DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Karlsruhe, Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: init innovation in traffic systems SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Karlsruhe, Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-03 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. init innovation in traffic system SE Karlsruhe ISIN DE0005759807 WKN 575 980 Der Vorstand der Gesellschaft lädt hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung* der init innovation in traffic systems SE (kurz init SE) ein. Sie findet am *Mittwoch, den 15. Mai 2019, 10:00 Uhr*, im Konzerthaus des Kongresszentrums, Festplatz 9, 76137 Karlsruhe, statt. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2018* Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum Download bereit und werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos übersandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von Euro 24.209.327,22 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Euro 1.202.117,40 Dividende von Euro 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in die Euro 0,00 Gewinnrücklage Vortrag auf neue Rechnung Euro 23.007.209,82 Bilanzgewinn Euro 24.209.327,22 Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 20. Mai 2019, fällig. Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag genannten Werte beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der eigenen Aktien dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 10.017.645. Bis zur Hauptversammlung am 15. Mai 2019 kann sich durch den Erwerb eigener Aktien oder durch die Veräußerung eigener Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,12 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses 2019, sofern eine solche durchgeführt wird, zu wählen. 6. *Genehmigtes Kapital* *Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 der Satzung um folgenden Absatz 5 zu ergänzen; die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8. Der neue Absatz 5 lautet wie folgt: 'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 15. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt 1.004.000,00 durch Ausgabe neuer stimmberechtigter oder stimmrechtsloser, auf den Inhaber lautender Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2019'). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere für folgende Fälle auszuschließen: * Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu insgesamt 10% sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; * soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände; * für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge; * um zusätzliche Kapitalmärkte zu erschließen; * für eine im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegende Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder Verschmelzungen; * um bis zu 250.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien zu überlassen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag, der Gattung und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2019 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2019 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 anzupassen.' 7. *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 8 Abs. 1* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu fassen: 'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.' 8. *Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern* A. Der Aufsichtsrat der init SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1 der Satzung der init SE aus von der Hauptversammlung zu wählenden Personen zusammen. Mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung enden die Amtszeiten von Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig, Herrn Drs. Hans Rat und Herrn Dipl.-Ing. Ulrich Sieg als Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, die folgenden Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
a) Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig wohnhaft in Ostfildern, Deutschland Jahrgang 1948 Selbständiger Unternehmensberater Aufsichtsratsmitglied der init SE seit 2011, Vorsitzender seit 2014 * Ehemaliges Vorstandsmitglied der Ed. Züblin AG * Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG * Vorstandsmitglied der Stiftung Bauwesen, Stuttgart Aktuelle Mandate: Keine Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 DCGK): Es liegen keine Beziehungen zu Organen der init SE oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der init SE vor. b) Dipl.-Ing. Ulrich Sieg wohnhaft in Jork, Deutschland Jahrgang 1949 Beratender Ingenieur mit Spezialgebiet ÖPNV Aussichtsratsmitglied der init SE seit 2014, stellvertretender Vorsitzender seit 2016 * Ehemaliger stv. Vorstandsvorsitzender und Technischer Vorstand der Hamburger Hochbahn AG Aktuelle Mandate: Herr Dipl.-Ing. Ulrich Sieg ist Mitglied im Aufsichtsrat der SECURITAS Holding GmbH, Düsseldorf und ist Beiratsmitglied der HanseCom Public Transport Ticketing Solutions GmbH, Hamburg. Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 DCGK): Es liegen keine Beziehungen zu Organen der init SE oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der init SE vor. c) Drs. Hans Rat wohnhaft in Schoonhoven, Niederlande Jahrgang 1945 Geschäftsführer Beaux Jardins B.V., Schoonhoven, Niederlande Aufsichtsratsmitglied der init SE seit 2012 * Ehrengeneralsekretär der UITP Aktuelle Mandate: keine Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 DCGK): Es liegen keine Beziehungen zu Organen der init SE oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der init SE vor. B. Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, die folgende Person zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat der init SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1 der Satzung der init SE aus von der Hauptversammlung zu wählenden Personen zusammen. Christina Greschner wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland Jahrgang 1977 Dipl.-Ing. (FH), M.A. Family Entrepreneurship, derzeit in Elternzeit Aktuelle Mandate: keine Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 DCGK): Frau Christina Greschner ist die Tochter des Vorstandsvorsitzenden. C. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats als Ersatzmitglied zu wählen: Dr. Gottfried Greschner wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland Jahrgang 1946 Vorstandsvorsitzender der init SE Aktuelle Mandate: Herr Dr. Gottfried Greschner ist Non-Executive Director der Tochtergesellschaft INIT Innovations in Transportation Inc., Chesapeake, Virginia/USA, und Präsident des Verwaltungsrats der INIT Swiss AG in Neuhausen, Schweiz. Dieser Wahlvorschlag des Aufsichtsrats beruht im Einklang mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG auf einem Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der init SE halten. Herr Dr. Gottfried Greschner wird im Fall seiner Wahl vor einem Nachrücken sicherstellen, dass seine Ämter als Vorstand der Gesellschaft sowie als gesetzlicher Vertreter oder einem Aufsichtsrat vergleichbaren Ämter in sämtlichen von der init SE abhängigen Unternehmen enden. Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 DCGK): Nach Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Zwischen Herrn Dr. Gottfried Greschner und der Gesellschaft bestehen solche maßgebenden geschäftlichen Beziehungen. Herr Dr. Gottfried Greschner hielt zum 31. März 2019 (teilweise mittelbar) 3.458.400 Aktien an der init SE, was rund 34,4 Prozent des Grundkapitals entspricht. Daneben mietet die init SE das Bürogebäude in der Käppelestraße 6 in Karlsruhe zu 67,39 Prozent von der Dr. Gottfried Greschner GmbH & Co. Vermögens-Verwaltungs KG, Karlsruhe, deren Gesellschafter Herr Dr. Gottfried Greschner ist. Bei den Wahlen zum Aufsichtsrat ist eine Einzelwahl der Mitglieder vorgesehen. Ferner ist vorgesehen, Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig im Fall seiner Wiederwahl dem Aufsichtsrat erneut als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung durchgeführt werden. Im Falle des Nachrückens des Ersatzmitgliedes soll dieses den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Der sofortige Eintritt in den Aufsichtsrat und beabsichtigte Übernahme des Aufsichtsratsvorsitzes nach Ende seiner Vorstandstätigkeit erlaubt Herrn Dr. Gottfried Greschner, seine jahrzehntelangen Erfahrungen aus der Leitung der Gesellschaft und seine umfangreichen Kenntnisse der von der Gesellschaft eingesetzten Technologie zum Wohle der Gesellschaft in die Tätigkeit der Überwachung und Beratung des Vorstands einzubringen. Die Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten sowie das Kompetenzprofil in seiner Gesamtheit sind auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. 9. *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsratsmitgliedern neben dem Ersatz ihrer Auslagen sowie dem Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer ab dem Geschäftsjahr 2019 folgende Vergütung zu bezahlen: Die jährliche Aufsichtsratsvergütung besteht aus einem festen und einem variablen Anteil. Der feste Anteil beträgt EUR 25.000,00 für die Aufsichtsratsmitglieder und das doppelte dieses Betrages für den Aufsichtsratsvorsitzenden. Der variable Anteil soll zu 50% vom Kurs und zu 50% vom Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT - Earnings before Interest and Taxes) abhängen, wobei als Bezugswerte ein Aktienkurs von EUR 8,00 sowie ein Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von EUR 8 Mio. zugrunde gelegt werden. Der variable Anteil wird nur gewährt, sofern das EBIT mindestens EUR 8 Mio. beträgt. Auf dieser Grundlage errechnet sich der variable Anteil der Aufsichtsratsvergütung nach folgender Formel: In dieser Formel gilt als Kurs der Durchschnittskurs des jeweiligen Geschäftsjahres auf Basis der täglichen Schlusskurse, oder für den Fall, dass keine Schlusskurse ermittelt werden, der jeweils täglich letzten festgestellten Preise, der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse und als EBIT das jeweilige Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern. Außerdem wird eine obere Begrenzung für den variablen Anteil der Vergütung bei 200% des festen Anteils der Vergütung festgelegt. Für den Fall, dass 'V' kleiner als 0 ist, entfällt die variable Vergütung, es wird dann nur der feste Anteil der Vergütung bezahlt. Vorstehende Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat gilt so lange, bis die Hauptversammlung etwas Anderes beschließt. *Bericht zu TOP 6 gemäß § 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG* Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Um Flexibilität bei etwaigen zukünftigen Kapitalmaßnahmen oder für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien zu erlangen, soll ein genehmigtes Kapital für die Dauer der nächsten fünf Jahre geschaffen werden. Das genehmigte Kapital ist beschränkt auf 10% des derzeitigen Grundkapitals. Die dem Vorstand eingeräumte Ermächtigung sieht den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in bestimmten Fällen vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen.
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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