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Dow Jones News
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DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, 
Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HUGO BOSS AG Metzingen ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF 
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 10:00 MESZ 
 
im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, 
Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung *eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der HUGO BOSS AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS 
   AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
   2018, des Berichts des Aufsichtsrates, des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 
   und des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen sind im Internet unter 
 
   hauptversammlung.hugoboss.com 
 
   unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich. 
   Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO 
   BOSS AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
   190.080.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende 
   von 2,70 Euro je              = 
   dividendenberechtigter        186.343.650,90 
   Namensstammaktie (69.016.167  Euro 
   Stück Namensstammaktien) für 
   das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 21. Mai 2019, 
   fällig. 
 
   Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   gehaltenen eigenen Namensstammaktien sind nach 
   dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. 
   Der auf nicht dividendenberechtigte 
   Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit 
   Stück 1.383.833 Namensstammaktien, somit 
   3.736.349,10 Euro, wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG 
   gehaltenen eigenen Aktien bis zur 
   Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird 
   bei unveränderter Ausschüttung von 2,70 Euro 
   je dividendenberechtigter Namensstammaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
   unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
   beschließen: 
 
   Die 
 
    Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Flughafenstr. 61 
    70629 Stuttgart 
 
   wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, 
   sofern diese einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen werden, bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des § 4 
   Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 
   erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals um bis zu EUR 35.200.000,00 Euro 
   läuft zum 12. Mai 2019 aus. Um die 
   Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu 
   versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und 
   flexibel decken zu können, soll die in § 4 
   Abs. 4 der Satzung bislang enthaltene Regelung 
   zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein 
   neues genehmigtes Kapital durch entsprechende 
   Satzungsänderung geschaffen werden. Die 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen 
   soll auf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   beschränkt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
a) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf 
   den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären 
   steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
     Festlegung des Ausgabepreises, die 
     möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
     unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
     überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 
     10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
     Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
     auf eigene Aktien entfällt, die ab 
     Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
     unmittelbarer bzw. entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     veräußert werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   dürfen 10 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
   überschreiten. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
   wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
   und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das 
   Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht 
   oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, 
   § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der 
   Ermächtigung zu streichen. 
b) *Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 
   unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, am 
   12. Mai 2019 ausgelaufene, aber noch in § 4 
   Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte 
   Kapital wird gestrichen und § 4 Abs. 4 der 
   Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
   "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf 
   den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären 
   steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
     Festlegung des Ausgabepreises, die 
     möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
     unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
     überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 
     10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
     Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
     auf eigene Aktien entfällt, die ab 
     Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
     unmittelbarer bzw. entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     veräußert werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   dürfen 10 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
   überschreiten. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
   ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 
   2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das 
   Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht 
   oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, 
   § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der 
   Ermächtigung zu streichen." 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 6 der Tagesordnung:* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG einen schriftlichen Bericht über die 
   Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen 
   Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom 
   Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   hauptversammlung.hugoboss.com 
 
   unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich. Er 
   wird auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Das bisherige, von der Hauptversammlung am 13. 
   Mai 2014 beschlossene genehmigte Kapital ist 
   zum 12. Mai 2019 ausgelaufen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen deshalb der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 
   die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   vor, das sich am Umfang des bisherigen 
   genehmigten Kapitals orientieren soll. Unter 
   Punkt 6 der Tagesordnung wird dementsprechend 
   der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   35.200.000 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital). Mit dem 
   vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der 
   Vorstand der Gesellschaft in einem 
   angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft 
   gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand 
   verfolgte strategische Weiterentwicklung des 
   Konzerns und der gezielten Ausweitung der 
   Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten 
   jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen 
   anzupassen und in den sich wandelnden Märkten 
   im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel zu handeln. Dazu muss die 
   Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
   Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
   Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. 
   Da Entscheidungen über die Deckung eines 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die 
   Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. 
   Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals 
   hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
   Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals 
   sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und 
   die Finanzierung von Beteiligungserwerben. 
 
   _Bezugsrecht der Aktionäre_ 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 
   186 Abs. 1 AktG). Die Aktien können im Rahmen 
   dieses gesetzlichen Bezugsrechts den 
   Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch 
   mittelbar gewährt werden, ohne dass es dazu 
   einer expliziten Ermächtigung bedarf. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den 
   nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen 
   werden, wobei die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen 
   gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals beschränkt sein soll. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im 
   Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
   den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
   des Spitzenbetrages würden insbesondere bei 
   der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
   technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
   und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
   erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG_ 
 
   Mit Zustimmung des Aufsichtsrates soll das 
   Bezugsrecht ferner bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2, 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden 
   können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse 
   der Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe 
   der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Möglichkeiten schnell und flexibel sowie 
   kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
   bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
   erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts 
   können der Eigenkapitalbedarf aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen sehr 
   zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue 
   Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
   werden. 
 
   Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und 
   reibungslose Platzierung wäre bei Beibehaltung 
   des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet 
   § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist 
   bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
   bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern ist rückläufigen Aktienkursen während 
   der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
   die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Diese 
   Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter 
   optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten 
   Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
   insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie 
   in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen 
   Märkten Marktchancen schnell und flexibel 
   nutzen und einen dadurch entstehenden 
   Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
   kurzfristig decken können muss. 
 
   Der Ausgabepreis, der möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien festgelegt werden soll, 
   und damit das der Gesellschaft 
   zufließende Geld für die neuen Aktien 
   wird sich am Börsenpreis der schon 
   börsennotierten Aktien orientieren und den 
   aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, 
   voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, 
   jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % 
   unterschreiten. 
 
   Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf 
   diese Begrenzung ist die Veräußerung 
   eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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