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DGAP-News: Serviceware SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Serviceware SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019
in Bad Camberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-02 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Serviceware SE Bad Camberg _(_nachfolgend '*Gesellschaft*') ISIN
DE000A2G8X31
Wertpapier-Kenn-Nr. A2G8X3 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 15. Mai 2019,
um 10 Uhr (MESZ) im Saal der Erlenbachhalle, Horstweg 4,
in 65520 Bad Camberg
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichtes für
das Rumpfgeschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Verwaltungsrats
sowie des erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben
gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der
Verwaltungsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2018
amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden
Direktoren für das Rumpfgeschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2018
amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 zu
bestellen. Des Weiteren schlägt der Verwaltungsrat vor, die RSM
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht von
Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten für das
Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 zu
wählen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern*
Das Amt aller Mitglieder des Verwaltungsrats endet mit der
Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2019. Es ist deshalb
eine Neuwahl erforderlich. Gemäß Art. 43 Abs. 2, 3 Satz 1
SE-VO in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Halbsatz 1, 28
Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft besteht der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern der
Aktionäre, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, folgende
Personen in den Verwaltungsrat zu wählen:
1. Herr Christoph Debus, derzeit
Vorstandsvorsitzender (CEO) bei der
Thomas Cook Group Airlines Ltd.,
Geschäftsführer (Managing Director) bei
der Thomas Cook Airlines UK Ltd. sowie
Verwaltungsratsmitglied der Serviceware
SE, wohnhaft in Bad Homburg,
2. Herr Harald Popp, derzeit
Verwaltungsratsmitglied der Serviceware
SE, wohnhaft in Wiesbaden,
3. Herr Ingo Bollhöfer, derzeit
Verwaltungsratsmitglied der Serviceware
SE, wohnhaft in Wiesbaden.
Die Bestellung aller Verwaltungsratsmitglieder erfolgt jeweils mit
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2019 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2021
beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre nach der
Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds.
Kurze Lebensläufe über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen können für jeden Kandidaten auf der Homepage der
Gesellschaft
https://serviceware.se/de/investor-relations/corporate-governance/
abgerufen werden.
Es gibt die folgenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären:
* Herr Harald Popp hält über die dreifff
Management GmbH, Bad Camberg, rund 31,40 %
der Anteile der Gesellschaft.
Es besteht in Bezug auf die Kandidaten folgende Mitgliedschaft in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Herr Christoph Debus ist derzeit
Aufsichtsratsmitglied der Thomas Cook GmbH
sowie Chairman of the Board der Thomas
Cook Scandinavia A/S.
* Herr Harald Popp und Herr Ingo Bollhöfer
sind derzeit Mitglieder des Aufsichtsrats
der Catenic AG.
Im Falle der Wahl von Herrn Debus, Herrn Popp und Herrn Bollhöfer
planen diese, Herrn Debus zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu
wählen.
Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 10.500.000,00
und ist eingeteilt in 10.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR
1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 10.500.000.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist eine Anmeldung der Aktionäre erforderlich. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der Adresse
Serviceware SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens am
8. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem
depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter
Nachweisstichtag), also auf den
24. April 2019 (0:00 Uhr MESZ)
und muss der Gesellschaft spätestens am
8. Mai 2019 (24:00 MESZ)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise
erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur
Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b
BGB) erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder
Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis
nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch
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April 02, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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