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DGAP-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SPORTTOTAL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2019 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-02 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SPORTTOTAL AG Köln ISIN: DE000A1EMG56 / WKN: A1EMG5 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 
dem 16. Mai 2019, um 10:00 Uhr (Einlass von 9:30 Uhr an), 
im Gläsernen Studio Nürburgring, ring boulevard, 53520 
Nürburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   SPORTTOTAL AG ('GESELLSCHAFT'), des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GESELLSCHAFT und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   GESELLSCHAFT 
   (https://www.sporttotal.com/investor-relations im 
   Bereich 'Hauptversammlung') zugänglich und werden 
   den Aktionären auf Verlangen unverzüglich kostenlos 
   zugesendet. Ferner werden diese Unterlagen auch in 
   der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zugänglich 
   gemacht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Zwischenfinanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Kölner 
   Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Kurt Heller 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschluss- 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Zwischenfinanzberichte für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat der 
   Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 
   Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl 
   des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 
 
   Die Kölner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung 
   Kurt Heller GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Köln, hat gegenüber dem 
   Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, 
   finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
   Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und der GESELLSCHAFT und 
   ihren Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten 
   Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Dr. Michael Kern, 
   Herrn Jens Reidel und Herrn Hans Jakob Zimmermann 
   endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 16. Mai 2019. 
 
   Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der 
   GESELLSCHAFT aus drei Mitgliedern bestehende 
   Aufsichtsrat setzt sich gemäß den §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) aus von 
   der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Dr. Michael Kern, Köln, 
      Diplom Ökonom, 
   b) Herrn Jens Reidel, Luzern, Schweiz, 
      Kaufmann, 
   c) Herrn Jean Fuchs, Luxemburg, 
      Großherzogtum Luxemburg, 
      Mitglied des Vorstands der 
 
      * Fuchs & Associés Finance S.A., 
        Luxemburg, Großherzogtum 
        Luxemburg, 
      * Fuchs & Insurance S.A., Luxemburg, 
        Großherzogtum Luxemburg, 
      * Alternative Advisors S.A, Luxemburg, 
        Großherzogtum Luxemburg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Kandidaten entscheiden 
   zu lassen. 
 
   Herr Dr. Michael Kern gehört derzeit dem 
   Aufsichtsrat der SPORTTOTAL AG, Köln, und der 
   NanoRepro AG, Marburg, an. Daneben gehört er 
   folgendem vergleichbaren inländischen oder 
   ausländischen Kontrollgremien an: 
 
   Mitglied des Beirats der Brink B.V., Staphorst, 
   Niederlande. 
 
   Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Michael Kern im 
   Fall seiner Wahl den Vorsitz des Aufsichtsrats 
   übernimmt. 
 
   Herr Jens Reidel gehört derzeit dem Aufsichtsrat der 
   SPORTTOTAL AG, Köln, an. Daneben gehört er keinem 
   anderen Aufsichtsrat oder vergleichbaren 
   inländischen oder ausländischen Kontrollgremium an. 
 
   Herr Jean Fuchs gehört derzeit dem folgenden 
   vergleichbaren inländischen oder ausländischen 
   Kontrollgremium an: 
 
   Mitglied des Verwaltungsrats der JPMorgan Asset 
   Management (Europe) S.à r.l., Luxemburg, 
   Großherzogtum Luxemburg. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: 
 
   Abgesehen davon, dass Herr Dr. Michael Kern und Herr 
   Jens Reidel bereits gegenwärtig Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der GESELLSCHAFT sind, bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die 
   Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
   Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. 
   Michael Kern sowie Herrn Jens Reidel einerseits und 
   der GESELLSCHAFT, einem mit der GESELLSCHAFT 
   verbundenen Unternehmen, den Organen der 
   GESELLSCHAFT oder einem direkt oder indirekt mit 
   mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an 
   der GESELLSCHAFT beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Herr Jean Fuchs steht insofern in geschäftlichen 
   Beziehungen zur GESELLSCHAFT als er gegenwärtig 
   Gespräche über die gemeinsam mit der sporttotal.tv 
   gmbh zu errichtende Sporttotal International S.A. 
   (Luxemburg) und deren Fremdfinanzierung durch einen 
   von Fuchs & Associés Finance S.A. beratenen RAIF 
   führt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand erbringen können. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung 
   abgedruckt. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2013 und die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2017/I sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 23. Juli 
   2013 hatte den Vorstand bis zum 22. Juli 2018 
   gemäß Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, auf den 
   Inhaber lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben oder für solche von 
   mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
   verbundene Unternehmen begebene 
   Teilschuldverschreibungen die Garantie zu 
   übernehmen. Um die Inhaber dieser Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer 
   Rechte mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu 
   können, hatte die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT 
   vom 23. Juli 2013 eine bedingte Kapitalerhöhung um 
   bis zu EUR 2.312.263,00 beschlossen ('*Bedingtes 
   Kapital 2013*') und die Satzung der GESELLSCHAFT 
   entsprechend in § 4 Abs. 6 geändert. Der Vorstand 
   hat von der Ermächtigung und dem Bedingten Kapital 
   2013 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
   GESELLSCHAFT Gebrauch gemacht und 1.842.106 Stück 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   EUR 3.500.001,40 (ISIN: DE000A11QCU2/WKN: A11QCU) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der -2-

ausgegeben ('*Wandelanleihe 2014/2019*'). Daraufhin 
   hat sich das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch 
   Ausgabe von 320 Aktien auf die Wandelanleihe 
   2014/2019 unter Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
   2013 um EUR 320,00 erhöht. 
 
   Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 22. 
   Oktober 2014 hat gemäß damaligem 
   Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt, das Bedingte 
   Kapital 2013 um EUR 470.157,00 auf EUR 1.841.786,00 
   herabgesetzt und § 4 Abs. 6 der Satzung entsprechend 
   geändert. 
 
   Seither hat sich das Grundkapital der GESELLSCHAFT 
   durch Ausgabe von weiteren 1.670.937 Aktien auf die 
   Wandelanleihe 2014/2019 unter Ausnutzung des 
   Bedingten Kapitals 2013 um EUR 1.670.937,00 erhöht. 
   Das Bedingte Kapital 2013 beträgt gegenwärtig noch 
   EUR 170.849,00. Der Ausübungszeitraum zur Wandlung 
   der Wandelanleihe 2014/2019 endete am 17. März 2019. 
   Das Bedingte Kapital 2013, die Ermächtigung sowie § 
   4 Abs. 6 der Satzung sollen daher aufgehoben werden. 
 
   Weiterhin hat die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT 
   vom 27. Juli 2017 den Vorstand bis zum 19. Juli 2022 
   gemäß Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, auf den 
   Inhaber lautende Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 45.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben oder für solche von 
   mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
   verbundene Unternehmen begebene 
   Teilschuldverschreibungen die Garantie zu 
   übernehmen. Um die Inhaber dieser Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer 
   Rechte mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu 
   können, hat die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT 
   vom 27. Juli 2017 eine bedingte Kapitalerhöhung um 
   bis zu EUR 8.803.482,00 beschlossen ('*Bedingtes 
   Kapital 2017/I*') und die Satzung der GESELLSCHAFT 
   entsprechend in § 4 Abs. 7 geändert. Der Vorstand 
   hat von der Ermächtigung und dem Bedingten Kapital 
   2017/I gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung bislang 
   keinen Gebrauch gemacht und hält die Ermächtigung 
   für nicht weiter erforderlich. Das Bedingte Kapital 
   2017/I, die Ermächtigung und § 4 Abs. 7 der Satzung 
   sollen daher aufgehoben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 
      zum Bedingten Kapital 2013 und 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Der Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 22. 
      Oktober 2014 zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
      § 4 Abs. 6 der Satzung der GESELLSCHAFT 
      (Bedingtes Kapital 2013) werden ersatzlos 
      aufgehoben. 
   b) *Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 
      zum Bedingten Kapital 2017/I und 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Der Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 27. 
      Juli 2017 zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
      § 4 Abs. 7 der Satzung der GESELLSCHAFT 
      (Bedingtes Kapital 2017/I) werden 
      ersatzlos aufgehoben. 
   c) *Einheitliche Wirksamkeit* 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse unter 
      Buchstaben a) und b) werden nur 
      einheitlich wirksam. Die Beschlüsse zu 
      Tagesordnungspunkt 6 werden nur 
      einheitlich mit den Beschlüssen zu 
      Tagesordnungspunkt 7 wirksam. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der GESELLSCHAFT enthält in § 4 Abs. 3 
   aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
   16. Mai 2018 gemäß Tagesordnungspunkt 5 ein 
   genehmigtes Kapital, welches nach teilweiser 
   Ausschöpfung gegenwärtig EUR 5.997.749,00 beträgt 
   (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig schnell und 
   flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren 
   kann, soll das bestehende genehmigte Kapital 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, das ein Volumen von rund 38 
   Prozent des Grundkapitals haben soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018* 
 
      Die in der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 
      gemäß Tagesordnungspunkt 5 erteilte und 
      bis zum 15. Mai 2023 befristete, 
      zwischenzeitlich teilweise gebrauchte 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe 
      von auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
      5.997.749,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des gemäß nachfolgender 
      Absätze b) und c) zu beschließenden neuen 
      Genehmigten Kapitals 2019 in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2019* 
 
