Verfahren widerspricht. 
 
   Über die Sitzungen und Beschlüsse des 
   Aufsichtsrats wird eine Niederschrift 
   geführt, welche vom Vorsitzenden zu 
   unterzeichnen ist. Außerhalb von 
   Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom 
   jeweiligen Leiter der Abstimmung schriftlich 
   festgestellt; die entsprechende Feststellung 
   wird allen Mitgliedern zugeleitet und in die 
   Niederschrift über die nächste Sitzung 
   aufgenommen.' 
 
   *b) Aufhebung von § 18 Absatz 2 der Satzung* 
 
   § 18 Absatz 2 der Satzung in seiner heutigen 
   Fassung regelt Details zur Niederschrift der 
   Hauptversammlung und zum 
   Teilnehmerverzeichnis. Die Regelungen in § 18 
   Absatz 2 der Satzung sind teilweise nach der 
   heutigen Gesetzeslage nicht mehr erforderlich 
   und weisen im Übrigen keinen eigenen 
   Regelungsgehalt gegenüber den einschlägigen 
   Regelungen des Aktiengesetzes auf; zudem ist 
   die Aufhebung der Regelung zur Beifügung des 
   Teilnehmerverzeichnisses aus 
   Datenschutzgründen angezeigt. § 18 Absatz 2 
   soll daher gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 18 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben. 
 
*Freiwillige Hinweise für Aktionäre* 
 
Nach § 121 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes ist die Gesellschaft als 
nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft in der 
Einberufung zur Angabe der Firma, des Sitzes der 
Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der 
Tagesordnung sowie nach weiteren Vorgaben des 
Aktiengesetzes und der Satzung zur Angabe einiger der 
unten stehenden Adressen verpflichtet. Soweit die 
nachfolgenden Hinweise darüber hinausgehen, erfolgen 
die Angaben freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme 
an der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft insgesamt 35.444.640 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien ausgegeben, die 35.444.640 
Stimmrechte gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 8. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 Lechwerke AG 
 c/o Link Market Services 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 oder per Telefax: +49 89 21027-289 
 oder per E-Mail: 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines sog. besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu 
Beginn des 24. April 2019 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, 
'Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 8. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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