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DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GRENKE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRENKE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in 
Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-01 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRENKE AG Baden-Baden Wertpapier Kennnummer A161N3 
ISIN DE000A161N30 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 14. Mai 2019, um 
11.00 Uhr (MESZ), im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 
76530 Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRENKE AG 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, 
   des zusammengefassten Lageberichts für die GRENKE AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und können dort eingesehen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
   Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
   GRENKE AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   43.047.901,71 wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn               EUR 43.047.901,71 
   Ausschüttung einer         EUR 37.083.134,40 
   Dividende von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag              EUR 5.964.767,31 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 17. Mai 2019, fällig. 
 
   Die Gesellschaft besitzt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien und wird auch im 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung selbst keine eigenen Aktien 
   halten. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
   auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts nach §§ 115, 117 
   Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für die ersten sechs Monate 
   des Geschäftsjahres 2019 vor, soweit diese erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   des Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt 
   wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2019 endet 
   gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der 
   GRENKE AG die Amtszeit der folgenden vier 
   Aufsichtsratsmitglieder: 
 
   * Frau Tanja Dreilich 
   * Frau Dr. Ljiljana Mitic 
   * Herr Florian Schulte und 
   * Herr Erwin Staudt 
 
   Es sind somit vier Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen, 
   wobei nach vorgenannter Satzungsregelung eine Wiederwahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern möglich ist. Herr Florian Schulte 
   und Frau Dr. Mitic sollen jeweils der Hauptversammlung zur 
   Wiederwahl vorgeschlagen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung der GRENKE AG 
   aus sechs ausschließlich von den Aktionären zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Frau Claudia Krcmar, Baden-Baden, 
 
      Geschäftsführerin der AMPIT GmbH, 
      Baden-Baden, 
 
      mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung für eine Amtszeit bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung der 
      Aufsichtsratsmitglieder für das 
      Geschäftsjahr 2021 beschließt, in 
      den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG: 
 
      Frau Krcmar gehört keinen anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren Gremien bei in- oder 
      ausländischen Wirtschaftsunternehmen im 
      Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. 
   b) Herrn Heinz Panter, Baden-Baden, 
 
      selbstständiger Unternehmensberater, 
 
      mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung für eine Amtszeit bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung der 
      Aufsichtsratsmitglieder für das 
      Geschäftsjahr 2021 beschließt, in 
      den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG: 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Panter in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Familienheim Mittelbaden eG, Achern 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * keine 
   c) Frau Dr. Ljiljana Mitic, München, 
 
      selbstständige Unternehmensberaterin 
      sowie Partnerin bei der Impact51 AG, 
      Küsnacht, Schweiz, und Geschäftsführerin 
      der Venture Value Partners GmbH, München, 
 
      mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung für eine Amtszeit bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung der 
      Aufsichtsratsmitglieder für das 
      Geschäftsjahr 2023 beschließt, in 
      den Aufsichtsrat wiederzuwählen. 
 
      Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG: 
 
      Frau Dr. Mitic gehört keinen anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      oder vergleichbaren Gremien bei in- oder 
      ausländischen Wirtschaftsunternehmen im 
      Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an. 
   d) Herr Florian Schulte, Baden-Baden, 
 
      Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der 
      Fines Holding GmbH, Baden-Baden, sowie 
      der S.K. Management- und Beteiligungs 
      GmbH, Baden-Baden, 
 
      mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung für eine Amtszeit bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung der 
      Aufsichtsratsmitglieder für das 
      Geschäftsjahr 2023 beschließt, in 
      den Aufsichtsrat wiederzuwählen. 
 
      Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
      AktG: 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Schulte in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * Upside Beteiligungs-AG, Grünwald 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Schulte in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * keine 
 
   Die Lebensläufe sowie weitere Angaben zu den vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten, welche über relevante Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben, können 
   ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Internet unter 
 
   www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden und sind zudem auch während der 
   Hauptversammlung zugänglich. 
 
