Mainz (ots) - An grundsätzlicher Bedeutung sind diese Sätze des Bundesgerichtshofs nicht zu überbieten: "Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu." Auf den Fall eines mit künstlicher Ernährung am leidvollen Leben erhaltenen Patienten bezogen, wirkt die Entscheidung erbarmungslos. Doch sie weist rechtsgeschichtlich und rechtssytematisch weit über den tragischen Einzelfall hinaus. Aus gutem Grund stellten die Autoren des Grundgesetzes den Wert des Lebens an die einsame Spitze - nur Jahre nach dem Ende einer Diktatur, die sich angemaßt hatte, unwertes Leben zu definieren und zu beenden. Auf der Grundlage des christlichen Menschenbilds wurden Existenz und Würde des Menschen dem staatlichen Zugriff entzogen. Das gilt erst recht, wenn das laut BGH "höchstrangige Rechtsgut" Leben mit der Vertretung minderer Interessen angefochten wird. Es wäre ein Fanal, Lebensverlängerung mit Schadenersatz zu bestrafen und damit das Leben unter bestimmten Umständen zum Schaden zu erklären. Um daraus abgeleitete Ansprüche geht es im aktuellen Urteil, nicht um die Ideologie, Leben um wirklich jeden Preis zu verlängern. Nicht einmal die katholische Kirche verfechtet den Zwang, weiterleben zu müssen. Damit ist das Urteil zugleich ein Plädoyer dafür, beizeiten mittels einer Patientenverfügung zu bestimmen, in Würde zu sterben. Denn eine Verlängerung des Lebens gegen den Willen des Patienten ist nicht erlaubt. Ihm aber bleibt es überlassen, diese letzte Entscheidung zu treffen. Ein Gericht darf das mit Recht nicht.
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