Anzeige
Mehr »
Dienstag, 01.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese KI-Biotech-Aktie revolutioniert die Krebstherapie: Lernen Sie Rakovina Therapeutics kennen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
140 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2019 in Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, 
Saal C1, 70629 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HUGO BOSS AG Metzingen ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF 
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 10:00 MESZ 
 
im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, 
Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung *eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der HUGO BOSS AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS 
   AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
   2018, des Berichts des Aufsichtsrates, des 
   Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 
   und des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen sind im Internet unter 
 
   hauptversammlung.hugoboss.com 
 
   unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich. 
   Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO 
   BOSS AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
   190.080.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende 
   von 2,70 Euro je              = 
   dividendenberechtigter        186.343.650,90 
   Namensstammaktie (69.016.167  Euro 
   Stück Namensstammaktien) für 
   das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 21. Mai 2019, 
   fällig. 
 
   Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   gehaltenen eigenen Namensstammaktien sind nach 
   dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. 
   Der auf nicht dividendenberechtigte 
   Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit 
   Stück 1.383.833 Namensstammaktien, somit 
   3.736.349,10 Euro, wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG 
   gehaltenen eigenen Aktien bis zur 
   Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird 
   bei unveränderter Ausschüttung von 2,70 Euro 
   je dividendenberechtigter Namensstammaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
   unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
   beschließen: 
 
   Die 
 
    Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Flughafenstr. 61 
    70629 Stuttgart 
 
   wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, 
   sofern diese einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen werden, bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des § 4 
   Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 
   erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals um bis zu EUR 35.200.000,00 Euro 
   läuft zum 12. Mai 2019 aus. Um die 
   Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu 
   versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und 
   flexibel decken zu können, soll die in § 4 
   Abs. 4 der Satzung bislang enthaltene Regelung 
   zum Genehmigten Kapital aufgehoben und ein 
   neues genehmigtes Kapital durch entsprechende 
   Satzungsänderung geschaffen werden. Die 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen 
   soll auf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   beschränkt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
a) *Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf 
   den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären 
   steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
     Festlegung des Ausgabepreises, die 
     möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
     unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
     überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 
     10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
     Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
     auf eigene Aktien entfällt, die ab 
     Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
     unmittelbarer bzw. entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     veräußert werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   dürfen 10 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
   überschreiten. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
   wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
   und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das 
   Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht 
   oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, 
   § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der 
   Ermächtigung zu streichen. 
b) *Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 
   unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, am 
   12. Mai 2019 ausgelaufene, aber noch in § 4 
   Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte 
   Kapital wird gestrichen und § 4 Abs. 4 der 
   Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
   "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates um bis zu EUR 35.200.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf 
   den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären 
   steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-

Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
   - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
     Festlegung des Ausgabepreises, die 
     möglichst zeitnah zur Platzierung der 
     Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
     unterschreitet und die ausgegebenen Aktien 
     insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
     Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
     überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 
     10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
     Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
     auf eigene Aktien entfällt, die ab 
     Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
     unmittelbarer bzw. entsprechender 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
     veräußert werden; 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
   dürfen 10 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
   überschreiten. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
   ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 
   2 sowie des § 4 Abs. 4 der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das 
   Genehmigte Kapital bis zum 15. Mai 2024 nicht 
   oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, 
   § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der 
   Ermächtigung zu streichen." 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 6 der Tagesordnung:* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG einen schriftlichen Bericht über die 
   Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen 
   Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom 
   Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   hauptversammlung.hugoboss.com 
 
   unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich. Er 
   wird auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Das bisherige, von der Hauptversammlung am 13. 
   Mai 2014 beschlossene genehmigte Kapital ist 
   zum 12. Mai 2019 ausgelaufen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen deshalb der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 
   die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   vor, das sich am Umfang des bisherigen 
   genehmigten Kapitals orientieren soll. Unter 
   Punkt 6 der Tagesordnung wird dementsprechend 
   der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
   35.200.000 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital). Mit dem 
   vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der 
   Vorstand der Gesellschaft in einem 
   angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft 
   gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand 
   verfolgte strategische Weiterentwicklung des 
   Konzerns und der gezielten Ausweitung der 
   Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten 
   jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen 
   anzupassen und in den sich wandelnden Märkten 
   im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel zu handeln. Dazu muss die 
   Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
   Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
   Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. 
   Da Entscheidungen über die Deckung eines 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
   treffen sind, ist es wichtig, dass die 
   Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. 
   Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals 
   hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
   Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals 
   sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und 
   die Finanzierung von Beteiligungserwerben. 
 
