Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
237 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in LEW Business Club der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Lechwerke AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2019 in LEW Business Club der WWK ARENA, 
Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-01 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Lechwerke AG Augsburg International Securities 
Identification Number (ISIN): DE0006458003 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am 
 
Mittwoch, 15. Mai 2019, 10:00 Uhr 
 
im LEW Business Club der WWK ARENA, 
 
Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Lechwerke AG zum 31. Dezember 2018 und 
   des Lageberichts für die Lechwerke AG sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       = 99.244.992,00 EUR 
   Dividende von 2,80 EUR 
   je Stückaktie 
   Gewinnvortrag auf neue   = 122.970,69 EUR 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             = 99.367.962,69 EUR 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des 
   Aktiengesetzes ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 20. Mai 2019, 
   fällig 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands die Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats die Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung Stuttgart, 
 
   zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 
   der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
6. *Änderung von § 10 und § 18 der Satzung 
   der Gesellschaft* 
 
   *a) Änderung von § 10 Absätze 2 bis 5 
   der Satzung* 
 
   § 10 Absätze 2 bis 5 der Satzung enthalten 
   Regelungen zu Einberufung, 
   Beschlussfähigkeit, Teilnahme, 
   Beschlussfassung und Niederschrift von 
   Sitzungen und Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrats. Die Regelungen sollen an die 
   aktuelle Rechtslage sowie die modernen 
   Kommunikationsmittel angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   § 10 Absatz 2 (Einberufung von 
   Aufsichtsratssitzungen), Absatz 3 
   (Beschlussfähigkeit und Teilnahme), Absatz 4 
   (Beschlussfassungen des Aufsichtsrats) und 
   Absatz 5 (Beschlussniederschrift) der Satzung 
   werden wie folgt neu gefasst: 
 
   'Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
   Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung kann 
   schriftlich, mündlich, fernmündlich, per 
   Telefax oder mittels elektronischer Medien 
   erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mehr als die Hälfte der Mitglieder 
   teilnehmen. Eine Teilnahme ist auch per 
   Audio- oder Video-Zuschaltung möglich, sofern 
   kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 
   Der Aufsichtsrat beschließt mit 
   Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt 
   die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
   Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann 
   auf Veranlassung des Vorsitzenden auch in 
   einer Audio- oder Video-Konferenz oder 
   außerhalb einer Sitzung durch mündliche, 
   fernmündliche, schriftliche, durch Telefax 
   oder mittels elektronischer Medien 
   übermittelte Stimmabgaben oder durch eine 
   Kombination der vorgenannten Möglichkeiten 
   erfolgen, sofern kein Mitglied diesem 
   Verfahren widerspricht. 
 
   Über die Sitzungen und Beschlüsse des 
   Aufsichtsrats wird eine Niederschrift 
   geführt, welche vom Vorsitzenden zu 
   unterzeichnen ist. Außerhalb von 
   Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom 
   jeweiligen Leiter der Abstimmung schriftlich 
   festgestellt; die entsprechende Feststellung 
   wird allen Mitgliedern zugeleitet und in die 
   Niederschrift über die nächste Sitzung 
   aufgenommen.' 
 
   *b) Aufhebung von § 18 Absatz 2 der Satzung* 
 
   § 18 Absatz 2 der Satzung in seiner heutigen 
   Fassung regelt Details zur Niederschrift der 
   Hauptversammlung und zum 
   Teilnehmerverzeichnis. Die Regelungen in § 18 
   Absatz 2 der Satzung sind teilweise nach der 
   heutigen Gesetzeslage nicht mehr erforderlich 
   und weisen im Übrigen keinen eigenen 
   Regelungsgehalt gegenüber den einschlägigen 
   Regelungen des Aktiengesetzes auf; zudem ist 
   die Aufhebung der Regelung zur Beifügung des 
   Teilnehmerverzeichnisses aus 
   Datenschutzgründen angezeigt. § 18 Absatz 2 
   soll daher gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 18 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben. 
 