   In Bezug auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wird erklärt, dass das zwischen Frau Krcmar als 
   Stabsstelle Vorstand für Personal- und Kosten-Controlling 
   sowie Entwicklung und der GRENKE AG bestehende 
   Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 30. April 2019 
   aufgehoben wurde. Darüber hinaus wird erklärt, dass nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine offenzulegenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den 
   jeweils vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der GRENKE 
   AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der GRENKE AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -2-

oder einem wesentlich an der GRENKE AG beteiligten Aktionär 
   andererseits bestehen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
   Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance 
   Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bislang neben der 
   festen Vergütung auch eine variable, von der jeweiligen 
   Dividendenausschüttung abhängige Vergütung erhalten. Nach § 
   25d Abs. 5 KWG dürfen Mitglieder des Aufsichtsrats eines 
   Finanzdienstleistungsinstituts keine variablen 
   Vergütungsbestandteile erhalten. Der insoweit für die 
   aktuellen Aufsichtsratsmitglieder geltende Bestandsschutz 
   endet anlässlich der Wahlen zum Aufsichtsrat gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6. 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist daher neu zu 
   regeln und soll zugleich - der Bedeutung des Amtes und der 
   mit diesem einhergehenden Aufgaben entsprechend - angemessen 
   erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 der 
   Satzung, welcher die Aufsichtsratsvergütung regelt, wie folgt 
   neu zu fassen: 
 
   '§ 10 
 
   Aufsichtsratsvergütung, 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
 
   (1) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für 
       jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
       Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine 
       feste Vergütung von EUR 48.000,00, der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrats von EUR 
       72.000,00 und der stellvertretende 
       Vorsitzende von EUR 60.000,00. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die nicht 
       während eines gesamten Geschäftsjahres 
       im Amt waren, erhalten für jeden 
       angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein 
       Zwölftel der Vergütung. 
   (2) Die Aufsichtsratsmitglieder, welche im 
       Prüfungsausschuss tätig sind, erhalten 
       neben der festen Vergütung nach Absatz 1 
       pro Geschäftsjahr eine zusätzliche 
       Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00, der 
       Vorsitzende des Prüfungsausschusses von 
       EUR 15.000,00. Für die 
       Aufsichtsratsmitglieder, welche dem 
       Personalausschuss angehören, erhöht sich 
       die feste Vergütung nach Absatz 1 um EUR 
       2.000,00, für den Vorsitzenden des 
       Personalausschusses um EUR 3.500,00 pro 
       Geschäftsjahr. Die Mitglieder des 
       Strategieausschusses erhalten neben der 
       Vergütung nach Absatz 1 jeweils einen 
       Betrag von EUR 5.000,00 pro 
       Geschäftsjahr. Die Vergütung der 
       Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass 
       der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr 
       getagt hat. Bei nur zeitweiser 
       Ausschussmitgliedschaft während eines 
       Geschäftsjahres gilt Absatz 1 Satz 2 
       entsprechend. 
   (3) Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf 
       des Geschäftsjahres zahlbar. 
   (4) Die Gesellschaft hat eine 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       (sog. D&O-Versicherung) für Vorstand, 
       Aufsichtsrat und die leitenden 
       Angestellten der Gesellschaft und deren 
       Tochterunternehmen abgeschlossen. Die 
       Versicherungsprämie dieser 
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
       trägt die Gesellschaft, wobei jedes 
       Aufsichtsratsmitglied einen festen 
       Selbstbehalt von 10 Prozent je 
       Schadensfall, maximal aber das 
       Eineinhalbfache der jährlichen festen 
       Vergütung für alle Schadensfälle pro 
       Jahr zu tragen hat. 
   (5) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
       Ausübung des Amtes entstehenden Auslagen 
       einschließlich einer etwaigen auf 
       die Vergütung und den Auslagenersatz zu 
       entrichtenden Umsatzsteuer.' 
8. *Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019) und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Um der GRENKE AG künftig die Möglichkeit zu eröffnen, 
   attraktive Fremdkapitalinstrumente flexibel einzusetzen, soll 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie ein entsprechendes 
   bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Dabei soll es der GRENKE AG auch möglich sein, dass Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen unter gewissen Prämissen 
   und in bestimmten Grenzen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben werden können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      * *Options- und 
        Wandelschuldverschreibungen* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. 
      Mai 2024 einmalig oder in Teilbeträgen 
      mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
      Namen lautende Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen'*) mit oder ohne 
      Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag 
      von bis zu EUR 500.000.000 zu begeben und 
      den Inhabern bzw. Gläubigern (nachfolgend 
      auch '*Inhaber*') der 
      Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
      oder -pflichten und den Inhabern von 
      Wandelschuldverschreibungen 
      Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
      den Namen lautende Stückaktien der GRENKE 
      AG (nachfolgend auch '*GRENKE-Aktien*') 
      mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
      4.500.000 nach näherer Maßgabe der 
      Bedingungen dieser Schuldverschreibungen 
      zu gewähren oder aufzuerlegen. Die 
      jeweiligen Bedingungen können auch 
      Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
      oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
      einschließlich der Verpflichtung zur 
      Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann auch gegen 
      Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können 
      außer in Euro auch - unter Begrenzung 
      auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
      der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
      begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
      können auch durch ein Konzernunternehmen 
      der GRENKE AG im Sinne des § 18 AktG 
      ausgegeben werden, an der die GRENKE AG 
      unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent 
      beteiligt ist (nachfolgend 
      '*Tochtergesellschaft*'). Für diesen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
      GRENKE AG die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      den Inhabern der Schuldverschreibungen 
      Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
      -pflichten auf neue, auf den Namen 
      lautende Stückaktien der GRENKE AG zu 
      gewähren oder aufzuerlegen. 
 