   _Bezugsrecht der Aktionäre_ 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 
   186 Abs. 1 AktG). Die Aktien können im Rahmen 
   dieses gesetzlichen Bezugsrechts den 
   Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch 
   mittelbar gewährt werden, ohne dass es dazu 
   einer expliziten Ermächtigung bedarf. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den 
   nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen 
   werden, wobei die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen 
   gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals beschränkt sein soll. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im 
   Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
   den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
   des Spitzenbetrages würden insbesondere bei 
   der Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
   technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
   und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
   erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
   über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG_ 
 
   Mit Zustimmung des Aufsichtsrates soll das 
   Bezugsrecht ferner bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2, 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden 
   können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse 
   der Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe 
   der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Möglichkeiten schnell und flexibel sowie 
   kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
   bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
   erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts 
   können der Eigenkapitalbedarf aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen sehr 
   zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue 
   Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen 
   werden. 
 
   Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und 
   reibungslose Platzierung wäre bei Beibehaltung 
   des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet 
   § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu 
   nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist 
   bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 
   bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
   sondern ist rückläufigen Aktienkursen während 
   der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
   die Gesellschaft ungünstigen 
   Eigenkapitalbeschaffung führen können. Diese 
   Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter 
   optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten 
   Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
   insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie 
   in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen 
   Märkten Marktchancen schnell und flexibel 
   nutzen und einen dadurch entstehenden 
   Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
   kurzfristig decken können muss. 
 
   Der Ausgabepreis, der möglichst zeitnah zur 
   Platzierung der Aktien festgelegt werden soll, 
   und damit das der Gesellschaft 
   zufließende Geld für die neuen Aktien 
   wird sich am Börsenpreis der schon 
   börsennotierten Aktien orientieren und den 
   aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, 
   voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, 
   jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % 
   unterschreiten. 
 
   Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf 
   diese Begrenzung ist die Veräußerung 
   eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -3-

der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgt. Durch diese Vorgaben wird im Einklang 
   mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis 
   der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz 
   ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die 
   Aktionäre haben auf Grund des börsenkursnahen 
   Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund 
   der größenmäßigen Begrenzung der 
   bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch Erwerb der 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   Es ist daher sichergestellt, dass in 
   Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
   Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
   bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
   gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im 
   Interesse aller Aktionäre weitere 
   Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss bei 
   Sachkapitalerhöhungen_ 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates ferner bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   ausgeschlossen werden können. Damit wird der 
   Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der 
   Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern einzusetzen. So kann sich in 
   Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu 
   leisten. Die Möglichkeit, Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu 
   können, ist insbesondere im internationalen 
   Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
   erforderlich und schafft den notwendigen 
   Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu 
   nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
   optimalen Finanzierungsstruktur kann die 
   Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die 
   Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, in 
   geeigneten Fällen auch größere 
   Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu 
   erwerben, soweit dies im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
   Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
   Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis 
   zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird 
   bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
   gewahrt bleiben und ein angemessener 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt 
   wird. 
 
   _Beschränkung des Gesamtumfangs 
   bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen_ 
 
   Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen sowohl gegen 
   Bareinlagen, als auch gegen Sacheinlagen 
   ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
   Durch diese Kapitalgrenze wird der 
   Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe 
   von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese 
   Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer 
   Beteiligungen abgesichert. 
 
   _Ausnutzung des Genehmigten Kapitals_ 
 
   Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
   wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
   er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies 
   nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
   Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse 
   der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2019 
beträgt die Gesamtzahl der Aktien an der Gesellschaft 
70.400.000 nennwertlose Namensstammaktien und die 
Gesamtzahl der Stimmrechte somi 70.400.000, wovon 
1.383.833 Stimmrechte aus eigenen nennwertlosen 
Namensstammaktien ruhen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
_Anmeldung_ 
 
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung 
sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und 
rechtzeitig angemeldet sind. 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage 
vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung 
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist somit Donnerstag, der 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ; 
die Anmeldung muss unter folgender Adresse zugehen: 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich auch per Internet gemäß dem von der 
Gesellschaft festgelegten Verfahren unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2019", Unterpunkt "Service zur 
Hauptversammlung" unter dem Link "Online-Service zur 
Hauptversammlung" anmelden. Den Online-Zugang erhalten 
Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und der 
zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die Sie den 
Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. 
Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen 
Zugangspasswort für den elektronischen Versand der 
Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, 
verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das 
Zugangspasswort, das sie im Rahmen der Registrierung 
vergeben haben. Mit ihrer Anmeldung (mit 
Aktionärsnummer und individueller Zugangsnummer oder 
nach Registrierung mit Aktionärsnummer und selbst 
vergebenem Zugangspasswort) können Sie bis Donnerstag, 
den 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ Eintrittskarten 
bestellen. 
 
