DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza,
Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-03 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HUGO BOSS AG Metzingen ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der
am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 10:00 MESZ
im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS,
Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart, stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung *eingeladen.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der HUGO BOSS AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS
AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2018, des Berichts des Aufsichtsrates, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
und des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2018
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen sind im Internet unter
hauptversammlung.hugoboss.com
unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich.
Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO
BOSS AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von
190.080.000,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende
von 2,70 Euro je =
dividendenberechtigter 186.343.650,90
Namensstammaktie (69.016.167 Euro
Stück Namensstammaktien) für
das
Geschäftsjahr 2018
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 21. Mai 2019,
fällig.
Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
gehaltenen eigenen Namensstammaktien sind nach
dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt.
Der auf nicht dividendenberechtigte
Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit
Stück 1.383.833 Namensstammaktien, somit
3.736.349,10 Euro, wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG
gehaltenen eigenen Aktien bis zur
Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird
bei unveränderter Ausschüttung von 2,70 Euro
je dividendenberechtigter Namensstammaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den im Geschäftsjahr 2018
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den im Geschäftsjahr 2018
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten
Abschluss und den Zwischenlagebericht für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu
beschließen:
Die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Flughafenstr. 61
70629 Stuttgart
wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019,
sofern diese einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des § 4
Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderung*
Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014
erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des
Grundkapitals um bis zu EUR 35.200.000,00 Euro
läuft zum 12. Mai 2019 aus. Um die
Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu
versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und
flexibel decken zu können, soll die in § 4
Abs. 4 der Satzung bislang enthaltene Regelung
zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein
neues genehmigtes Kapital durch entsprechende
Satzungsänderung geschaffen werden. Die
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen
soll auf insgesamt 10 % des Grundkapitals
beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
a) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts*
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf
den Namen lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht
der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises, die
möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
auf eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
unmittelbarer bzw. entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
veräußert werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
dürfen 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1
und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das
Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
§ 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der
Ermächtigung zu streichen.
b) *Satzungsänderung*
Das von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014
unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, am
12. Mai 2019 ausgelaufene, aber noch in § 4
Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte
Kapital wird gestrichen und § 4 Abs. 4 der
Satzung wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf
den Namen lautende Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-
Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises, die
möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
auf eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
unmittelbarer bzw. entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
veräußert werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
dürfen 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
überschreiten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und
2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das
Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht
oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
§ 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der
Ermächtigung zu streichen."
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Punkt 6 der Tagesordnung:*
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz
2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG einen schriftlichen Bericht über die
Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen
Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
hauptversammlung.hugoboss.com
unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich. Er
wird auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Das bisherige, von der Hauptversammlung am 13.
Mai 2014 beschlossene genehmigte Kapital ist
zum 12. Mai 2019 ausgelaufen. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen deshalb der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
vor, das sich am Umfang des bisherigen
genehmigten Kapitals orientieren soll. Unter
Punkt 6 der Tagesordnung wird dementsprechend
der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR
35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu
35.200.000 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital). Mit dem
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der
Vorstand der Gesellschaft in einem
angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft
gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand
verfolgte strategische Weiterentwicklung des
Konzerns und der gezielten Ausweitung der
Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten
jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen
anzupassen und in den sich wandelnden Märkten
im Interesse ihrer Aktionäre schnell und
flexibel zu handeln. Dazu muss die
Gesellschaft - unabhängig von konkreten
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen.
Da Entscheidungen über die Deckung eines
Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu
treffen sind, ist es wichtig, dass die
Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der
jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist.
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals
hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis
Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die
Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals
sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und
die Finanzierung von Beteiligungserwerben.
_Bezugsrecht der Aktionäre_
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. §
186 Abs. 1 AktG). Die Aktien können im Rahmen
dieses gesetzlichen Bezugsrechts den
Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch
mittelbar gewährt werden, ohne dass es dazu
einer expliziten Ermächtigung bedarf. Das
Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den
nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen
werden, wobei die Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen
gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 10 %
des Grundkapitals beschränkt sein soll.
_Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_
Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im
Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne
den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrages würden insbesondere bei
der Kapitalerhöhung um runde Beträge die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung
und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch Verkauf
über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
_Bezugsrechtsausschluss bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG_
Mit Zustimmung des Aufsichtsrates soll das
Bezugsrecht ferner bei Barkapitalerhöhungen
gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden
können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse
der Gesellschaft an der Erzielung eines
bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe
der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die
Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietende
Möglichkeiten schnell und flexibel sowie
kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine
bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im
Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre
erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts
können der Eigenkapitalbedarf aus sich
kurzfristig bietenden Marktchancen sehr
zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen
werden.
Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und
reibungslose Platzierung wäre bei Beibehaltung
des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der
Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu
beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über
mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu
nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit über seine Ausübung die
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Schließlich kann bei Einräumung eines
Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge
der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige
bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren,
sondern ist rückläufigen Aktienkursen während
der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für
die Gesellschaft ungünstigen
Eigenkapitalbeschaffung führen können. Diese
Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter
optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten
Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft
insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie
in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen
Märkten Marktchancen schnell und flexibel
nutzen und einen dadurch entstehenden
Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr
kurzfristig decken können muss.
Der Ausgabepreis, der möglichst zeitnah zur
Platzierung der Aktien festgelegt werden soll,
und damit das der Gesellschaft
zufließende Geld für die neuen Aktien
wird sich am Börsenpreis der schon
börsennotierten Aktien orientieren und den
aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich,
voraussichtlich nicht um mehr als 3 %,
jedenfalls aber nicht um mehr als 5 %
unterschreiten.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung ist die Veräußerung
eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -3-
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Aktionäre haben auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. _Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen_ Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu leisten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, soweit dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. _Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen_ Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sowohl gegen Bareinlagen, als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen abgesichert. _Ausnutzung des Genehmigten Kapitals_ Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2019 beträgt die Gesamtzahl der Aktien an der Gesellschaft 70.400.000 nennwertlose Namensstammaktien und die Gesamtzahl der Stimmrechte somi 70.400.000, wovon 1.383.833 Stimmrechte aus eigenen nennwertlosen Namensstammaktien ruhen. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* _Anmeldung_ Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, der 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ; die Anmeldung muss unter folgender Adresse zugehen: HUGO BOSS AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch per Internet gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter hauptversammlung.hugoboss.com unter "Hauptversammlung 2019", Unterpunkt "Service zur Hauptversammlung" unter dem Link "Online-Service zur Hauptversammlung" anmelden. Den Online-Zugang erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben. Mit ihrer Anmeldung (mit Aktionärsnummer und individueller Zugangsnummer oder nach Registrierung mit Aktionärsnummer und selbst vergebenem Zugangspasswort) können Sie bis Donnerstag, den 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ Eintrittskarten bestellen. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen unser Internetservice bis Donnerstag, den 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ für Änderungen Ihrer Eintrittskartenbestellung und bis Mittwoch, den 15. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ für Vollmachts- und Weisungserteilung (sowie deren Änderung) zur Verfügung. Bei Anmeldungen durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt sind, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres Internetservice. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung genutzt werden kann, sowie auf der genannten Internetseite. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über Deutsche Bank Shareholder Services, 6201 15th Avenue Brooklyn, NY 11219 USA, E-Mail: db@amstock.com erhalten. _Freie Verfügbarkeit der Aktien_ Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages (Donnerstag, 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ) entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit von jeweils einschließlich 10. Mai 2019 bis 16. Mai 2019 erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Umschreibungsstopp bzw. Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 09. Mai 2019. _Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -4-
ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform oder sind über den oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung zu erteilen; § 135 AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung, Aktionäre oder der Bevollmächtigte können für den Nachweis einer Vollmacht den Vollmachtsabschnitt auf dem Einladungsschreiben oder das im Internet unter hauptversammlung.hugoboss.com unter "Hauptversammlung 2019" zur Verfügung stehende Formular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung: HUGO BOSS AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr MESZ auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart, zur Verfügung. Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. _Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ Wir bieten unseren Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, zusätzlich an, sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Weisungen zu Verfahrensfragen nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung bis spätestens Mittwoch, den 15. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: HUGO BOSS AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 oder per Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de oder per Internet gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter hauptversammlung.hugoboss.com unter dem Link "Online-Service zur Hauptversammlung". Aktionäre, die die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter über das Internet vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Ihre Aktionärsnummer sowie das Zugangspasswort erhalten Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post übersandt; Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters über das Internet muss die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) bis spätestens Mittwoch, den 15. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ erfolgen. Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ab 9:00 Uhr MESZ die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart zur Verfügung. Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten Internetseite. _Hinweise zur Nutzung des Internetservice bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen unser Internetservice für Änderungen Ihrer Vollmachts- und Weisungserteilung bis Mittwoch, den 15. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ zur Verfügung. Bei Anmeldungen durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt sind, gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres Internetservice. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der oben genannten Internetseite. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Internetservice zur Hauptversammlung keine Weisungen erteilen können zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge, soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht worden sind oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung keine Wortmeldungen oder Fragen, keine Anträge und keine Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegengenommen werden. Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter hauptversammlung.hugoboss.com unter "Hauptversammlung 2019" folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 1. der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; 2. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, namentlich die unter Punkt 1 der Tagesordnung genannten Unterlagen; 3. Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG* _Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB, d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft (HUGO BOSS AG, Vorstand, Dieselstraße 12, 72555 Metzingen, hauptversammlung@hugoboss.com) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 15. April 2019, 24:00 Uhr MESZ. Die Antragsteller müssen ausweislich des Aktienregisters Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sein und müssen nachweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG_
Aktionäre können Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
(vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es
verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzuzählen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Mittwoch, der 01. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ. Ein
Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG
vorliegt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach §
127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend, insbesondere gilt auch hier Mittwoch, der
01. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin,
bis zu dem Wahlvorschläge unter der nachfolgend
genannten Adresse zugegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
sind ausschließlich zu richten an:
HUGO BOSS AG
Vorstand
Dieselstraße 12
72555 Metzingen
oder per E-Mail: hauptversammlung@hugoboss.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären (einschließlich des Namens des
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung)
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
unter
hauptversammlung.hugoboss.com
unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
_Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1
AktG_
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. §
131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen
der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in
§ 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der
Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der
Aktionäre für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für
einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner
zeitlich angemessen beschränken.
_Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der
Ausübung der vorgenannten Rechte_
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der
Ausübung der vorgenannten Rechte und ihrer Grenzen sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.hugoboss.com
unter "Hauptversammlung 2019" unter "Hinweise
gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre" enthalten.
Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse unter der Internetadresse
hauptversammlung.hugoboss.com
unter "Hauptversammlung 2019" bekannt gegeben.
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre*
Die HUGO BOSS AG verarbeitet als Verantwortlicher
personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der
Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie
gegebenenfalls personenbezogene Daten der
Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze. Die Aktien der HUGO BOSS AG sind
Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft und die Führung des Aktienregisters sind
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO
i.V.m. §§ 118 ff. sowie i.V.m. § 67 AktG. Soweit die
Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur
Verfügung stellen, erhält die HUGO BOSS AG diese in der
Regel von der Depotbank des Aktionärs.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung
der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre
ausschließlich nach Weisung der HUGO BOSS AG und
nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der
Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten
Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten
der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die
Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der
Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung
nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der
Hauptversammlung teilnehmen, insbesondere über das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 129
AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
einsehbar.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die
Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu
beantragen. Zudem steht den Aktionären ein
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den
Datenschutzbeauftragten der HUGO BOSS AG unter:
HUGO BOSS AG
Datenschutzbeauftragter
Dieselstraße 12
72555 Metzingen, Deutschland
Telefon: +49 7123 94 80999
Telefax: +49 7123 94 880999
E-Mail: datenschutz@hugoboss.com
Metzingen, im März 2019
_Der Vorstand_
2019-04-03 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HUGO BOSS AG
Dieselstrasse 12
72555 Metzingen
Deutschland
Telefon: +49 7123 9482401
Fax: +49 7123 80273
E-Mail: nikolai_vokuhl@hugoboss.com
Internet: https://group.hugoboss.com/
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WKN: A1PHFF
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
795433 2019-04-03
(END) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)