      * *Bezugsrecht, Ermächtigung zum 
        Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
      wird den Aktionären das gesetzliche 
      Bezugsrecht eingeräumt. Die 
      Schuldverschreibungen können den 
      Aktionären auch im Wege eines mittelbaren 
      Bezugsrechts angeboten werden, indem sie 
      von einem Kreditinstitut oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
      Schuldverschreibungen von einer 
      Tochtergesellschaft der GRENKE AG begeben, 
      hat die GRENKE AG die Gewährung des 
      gesetzlichen Bezugsrechts für ihre 
      Aktionäre nach Maßgabe des 
      vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden 
      Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      i)   um Spitzenbeträge, die sich auf 
           Grund des Bezugsverhältnisses 
           ergeben, von dem Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszunehmen; 
      ii)  um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Options- und/oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten aus von der GRENKE 
           AG oder einer ihrer 
           Tochtergesellschaften bereits zuvor 
           ausgegebenen oder garantierten 
           Schuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung dieser Rechte bzw. 
           Erfüllung dieser Pflichten als 
           Aktionär zustünde; 
      iii) sofern die Schuldverschreibungen 
           gegen Barleistung begeben werden 
           und der Vorstand nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der 
           Auffassung gelangt, dass der 
           Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen ihren nach 
           anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich im Sinne 
           der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
           Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
           nur für Schuldverschreibungen mit 
           einem Options- und/oder 
           Wandlungsrecht oder einer Options- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -3-

oder Wandlungspflicht auf Aktien 
           mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals, der insgesamt 10 
           Prozent des Grundkapitals nicht 
           übersteigen darf, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch - falls dieser 
           Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
           Auf diese Höchstgrenze von 10 
           Prozent des Grundkapitals sind 
           Aktien anzurechnen, die (a) während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben oder 
           veräußert werden sowie solche 
           Aktien, die (b) auf Grund einer 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibung 
           ausgegeben oder gewährt wurden oder 
           auszugeben oder zu gewähren sind. 
           Oder 
      iv)  sofern die Schuldverschreibungen 
           gegen Sacheinlagen bzw. 
           -leistungen, insbesondere im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen 
           oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen oder 
           Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Tochtergesellschaften begeben 
           werden, sofern der Wert der 
           Sacheinlage in einem angemessenen 
           Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
           Ziff. iii) zu ermittelnden 
           Marktwert der Schuldverschreibungen 
           steht. 
 
