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DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -3-

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Karlsruhe, Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: init innovation in traffic systems SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.05.2019 in Karlsruhe, Germany mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
init innovation in traffic system SE Karlsruhe ISIN 
DE0005759807 
WKN 575 980 
 
Der Vorstand der Gesellschaft lädt hiermit zur 
*ordentlichen Hauptversammlung* der init innovation in 
traffic systems SE (kurz init SE) ein. Sie findet am 
*Mittwoch, den 15. Mai 2019, 10:00 Uhr*, im Konzerthaus 
des Kongresszentrums, Festplatz 9, 76137 Karlsruhe, 
statt. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der 
   Internetseite 
 
   www.initse.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Download bereit 
   und werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos 
   übersandt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu 
   fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres 2018 
   in Höhe von Euro 24.209.327,22 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        Euro 1.202.117,40 
   Dividende von Euro 0,12 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in die        Euro 0,00 
   Gewinnrücklage 
   Vortrag auf neue Rechnung Euro 23.007.209,82 
   Bilanzgewinn              Euro 24.209.327,22 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 20. Mai 2019, 
   fällig. 
 
   Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag 
   genannten Werte beziehen sich auf das zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   unter Berücksichtigung der eigenen Aktien 
   dividendenberechtigte Grundkapital von Euro 
   10.017.645. Bis zur Hauptversammlung am 15. Mai 
   2019 kann sich durch den Erwerb eigener Aktien 
   oder durch die Veräußerung eigener Aktien, 
   die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind, die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien vermindern oder 
   erhöhen. Sollte sich die Zahl der für das 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von Euro 0,12 je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses 
   2019, sofern eine solche durchgeführt wird, zu 
   wählen. 
6. *Genehmigtes Kapital* 
 
   *Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 der 
   Satzung um folgenden Absatz 5 zu ergänzen; die 
   bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 
   8. 
 
   Der neue Absatz 5 lautet wie folgt: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
   15. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt 
   1.004.000,00 durch Ausgabe neuer 
   stimmberechtigter oder stimmrechtsloser, auf den 
   Inhaber lautender Aktien ohne Nennwert 
   (Stückaktien) zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 
   2019'). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere für 
   folgende Fälle auszuschließen: 
 
   * Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, 
     in Höhe von bis zu insgesamt 10% sowohl 
     des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
     Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag 
     der neuen Aktien den Börsenpreis der 
     bereits notierten Aktien gleicher Gattung 
     und Ausstattung nicht wesentlich 
     unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 
     10% des Grundkapitals sind diejenigen 
     Aktien anzurechnen, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
     oder entsprechender Anwendung des § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
     veräußert werden; 
   * soweit es erforderlich ist, um den 
     Inhabern und/oder Gläubigern von 
     Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
     den Schuldnern von Wandlungs- und/oder 
     Optionspflichten aus 
     Schuldverschreibungen, die von der 
     Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht 
     auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
     wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
     und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
     der Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
     zustände; 
   * für die aufgrund des Bezugsverhältnisses 
     entstehenden Spitzenbeträge; 
   * um zusätzliche Kapitalmärkte zu 
     erschließen; 
   * für eine im wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft liegende Kapitalerhöhung 
     gegen Sacheinlagen zum Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn 
     neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente 
     in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder 
     Verschmelzungen; 
   * um bis zu 250.000 neue Aktien als 
     Belegschaftsaktien zu überlassen. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden 
   Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie 
   die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung 
   und ihrer Durchführung, insbesondere den 
   Ausgabebetrag, der Gattung und das für die neuen 
   Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie 
   die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines 
   mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 
   AktG zu bestimmen. 
 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2019 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
   ermächtigt, die Fassung der Satzung nach 
   vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
   Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
   Kapital 2019 oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 
   anzupassen.' 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung in § 8 Abs. 1* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Abs. 
   1 der Satzung wie folgt zu fassen: 
 
   'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, 
   die von der Hauptversammlung gewählt werden.' 
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   A. Der Aufsichtsrat der init SE setzt sich 
      gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1 der 
      Satzung der init SE aus von der 
      Hauptversammlung zu wählenden Personen 
      zusammen. 
 
      Mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen 
      Hauptversammlung enden die Amtszeiten von 
      Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig, Herrn 
      Drs. Hans Rat und Herrn Dipl.-Ing. Ulrich 
      Sieg als Aufsichtsratsmitglieder. 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung der Hauptversammlung, die über 
      die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
      beschließt, die folgenden Personen zu 
      Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -2-

a) Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig 
         wohnhaft in Ostfildern, Deutschland 
         Jahrgang 1948 
 
         Selbständiger Unternehmensberater 
 
         Aufsichtsratsmitglied der init SE seit 
         2011, Vorsitzender seit 2014 
 
         * Ehemaliges Vorstandsmitglied der 
           Ed. Züblin AG 
         * Finanzexperte im Sinne des § 100 
           Abs. 5 AktG 
         * Vorstandsmitglied der Stiftung 
           Bauwesen, Stuttgart 
 
         Aktuelle Mandate: 
         Keine 
 
         Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 
         DCGK): 
         Es liegen keine Beziehungen zu Organen 
         der init SE oder einem wesentlich 
         beteiligten Aktionär der init SE vor. 
      b) Dipl.-Ing. Ulrich Sieg 
         wohnhaft in Jork, Deutschland 
         Jahrgang 1949 
         Beratender Ingenieur mit Spezialgebiet 
         ÖPNV 
 
         Aussichtsratsmitglied der init SE seit 
         2014, stellvertretender Vorsitzender 
         seit 2016 
 
         * Ehemaliger stv. 
           Vorstandsvorsitzender und 
           Technischer Vorstand der Hamburger 
           Hochbahn AG 
 
         Aktuelle Mandate: 
         Herr Dipl.-Ing. Ulrich Sieg ist 
         Mitglied im Aufsichtsrat der SECURITAS 
         Holding GmbH, Düsseldorf und ist 
         Beiratsmitglied der HanseCom Public 
         Transport Ticketing Solutions GmbH, 
         Hamburg. 
 
         Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 
         DCGK): 
         Es liegen keine Beziehungen zu Organen 
         der init SE oder einem wesentlich 
         beteiligten Aktionär der init SE vor. 
      c) Drs. Hans Rat 
         wohnhaft in Schoonhoven, Niederlande 
         Jahrgang 1945 
         Geschäftsführer Beaux Jardins B.V., 
         Schoonhoven, Niederlande 
 
         Aufsichtsratsmitglied der init SE seit 
         2012 
 
         * Ehrengeneralsekretär der UITP 
 
         Aktuelle Mandate: 
         keine 
 
         Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 
         DCGK): 
         Es liegen keine Beziehungen zu Organen 
         der init SE oder einem wesentlich 
         beteiligten Aktionär der init SE vor. 
   B. Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, ab 
      Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 
      7 vorgeschlagenen Satzungsänderung und bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
      2021 beschließt, die folgende Person 
      zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu 
      wählen. Der Aufsichtsrat der init SE setzt 
      sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1 
      der Satzung der init SE aus von der 
      Hauptversammlung zu wählenden Personen 
      zusammen. 
 
      Christina Greschner 
      wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland 
      Jahrgang 1977 
      Dipl.-Ing. (FH), M.A. Family 
      Entrepreneurship, derzeit in Elternzeit 
 
      Aktuelle Mandate: 
      keine 
 
      Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 
      DCGK): 
      Frau Christina Greschner ist die Tochter 
      des Vorstandsvorsitzenden. 
   C. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
      für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats 
      als Ersatzmitglied zu wählen: 
 
      Dr. Gottfried Greschner 
      wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland 
      Jahrgang 1946 
      Vorstandsvorsitzender der init SE 
 
      Aktuelle Mandate: 
      Herr Dr. Gottfried Greschner ist 
      Non-Executive Director der 
      Tochtergesellschaft INIT Innovations in 
      Transportation Inc., Chesapeake, 
      Virginia/USA, und Präsident des 
      Verwaltungsrats der INIT Swiss AG in 
      Neuhausen, Schweiz. 
 
      Dieser Wahlvorschlag des Aufsichtsrats 
      beruht im Einklang mit § 100 Abs. 2 Satz 1 
      Nr. 4 AktG auf einem Vorschlag von 
      Aktionären, die mehr als 25 Prozent der 
      Stimmrechte an der init SE halten. Herr Dr. 
      Gottfried Greschner wird im Fall seiner 
      Wahl vor einem Nachrücken sicherstellen, 
      dass seine Ämter als Vorstand der 
      Gesellschaft sowie als gesetzlicher 
      Vertreter oder einem Aufsichtsrat 
      vergleichbaren Ämter in sämtlichen von 
      der init SE abhängigen Unternehmen enden. 
 
      Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6 
      DCGK): 
      Nach Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei 
      seinen Wahlvorschlägen an die 
      Hauptversammlung die persönlichen und die 
      geschäftlichen Beziehungen eines jeden 
      Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft und einem wesentlich an der 
      Gesellschaft beteiligten Aktionär 
      offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung 
      beschränkt sich auf solche Umstände, die 
      nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
      objektiv urteilender Aktionär für seine 
      Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
      würde. 
 
      Zwischen Herrn Dr. Gottfried Greschner und 
      der Gesellschaft bestehen solche 
      maßgebenden geschäftlichen 
      Beziehungen. Herr Dr. Gottfried Greschner 
      hielt zum 31. März 2019 (teilweise 
      mittelbar) 3.458.400 Aktien an der init SE, 
      was rund 34,4 Prozent des Grundkapitals 
      entspricht. 
 
      Daneben mietet die init SE das Bürogebäude 
      in der Käppelestraße 6 in Karlsruhe zu 
      67,39 Prozent von der Dr. Gottfried 
      Greschner GmbH & Co. Vermögens-Verwaltungs 
      KG, Karlsruhe, deren Gesellschafter Herr 
      Dr. Gottfried Greschner ist. 
 
   Bei den Wahlen zum Aufsichtsrat ist eine 
   Einzelwahl der Mitglieder vorgesehen. 
 
   Ferner ist vorgesehen, Herrn Dipl.-Kfm. 
   Hans-Joachim Rühlig im Fall seiner Wiederwahl dem 
   Aufsichtsrat erneut als Kandidaten für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die Wahl zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar 
   im Anschluss an diese Hauptversammlung 
   durchgeführt werden. 
 
   Im Falle des Nachrückens des Ersatzmitgliedes 
   soll dieses den Mitgliedern des Aufsichtsrats als 
   Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagen werden. Der sofortige Eintritt in 
   den Aufsichtsrat und beabsichtigte Übernahme 
   des Aufsichtsratsvorsitzes nach Ende seiner 
   Vorstandstätigkeit erlaubt Herrn Dr. Gottfried 
   Greschner, seine jahrzehntelangen Erfahrungen aus 
   der Leitung der Gesellschaft und seine 
   umfangreichen Kenntnisse der von der Gesellschaft 
   eingesetzten Technologie zum Wohle der 
   Gesellschaft in die Tätigkeit der 
   Überwachung und Beratung des Vorstands 
   einzubringen. 
 
   Die Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten sowie 
   das Kompetenzprofil in seiner Gesamtheit sind auf 
   der Internetseite der Gesellschaft zugänglich. 
9. *Beschlussfassung über die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Aufsichtsratsmitgliedern neben dem Ersatz ihrer 
   Auslagen sowie dem Ersatz der etwa auf ihre 
   Vergütung und Auslagen zu entrichtenden 
   Umsatzsteuer ab dem Geschäftsjahr 2019 folgende 
   Vergütung zu bezahlen: 
 
   Die jährliche Aufsichtsratsvergütung besteht aus 
   einem festen und einem variablen Anteil. Der 
   feste Anteil beträgt EUR 25.000,00 für die 
   Aufsichtsratsmitglieder und das doppelte dieses 
   Betrages für den Aufsichtsratsvorsitzenden. Der 
   variable Anteil soll zu 50% vom Kurs und zu 50% 
   vom Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT 
   - Earnings before Interest and Taxes) abhängen, 
   wobei als Bezugswerte ein Aktienkurs von EUR 8,00 
   sowie ein Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von 
   EUR 8 Mio. zugrunde gelegt werden. Der variable 
   Anteil wird nur gewährt, sofern das EBIT 
   mindestens EUR 8 Mio. beträgt. 
 
   Auf dieser Grundlage errechnet sich der variable 
   Anteil der Aufsichtsratsvergütung nach folgender 
   Formel: 
 
   In dieser Formel gilt als Kurs der 
   Durchschnittskurs des jeweiligen Geschäftsjahres 
   auf Basis der täglichen Schlusskurse, oder für 
   den Fall, dass keine Schlusskurse ermittelt 
   werden, der jeweils täglich letzten 
   festgestellten Preise, der Aktie im XETRA-Handel 
   (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse und als EBIT das 
   jeweilige Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern. 
   Außerdem wird eine obere Begrenzung für den 
   variablen Anteil der Vergütung bei 200% des 
   festen Anteils der Vergütung festgelegt. Für den 
   Fall, dass 'V' kleiner als 0 ist, entfällt die 
   variable Vergütung, es wird dann nur der feste 
   Anteil der Vergütung bezahlt. 
 
