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Dow Jones News
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DGAP-HV: creditshelf Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: creditshelf Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: creditshelf Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
creditshelf Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-02 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
creditshelf Aktiengesellschaft Frankfurt am Main ISIN: 
DE000A2LQUA5 
WKN: A2LQUA EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
2019 
am 14. Mai 2019 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
zur ordentlichen Hauptversammlung der creditshelf 
Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ein, die 
 
am Dienstag, den 14. Mai 2019, um 10:00 Uhr, 
in der Deutschen Nationalbibliothek, 
Adickesallee 1, 
60322 Frankfurt am Main, 
 
stattfindet. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   creditshelf Aktiengesellschaft und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2018 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats und des 
   Corporate-Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB. Die nach den 
   §§ 175 Abs. 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich 
   zu machenden Unterlagen können unter 
 
   www.creditshelf.com 
 
   im Bereich 'Über uns' unter der Rubrik 
   'Investor Relations' > 'Hauptversammlung' 
   eingesehen werden. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 11. März 2019 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 
   1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das am 31. 
   Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden 
   zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das am 31. 
   Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein 
   Grant Thornton Aktiengesellschaft, Frankfurt 
   am Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
*II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der inberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
1.331.250,00 und ist eingeteilt in 1.331.250 
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 
je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien 
der Gesellschaft somit auf 1.331.250 und die Gesamtzahl 
der Stimmrechte auf 1.331.250. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absätze 1 und 2 
der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und 
der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der 
Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für 
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Institut notwendig, der sich auf den 
im AktG und der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitpunkt 
beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 Abs. 
4 Satz 2 AktG und § 16 Absatz 2 der Satzung unserer 
Gesellschaft hat sich der Nachweis auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 
Beginn des *23. April 2019, 0:00 Uhr (MESZ)* zu 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
creditshelf Aktiengesellschaft 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Telefax-Nr.: 0 69/1 36 - 2 63 51 
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
bis spätestens zum Ablauf des *7. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ)* zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten 
Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung 
zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch 
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen 
daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen 
Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis 
erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch 
während der Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die 
besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter 
anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 
festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem 
allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die 
betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter 
Umständen besondere Regelungen für ihre eigene 
Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb 
gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige 
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung 
abzustimmen. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind 
jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der 
Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft unter 
 
www.creditshelf.com 
 
im Bereich 'Über uns' unter der Rubrik 'Investor 
Relations' > 'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden 
zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in 
Textform übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf 
der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die 
Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch 
Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und 
Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder 
durch vorherige Übermittlung des Nachweises per 
Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail bis 
spätestens am 13. Mai 2019, 18:00 Uhr (MESZ), - 
eingehend bei der Gesellschaft - an folgende Adresse: 
 
creditshelf Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn 
die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft 
abgegeben werden soll. Ein gesonderter Nachweis über 
die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht 
erforderlich. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass 
sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, 
die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, 
benötigen dazu eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung. Das auf der Rückseite dieser 
Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung ist ausgefüllt und in Textform 
zusammen mit der Vorderseite der Eintrittskarte 
ausschließlich an die vorgenannte Anschrift zu 
senden. 
 
Die Unterlagen müssen spätestens am 13. Mai 2019, 18:00 
Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Der 
Stimmrechtsvertreter ist an die Weisungen gebunden. 
Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. 
 
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft schließt die persönliche Teilnahme an 
der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche 
Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten 
Dritten an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der 
zuvor dem Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und 
schließt dessen weitere Bevollmächtigung aus. 
 
4. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
   gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, 
   § 131 Abs. 1 AktG* 
a. *Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der creditshelf 
Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
spätestens bis zum 13. April 2019 bis 24:00 Uhr (MESZ), 
ausschließlich unter folgender Adresse zugehen: 
 
creditshelf Aktiengesellschaft 
Vorstand 
Mainzer Landstraße 33a 
60329 Frankfurt am Main 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 und § 121 Abs. 7 AktG bei der 
Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung finden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung 
werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die 
Einberufung bekannt gemacht. 
 
b. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 
   AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu 
den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu 
übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) 
und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten 
an: 
 
creditshelf Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 (0)89/21027-298 
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen begründet werden, für 
Wahlvorschläge gilt das nicht. 
 
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu 
Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären 
zur Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers, 
die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, 
also bis zum 29. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse eingehen, 
werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang im 
Internet unter 
 
www.creditshelf.com 
 
im Bereich 'Über uns" unter der Rubrik 'Investor 
Relations" > 'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet 
werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. 
 
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen 
Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu 
machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 
Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder 
Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die 
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
falsche oder irreführende Angaben enthält. Die 
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus 
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der 
Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen 
schließlich dann nicht zugänglich gemacht werden, 
wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von §§ 127 Satz 3 
i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie 
dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
c. *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 
   131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den 
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt 
die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die 
Auskunft verweigern darf. 
 
5. *Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, 
§ 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit auf der 
Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft unter 
der Internetadresse 
 
www.creditshelf.com 
 
im Bereich 'Über uns" unter der Rubrik 'Investor 
Relations" > 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
6. *Internetseite, über welche die Informationen 
   gemäß § 124a AktG zugänglich sind* 
 
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur 
Hauptversammlung sind ab der Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der creditshelf 
Aktiengesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.creditshelf.com 
 
im Bereich 'Über uns" unter der Rubrik 'Investor 
Relations" > 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
7. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder 
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir 
personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren 
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. 
 
Die creditshelf Aktiengesellschaft verarbeitet als 
verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 
Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart 
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage 
der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, 
um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft 
wird vertreten durch die Vorstände. Die Gesellschaft 
können Sie erreichen unter: 
 
creditshelf Aktiengesellschaft 
Mainzer Landstraße 33a 
60329 Frankfurt am Main 
Tel. +49 69 3487724-0 

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