      * *Options- und Wandlungsrechte* 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum 
      Bezug von GRENKE-Aktien berechtigen oder 
      verpflichten. Die betreffenden 
      Optionsscheine können vorsehen, dass der 
      Optionspreis auch durch die 
      Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und ggf. eine 
      bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das 
      Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl 
      auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
      eine in bar zu leistende Zuzahlung 
      festgelegt werden. Im Übrigen kann 
      vorgesehen werden, dass Spitzen 
      zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
      des Grundkapitals, der auf die je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      GRENKE-Aktien entfällt, darf den 
      Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
      nicht übersteigen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber solcher Teilschuldverschreibungen 
      das Recht bzw. haben die Pflicht, ihre 
      Teilschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
      neue, auf den Namen lautende Stückaktien 
      der GRENKE AG zu wandeln. Das 
      Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrages oder des unter 
      dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      neue, auf den Namen lautende Stückaktie 
      der GRENKE AG. Das Wandlungsverhältnis 
      kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl 
      auf- oder abgerundet werden. Ferner kann 
      eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
      Zusammenlegung und/oder ein Ausgleich für 
      nicht wandlungsfähige Spitzen festgelegt 
      werden. Der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je 
      Teilschuldverschreibung auszugebenden 
      GRENKE-Aktien entfällt, darf den 
      Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
      nicht übersteigen. 
 
      * *Options- und Wandlungspflicht, 
        Ersetzungsbefugnis* 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können auch eine Options- oder 
      Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
      (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das 
      Recht der GRENKE AG vorsehen, bei 
      Endfälligkeit der mit Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
      verbundenen Schuldverschreibungen (dies 
      umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
      Kündigung) den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags GRENKE-Aktien zu gewähren. Die 
      GRENKE AG kann im Fall einer Options- oder 
      Wandlungspflicht in den Options- oder 
      Wandelanleihebedingungen berechtigt 
      werden, eine etwaige Differenz zwischen 
      dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
      niedrigeren Ausgabebetrag der 
      Teilschuldverschreibung und dem Produkt 
      aus Options- oder Wandlungspreis und 
      Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in 
      bar auszugleichen. Der anteilige Betrag 
      des Grundkapitals der bei Wandlung oder 
      Optionsausübung auszugebenden 
      GRENKE-Aktien darf den Nennbetrag der 
      Schuldverschreibungen nicht übersteigen. 
      §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können ferner das Recht der GRENKE AG 
      vorsehen, im Fall der Optionsausübung oder 
      Wandlung bzw. bei Erfüllung der Options- 
      oder Wandlungspflichten nicht Aktien der 
      GRENKE AG zu gewähren, sondern den 
      Gegenwert in Geld zu zahlen, der für die 
      Anzahl der andernfalls zu liefernden 
      Aktien dem volumengewichteten 
      durchschnittlichen Schlusskurs der 
      Stückaktien der GRENKE AG im XETRA-Handel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
      während einer in den Options- oder 
      Wandelanleihebedingungen festzulegenden 
      Frist entspricht. Die Options- oder 
      Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
      dass die Schuldverschreibungen, die mit 
      Optionsrechten oder -pflichten oder 
      Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
      sind, nach Wahl der GRENKE AG statt in 
      neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
      bereits existierende Aktien der 
      Gesellschaft gewandelt werden oder das 
      Optionsrecht oder die Optionspflicht durch 
      Lieferung solcher Aktien erfüllt werden 
      kann. 
 