   Vorstehende Vergütungsregelung für den 
   Aufsichtsrat gilt so lange, bis die 
   Hauptversammlung etwas Anderes beschließt. 
 
*Bericht zu TOP 6 gemäß § 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 
und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu 
Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 
186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. 
 
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes 
Kapital. Um Flexibilität bei etwaigen zukünftigen 
Kapitalmaßnahmen oder für die Ausgabe von 
Mitarbeiteraktien zu erlangen, soll ein genehmigtes 
Kapital für die Dauer der nächsten fünf Jahre 
geschaffen werden. Das genehmigte Kapital ist 
beschränkt auf 10% des derzeitigen Grundkapitals. 
 
Die dem Vorstand eingeräumte Ermächtigung sieht den 
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
in bestimmten Fällen vor. Damit soll der Vorstand ggf. 
in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das 
gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage um maximal 10% des bei 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen 
Grundkapitals erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien 
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig 
günstige Börsensituationen auszunutzen. 
Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu 
treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu 
wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch 
als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch 
können durch solche Platzierungen die bei 
Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden 
werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher 
bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren 
Maße gestärkt werden, als dies bei einer 
Bezugsrechtsemission der Fall wäre. Der Umfang einer 
Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ist allerdings auf zehn vom Hundert des im Zeitpunkt 
der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 im 
Handelsregister und bei der Ausnutzung im 
Handelsregister eingetragenen Grundkapitals beschränkt. 
Aufgrund dieser Beschränkung ist eine 
(Wert-)Verwässerung der alten Aktien und ein 
Einflussverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu 
befürchten. 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde 
Beträge zur Herstellung eines glatten 
Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist 
erforderlich, um etwaige Spitzen verwerten zu können. 
 
Die Attraktivität der Aktie der Gesellschaft kann unter 
bestimmten Voraussetzungen gesteigert werden, wenn die 
Aktien der Gesellschaft auch an ausländischen 
Börsenplätzen zum Handel zugelassen werden. In diesem 
Fall soll die Börseneinführung und -notierung verbunden 
werden können mit einem Angebot neuer Aktien. 
 
Weiterhin kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ausgeschlossen werden, insbesondere um den Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen gegen Gewährung von 
Aktien zu ermöglichen. Dies ist eine immer üblicher 
werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass 
in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung, insbesondere für 
die Veräußerung ihrer Anteile oder eines 
Unternehmens, die Verschaffung von Aktien der 
erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital 
unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft 
ermöglicht, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige 
Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Forderungen gegen 
die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr 
die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Der 
Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung 
unter Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden 
Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das 
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn der Erwerb 
gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im 
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
Daneben schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das 
Bezugsrecht der Aktionäre zur Ausgabe von Aktien an 
Arbeitnehmer der Gesellschaft und Tochtergesellschaften 
auszuschließen, um die Arbeitnehmer am 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von 
Belegschaftsaktien beteiligen zu können. 
 
Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung 
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
eingeräumt wird, soll der Vorstand darüber hinaus auch 
ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit 
es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder 
Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände. Wandel- 
oder Optionsschuldverschreibungen sind zur 
Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt 
regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz versehen. 
Als Verwässerungsschutz üblich ist ein Geldausgleich 
oder wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und 
Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise 
vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung 
unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre 
den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- oder 
Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes 
mit den vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf 
neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von 
dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob 
sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt 
bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits 
erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die 
Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
Verwässerungsschutz mit Ermäßigung des Wandlungs- 
oder Optionspreises bzw. mit einer Anpassung des 
Umtauschverhältnisses - einen höheren Ausgabebetrag für 
die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden 
Aktien erzielen kann und dafür auch keinen 
Geldausgleich leisten muss. Um dies zu erreichen, ist 
insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich. 
 
Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen 
Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der init SE folgt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich, den 
Ausgabebetrag für die neuen Aktien im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre festzulegen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 4 unserer 
Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor 
der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Als 
Nachweis reicht eine in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des in- oder 
ausländischen depotführenden Instituts aus. Der 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, d. h. auf den 24. April 2019, 00:00 
Uhr MESZ, zu beziehen. 
 
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens am 7. Tag vor der 
Hauptversammlung, d. h. bis 8. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
init innovation in traffic systems SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises weitere 
Nachweise zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht in 
gehöriger Form erbracht, kann der Aktionär von der 
Gesellschaft zurückgewiesen werden. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für 
das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des 
Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein 
zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach 
dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich 
des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst 
danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang 
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
den Aktionären die Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersenden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute 
oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis 
des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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