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DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17. Mai 2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 17. Mai 2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-02 / 15:30 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
FRESENIUS SE & Co. KGaA 
 
Bad Homburg v.d.H. 
 
*ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560* 
 
*ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562* 
 
*ISIN: DE000A2TSV53 // WKN: A2TSV5* 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 17. Mai 2019, um 
10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und 
Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den 
Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für 
das Geschäftsjahr 2018; Beschlussfassung über die Feststellung des 
Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 * 
 
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin 
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des 
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass 
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 
in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 445.916.469,49 
ausweist, festzustellen. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 445.916.469,49 für das Geschäftsjahr 
2018 wie folgt zu verwenden: 
 
Zahlung einer Dividende von Euro 0,80 je Aktie 
 
auf Stück 556.225.154 dividendenberechtigte Aktien Euro 444.980.123,20 
 
Die Dividende ist am 22. Mai 2019 zahlbar. 
 
Vortrag auf neue Rechnung Euro 936.346,29 
 
Euro 445.916.469,49 
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
Euro 0,80 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein 
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden 
Gesellschafterin* *für das Geschäftsjahr 2018* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 
Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2018* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
2018 Entlastung zu erteilen. 
 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische 
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
Geschäftsjahrs 2019 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Die Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 hat eine Pflicht zur 
regelmäßigen externen Rotation des Abschlussprüfers bzw. 
Konzernabschlussprüfers eingeführt. Eine solche externe Rotation ist bei der 
Fresenius SE & Co. KGaA für das kommende Geschäftsjahr 2020 beabsichtigt. 
Dementsprechend soll der avisierte zukünftige Abschluss- und 
Konzernabschlussprüfer, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, in diesem Jahr bereits 
als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020, die vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 erstellt werden, gewählt werden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
Prüfungsausschusses, vor, 
 
a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für die 
eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste 
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und sonstiger unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne des § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 
2019 zu wählen sowie 
 
b) die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Frankfurt am Main, zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht 
unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020, die vor der 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellt werden, zu wählen. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Von den insgesamt ausgegebenen Stück 556.323.366 Aktien sind zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung Stück 556.323.366 Aktien teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts * 
 
Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das 
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft 
unter 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax: +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 10. 
Mai 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht 
ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 26. April 2019, 
d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten 
Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter 
eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte_ 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. 
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt 
erforderlich. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen 
Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu 
verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Die Vollmacht bzw. der 
Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung 
vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax-Nr. +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: FreseniusSE-HV2019@computershare.de 
 
Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2019 09:30 ET (13:30 GMT)

DJ DGAP-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die 
Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um 
eine Übermittlung bis Mittwoch, 15. Mai 2019, 18.00 Uhr MESZ. 
 
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Widerruf 
einer erteilten Vollmacht auch durch persönliches Erscheinen in der 
Hauptversammlung erfolgen kann. 
 
Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit einem 
solchen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
und § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person, Aktionärsvereinigung oder 
Institution erteilt wird, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die 
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach § 135 Abs. 1 
Satz 2 AktG muss die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten werden. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein 
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen 
wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft* 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt 
zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und müssen unter 
Verwendung des Formulars erteilt werden, das die Aktionäre zusammen mit der 
Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Das vollständig 
ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an 
folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations 
 
c/o Computershare Operations Center 
 
80249 München 
 
Telefax-Nr. +49 89 309037-4675 
 
E-Mail: FreseniusSE-HV2019@computershare.de 
 
In diesem Fall muss das Formular aus organisatorischen Gründen bis Mittwoch, 
15. Mai 2019, 18.00 Uhr MESZ, unter der vorstehend genannten Postanschrift, 
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen. Davon 
unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß 
den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von 
Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die 
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- 
und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Zu Anträgen 
von Aktionären während der Hauptversammlung, die nicht zuvor angekündigt 
worden sind, werden sie sich der Stimme enthalten. 
 
_Elektronische Übermittlung von Vollmachten und Weisungen, Widerruf von 
Vollmachten und Nachweis der Bevollmächtigung _ 
 
Vollmachten und Weisungen, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der 
Bevollmächtigung können - vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit - auch 
elektronisch über ein internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem der 
Gesellschaft übermittelt werden. Dieses System ist für die Aktionäre 
zugänglich über: 
 
https://www.fresenius.de/hauptversammlung [1] 
 