      * *Options- und Wandlungspreis* 
 
      Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
      Wandlungspreis für eine GRENKE-Aktie muss 
      mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
      Ersetzungsbefugnis oder eine Options- oder 
      Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
      mindestens 80 Prozent des 
      volumengewichteten durchschnittlichen 
      Schlusskurses der Stückaktien der GRENKE 
      AG im XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Begebung der Schuldverschreibungen 
      bzw. über die Erklärung der Annahme durch 
      die Gesellschaft nach einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Zeichnungsangeboten betragen. Für den Fall 
      der Einräumung eines Bezugsrechts muss der 
      jeweils festzusetzende Options- bzw. 
      Wandlungspreis für eine GRENKE-Aktie 
      mindestens 80 Prozent des 
      volumengewichteten durchschnittlichen 
      Schlusskurses der Stückaktien der GRENKE 
      AG im XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) während (i) der Tage, an 
      denen die Bezugsrechte an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt 
      werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
      Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, 
      oder (ii) der Tage ab Beginn der 
      Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Bezugspreises 
      entsprechen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG 
      sind zu beachten. 
 
      In den Fällen der Options- oder 
      Wandlungspflicht sowie der 
      Ersetzungsbefugnis kann der Options- oder 
      Wandlungspreis nach näherer Maßgabe 
      der Anleihebedingungen mindestens entweder 
      den vorgenannten Mindestpreis betragen 
      oder dem volumengewichteten 
      durchschnittlichen Schlusskurs der 
      Stückaktien der GRENKE AG im XETRA-Handel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
      den letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
      oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
      Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
      wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
      des oben genannten Mindestpreises liegt. § 
      9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG 
      bleiben unberührt. 
 
      * *Weitere Gestaltungsmöglichkeiten* 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können jeweils festlegen, dass im Fall der 
      Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei 
      Erfüllung der Options- und 
      Wandlungspflichten auch eigene Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKE AG: Bekanntmachung der -4-

GRENKE AG, Aktien aus genehmigtem Kapital 
      der GRENKE AG oder andere Leistungen 
      gewährt werden können. 
 
      Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
      können andererseits auch das Recht der 
      GRENKE AG vorsehen, bei Fälligkeit der 
      Schuldverschreibungen den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der GRENKE AG zu 
      gewähren. 
 
      In den Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen kann außerdem 
      vorgesehen werden, dass die Zahl der bei 
      Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
      bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien 
      variabel ist und/oder der Options- oder 
      Wandlungspreis innerhalb einer vom 
      Vorstand festzulegenden Bandbreite in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des 
      Aktienkurses oder als Folge von 
      Verwässerungsbestimmungen während der 
      Laufzeit verändert werden kann. 
 
      * *Verwässerungsschutz* 
 
      Die Ermächtigung umfasst auch die 
      Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
      jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 
      in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
      zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. 
      Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
      können insbesondere vorgesehen werden, 
      wenn es während der Laufzeit der 
      Schuldverschreibungen zu 
      Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft 
      kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. 
      Kapitalherabsetzung oder einem 
      Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang 
      mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
      weiterer 
      Options-/Wandelschuldverschreibungen, 
      Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
      anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
      den Wert der Options- bzw. 
      Wandlungsrechte, die während der Laufzeit 
      der Schuldverschreibungen bzw. der 
      Optionsscheine eintreten (wie zum Beispiel 
      einer Kontrollerlangung durch einen 
      Dritten). Verwässerungsschutz bzw. 
      Anpassungen können insbesondere durch 
      Einräumung von Bezugsrechten, durch 
      Veränderung des Options-/Wandlungspreises 
      sowie durch die Veränderung oder 
      Einräumung von Barkomponenten vorgesehen 
      werden. In jedem Fall darf der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien den Nennbetrag der jeweiligen 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
      unberührt. 
 
