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DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza,
Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-03 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HUGO BOSS AG Metzingen ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der
am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 10:00 MESZ
im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS,
Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart, stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung *eingeladen.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der HUGO BOSS AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS
AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2018, des Berichts des Aufsichtsrates, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
und des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2018
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen sind im Internet unter
hauptversammlung.hugoboss.com
unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich.
Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO
BOSS AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von
190.080.000,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende
von 2,70 Euro je =
dividendenberechtigter 186.343.650,90
Namensstammaktie (69.016.167 Euro
Stück Namensstammaktien) für
das
Geschäftsjahr 2018
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 21. Mai 2019,
fällig.
Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
gehaltenen eigenen Namensstammaktien sind nach
dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt.
Der auf nicht dividendenberechtigte
Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit
Stück 1.383.833 Namensstammaktien, somit
3.736.349,10 Euro, wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG
gehaltenen eigenen Aktien bis zur
Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird
bei unveränderter Ausschüttung von 2,70 Euro
je dividendenberechtigter Namensstammaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den im Geschäftsjahr 2018
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den im Geschäftsjahr 2018
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten
Abschluss und den Zwischenlagebericht für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu
beschließen:
Die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Flughafenstr. 61
70629 Stuttgart
wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019,
sofern diese einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des § 4
Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderung*
Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014
erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals um bis zu EUR 35.200.000,00 Euro
läuft zum 12. Mai 2019 aus. Um die
Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu
versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und
flexibel decken zu können, soll die in § 4
Abs. 4 der Satzung bislang enthaltene Regelung
zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein
neues genehmigtes Kapital durch entsprechende
Satzungsänderung geschaffen werden. Die
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen
soll auf insgesamt 10 % des Grundkapitals
beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
a) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts*
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf
den Namen lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises, die
möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
auf eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
unmittelbarer bzw. entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
veräußert werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
dürfen 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1
und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das
Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
§ 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der
Ermächtigung zu streichen.
b) *Satzungsänderung*
Das von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014
unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, am
12. Mai 2019 ausgelaufene, aber noch in § 4
Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte
Kapital wird gestrichen und § 4 Abs. 4 der
Satzung wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf
den Namen lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
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