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen 
unser Internetservice bis Donnerstag, den 09. Mai 2019, 
24:00 Uhr MESZ für Änderungen Ihrer 
Eintrittskartenbestellung und bis Mittwoch, den 15. Mai 
2019, 24:00 Uhr MESZ für Vollmachts- und 
Weisungserteilung (sowie deren Änderung) zur 
Verfügung. Bei Anmeldungen durch Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen sowie Personen, Institute und 
Unternehmen, die diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 
135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellt sind, gelten Besonderheiten in Bezug auf 
die Nutzung unseres Internetservice. Einzelheiten 
entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf 
dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten 
Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung 
genutzt werden kann, sowie auf der genannten 
Internetseite. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
Personen, Institute oder Unternehmen können das 
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als 
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs 
ausüben. 
 
Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden 
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre - ohne ihr Recht auf Teilnahme an der 
Hauptversammlung einschränken zu wollen -, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können 
weitere Informationen über Deutsche Bank Shareholder 
Services, 6201 15th Avenue Brooklyn, NY 11219 USA, 
E-Mail: db@amstock.com erhalten. 
 
_Freie Verfügbarkeit der Aktien_ 
 
Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter 
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für 
das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister 
eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. 
Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages 
(Donnerstag, 09. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ) entsprechen, 
da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der 
Zeit von jeweils einschließlich 10. Mai 2019 bis 
16. Mai 2019 erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung 
verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
Umschreibungsstopp bzw. Technical Record Date) ist 
daher der Ablauf des 09. Mai 2019. 
 
_Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen 
Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine 
Vereinigung von Aktionären ausüben lassen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -4-

ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär 
oder den Bevollmächtigten nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG der Textform oder sind über den oben genannten 
Internetservice zur Hauptversammlung zu erteilen; § 135 
AktG bleibt unberührt. Aktionäre können für die 
Vollmachtserteilung, Aktionäre oder der Bevollmächtigte 
können für den Nachweis einer Vollmacht den 
Vollmachtsabschnitt auf dem Einladungsschreiben oder 
das im Internet unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2019" zur Verfügung stehende 
Formular benutzen; möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises 
der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten 
stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse 
bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung: 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr 
MESZ auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung im Internationalen Congresszentrum 
Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart, 
zur Verfügung. 
 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG 
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere 
der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, 
Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit 
dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht ab. 
Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem 
bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein 
Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte 
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten 
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG 
die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
_Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären, die im Aktienregister 
eingetragen sind, zusätzlich an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts 
vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft 
folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter 
dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen 
Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche 
ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht 
vertreten. Weisungen zu Verfahrensfragen nehmen die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht 
entgegen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter 
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit 
dem Einladungsschreiben zugesandte Vollmachts- und 
Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der 
Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die 
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher 
Weisungen müssen bei der Gesellschaft nach erfolgter 
rechtzeitiger Anmeldung bis spätestens Mittwoch, den 
15. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ unter der nachstehend 
genannten Adresse eingehen: 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
oder per Internet gemäß dem von der Gesellschaft 
festgelegten Verfahren unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter dem Link "Online-Service zur Hauptversammlung". 
 
Aktionäre, die die Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter über das Internet vornehmen 
möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
zugehörige Zugangspasswort. Ihre Aktionärsnummer sowie 
das Zugangspasswort erhalten Sie mit dem 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post 
übersandt; Aktionäre, die sich mit einem selbst 
vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen 
Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert 
haben, verwenden anstelle der individuellen 
Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen 
der Registrierung vergeben haben. Auch im Fall der 
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters über das 
Internet muss die Erteilung der Vollmacht (mit 
Weisungen) bis spätestens Mittwoch, den 15. Mai 2019, 
24:00 Uhr MESZ erfolgen. 
 
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die 
Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von 
Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft ab 9:00 Uhr MESZ die Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im 
Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, 
Messepiazza, Saal C1, 70629 Stuttgart zur Verfügung. 
 
Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich 
auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben 
übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten 
Internetseite. 
 