      * 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, 
      Verwässerungsschutzbestimmungen, den 
      Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie - im 
      vorgenannten Rahmen - den Options- bzw. 
      Wandlungspreis und eine mögliche 
      Variabilität des Wandlungsverhältnisses zu 
      bestimmen oder im Einvernehmen mit den 
      zuständigen Organen der die 
      Schuldverschreibungen begebenden 
      Tochtergesellschaft festzulegen. 
   b) *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019* 
 
      Das Grundkapital der GRENKE AG wird um bis 
      zu nominal EUR 4.500.000,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 4.500.000 neuen, auf den Namen 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
      der Gewährung von auf den Namen lautenden 
      Stückaktien der GRENKE AG an die Inhaber 
      von Options- bzw. 
      Wandelschuldverschreibungen, die 
      gemäß vorstehender, von der 
      Hauptversammlung vom 14. Mai 2019 
      beschlossener Ermächtigung bis zum 13. Mai 
      2024 von der GRENKE AG oder eines 
      hundertprozentigen unmittelbaren oder 
      mittelbaren Konzernunternehmens der GRENKE 
      AG begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe 
      des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils geltenden 
      Schuldverschreibungsbedingungen. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
      Falle der Begebung der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und nur 
      insoweit durchzuführen, wie die Inhaber 
      von Wandelschuldverschreibungen oder von 
      Optionsscheinen aus 
      Optionsschuldverschreibungen, die auf 
      Grund der Ermächtigung des Vorstands 
      gemäß lit. a) von der GRENKE AG oder 
      einer Tochtergesellschaft bis zum 13. Mai 
      2024 begeben oder garantiert werden, von 
      ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht 
      Gebrauch machen, ihrer Options- oder 
      Wandlungspflicht genügen und soweit nicht 
      andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe 
      des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses in den 
      Schuldverschreibungsbedingungen jeweils zu 
      bestimmenden Options- bzw. 
      Wandlungspreisen. Die auf Grund dieser 
      Bestimmung ausgegebenen GRENKE-Aktien 
      nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, 
      in dem sie entstehen, am Gewinn teil, 
      sofern zum Zeitpunkt der Ausgabe noch 
      keine Ausschüttung vorgenommen wurde. 
      Ansonsten sind sie ab dem Beginn des auf 
      ihre Ausgabe folgenden Geschäftsjahres 
      dividendenberechtigt. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und deren 
      Durchführung festzusetzen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      Nach § 4 Absatz 4 der Satzung wird ein 
      neuer Absatz 5 wie folgt eingefügt: 
 
      "(5) Das Grundkapital der GRENKE AG ist um 
      bis zu nominal EUR 4.500.000,00 (in 
      Worten: Euro vier Millionen 
      fünfhunderttausend, null Cent) durch 
      Ausgabe von bis zu 4.500.000 neuen, auf 
      den Namen lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen oder von 
      Optionsscheinen aus 
      Optionsschuldverschreibungen, die auf 
      Grund der Ermächtigung des Vorstands durch 
      die Hauptversammlung vom 14. Mai 2019 von 
      der GRENKE AG oder eines 
      Konzernunternehmens der GRENKE AG im Sinne 
      des § 18 AktG, an dem die GRENKE AG 
      unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent 
      beteiligt ist, bis zum 13. Mai 2024 
      begeben werden, von ihrem Options- bzw. 
      Wandlungsrecht Gebrauch machen, oder, 
      soweit sie zur Optionsausübung oder 
      Wandlung verpflichtet sind, ihrer Options- 
      oder Wandlungspflicht genügen und soweit 
      nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt zu den nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses in den 
      Schuldverschreibungsbedingungen jeweils zu 
      bestimmenden Options- bzw. 
      Wandlungspreisen. Die auf Grund dieser 
      Bestimmung ausgegebenen Aktien nehmen von 
      Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      entstehen, am Gewinn teil, sofern zum 
      Zeitpunkt der Ausgabe noch keine 
      Ausschüttung vorgenommen wurde. Ansonsten 
      sind sie ab dem Beginn des auf ihre 
      Ausgabe folgenden Geschäftsjahres 
      dividendenberechtigt. Der Vorstand ist 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und deren Durchführung 
      festzusetzen." 
   d) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der 
      Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 neu 
      zu fassen. Entsprechendes gilt für den 
      Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 
      zur Ausgabe von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf 
      des Ermächtigungszeitraums sowie für den 
      Fall der Nicht- oder nicht 
      vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten 
      Kapitals 2019 nach Ablauf sämtlicher 
      Options- oder Wandlungsfristen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
*(Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe 
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
(Bedingtes Kapital 2019) und die entsprechende Satzungsänderung)* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 14. Mai 2019 einberufenen 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 
8 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß den §§ 221 
Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG. Vorbezeichneter Bericht liegt 
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die 
Aktionäre aus und kann im Internet unter 
 