*Freiwillige Hinweise für Aktionäre* 
 
Nach § 121 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes ist die Gesellschaft als 
nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft in der 
Einberufung zur Angabe der Firma, des Sitzes der 
Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der 
Tagesordnung sowie nach weiteren Vorgaben des 
Aktiengesetzes und der Satzung zur Angabe einiger der 
unten stehenden Adressen verpflichtet. Soweit die 
nachfolgenden Hinweise darüber hinausgehen, erfolgen 
die Angaben freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme 
an der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft insgesamt 35.444.640 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien ausgegeben, die 35.444.640 
Stimmrechte gewähren. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens 
bis zum 8. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
nachstehenden Adresse 
 
 Lechwerke AG 
 c/o Link Market Services 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 oder per Telefax: +49 89 21027-289 
 oder per E-Mail: 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen 
außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Dazu bedarf es eines sog. besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu 
Beginn des 24. April 2019 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, 
'Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 8. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
zugehen. Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen 
in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung 
und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut 
vorgenommen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch 
durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der 
in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes 
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende 
Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach 
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem 
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem 
nachprüfbar festgehalten werden; die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich 
in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter 
bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die 
Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', 
gekennzeichnet mit A), die dem Aktionär, der 
rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, von 
seinem depotführenden Institut zugesandt wird. Wir 
bitten, das ausgefüllte Vollmachtsformular durch die 
bevollmächtigte Person zusammen mit der Eintrittskarte 
am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern 
vorlegen zu lassen. 
 
Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch 
übermitteln: 
 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
*Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft* 
 
Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem 
Jahr wieder an, sich durch einen von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen 
vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen 
dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter 
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und 
Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des 
hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte 
vorgesehenen Formulars ('Vollmacht an von der Lechwerke 
AG benannten Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit 
B) oder des auf der Internetseite der Gesellschaft 
(www.lew.de/hauptversammlung) bereitgehaltenen 
Formulars erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in 
diesem Fall mit dem ausgefüllten Vollmachtsformular bis 
spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2019 (Eingang 
maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln, 
andernfalls werden Vollmacht und Stimmrechtsweisungen 
nicht berücksichtigt: 
 
 Lechwerke AG 
 c/o Link Market Services 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 oder per Telefax: +49 89 21027-289 
 oder per E-Mail: 
 lechwerke@linkmarketservices.de 
 
Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein 
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
abrufbar und können über 
 
investor-relations@lew.de 
 
angefordert werden. 
 
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können sich ferner bei den Abstimmungen 
durch den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesem 
an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten 
Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und 
Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den 
Aktionären unabhängig davon offen, ob sie 
anschließend die Hauptversammlung verlassen oder 
weiter an ihr teilnehmen wollen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines Dritten oder 
des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters sind die Anmeldung des Aktionärs 
und der Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach 
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre* 
 
*Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 
126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes* 
 
*Ergänzungsverlangen* 
*(§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der 
Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft 
mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich 
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 20. April 
2019, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die 
Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
 Lechwerke AG 
 - Vorstand - 
 z. Hd. Investor Relations 
 Schaezlerstraße 3 
 86150 Augsburg 
 oder in elektronischer Form gemäß § 126a 
 des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: 
 investor-relations@lew.de 
 
*Anträge von Aktionären* 
*(§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung zu stellen. 
 
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor 
der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis 
spätestens zum 30. April 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
zugegangen sind, werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz 
Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen 
Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. 
Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst 
Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich: 
 
 Lechwerke AG 
 Investor Relations 
 Schaezlerstraße 3 
 86150 Augsburg 
 oder per Telefax: +49 821 328-333-6161 
 oder per E-Mail: investor-relations@lew.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
*Wahlvorschläge von Aktionären* 
*(§ 127 des Aktiengesetzes)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl 
von Aufsichtsratsmitgliedern zu machen. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft 
unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
also bis spätestens zum 30. April 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
zugegangen sind, werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung über die Internetseite 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich 
gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und 
den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. 
§ 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des 
Aktiengesetzes). 
 
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des 
Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet 
zu werden. 
 
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des 
Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht 
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.lew.de/hauptversammlung 
 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist 
folgende Adresse maßgeblich: 
 
 Lechwerke AG 
 Investor Relations 
 Schaezlerstraße 3 
 86150 Augsburg 
 oder per Telefax: +49 821 328-333-6161 
 oder per E-Mail: investor-relations@lew.de 
 
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern oder von Aufsichtsratsmitgliedern auch 
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs* 
*(§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes)* 
 
Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.