Dort finden Sie auch weiterführende Hinweise und Fristen zur Nutzung dieses 
Systems. Auch für die Nutzung des internetgestützten Vollmachts- und 
Weisungssystems der Gesellschaft ist eine vorherige Anmeldung zur 
Hauptversammlung erforderlich. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 
2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. In diesem Fall haben 
die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Ein solches 
Verlangen ist schriftlich zu richten an: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
Fresenius Management SE 
 
z. H. Herrn Dr. Jürgen Götz 
 
Else-Kröner-Straße 1 
 
61352 Bad Homburg v.d.H. 
 
Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. April 2019, 24.00 
Uhr MESZ, zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen_. _ 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG* 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 
126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG 
i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, 
die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, 
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 
2. Mai 2019, 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen 
Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des 
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an 
die unten stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen hat über die 
Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände 
gemäß § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG vorliegt. Die 
Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen enthält. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir 
weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung 
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen von der 
persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zugänglich gemacht zu werden, 
wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 
126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren 
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht 
werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für 
das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 
und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind ausschließlich zu richten 
an: 
 
Fresenius SE & Co. KGaA 
 
Investor Relations 
 
Else-Kröner-Straße 1 
 
61352 Bad Homburg v.d.H. 
 
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88 
 
E-Mail: ir-fre@fresenius.com 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden 
unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.fresenius.de im Bereich Investoren / Hauptversammlung veröffentlicht. 
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich 
haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. 
§ 278 Abs. 3 AktG). Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2019 09:30 ET (13:30 GMT)

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG i.V.m. § 278 
Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende 
Gesellschafterin die Auskunft verweigern. Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung 
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder 
während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für 
einzelne Redner zu setzen. 
 
*Hauptversammlungsunterlagen* 
 
Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen 
neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend genannten Unterlagen 
in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA (Else-Kröner-Straße 
1, 61352 Bad Homburg v.d.H.) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: 
 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA 
zum 31. Dezember 2018 
 
- Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 
 
- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA 
nach IFRS zum 31. Dezember 2018 
 
- Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das 
Geschäftsjahr 2018 
 
- Geschäftsbericht 2018 des Fresenius-Konzerns nach IFRS, der unter anderem 
den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung und den 
Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2018 enthält 
 
- Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats 
für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2018 
abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
 
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der 
Gesellschaft zugänglich gemacht. Außerdem wird der erläuternde Bericht 
der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
1, 315a Abs. 1 HGB in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
gemacht. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 
AktG zur Hauptversammlung (u.a. Einberufung, zugänglich zu machende 
Unterlagen, Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. 
Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG 
auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich 
Investoren/Hauptversammlung zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des 
Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und 
Bild im Internet zu übertragen. 
 
Bad Homburg v.d.H., im März 2019 
 
*Fresenius SE & Co. KGaA* 
 
*Die persönlich haftende Gesellschafterin 
Fresenius Management SE 
Der Vorstand * 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
1. Verantwortliche Stelle, Kategorien von verarbeiteten Daten und Zwecke der 
Datenverarbeitung 
 
Die Fresenius SE & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. 
d. H., Deutschland ("Gesellschaft"), E-Mail: ir-fre@fresenius.com, 
verarbeitet als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten (insbesondere 
Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der 
Aktien, Nummer der Eintrittskarte und Stimmabgabe sowie gegebenenfalls Name, 
Vorname und Anschrift des jeweiligen Aktionärsvertreters) auf der Grundlage 
der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter 
mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem 
diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige 
Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Aktionärsvertreter 
angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). 
Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten zu 
Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder 
Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung. 
 
2. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung 
 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) sowie 
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO"). 
 
3. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten, Datenquellen und 
Speicherdauer 
 
Die Gesellschaft bzw. die Dienstleister der Gesellschaft, die im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung beauftragt wurden, erhalten die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter von der 
Anmeldestelle, welche die Daten von den Aktionären oder Aktionärsvertretern 
selbst oder von den depotführenden Instituten der Aktionäre erhält. Die von 
der Gesellschaft beauftragten Dienstleister erhalten von der Gesellschaft 
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Rahmen der 
Hauptversammlung können auch weitere personenbezogene Daten zu Anträgen, 
Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter 
erhoben werden. Im Übrigen werden personenbezogene Daten der Aktionäre 
und Aktionärsvertreter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet und zur Verfügung 
gestellt, namentlich durch das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen 
Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und zur Vermeidung von 
etwaigen Haftungsrisiken gespeichert und anschließend gelöscht. 
 
4. Rechte von Betroffenen und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 
 
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben als Betroffene unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung 
ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach 
Kapitel III der DSGVO. Zur Ausübung dieser Rechte gegenüber der Gesellschaft 
können sich die Aktionäre und Aktionärsvertreter unentgeltlich unter den 
oben genannten Kontaktdaten an die Gesellschaft oder direkt an den 
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden: Fresenius SE & Co. KGaA, 
Herr Dr. Christoph Bausewein, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg 
v. d. H., Deutschland, E-Mail: datenschutzbeauftragter@fresenius.com. Zudem 
steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. 
 
2019-04-02 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Fresenius SE & Co. KGaA 
             Else-Kröner-Straße 1 
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794891 2019-04-02 
 
 
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April 02, 2019 09:30 ET (13:30 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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