www.grenke.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
eingesehen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 
8 der Tagesordnung vor, den Vorstand der Gesellschaft mit 
entsprechender Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
'*Schuldverschreibungen*') gegen Bar- und/oder Sachleistungen im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 zu ermächtigen sowie zur 
Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. - pflichten ein 
bedingtes Kapital von bis zu EUR 4.500.000 zu schaffen ('*Bedingtes 
Kapital 2019*'), was einem Umfang des bei Beschlussfassung 
bestehenden Grundkapitals von weniger als 10 Prozent entspricht. Die 
Ermächtigung ist bis zum 13. Mai 2024 befristet. 
 
Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die mit Options- 
und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, kann die 
Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen 
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen am 
Kapitalmarkt nutzen. Dabei soll die Gesellschaft aus Gründen der 
Flexibilität auch über ihre nachgeordneten Konzernunternehmen den 
deutschen Kapitalmarkt oder die internationalen Kapitalmärkte in 
Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro 
auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. 
 
Den Aktionären steht bei der Begebung von Schuldverschreibungen 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 
186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung jedoch zu erleichtern, kann der 
Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, die 
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder an ein Konsortium 
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, die 
Schuldverschreibungen den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
AktG). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des 
Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die 
gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere 
Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft in folgenden Fällen 
auszuschließen: 
 
i.   Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge, die sich aus dem Betrag des 
     jeweiligen Emissionsvolumens und der 
     Darstellung eines praktikablen 
     Bezugsverhältnisses ergeben können, 
     ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen 
     Ermächtigung durch auf ganze Euro gerundete 
     Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung 
     der Kapitalmaßnahme erheblich. 
     Demgegenüber ist der Aufwand für die 
     Emission ohne einen solchen Ausschluss 
     deutlich höher. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist daher 
     sinnvoll und marktkonform. 
ii.  Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten 
     der Inhaber von bereits ausgegebenen 
     Options- und/oder Wandlungsrechten hat den 
     Vorteil, dass der Options- bzw. 
     Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
     Options- und/oder Wandlungsrechte nicht zu 
     ermäßigen ist, sondern stattdessen ein 
     Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewährt 
     werden kann. Hierdurch wird es der 
     Gesellschaft ermöglicht, insgesamt einen 
     höheren Mittelzufluss zu realisieren. Es 
     entspricht dem Marktstandard, 
     Schuldverschreibungen mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz auszustatten. Der 
     Bezugsrechtsausschluss liegt somit im 
     Interesse der Gesellschaft und deren 
     Aktionäre. 
iii. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre gemäß dem § 
     221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 
     4 AktG auszuschließen, soweit die 
     jeweilige Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen, die mit Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     verbunden sind, gegen Barzahlung und zu 
     einem Preis erfolgt, der den Marktwert 
     dieser Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Durch den 
     Ausschluss des Bezugsrechts erhält die 
     Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
     Marktsituationen auch sehr kurzfristig 
     wahrzunehmen und die Schuldverschreibungen 
     schnell und flexibel zu attraktiven 
     Konditionen am Markt platzieren zu können. 
     Eine marktnahe Konditionenfestsetzung sowie 
     eine reibungslose Platzierung wären 
     demgegenüber bei Wahrung des Bezugsrechts 
     der Aktionäre nicht ohne weiteres möglich. 
     Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
     Veröffentlichung des Bezugspreises - und 
     damit bei Schuldverschreibungen, die mit 
     Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
     -pflichten verbunden sind, der Konditionen 
     dieser Schuldverschreibung - bis zum 
     drittletzten Tage der Bezugsfrist. Auch 
     dann besteht angesichts der häufig zu 
     beobachtenden Volatilität an den 
     Aktienmärkten jedoch ein Marktrisiko über 
     mehrere Tage, welches zu 
     Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
     der Konditionen der Schuldverschreibungen 
     führen kann. Abgesehen davon erschwert die 
     Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
     Ungewissheit der Ausübung eine erfolgreiche 
     Platzierung bei Dritten bzw. verursacht 
     insofern zusätzlichen Aufwand. 
     Schließlich ist die Gesellschaft bei 
     Einräumung eines Bezugsrechts wegen der 
     Länge der Bezugsfrist gehindert, 
     kurzfristig auf die Marktverhältnisse zu 
     reagieren und ist so unter Umständen 
     rückläufigen Aktienkursen während der 
     Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
     die Gesellschaft ungünstigen 
     Eigenkapitalbeschaffung führen können. Für 
     den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses 
     gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
     die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     sinngemäß. Die dort geregelte Grenze 
     für Bezugsrechtsausschlüsse von maximal 10 
     Prozent des Grundkapitals ist nach dem 
     vorliegenden Beschlussinhalt einzuhalten, 
     und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch 
     - sollte dieser Wert geringer sein - im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
     Diese Höchstgrenze vermindert sich explizit 
     um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
     der auf Aktien entfällt, die während der 
     Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum 
     Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder 
     entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
     werden. Eine entsprechende Anrechnung 
     erfolgt ferner für diejenigen Aktien, die 
     zur Bedienung von bereits begebenen 
     Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben werden oder 
     auszugeben sind. Diese Anrechnung erfolgt 
     im Interesse der Aktionäre an einer 
     möglichst geringen Verwässerung ihrer 
     jeweiligen Beteiligung. 
 
