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DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17. Mai 2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-02 / 15:30 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. *EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG* FRESENIUS SE & Co. KGaA Bad Homburg v.d.H. *ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560* *ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562* *ISIN: DE000A2TSV53 // WKN: A2TSV5* Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 17. Mai 2019, um 10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 * Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 445.916.469,49 ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 445.916.469,49 für das Geschäftsjahr 2018 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende von Euro 0,80 je Aktie auf Stück 556.225.154 dividendenberechtigte Aktien Euro 444.980.123,20 Die Dividende ist am 22. Mai 2019 zahlbar. Vortrag auf neue Rechnung Euro 936.346,29 Euro 445.916.469,49 Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,80 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin* *für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* Die Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 hat eine Pflicht zur regelmäßigen externen Rotation des Abschlussprüfers bzw. Konzernabschlussprüfers eingeführt. Eine solche externe Rotation ist bei der Fresenius SE & Co. KGaA für das kommende Geschäftsjahr 2020 beabsichtigt. Dementsprechend soll der avisierte zukünftige Abschluss- und Konzernabschlussprüfer, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, in diesem Jahr bereits als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellt werden, gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen sowie b) die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellt werden, zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Von den insgesamt ausgegebenen Stück 556.323.366 Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 556.323.366 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts * Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter Fresenius SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 309037-4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 10. Mai 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 26. April 2019, d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. *Verfahren für die Stimmabgabe* _Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte_ Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich. Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden: Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax-Nr. +49 89 309037-4675 E-Mail: FreseniusSE-HV2019@computershare.de Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der
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April 02, 2019 09:30 ET (13:30 GMT)
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