_Hinweise zur Nutzung des Internetservice bei 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ 
 
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen 
unser Internetservice für Änderungen Ihrer 
Vollmachts- und Weisungserteilung bis Mittwoch, den 15. 
Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ zur Verfügung. Bei Anmeldungen 
durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie 
Personen, Institute und Unternehmen, die diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt sind, 
gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung unseres 
Internetservice. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der 
oben genannten Internetseite. Bitte beachten Sie, dass 
Sie bei Nutzung des Internetservice zur 
Hauptversammlung keine Weisungen erteilen können zu 
etwaigen Abstimmungen über eventuelle 
Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
sonstige Anträge, soweit diese nicht im Vorfeld der 
Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen 
zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht worden sind 
oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. 
Ebenso können über den Internetservice zur 
Hauptversammlung keine Wortmeldungen oder Fragen, keine 
Anträge und keine Widersprüche gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegengenommen werden. 
Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem 
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie 
auf der oben genannten Internetseite. 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
werden über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2019" folgende Informationen 
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 
 
1. der Inhalt der Einberufung mit der 
   Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl 
   der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung; 
2. die der Versammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, namentlich die unter Punkt 1 der 
   Tagesordnung genannten Unterlagen; 
3. Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
   Vertretung verwendet werden können. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist 
schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB, 
d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den 
Vorstand der Gesellschaft (HUGO BOSS AG, Vorstand, 
Dieselstraße 12, 72555 Metzingen, 
hauptversammlung@hugoboss.com) zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 15. 
April 2019, 24:00 Uhr MESZ. 
 
Die Antragsteller müssen ausweislich des 
Aktienregisters Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens sein und müssen nachweisen, 
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom 
Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur 
Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, 
halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 
AktG sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 
AktG findet entsprechende Anwendung. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es 
verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
mitzuzählen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
Mittwoch, der 01. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ. Ein 
Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 
127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es 
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
entsprechend, insbesondere gilt auch hier Mittwoch, der 
01. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, 
bis zu dem Wahlvorschläge unter der nachfolgend 
genannten Adresse zugegangen sein müssen, um noch 
zugänglich gemacht zu werden. 
 
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG 
sind ausschließlich zu richten an: 
 
 HUGO BOSS AG 
 Vorstand 
 Dieselstraße 12 
 72555 Metzingen 
 oder per E-Mail: hauptversammlung@hugoboss.com 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären (einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2019" zugänglich gemacht. 
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
_Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 
131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
der Aussprache zu stellen. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften 
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in 
§ 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der 
Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung kann der 
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
Aktionäre für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für 
einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner 
zeitlich angemessen beschränken. 
 
_Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der 
Ausübung der vorgenannten Rechte_ 
 
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der 
Ausübung der vorgenannten Rechte und ihrer Grenzen sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2019" unter "Hinweise 
gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten 
der Aktionäre" enthalten. 
 
Nach der Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter der Internetadresse 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2019" bekannt gegeben. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die HUGO BOSS AG verarbeitet als Verantwortlicher 
personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, 
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der 
Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie 
gegebenenfalls personenbezogene Daten der 
Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze. Die Aktien der HUGO BOSS AG sind 
Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
Gesellschaft und die Führung des Aktienregisters sind 
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO 
i.V.m. §§ 118 ff. sowie i.V.m. § 67 AktG. Soweit die 
Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur 
Verfügung stellen, erhält die HUGO BOSS AG diese in der 
Regel von der Depotbank des Aktionärs. 
 
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung 
der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister 
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
ausschließlich nach Weisung der HUGO BOSS AG und 
nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der 
Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten 
Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten 
der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind 
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die 
Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, 
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die 
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung 
nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im 
Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder 
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine 
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen, insbesondere über das 
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 129 
AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter 
einsehbar. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die 
Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten 
personenbezogenen Daten zu erhalten und die 
Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen 
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu 
beantragen. Zudem steht den Aktionären ein 
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den 
Datenschutzbeauftragten der HUGO BOSS AG unter: 
 
HUGO BOSS AG 
Datenschutzbeauftragter 
Dieselstraße 12 
72555 Metzingen, Deutschland 
Telefon: +49 7123 94 80999 
Telefax: +49 7123 94 880999 
E-Mail: datenschutz@hugoboss.com 
 
Metzingen, im März 2019 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-03 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HUGO BOSS AG 
             Dieselstrasse 12 
             72555 Metzingen 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7123 9482401 
Fax:         +49 7123 80273 
E-Mail:      nikolai_vokuhl@hugoboss.com 
Internet:    https://group.hugoboss.com/ 
ISIN:        DE000A1PHFF7 
WKN:         A1PHFF 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
795433 2019-04-03 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.