     Die Interessen der Aktionäre werden ferner 
     dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der 
     Schuldverschreibungen den theoretischen 
     Marktwert nicht wesentlich unterschreiten 
     darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
     dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
     Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
     erfolgt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt 
     bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
     Schuldverschreibungen, die mit Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     verbunden sind, eintritt, kann ermittelt 
     werden, indem der hypothetische Marktwert 
     dieser Schuldverschreibungen nach 
     anerkannten, insbesondere 
     finanzmathematischen Methoden ermittelt und 
     mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt 
     nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
     Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
     hypothetischen Marktwert zum Zeitpunkt der 
     Begebung der Schuldverschreibungen, ist 
     nach der entsprechend anwendbaren Regelung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
     Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
     unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
     Vorstand muss vor Ausgabe der mit Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     verbundenen Schuldverschreibungen nach 
     pflichtgemäßer Prüfung zu der 
     Auffassung gelangen, dass der vorgesehene 
     Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
     Verwässerung der Aktien führt. Der Vorstand 
     kann sich hierzu der Unterstützung 
     sachkundiger Experten bedienen, indem z.B. 
     ein sachverständiger Dritter in geeigneter 
     Form versichert, dass der Ausgabepreis den 
     Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Damit würde der 
     rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts 
     auf beinahe Null sinken, so dass den 
     Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss 
     kein nennenswerter wirtschaftlicher 
     Nachteil entsteht. 
 
     Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung 
     und damit die Vermeidung einer 
     nennenswerten Wertverwässerung können auch 
     erfolgen, indem der Vorstand ein sog. 
     Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei 
     diesem Verfahren werden die Investoren 
     gebeten, auf der Grundlage vorläufiger 
     Anleihebedingungen Kaufanträge zu 
     übermitteln und dabei z. B. den für 
     marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder 
     andere ökonomische Komponenten zu 
     spezifizieren. Nach Abschluss der 
     Bookbuilding-Periode werden auf der 
     Grundlage der von Investoren abgegebenen 
     Kaufanträge die bis dahin noch offenen 
     Bedingungen, z. B. der Zinssatz, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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