      Der Vorstand wird bis zum 15. Mai 2024 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch 
      Ausgabe von bis zu 9.953.617 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      9.953.617,00 zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 
      2019*'). Die neuen Aktien sind grundsätzlich 
      den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des 
      mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 
      Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      * um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
        Mitglieder der Geschäftsführung der 
        GESELLSCHAFT und/oder ihrer 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Tochtergesellschaften zu begeben; 
      * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien nicht 
        wesentlich unterschreitet und der 
        rechnerische Anteil der unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien am Grundkapital insgesamt 10 
        Prozent des Grundkapitals nicht 
        überschreitet, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10 Prozent des Grundkapitals sind 
        Aktien anzurechnen, die (i) während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden 
        und die (ii) zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
        oder Optionspflichten ausgegeben 
        werden bzw. ausgegeben werden können 
        oder müssen, sofern die 
        Schuldverschreibungen nach dem 
        Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben werden; 
      * bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zum Zwecke des (auch 
        mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; 
      * soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. mit 
        Wandlungs- oder Optionspflichten, die 
        von der GESELLSCHAFT oder ihren 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Tochtergesellschaften ausgegeben 
        wurden oder noch werden, ein 
        Bezugsrecht auf neue Stückaktien der 
        GESELLSCHAFT in dem Umfang zu 
        gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
        der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
        Optionspflichten als Aktionär zustehen 
        würde. 
 
      Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
      Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
      mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze 
      werden Aktien angerechnet, die (i) während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG ausgegeben oder veräußert werden 
      und die (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

ausgegeben werden können oder müssen, sofern 
      die Schuldverschreibungen nach dem 
      Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2019 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder 
      nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung der GESELLSCHAFT wird 
      aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) _Der Vorstand ist bis zum 15. Mai 2024 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 
           9.953.617 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden nennwertlosen Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 9.953.617,00 zu 
           erhöhen ('_ _Genehmigtes Kapital 2019_ 
           _'). Die neuen Aktien sind 
           grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
           (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
           gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) 
           anzubieten._ 
 
           _Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           in folgenden Fällen 
           auszuschließen:_ 
 
           * _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen;_ 
           * _um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
             Mitglieder der Geschäftsführung der 
             Gesellschaft und/oder ihrer 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Tochtergesellschaften zu begeben;_ 
           * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             rechnerische Anteil der unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 Prozent des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent 
             des Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die (i) während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden und die (ii) zur Bedienung 
             von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ausgegeben werden bzw. ausgegeben 
             werden können oder müssen, sofern 
             die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
             in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre ausgegeben werden; 
           * bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zum Zwecke des (auch 
             mittelbaren) Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; 
           * soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern und/oder Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Tochtergesellschaften ausgegeben 
             wurden oder noch werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
             der Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär 
             zustehen würde. 
 
           Auf die Summe der nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
           Aktien darf rechnerisch ein Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt nicht mehr 
           als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung entfallen. Auf diese 
           Grenze werden Aktien angerechnet, die 
           (i) während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und die (ii) zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben 
           werden können oder müssen, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach dem 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden. 
 
           _Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2019 festzulegen._ 
 
           _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2019 oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
   d) *Einheitliche Wirksamkeit* 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse unter Buchstaben 
      a) bis c) werden nur einheitlich wirksam. 
8. *Beschluss über die Billigung des 
   Vorstandsvergütungssystems gemäß § 120 Abs. 4 
   Satz 1 AktG* 
 
   Zur Förderung der Transparenz der Vorstandsvergütung 
   bei der GESELLSCHAFT soll von der gemäß § 120 
   Abs. 4 AktG bestehenden Möglichkeit, ein 
   unverbindliches Votum der Hauptversammlung über das 
   System zur Vorstandsvergütung einzuholen, Gebrauch 
   gemacht werden. Es entspricht dem Verständnis des 
   Vorstands und des Aufsichtsrats von guter Corporate 
   Governance, den Aktionären damit die Gelegenheit zu 
   geben, über die Billigung des Vergütungssystems für 
   Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
   Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt 
   8 bezieht sich auf das derzeit geltende System zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder der GESELLSCHAFT. 
 
   Die Grundzüge des Vergütungssystems werden im 
   Abschnitt 7 Vergütungsbericht des zusammengefassten 
   Lageberichts im Geschäftsbericht 2018, Seite 72 und 
   73, dargestellt. Der Geschäftsbericht 2018 ist 
   Bestandteil der Unterlagen, die auch im Internet 
   unter https://www.sporttotal.com/investor-relations 
   im Bereich 'Hauptversammlung', eingesehen werden 
   können. Ferner wird der Geschäftsbericht 2018 in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und das 
   Vergütungssystem vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   näher erläutert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das derzeit 
   geltende System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach 
Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2019 vor. Das neue Genehmigte Kapital 
2019 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten 
Kapitals 2018 treten, das aufzuheben Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 
7 vorschlagen. 
 
Durch die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 15. Mai 2024 das Grundkapital der 
GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 9.953.617 neuen, auf 
den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 9.953.617,00 zu 
erhöhen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
werden, das ein Volumen von rund 38 Prozent des 
Grundkapitals haben soll, um der GESELLSCHAFT schnelles 
und flexibles Handeln zu ermöglichen (z.B. Aktien als 
Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder 
sonstigen Vermögensgegenständen), ohne die jährliche 
Hauptversammlung oder eine außerordentliche 
Hauptversammlung abwarten zu müssen. 
 

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April 02, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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